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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1983, Az.: BVerwG 5 C 103.80

Anrechnung von Vermögen eines Auszubildenden; Berücksichtigung rechtsmißbräuchlich verschenkten Vermögens bei der Ausbildungsförderung; Unentgeltliche Vermögensübertragung an wirtschaftlich nicht leistungsfähige Eltern; Ausbildungsförderung; Bedürftigkeit; Berechnung des Vermögens; Bewilligungszeitraum; Rechtsmissbrauch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.01.1983
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 103.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11717
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 25.03.1980 - AZ: II 417/79
VGH Mannheim - 23.10.1980 - AZ: 7 S 913/80

Fundstellen

  • DVBl 1983, 846-849 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl. 1983, 846-849
  • FamRZ 1983, 1174-1176
  • NJW 1983, 2829-2831
  • NJW 1983, 2829-2831 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Im vorangegangenen Bewilligungszeitraum angerechnetes, im Zeitpunkt der Stellung des (Wiederholungs-)Antrages gleichwohl noch vorhandenenes Vermögen ist erneut anzurechnen. Hat der Auszubildende unentgeltlich und insoweit rechtsmißbräuchlich Vermögen übertragen, wird das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und angerechnet. Die unentgeltliche Vermögensübertragung an wirtschaftlich nicht leistungsfähige Eltern ist grundsätzlich rechtsmißbräuchlich

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Kläger erhielt für sein im Wintersemester 1977/78 an der Fachhochschule H. begonnenes Studium der Produktionstechnik Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Er wendet sich gegen die Anrechnung seines Vermögens in den für den Bewilligungszeitraum von September 1978 bis August 1979 ergangenen Bescheiden des Beklagten vom 28. Oktober 1978, 29. Januar 1979 und 27. September 1979.

2

Für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum von September 1977 bis August 1978 bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung dem Kläger mit Bescheid vom 26. Februar 1979 Ausbildungsförderung in Höhe von 285 DM monatlich; dabei wurde auf seinen Gesamtbedarf von 515 DM monatlich sein damals aus zwei Bausparguthaben und einem Sparguthaben bestehendes Vermögen in Höhe 8.771,56 DM mit 230,96 DM monatlich angerechnet; Einkommen seiner Eltern wurde nicht angerechnet, weil deren Einkommen in dem nach § 24 BAföG maßgebenden Berechnungszeitraum die gesetzlichen Freibeträge nicht überstieg.

3

In seinem (Wiederholungs-)Antrag vom 14. August 1978 gab der Kläger sein Vermögen mit nur noch 4.886 DM an. Bezüglich eines der Bausparverträge legte er ein Schreiben der Bausparkasse vor, wonach er den Vertrag Nr. 836 717/026 mit einem Guthaben von 5.625,66 DM zum 30. Juli 1978 - unter gleichzeitiger Ermäßigung der Bausparsumme von ursprünglich 20.000 DM auf 10.000 DM - auf seinen Vater übertragen hatte. Der Kläger begründete diese Übertragung mit den durch ihn verursachten großen finanziellen Belastungen seiner Eltern. Sein Vater habe für ihn ein Zimmer ausgebaut, diesem sei es nicht möglich und zumutbar, sämtliche Kosten dafür allein zu tragen. Nach einer dem Beklagten vorgelegten Bescheinigung des Bürgermeisteramts Neuenstadt stand bis dahin den beiden im Haushalt des Vaters lebenden Söhnen nur ein gemeinsames Zimmer als Schlaf- und Arbeitsraum zur Verfügung.

4

Mit Bescheid vom 28. Oktober 1978 setzte der Beklagte den monatlichen Förderungsbetrag des Klägers für den Bewilligungszeitraum von September 1978 bis August 1979 auf 269 DM fest; eine Vermögensminderung durch die Übertragung des Bausparvertrages anerkannte er dabei nicht. Dem Widerspruch des Klägers half er teilweise ab, indem er unter Berücksichtigung einer anderweitigen Vermögensminderung (Freibetrag für Geschwister) in den Bescheiden vom 29. Januar und 27. September 1979 den monatlichen Förderungsbetrag für September 1978 bis Juli 1979 auf 435 DM und für August 1979 auf 429 DM festsetzte. Soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen worden war, wies ihn das Landesamt für Ausbildungsförderung durch Bescheid vom 26. November 1979 zurück.

5

Das Verwaltungsgericht hat der auf die Verpflichtung des Beklagten gerichteten Klage, über die Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum von September 1978 bis August 1979 ohne Anrechnung von Vermögen des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, stattgegeben.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Er hat im wesentlichen ausgeführt;

7

Das Vermögen des Klägers habe am 1. September 1978 höchstens 4.972,79 DM betragen. Da nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG vom Vermögen des Auszubildenden 6.000 DM anrechnungsfrei seien, habe es der Beklagte für den Bewilligungszeitraum von September 1978 bis August 1979 nicht anrechnen dürfen.

8

Zu Unrecht sei der Beklagte davon ausgegangen, daß auch der zum 30. Juli 1978 auf den Vater des Klägers übertragene Bausparvertrag mit einem Guthaben von 5.625,66 DM weiterhin als Vermögen des Sohnes anzusehen sei. Diese Übertragung sei wirksam und auch im Rahmen der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu beachten.

9

Die Vermögensverfügung des Klägers sei insbesondere nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig. Da der behauptete Sittenverstoß hier nicht in einem Verhalten gegenüber dem Vertragspartner liegen könne, sondern da das Verhalten der Allgemeinheit gegenüber sittenwidrig sein solle, sei § 138 BGB nur anwendbar, wenn alle Beteiligten auch subjektiv sittenwidrig gehandelt hätten. Wenn - wie im vorliegenden Fall belegt - der Vater seinem erwachsenen Sohn im eigenen Haus ein Zimmer ausbauen und dafür als Gegenleistung einen in Kürze zuteilungsreifen Bausparvertrag des Sohnes mit einem Gutachten annehme, dessen Höhe den Wert einer solchen Baumaßnahme nicht übersteige, so könne - unabhängig von jedem hinter dem Angebot des Sohnes stehenden Motiv - jedenfalls dem Vater kein subjektiv sittenwidriges Verhalten unterstellt werden, zumal die Baumaßnahme ihn selbst in Anbetracht seiner Einkommensverhältnisse und seiner zusätzlichen Unterhaltsleistungen an den Sohn stark belaste.

10

Die Übertragung des Bausparvertrages bei auch nicht wegen Gesetzesumgehung nach § 134 BGB nichtig. Dies käme hier allenfalls in Betracht, wenn der alleinige Zweck der Übertragung nachweisbar darin läge, die Anrechnung des Bausparguthabens auf den Förderungsbedarf des Klägers zu verhindern. Davon könne jedoch nur gesprochen werden, wenn von vornherein beabsichtigt gewesen und verabredet worden sei, den Bausparvertrag nach Abschluß der Ausbildung des Klägers unentgeltlich auf ihn zurückzuübertragen. Dafür sei hier kein Anhaltspunkt vorhanden.

11

Im übrigen enthielten die Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über die Anrechnung von Vermögen keine konkreten Verbote, die den Auszubildenden in der Verfügung über sein Vermögen ausdrücklich einschränkten. Das Gesetz enthalte insbesondere keine Bestimmungen, die dem Auszubildenden einen besonderen Weg der zulässigen Verwertung und des Verbrauchs seines Vermögens vorschrieben. Die Grenze seiner Verfügungsberechtigung könne daher auch in diesem Zusammenhang nur der Rechtsmißbrauch sein. Von einem solchen Mißbrauch könne aber nicht erst dann gesprochen werden, wenn der Auszubildende, um die Anrechnung eigenen Vermögens zu verhindern, zum Nachteil der Allgemeinheit erhebliches Vermögen verschenkt, verschiebt oder verschleudert. Dem in § 1 BAföG normierten Grundsatz des Nachrangs der Ausbildungsförderung sei die Rechtspflicht des Auszubildenden zu entnehmen, für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung vorrangig eigenes Vermögen einzusetzen, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteige, und dieses Vermögen, solange es für Ausbildungszwecke benötigt werde, nicht ohne zwingenden Grund anderweitig zu verwenden.

12

Solange mithin der Kläger von der Allgemeinheit Förderung seiner Ausbildung begehre, sei er gehalten, eigenes Vermögen erheblichen Umfanges für diese Ausbildung zu verwenden. Der Umstand, daß es aus seiner Sicht wirtschaftlich sinnvoll und sittlich nicht ungerechtfertigt gewesen sei, durch Übertragung eines seiner Bausparguthaben seinen Eltern eine bauliche Verbesserung ihres Hauses zu ermöglichen, rechtfertige es daher noch nicht, diese Übertragung auch im Rahmen von §§ 11 Abs. 2, 26 bis 30 BAföG als vermögensmindernd anzuerkennen. Mit dem Verwaltungsgericht sei jedoch davon auszugehen, daß der Kläger das Guthaben von etwa 5.600 DM hier auch sinnvoll zugunsten seiner Ausbildung eingesetzt habe, insofern er damit seinen Eltern - soweit belegbar, nicht unangemessen hoch - für Unterhaltsleistungen entgolten habe. Diese Leistungen hätten die Eltern ihm im Bewilligungszeitraum 1977/78 erbracht, ohne - wegen ihrer eigenen geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse - dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein. Die Vermögensübertragung vom 30. Juli 1978 könne daher auch unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes noch nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen werden.

13

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Er will erreichen, daß die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden und die Klage abgewiesen wird. Er führt aus:

14

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts könne die Übertragung des einen Bausparvertrages mit einem Guthaben von 5.625,66 DM auf den Vater des Klägers nicht dazu führen, diesen Vermögenswert bei der Vermögensanrechnung in dem hier streitigen Bewilligungszeitraum unberücksichtigt zu lassen. Selbst wenn die Vermögensübertragung nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder wegen Gesetzesumgehung nichtig sein sollte, stelle die Berufung des Klägers auf den Wegfall des Vermögens doch einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Da dem Kläger durch die ihm eröffnete Nutzungsmöglichkeit eines Zimmers im Hause seines Vaters Vermögen nicht zugeflossen sei, müsse von einer unentgeltlichen Vermögensübertragung ausgegangen werden. Eine solche Schenkung müsse als Rechtsmißbrauch angesehen werden, wenn mit ihr der Zweck verfolgt werde, eine Anrechnung von Vermögen nach den §§ 26 bis 30 BAföG zu vermeiden.

15

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Ansicht der Revision, die Vermögensübertragung sei wegen des damit verbundenen Rechtsmißbrauchs förderungsrechtlich nicht zu berücksichtigen, mit dem Hinweis entgegen, das übertragene Bausparguthaben sei als Gegenleistung für die ihm von seinen Eltern erbrachten Unterhaltsleistungen in dem Bewilligungszeitraum von September 1977 bis August 1978 anzusehen. Dadurch sei das angerechnete Vermögen dem Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften entsprechend verwertet worden.

16

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, die Vermögensübertragung sei rechtsmißbräuchlich und deshalb - unabhängig davon, ob sie privatrechtlich Bestand habe - förderungsrechtlich unbeachtlich, wenn der Kläger den Bausparvertrag in der Absicht übertragen habe, erhöhte Ausbildungsförderung zu erlangen.

17

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Kläger für den Bewilligungszeitraum von September 1978 bis August 1979 Ausbildungsförderung ohne Anrechnung von Vermögen beanspruchen kann.

18

Als Vermögen des Klägers, das nach den §§ 26 bis 30 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (4. BAföGÄndG) vom 26. April 1977 (BGBl. I S. 653) - BAföG - anzurechnen ist, ist zwar entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur das Guthaben aus dem Bausparvertrag Nr. 836 717/016 und das Sparguthaben, sondern auch der Teil des Guthabens aus dem am 30. Juli 1978 auf den Vater des Klägers übertragenen Bausparvertrag Nr. 836 717/026 zu berücksichtigen, der den Wert der dem Kläger im Bewilligungszeitraum von September 1977 bis August 1978 von seinen Eltern erbrachten Unterhaltsleistungen übersteigt. Gleichwohl steht dem Kläger für den hier streitigen Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung ohne Anrechnung eigenen Vermögens zu; denn sein Vermögen übersteigt nicht den in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bestimmten Freibetrag.

19

Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Übertragung aus dem Vertrag Nr. 836 717/026 sei nicht nach den §§ 138 Abs. 1, 134 BGB nichtig und deshalb wirksam, verletzt nicht Bundesrecht.

20

Die vom Beklagten angenommene Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB mit der Folge, daß auch dieses gesamte Bausparguthaben zu Beginn des hier streitigen Bewilligungszeitraums noch zum Vermögen des Klägers gehört habe, hat das Berufungsgericht mit der Erwägung verneint, die Würdigung der gesamten Umstände dieses im Rechtsverkehr üblichen und anerkannten Geschäfts lasse nicht erkennen, daß auch der Vater des Klägers sittenwidrig gehandelt habe. Denn der Vater habe im eigenen Hause für den Kläger ein Zimmer ausgebaut und ihm zusätzliche Unterhaltsleistungen erbracht; beides habe ihn in Anbetracht seiner Einkommensverhältnisse finanziell stark belastet. Unabhängig von jedem hinter dem Angebot des Klägers stehenden Motiv könne in der Annahme eines in Kürze zuteilungsreifen Bausparvertrages für die Gebrauchsüberlassung des ausgebauten Zimmers an den Kläger ein sittenwidriges Verhalten des Vaters nicht gesehen werden, zumal die Höhe des Bausparguthabens den Wert der Baumaßnahme nicht übersteige. Zwar rügt die Revision, es fehle für diese Würdigung des Verhältnisses der Höhe des übertragenen Bausparguthabens zu dem Wert der Baumaßnahme an tatsächlichen Feststellungen über die Höhe der Aufwendungen für den Ausbau. Auch wenn das Berufungsgericht nicht nur in dem hier erörterten Zusammenhang auch die Kosten der Baumaßnahme als Teil der dem Kläger für die Übertragung des Bausparguthabens zugeflossenen Gegenleistung berücksichtigt hat, bedarf es indessen keiner weiteren Sachaufklärung. Denn es kommt - wie noch dargelegt werden wird - für die Bestimmung des Umfanges, in dem der Kläger sein im Bewilligungszeitraum von September 1977 bis August 1978 angerechnetes Vermögen verwertet hat, nicht darauf an, welche Kosten der Vater des Klägers für den Ausbau des Eigenheimes aufgewendet hat, um dem Kläger eine hinreichende Unterkunft zu verschaffen. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB vorliegen, kann im vorliegenden Fall jedenfalls nicht angenommen werden, bei der Übertragung des Bausparguthabens habe der Vater mit dem Kläger sittenwidrig zusammengewirkt, um durch Nichtanrechnung von Vermögen Förderungsleistungen zu ermöglichen. Denn es widerspricht nicht der Lebenserfahrung, daß wirtschaftlich nicht besonders leistungsfähige Eltern jedwede finanziellen Belastungen für Maßnahmen, die überwiegend der Verbesserung der Wohn- und Arbeitsbedingungen des Kindes dienen sollen, nur dann auf sich zu nehmen bereit sind, wenn das noch in der Ausbildung stehende Kind hierzu durch die Übertragung ihm gehörenden Vermögens einen ihm zumutbaren Beitrag leistet.

21

Auch die weitere Frage, ob das Rechtsgeschäft wegen Gesetzesumgehung nach § 134 BGB nichtig ist, hat das Berufungsgericht mit revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint.

22

Ist danach die Übertragung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts wirksam, so schließt dies nicht aus, dem Kläger dieses Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen insoweit zuzurechnen, als die Vermögensverfügung als Rechtsmißbrauch anzusehen ist. Steht diese Vermögensverfügung im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck, dann kann der Auszubildende durch Ausschöpfen der nach bürgerlichem Recht zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht erreichen, daß ihm Ausbildungsförderung zuerkannt wird. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vermögensverfügung wegen Rechtsmißbrauchs unbeachtlich ist, ist von folgendem auszugehen;

23

Nach § 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auch die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§§ 11 Abs. 2, 26 bis 30 BAföG) dienen dazu, dem Grundsatz des Nachrangs der (staatlichen) Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Nach § 30 BAföG wird das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene (§§ 26 Abs. 1, 27, 28 BAföG), die Freibeträge (§ 29 BAföG) übersteigende Vermögen, verteilt auf die Kalendermonate des Bewilligungszeitraums, auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. In welcher Weise der Auszubildende sein angerechnetes Vermögen hierfür verwertet, sei es durch Veräußerung, sei es durch Belastung, ist ihm grundsätzlich freigestellt. Da Ausbildungsförderung wegen des vorrangig einzusetzenden Vermögens nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum versagt wird, ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung für jeden folgenden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen, ob noch vorhandenes Vermögen weiterhin der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht; dabei ist grundsätzlich das im Zeitpunkt der Stellung des Wiederholungsantrages vorhandene Vermögen zu berücksichtigen (vgl. § 28 Abs. 2 BAföG), und zwar auch dann, wenn der Auszubildende in einem vorangegangenen Bewilligungszeitraum auf den Einsatz von Vermögen verwiesen worden ist, das angerechnete Vermögen aber gleichwohl für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung nicht verwertet hat. Hat sich der Auszubildende aus freien Stücken eingeschränkt und das angerechnete Vermögen nicht für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung verwendet, dann führt dies dazu, daß weiterhin ungeschmälert vorhandenes Vermögen erneut angerechnet wird, und zwar ohne Rücksicht auf den Beweggrund, aus dem der Auszubildende sein Vermögen geschont hat.

24

Setzt die Ausbildungsförderung danach erst nach der Verwertung des angerechneten Vermögens für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden ein, dann handelt der Auszubildende grundsätzlich rechtsmißbräuchlich, wenn er, um eine erneute Anrechnung von Vermögen im folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, daß das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterin zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 bis 30 BAföG auf den Bedarf angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf seine Eltern oder einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Könnte eine Anrechnung des übertragenen Vermögens unterbleiben, obwohl dem Auszubildenden eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung nicht zugeflossen ist, dann würde der mit der Vermögensanrechnung verfolgte Gesetzeszweck verfehlt werden. Der Auszubildende wird auf den Einsatz angerechneten Vermögens verwiesen, um sich dadurch die Mittel zu verschaffen, die ihm sonst, d.h., wenn Vermögen nicht anzurechnen wäre, durch die Leistung von Ausbildungsförderung zur Verfügung gestellt würden, um die Durchführung einer Ausbildung nicht an seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit scheitern zu lassen. Bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen wird die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfange nicht erreicht. Gerade weil der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht zur Verfügung steht, stellt sich auch eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an einen Elternteil als Rechtsmißbrauch dar. Mit dem Zweck der Vermögensanrechnung wäre unvereinbar, wenn damit erreicht werden könnte, daß einerseits beim Auszubildenden das übertragene Vermögen nicht mehr anzurechnen wäre, weil er kein die Freigrenzen des § 29 BAföG übersteigendes Vermögen mehr besitzt, und andererseits eine Anrechnung desselben Vermögens bei den Eltern schon wegen des nach § 26 Abs. 2 BAföG maßgebenden Zeitraums für das Bestehen ihrer Vermögenssteuerpflicht und insbesondere auch deswegen unterbleiben müßte, weil eine Vermögenssteuerpflicht für die Eltern erst nach Überschreiten der in § 6 des Vermögenssteuergesetzes in der Fassung des Art. I des Vermögenssteuerreformgesetzes vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 949) bestimmten hohen Freibeträge einsetzt.

25

Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Vermögensübertragung stellt sich indessen nicht in vollem Umfange als Rechtsmißbrauch dar. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger mit der Übertragung des Bausparguthabens an seinen Vater die Unterhaltsleistungen entgolten, die er von seinen Eltern im Bewilligungszeitraum von September 1977 bis August 1978 insgesamt erhalten hat. In Höhe des Wertes der ihm zugeflossenen Unterhaltsleistungen hat der Kläger sein angerechnetes Vermögen eingesetzt. Bei der Bewertung der Unterhaltsleistungen ist von der wirtschaftlichen Lage des Klägers und seiner Eltern in dem Bewilligungszeitraum von September 1977 bis August 1978 auszugehen. Für den gesamten Bedarf des Klägers in Höhe von (515 × 12 =) 6.180 DM standen ihm für diesen Bewilligungszeitraum Förderungsbeträge in Höhe von insgesamt (285 × 12 =) 3.420 DM zu. Zur Deckung seines restlichen Bedarfs hatte er angerechnetes Vermögen in Höhe von (230 × 12 =) 2.760 DM einzusetzen. Wie im einzelnen noch dargelegt werden wird, haben die Eltern des Klägers unter Berücksichtigung ihrer Einkommensverhältnisse durch - wie auch das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - im einzelnen nicht belegbare Zuwendungen an den Kläger allenfalls diesen Fehlbedarf decken können, so daß die Übertragung des Bausparvertrages an den Vater mit einem Guthaben von 5.625,66 DM, mit der der Kläger sich seinen Eltern dafür dankbar erweisen wollte, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als unangemessen überhöhtes Entgelt und deshalb in Höhe des den Wert der Unterhaltsleistungen übersteigenden Betrages als grundsätzlich förderungsrechtlich unbeachtliche Schenkung anzusehen ist.

26

Im Bewilligungszeitraum von September 1977 bis August 1978 galt der (Rest-)Bedarf nicht als gedeckt; anrechenbares Vermögen der Eltern war nicht vorhanden (§ 26 Abs. 2 BAföG), auch war Einkommen der Eltern nicht anzurechnen, weil es in dem nach § 24 BAföG maßgebenden Berechnungszeitraum die in § 25 BAföG bestimmten Freibeträge nicht überschritten hatte. Wenn ferner davon ausgegangen werden muß, daß je geringer das für den Lebensunterhalt verfügbare Einkommen der Eltern ist, um so geringer auch der Wert ihrer Unterhaltsleistungen an den Kläger zumal dann zu veranschlagen ist, wenn die Eltern auch noch ein anderes ebenfalls in Ausbildung stehendes Kind zu unterhalten haben, dann ist bei einem - durch die Bezugnahme auf die Verwaltungsvorgänge vom Berufungsgericht tatsächlich festgestellten - monatlichen Gesamteinkommen der Eltern im Sinne des § 21 BAföG in Höhe von 1.335,90 DM der Wert ihrer gesamten Unterhaltsleistungen an den Kläger auf insgesamt 230 DM monatlich zu schätzen, und zwar unter Einschluß eines Betrages für die Gewährung von Unterkunft.

27

Der Umstand, daß der Vater durch den Ausbau eines Zimmers im Dachgeschoß des elterlichen Einfamilienhauses dem Kläger eine bessere Wohnmöglichkeit verschafft hatte, rechtfertigt es nicht, auch die Kosten dieser Baumaßnahme als eine Leistung an den Kläger zur Deckung seines Bedarfs anzusehen, die ebenfalls durch die Übertragung des Bausparvertrages entgolten werden könnte.

28

Unter der Voraussetzung, daß Einkommen und Vermögen von keiner der in § 11 Abs. 2 BAföG genannten Personen anzurechnen ist, gilt insoweit für die Gewährung von Ausbildungsförderung: Zur Deckung des Bedarfs für die Unterkunft eines Studenten, der bei seinen Eltern wohnt, wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ein Betrag von monatlich 50 DM geleistet. Diesen Pauschbetrag hält das Gesetz für ausreichend und erforderlich, um den typischen Bedarf des Studenten für seine Unterkunft in der elterlichen Wohnung zu decken. Ein höherer Bedarfssatz für die Unterkunft ist auch dann nicht anzuerkennen, wenn dem Auszubildenden wegen der engen räumlichen Verhältnisse in dem elterlichen Eigenheim ein für sein häusliches Studium erforderliches (eigenes) Zimmer erst nach einem Ausbau des Dachgeschosses zur Verfügung steht. Ist die elterliche Wohnung zu klein (geworden) und ist der Auszubildende dadurch in seinem häuslichen Studium behindert, dann sieht das Gesetz einen höheren Bedarfssatz nur vor, wenn der Auszubildende dies zum Anlaß genommen hat, die elterliche Wohnung zu verlassen. Wohnt der Student nicht bei seinen Eltern, wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG für den Unterkunftsbedarf ein Betrag von 150 DM monatlich angesetzt, ohne daß es auf den Grund ankommt, aus dem der Student nicht (mehr) in Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern lebt. Verbleibt der Student hingegen in der Wohnung der Eltern, kann er höhere als die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG bestimmten Leistungen der Ausbildungsförderung auch dann nicht beanspruchen, wenn mit der Vergrößerung des im Hinblick auf die Zahl seiner Bewohner und den ausbildungsbedingten Raumbedarf des Studenten zu klein gewordenen Eigenheims für die Eltern finanzielle Belastungen verbunden sind. Wird das Wohnungsproblem auf diese Weise gelöst und erreicht die Belastung eines Eigenheims durch eine solche Baumaßnahme eine Höhe, die unter den Voraussetzungen des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 1977 (BGBl. I S. 1685) für die Eltern nicht mehr tragbar ist, dann setzt die dort vorgesehene Hilfe ein (vgl. hierzu Urteil vom 6. Februar 1974 - BVerwG 5 C 22.73 - [Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 1]).

29

Von diesen Grundsätzen ist auch auszugehen, wenn der Auszubildende die Förderung seiner Ausbildung begehrt, Leistungen aber nicht erhält, weil er auf den vorrangigen Einsatz seines Vermögens zu verweisen ist. Zur Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat der bei seinen Eltern wohnende Auszubildende sein angerechnetes Vermögen dann eingesetzt, wenn er aus dem Erlös des Vermögens seinen Eltern für die Gewährung von Unterkunft in ihrer Wohnung einen Betrag von monatlich 50 DM zuwendet. Ist bei der Übertragung eines Bausparvertrages - wie im vorliegenden Fall - mit dem Erwerber (Elternteil) nicht vereinbart worden, daß der Wert des Bausparguthabens an den Auszubildenden ausgekehrt wird, dann ist der Auszubildende, wenn er bei seinen Eltern wohnt, so zu behandeln, als habe er von seinen Eltern Unterhaltsleistungen in der Form der Unterkunftsgewährung in Höhe des Bedarfssatzes nach. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG erhalten und insoweit sein angerechnetes Vermögen für seinen Unterkunftsbedarf eingesetzt.

30

Hat der Kläger nach alldem für die Übertragung des Bausparguthabens in Höhe von 5.625,66 DM im Bewilligungszeitraum von September 1977 bis August 1978 Unterhaltsleistungen nur in Höhe von 2.760 DM empfangen, dann ist ihm der Differenzbetrag von 2.865,66 DM auch in dem hier streitigen Bewilligungszeitraum zuzurechnen. Gleichwohl hat er einen Anspruch auf Ausbildungsförderung ohne Anrechnung von Vermögen. Denn zusammen mit dem genannten Differenzbetrag erreichen das mit 3.909,25 DM zu bewertende Bausparguthaben Nr. 836 717/016 (vgl. Tz. 28.3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 1980 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz [BAföGVwV] - GMBl. S. 358 -) und das Sparguthaben in Höhe von 86,23 DM, vermindert um das vom Kläger nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erhaltene Darlehen in Höhe von 1.560 DM (vgl. Tz. 28.3.2 BAföGVwV) nicht einen Vermögenswert, der den dem Kläger zustehenden Freibetrag von 6.000 DM übersteigt.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.