Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1987, Az.: BVerwG 7 B 147.86
Verkehrsrecht; Fahrerlaubnis; Fahreignung; Medizinisch-psychologische Untersuchung; MPU
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 147.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 18.10.1984 - AZ: 2 Hi VG A 234/81
- OVG Niedersachsen - 12.06.1986 - AZ: 12 OVG A 227/84
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 StVG
- § 156 Abs. 2 SVZO
- § 15b StVZO
Fundstellen
- BWVPr 1987, 278-280
- DAR 1987, 298-299
- NJW 1987, 2455-2456 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 977 (amtl. Leitsatz)
- VD 1987, 207-210
- VRS 73, 231 - 235
- VerkMitt 1987, 57-58
Amtlicher Leitsatz
Zur Bedeutung des Vorschlages des Arztes einer medizinisch-psychologischer. Untersuchungsstelle, zur Klärung der Fahreignung ein medicinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der im Jahre 1918 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner ihm im Jahre 1957 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3; diese war im Hinblick auf den Kriegsbedingten Verlust des linker. Interarmes mit Einschränkungen versehen worden. Der Beklagte entzog dem Kläger die Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 23. April 1981, weil dieser sich geweigert hatte, eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchführen zu lassen. Die gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichtes eingelegte Berufung hatte Erfolg. Die Beschwerde, mit der der Beklagte die Zulassung der Revision erstrebt, ist unbegründet.
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage, ob die Straßenverkehrsbehörde rechtmäßig handelt, wenn sie der Empfehlung des Amtsarztes oder des Facharztes einer anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle folgt, zur Klärung der Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen und wenn sie dementsprechend vom Inhaber der Fahrerlaubnis die Beibringung eines solchen Gutachtens verlangt. Diese Frage läßt sich jedoch in einem Revisionsverfahren nicht mit einer allgemein gültigen, für eine Vielzahl von Fällen maßgebenden Aussage beantworten.
In der Rechtsprechung des beschließenden Senates ist durch das Urteil vom 2. Dezember 1960 - BVerwG 7 C 43.59 - BVerwGE 11, 274[BVerwG 02.12.1960 - VII C 43/59] (seither ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt z.B. Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 33.83 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 72 S. 49/52) geklärt, daß die Weigerung, sich einer gemäß § 15 b Abs. 2 StVZO angeordneten Untersuchung zu stellen, dann zum Nachteil des Betroffenen gewürdigt werden darf, wenn die Anordnung zu Recht ergangen ist. Die Frage, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 15 b Abs. 2 Satz 1 StVZO gegeben sind, ist durch eine Würdigung des jeweiligen Einzelfalles zu beantworten. Dies gilt sowohl für die Frage, ob Anlaß zu Zweifeln an der Eigung des Fahrerlaubnisinhabers besteht, als auch für die weitere Frage, welche Art von Gutachten "je nach den Umständen" (§ 15 b Abs. 2 Satz 1 StVZO) von der Behörde gefordert werden darf. Deshalb laßt sich auch nicht unter Abstrahierung von dem jeweils zu beurteilenden Einzel fall die Aussage treffen, daß die Straßenverkehrsbehörde stets zu Recht die Beibringung eines Gutachtens verlangt, wenn dies von einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle vorgeschlagen wird. Die Behörde muß bei der Vorbereitung ihrer Entscheidung über die Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis vielmehr aufgrund einer Würdigung aller maßgebenden Umstände des Einzel fall es in eigener Verantwortung beurteilen, ob sie dem Vorschlag folgen will.
Allenfalls läßt sich die allgemeine Aussage treffen, daß die Behörde einem hinreichend plausibel begründeten Vorschlag in der Regel wird folgen können. Nichts anderes besagt die von der Beschwerde angeführte Nr. II 3 der Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern (Eignungsrichtlinien) vom 1. Dezember 1982 (VkBl. 1982, 496 und 1983, 7). Danach kommt bei einem entsprechenden Vorschlag die Beibringung eines MPU-Gutachtens "in Betracht"; nicht etwa werden die Behörden durch diese Verwaltungsvorschrift verpflichtet, in derartigen Fällen stets ein Gutachten zu verlangen. Aber auch die Feststellung, daß die Behörden einem begründeten amts- oder fachärztlichen Vorschlag regelmäßig werden folgen können, führt letztlich immer auf eine Beurteilung des Einzelfall es, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt in einem Revisionsverfahren nicht die Klärung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage zu erwarten wäre.
Das Berufungsurteil stellt im übrigen trotz mancher mißverständlicher Formulierungen insbesondere Entscheidungsgründe S. 5, dritter Absatz) die seit dem Urteil vom 2. Dezember 1960 a.a.O. vom beschließenden Senat entwickelten rechtlichen Grundsätze nicht in Frage, sondern würdigt die konkreten Umstände, insbesondere das Gutachten aus dem Jahre 1976 und das Schreiben des Leiters der Abteilung Medizinisch-Psychologisches Institut beim TÜV Norddeutschland vom 19. Dezember 1980 mit dem Ergebnis, daß diese Umstände nur zu der Anordnung berechtigt hätten, über die gesundheitliche Eignung ein amts- oder fachärztliches Gutachten (§ 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVZO) beizubringen und bezüglich der funktionspsychologischen Leistungsfähigkeit eine praktische Fahrprobe durchzuführen, also ein Gutachten im Sinne von § 15 b ADS. 2 Satz 1 Nr. 2 StVZO vorzulegen. Eine Anordnung gemäß § 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVZO (Gutachten einer amtlich anerkannten mecizinisch-psycnclogiscnen Untersuchungsstelle) hält das Berufungsgericht dagegen unter Bewertung der konkreten Situation des - im Straßenverkehr seit vielen Jahren nicht auffällig gewordenen - Klägers nicht für gerechtfertigt. Auch insoweit bestehen keine Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
2.
Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht begründet.
Die Beschwerde ist der Auffassung, das Berufungsurteil sei von der im Urteil des Senates vom 2. Dezember 1960 a.a.O. dargelegten Rechtsansicht abgewichen, nach der die Straßenverkehrsbehörde bereits bei berechtigten Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung auch eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVZO fordern dürfe. Dagegen gehe das Oberverwaltungsgericht von dem hiervon abweichenden Rechtssatz aus, daß derartige Untersuchungen dann nicht verlangt werden dürften, wenn es daneben noch andere Möglichkeiten zur Klärung der Fahreignung gebe. Diese Rüge ist unbegründet. Weder hat das bezeichnete Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes den ihm zugeschriebenen Rechtssatz aufgestellt noch ist das Berufungsgericht von der ihm unterstellten Rechtsansicht ausgegangen.
In dem zu § 3 Abs. 1 der StVZO vom 13. November 1937 (RGBl. I S. 1215) ergangenen Urteil vom 2. Dezember 1960 a.a.O. hat der Senat nicht etwa, wie die Beschwerde offenbar meint, ausgesprochen, daß bei Eignungszweifeln immer auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangt werden darf. Dort ist vielmehr nur ausgeführt, daß bei berechtigten Zweifeln an der Fahreignung generell ein "eignungstechnisches Gutachten" gefordert werden kann. Über die Art des Gutachtens und die Zielrichtung der hierfür anzustellenden Untersuchungen trifft das Urteil dagegen keine allgemein gültige Aussage. Der Gegenstand des Gutachtens bestimmt sich "je nach den Umständen" (§ 15 b Abs. 2 Satz 1 StVZO), d.h. insbesondere nach der Art der Eignungszweifel. Dementsprechend hat der beschließende Senat im Anschluß an das Urteil vom 2. Dezember 1960 a.a.O. wiederholt dargelegt, daß eine Untersuchung nur dann berechtigt gefordert wird, wenn diese ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, gerade die konkret aufgetauchten Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufzuklären (vgl. Urteil vom 18. März 1982 - BVerwG 7 C 69.81 - BVerwGE 65, 157/162; Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 33.83 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 72 S. 49/52 f).
Von diesen Rechtsgrundsätzen hat sich auch das Oberverwaltungsgericht leiten lassen. Zwar könnte die Formulierung auf S. 5 der Entscheidungsgründe, eine medizinisch-psychologische Untersuchung sei nicht das einzige Mittel zur Aufklärung der Fahreignung, in der Tat darauf hindeuten, daß das Gericht strengere Anforderungen an die Berechtigung von Eignungsuntersuchungen stellt, als sie das Urteil vom 2. Dezember 1960 a.a.O. und die darauf aufbauende Rechtsprechung verlangen. Aus den nachfolgenden Ausführungen des Urteils wird aber deutlich, daß die Forderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, deshalb für unberechtigt angesehen wird, weil eine solche Untersuchung weniger geeignet sei, die allein im Hinblick auf den Gesundheitszustand (insbesondere Bluthochdruck) und die möglichen funktionspsychologischen Schwächen bestehenden Eignungszweifel aufzuklären. Die weniger weitgehenden Mittel einer Auskunft bei dem den Kläger behandelnden Arzt (gegebenenfalls mit amtsärztlicher Kontrolluntersuchung) und der Absolvierung einer praktischen Fahrprobe seien besser geeignet gewesen. Dieser Gedankengang stimmt im rechtlichen Ausgangspunkt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes überein.
3.
Schließlich können auch die erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift aus folgenden Gründen nicht durch:
Die drei in den Jahren 1971, 1973 und 1976 erstatteten Gutachten amtlich anerkannter medizinisch-psychologischer Untersuchungsstellen gelangten zu dem Ergebnis, daß beim Kläger neben einigen körperlichen Mängeln gewisse Leistungsminderungen auch im funktionspsychologischen Bereich vorliegen, die dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zwar nicht ernstlach in Frage stellten, deren Auswirkungen auf die Fahreignung aber durch medizinisch-psychologische Nachuntersuchungen überprüft werden sollten. Die gleiche Empfehlung, wenn auch ohne Begründung, wurde vom Leiter der Abteilung Medizinisch-Psychologisches Institut beim TÜV Norddeutschland mit Schreiben vom 19. Dezember 1980 ausgesprochen.
Wenn demgegenüber das Berufungsgericht eine derartige medizinisch-psychologische Nachuntersuchung als weniger geeignet als eine ärztliche Auskunft und eine praktische Fahrprobe bezeichnet, so ist es zu dieser Auffassung nicht unter Verstoß gegen Verfahrensrecht gelangt. Insbesondere hat es seine eigene Sachkunde für die Beurteilung dieser Fragen nicht fehlerhaft eingeschätzt. Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichtes, ob es sich selbst die erforderliche Sachkunde oder spezielle Erfahrung für die Aufklärung und Würdigung eines Sachverhalts zuschreibt (vgl. Beschluß vom 19. März 1970 - BVerwG 4 B 155.69 - DVBl. 1970, 582; Beschluß vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 B 136.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 123, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Grenzen dieses Ermessens sind erst überschritten, wenn das Gericht sich eine ihm keinesfalls zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt und sich nicht mehr in den Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die dem Richter allgemein zugänglich sind (vgl. Urteil vom 10. November 1983 - BVerwG 3 C 56.82 - BVerwGE 68, 177/182).
So verhält es sich hier nicht. Das Berufungsgericht hat eine umfassende medizinisch-psychologische Untersuchung des Klägers nicht etwa als fachlich schlechthin ungeeignet angesehen, sondern die Auffassung vertreten, daß zunächst eine (amts-)ärztliche Beurteilung des Bluthochdruckes sowie zur Überprüfung der funktionspsychologischen Leistungsfähigkeit eine praktische Fahrprobe genügt hätten; erst bei dann noch bestehenden Bedenken habe eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangt werden dürfen (Berufungsurteil S. 7). Das Berufungsgericht ist zu dieser Ansicht unter Hinweis auf die fehlende Begründung für die Notwendigkeit einer umfassenden medizinisch-psychologischen Nachuntersuchung im Schreiben des TÜV Norddeutschland vom 19. Dezember 1980, weiter unter Bezugnahme auf die Praxis der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen und schließlich unter Würdigung der Tatsache, daß der Kläger nicht durch Verkehrszuwiderhandlungen in Erscheinung getreten ist, gelangt. Diese Würdigung läßt nicht erkennen, daß das Gericht: seine eigene Sachkunde in fehlerhafter Weise überschätzt hätte und daß sich ihm die Notwendigkeit der Erhebung von Sachverständigenbeweisen hätte aufdrängen müssen.
Schließlich geht auch die Rüge der Beschwerde fehl, das Berufungsgericht gehe im Zusammenhang mit dem Gutachten aus dem Jahre 1976 von einem teilweise unrichtigen Sachverhalt aus. Das angefochtene Urteil (vgl. S. 5/6) gibt vielmehr die "zusammenfassende Befundwürdigung" auf S. 5 dieses Gutachtens durchaus zutreffend wieder. Insbesondere stimmt die Formulierung, das Gutachten ergebe "keine durchgreifenden Bedenken gegen die Fahreignung", mit der wesentlichen Aussage der zusammenfassenden Befundwürdigung überein. Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß sich bei der Untersuchung des Klägers Minderleistungen bei den funktionspsychologischen Tests gezeigt haben. Was die Beschwerde insoweit vorträgt, bezeichnet nicht einen Mangel in der Sachaufklärung, sondern wendet sich in Wahrheit gegen die Würdigung des Gutachtens durch das Berufungsgericht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Willberg
Dr. Paetow