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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.07.1985, Az.: BVerwG 7 C 33/83

Berufungsgericht; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fehlende Fahreignung; Beweisaufnahme; Revisionsgericht; Beweiswürdigung; Beweisanordnung; Anlaßbezogenes Beweismittel; Verhältnismäßigkeit; Medizinische Begutachtung; Abschließendes Urteil; Zweifel an der Fahrtauglichkeit; Körperliche Mängel; psychologische Doppel-Begutachtung; Gesichtsfeldausfall; Hypertonie

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.07.1985
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 33/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12271
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 24.02.1981 - AZ: IV E 64/79
VGH Hessen - 13.07.1982 - AZ: II OE 33/81

Fundstellen

  • BaWüVerwPrax 1986, 130-131
  • DAR 1986, 94-95
  • NJW 1986, 1562-1564 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 561 (amtl. Leitsatz)
  • VD 1986, 17-20
  • VRS 70, 231 - 236

Amtlicher Leitsatz

Hält das Berufungsgericht das Fehlen der Fahreignung des sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wendenden Klägers für erwiesen, weil dieser an einer gerichtlich angeordneten Beweisaufnahme nicht mitgewirkt hat, so ist eine solche Beweiswürdigung revisionsgerichtlich daraufhin überprüfbar, ob die Beweisanordnung berechtigt war, insbesondere ein anlaßbezogenes, nicht unverhältnismäßiges Beweismittel zum Gegenstand hatte.

Zweifel an der Fahrtauglichkeit wegen körperlicher Mängel - hier Gesichtsfeldausfall und Hypertonie - berechtigen zu einer nicht nur medizinischen, sondern auch psychologischen (Doppel)-Begutachtung erst dann, wenn eine medizinische Begutachtung allein kein abschließendes Urteil über die Fahreignung erlaubt.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Wenn das Berufungsgericht es für erwiesen hält, daß der Kläger, der sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wehrt, keine Fahreignung aufweist, weil er nicht an der vom Gericht angeordneten Beweisaufnahme mitgewirkt hat, dann darf das Revisionsgericht die Beweiswürdigung daraufhin überprüfen, ob die Anordnung berechtigt war. Insbesondere kann geprüft werden, ob die Anordnung sich auf ein anlaßbezogenes, nicht unverhältnismäßiges Beweismittel bezog.

  2. 2.

    Nur wenn eine medizinische Begutachtung allein kein abschließendes Urteil über die Fahreignung erlaubt, berechtigen Zweifel an der Fahrtauglichkeit wegen körperlicher Mängel auch zu einer psychologischen (Doppel-)Begutachtung. (hier: Gesichtsfeldausfall und Hypertonie)

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 1982 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1912 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3.

2

Der Beklagte verfügte die Entziehung am 11. Oktober 1977 aufgrund eines Schreibens des Arztes Dr. H... vom Dreieich-Krankenhaus in Langen vom 29. Juli 1977 und des Untersuchungsberichts des Kreisgesundheitsamtes in Offenbach vom 14. September 1977. Das Kreisgesundheitsamt kam zu dem Ergebnis, daß der Kläger an einer fortschreitenden Cerebralsklerose, Zustand nach Apoplexie mit passagerer Hemiparese und arteriosklerotisch induzierten Anfällen leide. Ferner bestehe eine erhebliche Gesichtsfeldeinschränkung im Sinne einer homonymen Hemi-Anopsie mit partiellen Total-Ausfällen der Sehfunktion sowie Hypertonie. Aufgrund dieser Erkrankung sei der Kläger nicht mehr fahrtüchtig.

3

Den Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident in Darmstadt mit Bescheid vom 6. Februar 1979 als unbegründet zurück. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der Fachärztin für Augenkrankheiten Dr. med. M... vom 13. Juni 1978, die zu den maßgebenden Fragen nichts aussage, und das vorgelegte neurologische Gutachten des Facharztes Dr. P... vom 29. August 1978 hätten das amtsärztliche Gutachten nicht entkräften können.

4

Im Klageverfahren, in dem der Kläger seine Fahruntauglichkeit bestritten und geltend gemacht hat, seit erfolgreich verlaufener Prostata-Operation im Herbst 1977 von seinen Leiden geheilt zu sein, hat das Verwaltungsgericht durch Beweisbeschluß vom 1. Juni 1979 die Durchführung einer praktischen Fahrprobe bei der Staatlichen Technischen Überwachung Hessen - TÜH - im Beisein eines medizinischen Sachverständigen angeordnet. Bei der Fahrprobe stellte der technische Sachverständige laut Gutachten vom 3. Oktober 1979 erhebliche Mängel des Fahrverhaltens des Klägers fest und empfahl eine gründliche Nachschulung; der medizinische Sachverständige beurteilte die technische Beherrschung des Fahrzeugs durch den Kläger als ausreichend, er regte eine Untersuchung bei der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle an, soweit dies erforderlich erscheine. Durch einen zweiten Beweisbeschluß vom 3./12. Dezember 1979 ordnete das Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungs- und Beratungsstelle bei der TÜH an, das sich eingehend mit dem Reaktionsvermögen des Klägers anhand üblicher Testgeräte als auch anläßlich einer 30-minütigen Fahrprobe befassen solle. Gleichzeitig verlangte das Gericht vom Kläger den Nachweis über eine 10-stündige theoretische und eine 10-stündige praktische Nachschulung in einer Fahrschule seiner Wahl. Außerdem wurde dem Kläger in Nr. 4 des Beweisbeschlusses aufgegeben, nach Durchführung der auf den 3. Januar 1980 festgesetzten Augenoperation ein fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem das Ergebnis der Operation ersichtlich sei. Abschließend heißt es in Nr. 4:

"Das Attest sollte auch zum Ausdruck bringen, ob der Kläger in seinem Sehvermögen eingeschränkt ist oder nicht."

5

Der Kläger wies die 10-stündige praktische Nachschulung nach, er legte auch eine Bescheinigung über die erfolgreiche operative Entfernung eines Hagelkorns am rechten Auge vor. Das vom Kläger beigebrachte Attest der Augenärztin Dr. T... enthält den Vermerk, daß eine Gesichtsfeldprüfung nicht gemacht worden sei. Der Kläger unterzog sich der Gesichtsfeldprüfung auch nicht, nachdem ihn die Medizinisch-Psychologische Untersuchungsstelle am 22. Juli und 27. August 1980 dazu aufgefordert hatte. Der Ladung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung kam der Kläger zweimal nicht nach.

6

Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab. Es hielt die amtsärztliche Feststellung über eine fortschreitende Cerebralsklerose und erhebliche Gesichtsfeldeinschränkungen sowie Hypertonie des Klägers durch die vorgelegten ärztlichen Gutachten und Bescheinigungen für bisher nicht widerlegt. Der Kläger habe sich weder der angeordneten augenfachärztlichen Untersuchung unterzogen noch der gerichtlich veranlaßten medizinisch-psychologischen Untersuchung gestellt. Diese Untersuchung habe klären sollen, ob die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen bei fortschreitender Cerebralsklerose mit entsprechenden Hirnleistungsstörungen eingeschränkt sei; sie habe weiterhin die Frage der Gesichtsfeldeinschränkungen klären sollen, wie die beiden an den Kläger gerichteten Aufforderungen der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle bezeugten. Eine mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen liege auch dann vor, wenn berechtigte Zweifel an der Eignung bestünden, jedoch der Fahrerlaubnisinhaber - wie hier der Kläger - nicht bereit sei, zur Klärung dieser Frage beizutragen.

7

Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Es hat den Vortrag des Klägers für unbegründet angesehen, er werde gegenüber allen anderen älteren Verkehrsteilnehmern ungleich behandelt und grundlos in medizinische und andere Tests gezwungen. Der Kläger sei wegen körperlicher Mängel fahruntauglich. Zumindest bleibe die Feststellung des Kreisgesundheitsamts erheblich, daß der Kläger an erheblichen Gesichtsfeldeinschränkungen sowie an Hypertonie leide. Wenn das Verwaltungsgericht gleichwohl auf die nachhaltigen Einwendungen des Klägers hin durch Beweisbeschluß die Einholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens über seine praktischen Fahrkenntnisse sowie eines medizinisch-psychologischen Gutachtens beschlossen habe, so habe es den vorgebrachten Bedenken des Klägers hinsichtlich seines Gesundheitszustandes Rechnung getragen. Dabei sei die Auffassung des Beklagten, daß der Kläger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei, durch das negative Gutachten vom 3. Oktober 1979 über die praktischen Fahrkenntnisse des Klägers bestätigt worden. Dadurch, daß der Kläger nicht bereit gewesen sei, sich noch der angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung zu stellen, habe er die ihm obliegende prozessuale Mitwirkungspflicht verletzt und die weitere Beweiserhebung über seine Fahreignung vereitelt. Er habe daher die sich aus der unterbliebenen Beweisaufnahme ergebenden Nachteile zu tragen.

8

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes und des Prozeßrechts. Das Ergebnis der im ersten Beweisbeschluß des Verwaltungsgerichts angeordneten praktischen Fahrprobe und die Nichtmitwirkung des Klägers an dem zweiten Beweisbeschluß über die medizinisch-psychologische Untersuchung habe das Berufungsgericht nicht heranziehen dürfen; diese Tatsachen seien erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung entstanden. Der von der Behörde beigebrachte amtsärztliche Bericht sei kein Beweis; er beruhe auf einer Untersuchung von drei bis fünf Minuten und beschränke sich auf sieben Zeilen und nicht nachvollziehbare Gedankengänge. Die Begründung des Berufungsgerichts, der Kläger habe das amtsärztliche Gutachten nicht widerlegt, verkenne die Beweislast. Zudem habe das Ergebnis der durch den ersten Beweisbeschluß angeordneten Fahrprobe nichts mit den Fragen einer Gesichtsfeldeinschränkung und einer Hypertonie des Klägers zu tun, die für das Berufungsgericht allein noch wesentlich gewesen seien. Auch die im zweiten Beweisbeschluß angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung sei zur Beantwortung dieser Frage völlig ungeeignet. An der Ausführung dieses Beweisbeschlusses habe der Kläger zu Recht nicht mitgewirkt. Das Berufungsgericht sei auf die Berechtigung der Beweisbeschlüsse, die das erstinstanzliche Gericht erlassen habe, in keiner Weise eingegangen; es hätte selbst geeignete, das Übermaßverbot nicht verletzende Beweise erheben müssen.

9

Der Beklagte hat sich zu der Revision des Klägers nicht geäußert.

10

II.

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

11

Allerdings ist das Berufungsurteil entgegen der Ansicht der Revision nicht schon deswegen fehlerhaft, weil es - wie der Kläger meint - von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 51, 359 [BVerwG 17.12.1976 - VII C 28/74] [361] mit Zitaten) abweicht, nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung allein der Sachverhalt maßgebend ist, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens vorgelegen hat. Diese Rechtsprechung schließt nicht die dem Tatsachenrichter gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärung und Würdigung der Frage aus, ob der Kläger in dem rechtlich entscheidenden Zeitpunkt des letzten behördlichen Bescheides zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - ungeeignet war oder nicht. Ein solches Aufklärungsmittel hat das Berufungsgericht in der am 3. Oktober 1979 negativ begutachteten Fahrprobe sowie in der Weigerung des Klägers gesehen, sich gemäß dem erstinstanzlichen Beweisbeschluß vom 3./12. Dezember 1979 medizinisch-psychologisch untersuchen zu lassen. Es hat die Weigerung des Klägers als Beweisvereitelung gewürdigt und aus diesem Grunde die als beweisbedürftig erachtete Tatsachenbehauptung der angefochtenen Bescheide der Behörde, der Kläger sei wegen körperlicher Mängel zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, als erwiesen angesehen. Daß ein solcher Schluß rechtlich möglich ist und sich innerhalb des dem Gericht zukommenden Spielraums der Beweiswürdigung bewegt, hat der Senat bereits ausgesprochen. Danach kann der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Umstand berücksichtigen, daß der Kläger schuldhaft die Benutzung eines Beweismittels und damit die Aufklärung des Sachverhalts vereitelt hat (BVerwGE 10, 270 [BVerwG 26.04.1960 - II C 68/58] [272]; BVerwG 7 B 9.75 in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 40). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444, 446 ZPO, wonach bei Verhinderung des Beweises durch einen Prozeßbeteiligten die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, als erwiesen angesehen werden können.

12

Rechtlich nicht haltbar ist jedoch die Begründung des Berufungsurteils, soweit sie zur Bestätigung dafür, daß der Beklagte die mangelnde Fahreignung des Klägers richtig beurteilt habe, das im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren erstattete "negative Gutachten über die praktischen Fahrkenntnisse des Klägers" herangezogen hat. Der Beklagte hat den Kläger nicht wegen fehlender praktischer Fahrkenntnisse, sondern wegen seines körperlichen Gesundheitszustandes für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erklärt. Auch das Berufungsgericht hat ausweislich seiner Urteilsgründe die Nichteignung des Klägers allein auf das Vorliegen körperlicher Mängel gestützt (Urteilsabdruck S. 7). Zum Beweis dafür, daß derartige Eignungmängel vorliegen, können nur solche später aufgedeckten Tatsachen herangezogen werden, die mit diesen Mängeln konkret zusammenhängen. Die Tatsache der mangelhaften praktischen Fahrkenntnisse steht aber mit körperlichen Eignungsmängeln in keinem Sachzusammenhang. Jedenfalls hätte dies näherer - im Berufungsurteil jedoch nicht vorhandener - Begründung bedurft. Die Tatsache fehlender praktischer Fahrkenntnisse kann daher nicht ein Beweismittel oder Beweisanzeichen sein, das zu bestätigen vermag, daß die Behörde die Fahreignung des Klägers im Hinblick auf dessen Gesundheitszustand richtig beurteilt hat. Darauf hat die Revision mit Recht hingewiesen.

13

Das Urteil des Berufungsgerichts kann daher nur bestehen bleiben, wenn die Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung standhält, mit der das Berufungsgericht ebenso wie das erstinstanzliche Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, die Weigerung des Klägers, sich der gerichtlich angeordneten medizinischpsychologischen Untersuchung zu stellen, lasse auf das Vorhandensein der zu begutachtenden gesundheitlichen Mängel des Klägers schließen. Dies ist mit der Revision jedoch zu verneinen.

14

Die Weigerung, sich der angeordneten Untersuchung zu stellen, darf nur dann zum Nachteil des Betroffenen gewürdigt werden, wenn die Anordnung berechtigt ist. Dies ist für die Nichtbefolgung der Anordnung der Straßenverkehrsbehörde, die gemäß § 15 b Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung ergangen ist, anerkannt (BVerwGE 11, 274 [BVerwG 02.12.1960 - VII C 43/59] [275]; 34, 248 [250]; Urteil vom 18. März 1982 - BVerwG 7 C 70.79 in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 65). Gleiches gilt für die gerichtliche Beweisanordnung; denn die Nichtbefolgung eines Beweisbeschlusses, der nicht gerechtfertigt oder nicht erforderlich ist, insbesondere ein in keiner Weise anlaßbezogenes oder ein unverhältnismäßiges Beweismittel zum Gegenstand hat, darf das Gericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen. Insoweit ist das Ermessen begrenzt, das dem Tatsachenrichter für die Beweiserhebung einzuräumen ist. Es handelt sich hierbei um eine Rechtsfrage, die - unbeschadet der grundsätzlich nicht revisiblen Überzeugungsbildung des die Tatsachen würdigenden Richters - revisionsgerichtlich nachprüfbar ist.

15

Das angefochtene Berufungsurteil enthält zur Frage der Notwendigkeit der medizinisch-psychologischen Untersuchung des Klägers keine eigenen Ausführungen. Aus ihm kann lediglich eine Verweisung auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils entnommen werden. Jenes Urteil hat Jedoch seinen Ausführungen, mit denen es die Weigerung des Klägers, sich untersuchen zu lassen, gewürdigt hat, einen anderen, nämlich umfassenderen Sachverhalt als beweiserheblich zugrunde gelegt, als dies das Berufungsurteil getan hat. Es hat als entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Tatsachen die "fortschreitende Cerebralsklerose mit entsprechenden Hirnleistungsstörungen" sowie die Gesichtsfeldeinschränkung und die Hypertonie des Klägers angesehen. Dagegen hat das Berufungsgericht nur noch die beiden letztgenannten Eignungsmängel herausgestellt, indem es allein sie als bisher nicht widerlegt und als Tatsachen bezeichnet hat, die "auf die nachhaltigen Einwendungen des Klägers hin" durch das vom Verwaltungsgericht beschlossene medizinisch-psychologische Gutachten hätten aufgeklärt werden sollen. Im Berufungsurteil fehlt - entgegen der dem Gericht in § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO auferlegten Begründungspflicht - jede Darlegung darüber, aus welchen Gründen auch die Klärung dieser verbleibenden Eignungsmängel der Gesichtsfeldeinschränkung und der Hypertonie nicht nur ein medizinisches, in erster Linie augenfachärztliches Gutachten, sondern zusätzlich eine psychologische Begutachtung des Klägers erfordert. Das Berufungsurteil sagt ebensowenig, weshalb für diese Klärung die eingehende Überprüfung des Reaktionvermögens des Klägers anhand der üblichen Testgeräte erforderlich ist, die der anordnende Beweisbeschluß des Verwaltungsgerichts dem Gutachter aufgegeben hat.

16

Die Notwendigkeit der medizinischen und psychologischen Begutachtung des Klägers ist aufgrund der Tatsachen, von denen das Berufungsurteil ausgegangen ist, auch nicht ersichtlich. Hierbei ist folgendes zu berücksichtigen:

17

Ist die Fahreignung des Kraftfahrers wegen aufzuklärender gesundheitlicher Bedenken zweifelhaft, die körperliche Mängel - wie hier die Gesichtsfeldeinschränkung und die Hypertonie -betreffen, so besteht regelmäßig nur Anlaß, ein medizinisches Gutachten einzuholen. Eine zusätzliche psychologische Begutachtung bedarf des besonderen Grundes. Ihr muß sich der Betroffene erst dann unterziehen, wenn auch in diesem weiteren Teilbereich berechtigte Zweifel auszuräumen sind (so auch Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot - Führerscheinentzug, 4. Aufl., Rdnr. 533). Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck. Die psychologische Begutachtung berührt den geistigseelischen Bereich des Betroffenen; sie hat die sogenannte funktions-psychologische Leistungsfähigkeit, nämlich Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, Orientierungsvermögen und die psycho-physische Belastbarkeit zum wesentlichen Inhalt. Die dafür durchzuführenden Untersuchungen bedingen eingreifende Testmethoden und Prüfungssituationen, denen sich der Betroffene nicht ohne begründete Notwendigkeit auszusetzen braucht (vgl. BVerwGE 17, 342 [BVerwG 20.12.1963 - VII C 103/62] [346]). Eine solche Notwendigkeit kann bei den hier in Frage stehenden körperlichen Eignungsmängeln dann gegeben sein, wenn diese Mängel aufgrund amts- oder fachärztlicher Gutachten als nachgewiesen festgestellt sind und diese Feststellungen dennoch kein hinreichend klares Bild über die Eignung des Untersuchten vermitteln, sondern ergänzt werden sollen, um z.B. im Hinblick auf zwischen körperlichen Mängeln und geistigen Eigenschaften bestehenden Wechselbeziehungen und Ausgleichsmöglichkeiten eine sichere Beurteilung zu gewährleisten.

18

Im Fall des Klägers hat das Berufungsgericht sein Urteil allein auf die Frage abgestellt, ob der Kläger überhaupt an den amtsärztlich diagnostizierten Mängeln der Gesichtsfeldeinschränkung und der Hypertonie leidet. Für die Beantwortung dieser Frage bedarf es der medizinisch-fachärztlichen, nicht jedoch auch der psychologischen Begutachtung. Ein solches, auf Gesichtsfeldausfall und Hypertonie beschränktes medizinisches Gutachten hat der Beweisbeschluß vom 3./12. Dezember 1979, dessen Vereitelung das Berufungsgericht dem Kläger zur Last gelegt hat, nicht angefordert. Das gilt auch für die Forderung in Nr. 4 des Beweisbeschlusses. Das dort zum Ausdruck gebrachte Verlangen, ein augenfachärztliches Attest vorzulegen, ist lediglich Teil der umfassenden Beweisanordnung, sich medizinisch-psychologisch untersuchen zu lassen. Zudem betrifft diese Nr. 4 lediglich den Nachweis des Ergebnisses der operativen Entfernung eines Hagelkorns am rechten Auge des Klägers; der abschließende Zusatz, "das Attest sollte auch zum Ausdruck bringen, ob der Kläger in seinem Sehvermögen eingeschränkt ist oder nicht", enthält weder eine eindeutige richterliche Aufforderung noch den zu fordernden eindeutigen Hinweis auf zu prüfende Gesichtsfeldeinschränkungen. Die beiden an den Kläger gerichteten Aufforderungsschreiben der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle vom 22. Juli und 27. August 1980, sich der Gesichtsfeldprüfung durch einen Augenfacharzt zu unterziehen, kann die zu fordernde eindeutige richterliche Beweisanordnung nicht ersetzen.

19

Nach alledem kann die das Berufungsurteil tragende und auf Beweisvereitelung gestützte Beweiswürdigung, der Kläger sei wegen körperlicher Mängel als Kraftfahrer gemäß § 4 Abs. 1 StVG ungeeignet, keinen rechtlichen Bestand haben. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben. Hierbei kann offenbleiben, ob das Berufungsurteil auch deswegen aufzuheben ist, weil das Berufungsgericht - trotz seiner Pflicht zur eigenen Sachaufklärung und Beweiserhebung (§ 86 Abs. 1 i.V.m. §§ 125 Abs. 1, 128 VwGO) - im Rahmen der Beweiswürdigung dem Kläger ohne eigene Beweisanordnung die Vereitelung einer Beweisaufnahme zur Last legen darf, die nicht das Berufungsgericht, sondern das erstinstanzliche Gericht angeordnet und deren Berechtigung der Kläger mit seiner gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegten Berufung ausdrücklich gerügt hat.

20

Eine abschließende Entscheidung in der Sache selbst ist in diesem Revisionsverfahren nicht möglich. Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, bleibt als Eignungsmangel des Klägers zumindest die Frage nach dem Vorliegen eines Gesichtsfeldausfalls und einer Hypertonie entscheidungserheblich. Diese Frage ist - wie ausgeführt - zunächst durch ein medizinisch-fachärztliches Gutachten zu klären. Ihre Klärungsfähigkeit läßt sich nicht ohne weiteres und von vornherein schon deswegen verneinen, weil für ihre Beantwortung der hier rechtlich entscheidende Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (Februar 1979) maßgebend ist. Sollten sich beim Kläger - bezogen auf den erwähnten Zeitpunkt - Mängel wegen einer Gesichtsfeldeinschränkung und einer Hypertonie herausstellen, so wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob sie allein ausreichen, die Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen; der Widerspruchsbescheid hatte sich nicht nur auf diese Mängel gestützt, sondern durch Bezugnahme auf das "amtsärztliche Gutachten" auch auf die dort aufgeführten weiteren Mängel.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Kreiling
Dr. Franßen
Seebass