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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1979, Az.: BVerwG 7 B 136.79

Begehren auf Zuerkennung des Prädikats "künstlerisch besonders wertvoll" für eine Veranstaltung; Auslegung des Begriffs "künstlerisch besonders wertvoll"; Vorwurf der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1979
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 136.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 04.05.1976 - AZ: 2188-I/75
VGH Bayern - 02.03.1979 - AZ: 130 IV 76

In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 1979 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin führte in der Zeit vom 23. bis 29. November 1973 in N. eine Eiskunstlaufveranstaltung durch, die als "künstlerisch wertvoll" gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) des bayerischen Vergnügungssteuergesetzes - VgnStG - in der Fassung vom 22. April 1965 (GVBl. S. 72) anerkannt wurde. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, dieser Veranstaltung das Prädikat "künstlerisch besonders wertvoll" gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. b) VgnStG zuzuerkennen. Ihre Klage und Berufung waren erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat sie Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das angefochtene Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung der §§ 86 und 108 VwGO, wie die Beschwerde meint.

3

Das Berufungsgericht hat die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß es die von der Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung vorsorglich beantragte Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen hat. Das Berufungsgericht führt in seinem Urteil aus, von der Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens habe abgesehen werden können, weil es sich bei der Auslegung des Begriffs "künstlerisch besonders wertvoll" auf sämtliche unter Beweis gestellten Behauptungen, nämlich daß die Veranstaltung höchsten technisch-formalen Maßstäben entspreche, eine Spitzenleistung innerhalb des Genres darstelle und mit einer hochqualifizierten Choreographie sittlich einwandfreie Themen gestaltet würden, die einem bildungswilligen und bildungsfähigen Publikum nahegebracht würden, nicht ankomme. Bei der Prüfung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist von der sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen, hier also von der Auslegung des Begriffs "künstlerisch besonders wertvoll" im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Buchst. b) VgnStG durch das Berufungsgericht. Die Gesetzesauslegung und die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen sind Aufgabe des Gerichts, nicht des Sachverständigen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann eine Veranstaltung als "künstlerisch besonders wertvoll" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b) VgnStG nur dann anerkannt werden, wenn das Programm zumindest überwiegend geeignet ist, den Besuchern eine musisch-kulturelle Bereicherung im herkömmlichen Sinne zu vermitteln. Eine solche Bereicherung war nach Auffassung des Berufungsgerichts vom Besuch der von der Klägerin durchgeführten Veranstaltung nicht zu erwarten, weil diese Gesamtveranstaltung durch Revuedarbietungen, prächtige Ausstattung, insbesondere durch die Zurschaustellung aufwendig kostümierter Mitwirkender, durch Licht- und Farbeffekte ohne dramaturgische Beziehung zur Handlung, also durch Showeffekte geprägt worden sei. Zur tatsächlichen Würdigung dieses Gesamtcharakters der streitigen Veranstaltung ist das Berufungsgericht aufgrund des vorgelegten Originalprogrammheftes und eigener Sachkunde gelangt, wie in dem Berufungsurteil dargelegt wird. Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung des Charakters der in ihrer Gesamtheit von Showeffekten getragenen Veranstaltung durch die in der Presse erschienenen Kritiken bestätigt gefunden. Zu dieser tatsächlichen Würdigung brauchte das Berufungsgericht keinen Sachverständigen beizuziehen. Mit seiner tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts, für die die Abbildungen des Originalprogrammheftes genügend Anhaltspunkte ergaben, hat das Berufungsgericht die Grenzen der ihm zur Verfügung stehenden Sachkunde nicht überschritten, sondern sich in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die dem Richter allgemein zugänglich sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. Juni 1971 - BVerwG 7 B 21.71 - [Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 16], vom 8. August 1978 - BVerwG 7 B 149.78 und 150.78 - und vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 B 167.78 und BVerwG 7 B 137.79 -). Daß die in dem Programmheft abgebildete bunte Programmfolge den tatsächlich Gebotenen entspricht, hat die Klägerin nicht bestritten.

4

Da das Berufungsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Falles keiner besonderen Sachkunde oder speziellen Erfahrung bedurfte, brauchte es auch nicht die Quellen seiner Sachkunde im Urteil besonders darzulegen (vgl. hierzu Urteile vom 9. Juli 1969 - BVerwG 8 C 101.68 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 65] und vom 3. Juni 1977 - BVerwG 7 C 28.76 - [Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 51]). Mit der Bewertung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht nicht die Grenzen der ihm nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegenden Beweiswürdigung überschritten und seine eigene Sachkunde überschätzt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es grundsätzlich im Ermessen des Tatsachenberichts liegt, ob es sich selbst die erforderliche Sachkunde für die Aufklärung und Würdigung eines Sachverhalts zuschreibt (vgl. Beschluß vom 19. März 1970 - BVerwG 4 B 155.69 - [DVBl. 1970, 582]).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Willberg
Dr. Franßen