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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.12.1991, Az.: BVerwG 5 B 127.90

Verfassungswidrigkeit der §§ 130 a, b Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Übernahme von Prozesskosten im Rahmen der Sozialhilfe; Verhältnis von Prozesskostenhilfe und Sozialhilfe zueinander

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1991
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 127.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 19384
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 09.10.1990 - AZ: Bf IV 44/89

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Dezember 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner und Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Ob die vom Berufungsgericht angewendeten Vorschriften des Entlastungsgesetzes (Art. 2 § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 EntlG, in die Neufassung der Verwaltungsgerichtsordnung im wesentlichen als §§ 130 a, 130 b VwGO übernommen) verfassungswidrig sind, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die von der Beschwerde angegriffenen Vorschriften nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerwGE 57. 272 <273 ff->; 72, 59 <60 ff.> sowie zuletzt Beschluß vom 13. Juli 1909 - BVerwG 7 CB 80.88 - <Buchholz 451.171 AtG Nr. 30 = NVwZ 1989. 1168>). Aus der Anwendung des Art. 2 § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 EntlG allein können deshalb auch Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht hergeleitet werden.

3

Ebensowenig bedarf der grundsätzlichen Klärung, ob Prozeßkosten im Rahmen der Sozialhilfe übernommen werden können. Bereits unter der Geltung des früheren Armenrechts hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß zur Durchführung eines Rechtsstreits regelmäßig Mittel der Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen werden können (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1971 - BVerwG 5 ER 258.71-, vom 26. Juni 1972 - BVerwG 5 ER 233.72 - sowie vom 12. Juli 1973 - BVerwG 5 ER 233.73 -). In seinem Beschluß vom 26. Juni 1972 (a.a.O.) hat der erkennende Senat dies wie folgt begründet: "Nach § 2 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes erhält Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Hilfe von anderen erhält. Erforderlich ist in Fällen der vorliegenden Art die Hilfe, die den wirtschaftlich Schwachen in seiner Rechtsverfolgung dem wirtschaftlich Starken annähernd gleichstellt. Diese Gleichstellung wird aber durch das Institut des Armenrechts gewährleistet. Freilich wird das Armenrecht nicht in jedem gewünschten Falle gewährt, sondern nur dann, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Indessen kann in diesem Umstand keine unangemessene Beeinträchtigung der Chancengleichheit erblickt werden. Auch der wirtschaftlich Starke wird einen Rechtsstreit nicht führen, wenn keine hinreichenden Erfolgsaussichten vorhanden sind." Für die Prozeßkostenhilfe nach neuem Recht gilt insoweit nichts anderes. Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe davon abhängig zu machen, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, ist verfassungsrechtlich unbedenklich; denn der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozeßaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347 [BVerfG 13.03.1990 - 2 BvR 94/88] <357>). Es würde dem Sinn des Prozeßkostenhilferechts nicht entsprechen, bei seiner Versagung die Sozialhilfe eingreifen zu lassen. Vielmehr stellt sich die Prozeßkostenhilfe als spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar (vgl. BGHZ 109. 163 <168>). Im Rahmen der von Verfassungs wegen eröffneten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 78. 104 <118>) liegt es dabei, den Rechtsuchenden grundsätzlich nicht vor der Inanspruchnahme wegen der zu erstattenden Kosten des Gegners zu schützen (vgl. § 123 ZPO). Ob gleichwohl in einzelnen Fällen die Möglichkeit besteht, Sozialhilfe zu gewähren, wenn die Inanspruchnahme wegen der Kosten des Gegners eine sozialhilferechtlich relevante Notlage für den Schuldner herbeiführt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung. Denn das Berufungsgericht hat, ohne daß hiergegen von der Beschwerde begründete Verfahrensrügen erhoben worden wären, festgestellt, daß für einen solchen Ausnahmefall keine Anhaltspunkte vorliegen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Franke
Dr. Pietzner
Schmidt