Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.10.1986, Az.: BVerwG 7 C 116.86
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer vom Berufungsgericht nicht zugelassenen Revision; Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines angeblichen Verfahrensmangels; Umfang der Gestattung einer vereinfachten Darstellung der Gründe des Berufungsurteils durch Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 116.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 18470
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 22.05.1986 - AZ: 12 OVG A 259/85
Rechtsgrundlagen
- § 133 Nr. 5 VwGO
- Art. 2 § 6 EntlG
- § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO
- § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Oktober 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Mai 1986 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Klage und Berufung waren erfolglos. Ihre unter Hinweis auf § 133 Nr. 5 VwGO eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der vom Berufungsgericht nicht zugelassenen Revision ist das ordnungsgemäße Geltendmachen eines der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel. Zwar behauptet die Klägerin, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts sei nicht mit Gründen versehen. Die bloße Behauptung eines Verfahrensmangels genügt aber nicht, um eine den Beteiligten sonst verschlossene Revisionsmöglichkeit zu eröffnen. Vielmehr muß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Mangel schlüssig vorgetragen werden. Daran fehlt es hier.
Die Revision rügt, das angefochtene Urteil habe sich bei seiner Verfahrensweise, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß Art. 2 § 6 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - EntlG - vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446), jetzt geltend i.d.F. des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274), abzusehen, die Gründe des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichtes nur teilweise zu eigen gemacht. In der wesentlichen, vom Verwaltungsgericht verneinten Frage, ob die Klägerin im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß angehört worden sei, habe sich das Berufungsgericht der erstinstanzlichen Entscheidung nicht angeschlossen; deshalb fehle es an einer vollständigen Begründung.
Die Revision verkennt mit dieser Rüge, daß Art. 2 § 6 EntlG nicht erst dann die vereinfachte Darstellung durch Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung gestattet, wenn die Gründe des Berufungsurteils in jeder Hinsicht mit der erstinstanzlichen Entscheidung übereinstimmen. Die durch diese Vorschrift gewährte Erleichterung bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe gilt auch für den Fall, daß das Berufungsgericht der angefochtenen Entscheidung nur in bestimmten Punkten folgen will, wie die Formulierung "soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist" deutlich macht. In diesem, vom Berufungsgericht genau zu bezeichnenden Umfang werden sodann die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bestandteil der Gründe des Berufungsurteils. Sie bilden zusammen mit etwa zusätzlich vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen die Entscheidungsgründe im Sinne von § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Eine derartige - vollständige oder teilweise - Bezugnahme nach Art. 2 § 6 EntlG genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung und ist deshalb kein Verfahrensmangel im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO oder des § 138 Nr. 6 VwGO (vgl. BVerwG Beschluß vom 17. Oktober 1978 - BVerwG 1 B 338.78 -, Buchholz 312 EntlG Nr. 3).
Entgegen der Auffassung der Revision ist also das Berufungsurteil mit Gründen versehen, nämlich mit den vom Oberverwaltungsgericht uneingeschränkt übernommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts über die fehlende Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 4 Abs. 1 StVG). Diese Darlegungen sind in sich verständlich und lassen für die Beteiligten erkennen, von welchen Erwägungen sich das Gericht hat leiten lassen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Richtig ist allerdings, daß sich das Berufungsurteil nicht dazu äußert, aus welchen Gründen es die Ansicht des Verwaltungsgerichts zur Frage der Anhörung für unzutreffend hält. Erkennbar geht das Berufungsurteil aber davon aus, daß die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis gegeben waren und daß schon deshalb die angefochtene Behördenentscheidung rechtmäßig ist. Die Richtigkeit dieser Ansicht ist für die hier zu beurteilende Frage, ob das Berufungsurteil mit Gründen versehen ist, rechtlich ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] uf § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Willberg
Dr. Paetow