Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.04.1993, Az.: BVerwG 11 B 82.92
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.04.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 82.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 20552
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 23.07.1992 - AZ: 12 L 203/89
Rechtsgrundlagen
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. April 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juli 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 3 StVG an die Tatsache gebunden ist, daß dem Kraftfahrer im strafgerichtlichen Verfahren - hier: wegen eines Verhaltens nach § 142 StGB - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht abgesprochen worden ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn die damit zusammenhängenden Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits in für den Kläger negativem Sinne entschieden.
Will die Verwaltungsbehörde in dem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie nach § 4 Abs. 3 StVG zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter - durch § 69 StGB - als auch der Verwaltungsbehörde - durch § 4 Abs. 1 StVG - eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, daß erstens überflüssige und aufwendige Doppelprüfungen unterbleiben und daß zweitens die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der grundsätzliche Vorrang der strafrichterlichen vor der verwaltungsbehördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, daß auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Während der Strafrichter jedoch nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen kann, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist, hat die Verwaltungsbehörde die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers - auch unter Berücksichtigung seines bisherigen straßenverkehrsbehördlichen Verhaltens - zu beurteilen. Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Um den Eintritt einer Bindung überprüfen zu können, verpflichtet die Vorschrift des § 267 Abs. 6 StPO den Strafrichter zu einer besonderen Begründung, wenn er entweder entgegen einem in der Verhandlung gestellten Antrag oder aber in solchen Fällen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, in denen diese Maßregel nach der Art der Straftat in Betracht gekommen wäre (vgl. zu alledem Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43 <46, 47>[BVerwG 15.07.1988 - 7 C 46/87]m.w.N.). Enthält die strafgerichtliche Entscheidung keine positive oder negative Bewertung der Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen, so kann daraus nicht auf die positive Eignung geschlossen werden. Vielmehr ist die Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG befugt, den Sachverhalt in die ihr obliegende umfassende Prüfung der Kraftfahreignung einzubeziehen; darin liegt keine Benachteiligung eines Betroffenen, sondern die Beseitigung eines möglicherweise zuvor erlangten ungerechtfertigten Vorteils (vgl. Beschluß vom 11. Januar 1988 - BVerwG 7 B 242.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 78). Daß erst das Oberverwaltungsgericht auf diese Rechtsprechung hingewiesen hat, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden; jedenfalls ist ein Vertrauenstatbestand nicht allein schon deshalb entstanden, weil darauf im vorangegangenen Verfahren nicht ausdrücklich Bezug genommen worden ist.
Gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers nach § 142 StGB durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 3. Dezember 1986 auf unrichtigen Tatsachen beruht, hat das Berufungsgericht nicht ermittelt (vgl. dazu § 137 Abs. 2 VwGO). Die Fragen, die die Beschwerde hierzu stellt, betreffen (angebliche) besondere Umstände des vorliegenden Einzelfalls; eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist damit nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG (vgl. hierzu den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - DVBl. 1991, 1239 - betreffend die Entziehung einer Fahrerlaubnis).
Dr. Bonk
Dr. Kugele