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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.01.1988, Az.: BVerwG 7 B 242.87

Bindung der Behörde; Positive Eignungsbeurteilung; Strafrichter; Fahrerlaubnis; Unrichtiger Auszug; Strafregister; Verkehrszentralregister; Vorstrafen des Kraftfahrers; Sachverhalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.01.1988
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 242.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 01.06.1987 - AZ: 7 K 2479/86
OVG Nordrhein-Westfalen - 09.10.1987 - AZ: 19 A 1610/87

Fundstellen

  • DAR 1988, 247
  • DVBl 1988, 978 (amtl. Leitsatz)
  • NZV 1988, 37
  • VD 1988, 119-120
  • VRS 74, 468
  • VerkMitt 1988, 74-75

Amtlicher Leitsatz

Die Verwaltungsbehörde ist bei der Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann nicht gemäß § 4 Abs. 3 StVG an die positive Eignungsbeurteilung des Strafrichters gebunden, wenn dieser wegen eines unrichtigen Auszugs aus dem Straf- und dem Verkehrszentralregister Vorstrafen des Kraftfahrers übersehen und deswegen einen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, als ihn die Verwaltungsbehörde beurteilen muß.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision erstrebt, kann keinen Erfolg haben.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit sich die Beschwerde allgemein gegen die Richtigkeit des Berufungsurteils wendet und meint, dieses Urteil bedürfe der nochmaligen "Rechtsprüfung", übersieht, sie, daß mit derartigen Einwendungen die Zulassung einer Revision nicht begründet werden kann.

3

Aber auch soweit die Beschwerde geltend macht, es sei über eine grundlegende Rechtsfrage zu entscheiden, liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor. Der Kläger hält die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob §M Abs. 3 Satz 1 StVG auch in solchen Fällen eine Abweichung von einem strafrichterlichen Urteil zuläßt, in denen das Strafgericht bei seiner Feststellung, der angeklagte Kraftfahrer sei nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, deshalb von einem anderen Sachverhalt als die Straßenverkehrsbehörde ausgegangen ist, weil es unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht keinen aktuellen Strafregisterauszug eingeholt und es auch unterlassen hat, bis zur Einholung eines solchen Auszuges die Hauptverhandlung zu vertagen. Diese Frage beantwortet sich aber ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht und vom Oberverwaltungsgericht für richtig gehaltenen Sinn. Denn gerade auch für Fälle dieser Art ist die Rechtsprechung des Senats zu § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG entwickelt worden, nach der eine Bindung der Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung entfällt, wenn das Gericht von einem anderen, z.B. einem weniger umfassenden Sachverhalt ausgegangen ist, als er der behördlichen Beurteilung der Fahreignung zugrunde liegt (vgl. Urteil vom 18. Juni 1965 - BVerwG 7 C 42.64 - und Beschluß vom 1. Februar 1979 - BVerwG 7 B 2.79 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 21 und 55). Die genannte Vorschrift will verhindern, daß derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen Vorrang haben, übersieht dagegen das Strafgericht wesentliche Gesichtspunkte - hier die beiden Vorverurteilungen des Klägers wegen Trunkenheit im Straßenverkehr - oder ist es, z.B. durch § 51 Abs. 1 BZRG, anders als die Fahrerlaubnisbehörde (vgl. § 52 Abs. 2 BZRG) an einer Verwertung eignungsbeeinflussender Tatsachen gehindert, so beruht seine Eignungsbeurteilung auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage. Ob dieses Defizit auf Unterlassungen des Strafgerichts zurückzuführen ist oder nicht, ist rechtlich unerheblich. Der Kraftfahrer hat keinen Anspruch auf die Wiederholung eines dem Strafgericht etwa unterlaufenen Fehlers in einem nachfolgenden behördlichen Erteilungs- oder Entziehungsverfahren; vielmehr ist die Behörde gehalten, alle für die Würdigung der Persönlichkeit des Kraftfahrers maßgebenden Umstände heranzuziehen. Darin liegt nicht, wie die Beschwerde meint, eine Benachteiligung des Betroffenen, sondern umgekehrt die Beseitigung eines zuvor ungerechtfertigt erlangten Vorteils.

4

Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden; das Berufungsurteil leidet nicht an den von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehlern.

5

Der Kläger sieht eine Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) darin, daß im Berufungsurteil ausdrücklich offengeblieben ist, ob der im Strafverfahren bei Einholung der Registerauszüge unterlaufene "Zahlendreher" beim Geburtsdatum zu Beginn der strafgerichtlichen Berufungsverhandlung korrigiert worden sei. Dieses Vorbringen läßt nicht erkennen, worin der behauptete Verfahrensverstoß liegen soll. Das Berufungsgericht hat vielmehr den entsprechenden Vortrag des Klägers durchaus zur Kenntnis genommen (vgl. Berufungsurteil S. 9 oben), die behauptete Tatsache allerdings für entscheidungsunerheblich gehalten. Die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann nicht mit der Rüge, das rechtliche Gehör sei versagt worden, angegriffen werden. Ebenso geht die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) fehl, weil es nach der materiellrechtlichen Ansicht des Berufungsgerichts, die allein Gegenstand und Umfang der Aufklärungspflicht bestimmt, nicht darauf ankam, ob das Landgericht das richtige Geburtsdatum ermittelt hatte, sondern ausschließlich darauf, ob es Kenntnis von den beiden Vorverurteilungen hatte.

6

Die Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 86 Abs. 1 VwGO unzulässig unterstellt, die Mitglieder der Strafkammer des Landgerichts hätten die Fahreignung des Klägers nur deshalb bejaht, weil sie von einer Ersttäterschaft ausgegangen seien, geht schon deshalb fehl, weil das Oberverwaltungsgericht derartiges gar nicht unterstellt hat. Im Berufungsurteil ist lediglich festgestellt, daß das Landgericht von den beiden Vorverurteilungen nichts wußte. Diese dem Text des Strafurteils entnommene Würdigung hat der Kläger nicht angegriffen; im Gegenteil läßt sein Beschwerdevortrag erkennen, daß auch er von der mangelnden Kenntnis der Vorstrafen ausgeht. Mit der Frage, ob das Landgericht die Fahreignung allein wegen der angenommenen Ersttäterschaft oder allein auf Grund des persönlichen Eindrucks von dem damaligen Angeklagten bejaht hat, hat sich das Oberverwaltungsgericht dagegen nicht befaßt und brauchte dies auch nicht. Ihm kam es vielmehr - zu Recht - nur auf die für die Bindungswirkung des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG entscheidende Frage an, ob die Strafkammer von demselben umfassenden Sachverhalt ausgegangen war, wie er der behördlichen Entziehungsverfügung zugrunde lag. Aus dem gleichen Grund ist es auch unerheblich, ob das Landgericht bei Einholung eines korrekten Auszuges aus dem Verkehrszentralregister dort ein oder zwei Vorverurteilungen vermerkt gefunden hätte (vgl. Beschwerdebegründung S. 5/6).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow