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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.02.1979, Az.: BVerwG 7 B 2/79

Entziehung der Fahrerlaubnis; Strafbefehl; Gründe; Strafrichter; Verkehrsverstoß; Behörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.02.1979
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 2/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 10947
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1979, 827 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1979, 719-720 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 521-522 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2163 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die Behörde ist bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nach § 4 Abs. 3 StVG gebunden, wenn aus den schriftlichen Gründen eines Strafbefehls nicht hervorgeht, daß der Strafrichter über die Verfehlung, die er abgeurteilt hat, hinaus noch weitere Verkehrsverfehlungen und damit denselben Sachverhalt berücksichtigt hat, von dem auch die Behörde ausgeht.