Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1996, Az.: IX ZR 261/95
Gesamtvollstreckung; Klageberechtigungen des Verwalters; Beanspruchung von Absonderungsrechten; Gesetzliche Prozeßführungsbefugnis; Einschränkung durch Vereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.06.1996
- Aktenzeichen
- IX ZR 261/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 2 GesO
- § 12 Abs. 1 S. 1 GesO
- § 6 KO
- § 4 Abs. 2 KO
Fundstellen
- EWiR 1996, 797-798 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1996, 1026-1027 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 558 (amtl. Leitsatz)
- Rpfleger 1997, 37-38 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1997, 583-585 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 1411-1413 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, 1307-1309 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, A73 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Verwalter in der Gesamtvollstreckung ist - ebenso wie im Konkurs - aufgrund seines Amts befugt, gegen jeden Gläubiger gerichtlich vorzugehen, der zu Unrecht Absonderungsrechte an einem Massegegenstand beansprucht; dies gilt auch dann, wenn der Verwalter beabsichtigt, den Gegenstand einem anderen Gläubiger zu überlassen, dessen Rechte er anerkennt.
2. Der Verwalter kann seine gesetzliche Prozeßführungsbefugnis nicht durch eine dem Konkurszweck widersprechende Vereinbarung mit den Beteiligten einschränken.
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in der am 7. Mai 1993 eröffneten Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Kaufmanns M. P. Diesem stand eine Forderung für Fleischlieferungen aus der Zeit vom 20. bis 22. Dezember 1992 gegen die "O. R. W. GmbH" (nachfolgend: ORW) in Höhe von 158.842,15 DM zu. Bereits am 15. April 1991 hatte der Gemeinschuldner seine Kundenforderungen zur Sicherheit an die V. S. abgetreten. Weitere Abtretungen erfolgten im Dezember 1992 zugunsten der Beklagten zu 1) und zu 2), die den Schuldner mit Schlachttieren und Fleisch beliefert hatten.
Als auch über das Vermögen der ORW die Gesamtvollstreckung eröffnet wurde, teilte deren Verwalter dem Kläger mit, er beabsichtige, den entsprechenden Betrag zu hinterlegen. Der Kläger schlug den Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 3. Juni 1993 vor, daß die in Rede stehende Summe auf sein mit dem Zusatz "wegen GV Schlachthof P." versehenes Treuhandkonto überwiesen werde. Er verpflichtete sich, bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage und Anspruchsberechtigung das Geld dort festzulegen. So geschah es mit dem Einverständnis der Beteiligten.
Der Kläger verlangt nunmehr Freigabe des auf dem Konto befindlichen Betrages, den er an die S. V. auskehren will. Die V. hat den Kläger zur Einziehung ermächtigt und ihm im Laufe des Rechtsstreits auch ihre Ansprüche abgetreten. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg; die Klage ist zulässig.
I. Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei nicht prozeßführungsbefugt.
1. Als Verwalter in der Gesamtvollstreckung könne er nur die Rechte geltend machen, die dem Gemeinschuldner zustehen. Dieser habe jedoch keinen eigenen Anspruch auf das Geld. Er könne sich auch nicht auf das die Hinterlegung betreffende Treuhandverhältnis berufen; denn Treuhänder sei der Kläger nicht als Verwalter, sondern ausschließlich als Privatperson. Aus seinem Schreiben vom 3. Juni 1993 gehe hervor, daß das Geld außerhalb des Vermögens des Gemeinschuldners habe hinterlegt werden sollen. Dem Kläger hätten im Rahmen des Treuhandverhältnisses keine Maßnahmen zur Klärung der materiellen Berechtigung zustehen sollen. Soweit er behaupte, vorher mit den Beteiligten besprochen zu haben, daß als weitere Prätendentin die Masse in Betracht komme, sei sein Vorbringen unsubstantiiert. Durch die Abtretungserklärung der V. habe der Kläger keine Rechte erworben; denn zu diesem Zeitpunkt habe eine Forderung gegen die ORW nicht mehr bestanden.
2. Die V. habe den Kläger auch nicht wirksam zur Prozeßführung ermächtigt; denn dafür fehle es an dem erforderlichen eigenen Interesse. Selbst wenn die V. bei Erhalt des Erlöses Grundstücke für die Masse freigebe, sei die Prozeßführung mit dem Risiko des Unterliegens verbunden, was eine Benachteiligung der Massegläubiger bedeuten würde.
II. Diese Erwägungen sind schon im Ansatz rechtlich verfehlt. Selbst auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten ist die Klage zulässig.
1. Der Kläger ist in seiner amtlichen Funktion als Verwalter prozeßführungsbefugt.
a) Mit Eröffnung des Verfahrens verliert der Gemeinschuldner das Verfügungs- und Verwaltungsrecht über sein Vermögen; die entsprechenden Befugnisse gehen auf den vom Gericht ernannten Verwalter über. Das gilt im Konkursverfahren (§ 6 KO) und in der Gesamtvollstreckung (§§ 5 Nr. 1 und 2, 8 Abs. 2 GesO) gleichermaßen. Der Verwalter ist folglich gesetzlich zu allen Maßnahmen berechtigt und verpflichtet, die die Konkursmasse betreffen und in irgendeiner Weise geeignet sein können, den Interessen der Beteiligten zu dienen. Er hat deshalb insbesondere die Konkursmasse zu sammeln und die dazu gehörigen Gegenstände in Besitz zu nehmen sowie unberechtigte Ansprüche Dritter gegen die Masse abzuwehren.
b) Der auf dem Treuhandkonto festgelegte Betrag, um den die Parteien streiten, gehört unabhängig davon, ob die verschiedenen Abtretungen wirksam sind und welche Rechte sie begründet haben, noch zur Gesamtvollstreckungsmasse.
Die Abtretungen sind lediglich sicherungshalber erfolgt. Die Zessionare sollten sich aus den ihnen übertragenen Rechten nicht nach freiem Belieben, sondern nur ähnlich einem Pfandgläubiger befriedigen dürfen. Dem in solcher Weise beschränkten Sicherungsnehmer steht im Konkurs des Sicherungsgebers nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Gegenstand zu (BGHZ 72, 141, 146 f; BGH, Beschl. v. 12. Februar 1959 - VII ZR 215/58, NJW 1959, 539; v. 9. Dezember 1970 - VIII ZR 52/69, WM 1971, 71, 72). Zwar erfolgt die Durchführung der abgesonderten Befriedigung außerhalb des Konkursverfahrens (§ 4 Abs. 2 KO). Jedoch ist der betreffende Gegenstand bis dahin noch nicht aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden, gehört also zur Konkursmasse (BGHZ 105, 230, 236 [BGH 29.09.1988 - IX ZR 39/88]; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 1 Rdnr. 53; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl., § 1 Rdnr. 90 a; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung Bd. III S. 270). Das Absonderungsrecht ist zudem gegenüber dem Verwalter geltend zu machen (Jaeger/Henckel aaO. § 4 Rdnr. 16; Kilger/K. Schmidt, KO 16. Aufl. § 47 Anm. 5; Kuhn/Uhlenbruck, aaO. § 4 Rdnr. 4; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht 12. Aufl. Bd. II Rdnr. 15.9). Streitigkeiten über das Bestehen von Absonderungsrechten müssen folglich zwischen den Prätendenten und dem Verwalter im Prozeßwege ausgetragen werden. Selbst an der Pfandverwertung ist der Verwalter noch mit den in § 127 KO beschriebenen Befugnissen beteiligt. Danach ist nicht zweifelhaft, daß der Konkursverwalter aufgrund seines Amtes gegen jeden Gläubiger gerichtlich vorgehen kann, der seiner Ansicht nach zu Unrecht Absonderungsrechte an einem Massegegenstand beansprucht.
Diese nach der Konkursordnung seit langem anerkannte Rechtslage stellt sich im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung nicht anders dar. § 1 Abs. 1 Satz 2 GesO bestimmt den Begriff der Masse in dieser Hinsicht nicht anders als § 1 KO. Der in § 12 Abs. 1 Satz 1 GesO normierte Herausgabeanspruch unterscheidet sich, obwohl die Vorschrift nicht zwischen Aussonderungs- und Absonderungsrechten trennt, in der Sache nicht von den Rechten, die dem Sicherungsnehmer nach der Konkursordnung zustehen (Gottwald, Nachtrag zum Insolvenzrechtshandbuch, Kapitel III 6 A Rdnr. 27, 41; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 3. Aufl. § 12 Rdnr. 18, 20; Becker ZIP 1991, 783, 785). Im Gegenteil ist die Rechtsstellung des Verwalters in diesem Bereich gestärkt worden; denn er kann die Herausgabe durch Ablösung des Pfandrechts mittels Zahlung vermeiden. Demnach besitzt er hinsichtlich aller rechtlichen Auseinandersetzungen um Absonderungsrechte eines Gläubigers an einem Massegegenstand das umfassende aktive und passive Prozeßführungsrecht.
c) Durch die Treuhandvereinbarung, die der Kläger mit den Beklagten getroffen hat, konnte dieses Prozeßführungsrecht nicht wirksam ausgeschlossen werden.
Die unmittelbar auf dem Gesetz (§ 6 KO, § 8 Abs. 2 GesO) und der Bestallung durch das Gericht (§ 78 Abs. 1 KO, § 5 Nr. 2 GesO) beruhenden amtlichen Befugnisse sind dem Verwalter zur Wahrung der Rechte aller Beteiligten verliehen. Sie liegen damit letztlich auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Abwicklung der Insolvenzverfahren. Eine Einschränkung dieser Rechte im Wege der Parteivereinbarung, durch die Belange der Gläubigergesamtheit, welche der Verwalter besonders zu beachten hat, beeinträchtigt werden, widerspricht seinem gesetzlichen Auftrag und kann daher nicht wirksam werden. Nach ständiger Rechtsprechung sind Verfügungen des Verwalters, die dem Konkurszweck zuwiderlaufen und die Masse benachteiligen, unwirksam (BGHZ 118, 374, 379 f; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1954 - VI ZR 189/53, WM 1955, 312; v. 11. Oktober 1967 - Ib ZR 144/65, WM 1968, 242, 247; v. 30. Oktober 1974 - VIII ZR 81/73, NJW 1975, 122). Für eine Abrede, die die prozeßrechtlichen Befugnisse des Verwalters in sachwidriger Weise ausschalten soll, kann danach nichts anderes gelten. Sie ist insbesondere nicht durch § 12 Abs. 1 Satz 1 GesO gedeckt; denn diese Vorschrift geht davon aus, daß der Masse durch die Überlassung des Gegenstandes an die als Berechtigte in Frage kommende Personen keine Nachteile entstehen.
Der Kläger hätte im Streitfall konkurszweckwidrig gehandelt, wenn er im Juni 1993 in dieser Angelegenheit auf ein eigenes Klagerecht verzichtet hätte. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich selbst noch keine abschließende Meinung darüber gebildet, wem die Rechte an der Forderung gegen die ORW zustanden. Demzufolge konnte er nicht ausschließen, daß alle Sicherungsverträge mit den Prätendenten unwirksam oder anfechtbar waren und der festzulegende Geldbetrag demzufolge der Masse gebührte.
Im übrigen ergeben sich weder aus dem Schreiben vom 3. Juni 1993, auf das sich das Berufungsgericht bezieht, noch aus dem Inhalt der daraufhin zustande gekommenen Treuhandvereinbarung Anhaltspunkte für einen Willen der Parteien, die gesetzlichen Befugnisse des Verwalters zu beschneiden. Der Kläger wollte nicht die Klärung der Anspruchsberechtigten allein den Sicherungsnehmern überlassen. Dies kommt in dem genannten Schreiben schon dadurch zum Ausdruck, daß ein Gespräch aller Beteiligten im Büro des Klägers vorgeschlagen wird. Demgemäß hat sich der Verwalter in der Folgezeit aktiv in die Angelegenheit eingeschaltet und eine außergerichtliche Korrespondenz mit den Beteiligten begonnen, ohne daß diese ihm damals entgegengehalten haben, sie allein hätten darüber zu befinden, wem von ihnen der auf das Treuhandkonto überwiesene Betrag zustehe. Diese Auslegung kann der Senat ohne Bindung an die Würdigung des Tatrichters selbst feststellen, weil es um die Prüfung einer Prozeßvoraussetzung geht (vgl. BGHZ 31, 279, 281; 48, 12, 15) [BGH 09.05.1967 - Ib ZR 59/65].
d) Der Kläger handelt entgegen der Meinung der Beklagten nicht deshalb rechtsmißbräuchlich, weil er anstelle der V. S., welcher der hinterlegte Betrag letztlich zukommen soll, Klage erhoben hat; denn er wird damit lediglich im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Befugnisse tätig.
2. Ist der Kläger somit prozeßführungsbefugt, kann ihm auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Klage nicht abgesprochen werden. Dieses ergibt sich schon daraus, daß die von ihm zu wahrenden Belange der Gläubigergemeinschaft die Abwehr unberechtigter Absonderungsrechte gebieten. Da nach Auffassung des Klägers Rechte der Beklagten am Erlös nicht bestehen und dieser infolge der Treuhandvereinbarung für die Masse nicht frei verfügbar ist, hat der Kläger in seiner amtlichen Funktion ein rechtlich anerkennenswertes Bedürfnis, die vorhandene Bindung zu beseitigen. Diesem Zweck dient die erhobene Klage. Hier kommt noch hinzu, daß die Masse, falls der festgelegte Betrag der V. zufließt, entweder mit der Freigabe eines zugunsten des Kreditgebers belasteten Grundstücks, zumindest aber mit einem höheren Anteil am Erlös aus dessen Veräußerung rechnen kann. Aus diesem Grunde war im übrigen auch die dem Kläger von der V. erteilte Ermächtigung zur Prozeßführung - deren er freilich nicht bedurfte - zweifelsfrei wirksam (vgl. auch BGH, Urt. v. 3. Dezember 1987 - VII ZR 374/86, NJW 1988, 1210).
Die Klage ist zudem geeignet, die Frage abschließend zu klären, ob den Beklagten Rechte an dem streitbefangenen Betrag zustehen. In diesem Punkte können die Beklagten sich in gleicher Weise verteidigen, wie wenn die V. Klage erhoben hätte. Durch das Prozeßführungsrecht des Verwalters sind sie in der Wahrung ihrer berechtigten Interessen daher nicht eingeschränkt.
III. 1. Beide Vorinstanzen haben somit die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht verneint; daher ist die Sache in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urt. v. 22. November 1994 - XI ZR 45/91, ZIP 1995, 18, 21). Die durch die Rechtsmittel entstandenen Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG).
2. Da der Kläger aus den oben unter II 1 c dargelegten Gründen auf eigene Ansprüche nicht verzichtet hat, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Beklagten aufgrund der mit ihnen getroffenen Sicherungsabreden Rechte am Forderungserlös erworben habe. Dazu weist der Senat für die neue Verhandlung auf folgendes hin:
a) Gegen die Wirksamkeit der Globalabtretung an die V. S. bestehen auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes keine Bedenken. Die Formularbedingungen sehen eine Pflicht zur Freigabe vor, sobald die vereinbarte Deckungsgrenze von 120 % nicht nur vorübergehend überschritten wird. Daß dafür nicht der Nominalwert, sondern der nach banküblichen Bewertungsgrundsätzen zu ermittelnde Sicherungswert der Forderungen maßgeblich sein soll, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGH, Urt. v. 27. Juni 1995 - XI ZR 8/94, ZIP 1995, 1167, 1170). Die vorformulierte Regelung beachtet auch in dem gebotenen Umfang die Rechte der Lieferanten auf Grund von Eigentumsvorbehalten, die mit dem Sicherungsgeber vereinbart wurden (vgl. dazu BGHZ 55, 34, 35; 72, 308, 310; 98, 303, 315 [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85]; BGH, Urt. v. 18. April 1991 - IX ZR 149/90, ZIP 1991, 807, 811).
b) Ist die Globalabtretung wirksam, werden die Tatrichter zu prüfen haben, ob den Beklagten vorrangige Rechte an dem Erlös aus der Forderung gegen die ORW infolge eines mit dem Gemeinschuldner vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts zustehen. Solche Ansprüche setzen jedoch die Feststellung voraus, daß die Ware, für die dem Schuldner die Kaufpreisforderung gegen die ORW zustand, ganz oder teilweise aus den Lieferungen eines der Beklagten stammt; denn ohne entsprechende Individualisierung können keine Aus- oder Absonderungsrechte im Konkurs entstehen (Senatsurt. v. 15. Juni 1989 - IX ZR 167/88, ZIP 1989, 933, 934). Den Beweis dafür werden die Beklagten führen müssen.