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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1988, Az.: IX ZR 39/88

Sequester; Konkurseröffnungsverfahren; Vermögensverwaltung; Pflicht; Feuerversicherung; Obhutspflichten; Gegenstände

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1988
Aktenzeichen
IX ZR 39/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 105, 230 - 243
  • DB 1989, 624-625 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1989, 396-400
  • MDR 1989, 156 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 1034-1037 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1988, 1610
  • ZIP 1988, 1411-1415

Redaktioneller Leitsatz

Zur Anwendbarkeit des § 82 KO den Sequester, der im Rahmen des Konkurseröffnungsverfahrens bestellt wird.

Diesen trifft die Pflicht zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung im Sinne des Sequestrationszwecks auch hinsichtlich Grundstücken und den Grundpfandrechtsgläubigern, d.h. er hat auch eine ausreichende Feuerversicherung zu besorgen.

Er hat Obhutspflichten bezüglich der mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände (Grundstücke) des Schuldnervermögens auch dann, wenn die Verwertung der Gegenstände aus der Masse keinen Vorteil erbringen und hat das Recht, Kosten zu notwendigen Erhaltungs- und Verwaltungsmaßnahmen aus dem Schuldnervermögen zu decken.

Tatbestand:

1

Die Klägerin fordert von dem Beklagten Schadensersatz, weil er die Pflichten eines Sequesters verletzt habe.

2

Am 5. Februar 1985 beantragte der Kaufmann S. (im folgenden: Schuldner) bei dem Amtsgericht B. die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen. Das Amtsgericht ordnete durch Beschluß vom selben Tage gemäß § 106 KO die Sequestration seines Vermögens an und bestellte den Beklagten zum Sequester.

3

Der Schuldner war Eigentümer eines aus mehreren Grundstücken bestehenden Betriebsgeländes. Die Klägerin hatte ihm Kredite gewährt, die u. a. durch Grundschulden an den Betriebsgrundstücken gesichert waren; die Höhe der voll valutierten dinglichen Belastungen einschließlich Zinsen überstieg den Wert des Betriebsgeländes.

4

Für die auf dem Betriebsgelände errichteten Gebäude bestand eine Feuerversicherung. Die Prämie war in vierteljährlichen Raten jeweils am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres fällig. Da der Schuldner die am 1. Januar 1985 fällig gewordene Prämie nicht gezahlt hatte, mahnte der Versicherer diese mit Schreiben vom 27. März 1985 unter Fristsetzung gemäß § 39 VVG bei ihm an und benachrichtigte davon die Klägerin. Der Schuldner händigte die Mahnung dem Beklagten aus. Dieser lehnte eine Zahlung ab und reichte die Mahnung an die Klägerin weiter; er forderte sie auf, die Versicherungsprämie zu bezahlen, weil der Schuldner zahlungsunfähig sei und die Aufrechterhaltung der Feuerversicherung wegen der Höhe der Grundstücksbelastungen allein im Interesse der Klägerin liege. Eine von der Klägerin geforderte »Freigabe« des Betriebsgeländes lehnte der Beklagte ab. Um den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, überwies die Klägerin am 22. April 1985 den Betrag von 25 002,20 DM; dabei handelte es sich um einen Rückstand aus der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. März 1985 von 15 320,30 DM und um die laufende Versicherungsprämie zuzüglich Nebenleistungen für das zweite Vierteljahr 1985 von 9 681,90 DM.

5

In einem Inventarverzeichnis vom 21. März 1985 bezifferte der Beklagte die bei Anordnung der Sequestration vorhandenen freien Vermögenswerte des Schuldners mit 290 284,97 DM, darunter Bargeld und Bankguthaben von 105 536,77 DM. Am 3. Mai 1985 wurde über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Die Forderung der Klägerin, ihr die gezahlten Versicherungsprämien aus der Konkursmasse zu erstatten, lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 29. Mai 1985 ab. Das Betriebsgelände gab er am 2. Oktober 1985 aus der Konkursmasse frei, weil er es von diesem Zeitpunkt an nicht mehr für die Konkursabwicklung benötigte; zuvor wurden unter anderem zur Masse gehörige Gegenstände in einem Büroraum verwahrt. Auf Antrag der Klägerin wurde am 13./21. November 1985 die Zwangsverwaltung der Grundstücke angeordnet. Das Konkursverfahren ist noch nicht beendet; Aussicht auf eine Konkursdividende haben nur die Konkursgläubiger der Rangklasse 1.

6

Mit der Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten persönlich Ersatz der gezahlten Feuerversicherungsprämien. Das Landgericht, dessen Urteil in WM 1987, 1535 veröffentlicht ist, erklärte den Klageanspruch für dem Grunde nach gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

7

1. Das Gesetz enthält keine besonderen Vorschriften über die Haftung des nach § 106 KO im Konkurseröffnungsverfahren bestellten Sequesters. Herrschender Auffassung im Schrifttum entspricht es, daß § 82 KO entsprechend anwendbar sei (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 106 Rdnr. 26; Hess/Kropshofer, KO 2. Aufl. § 106 Rdnr. 6; Kilger, KO 15. Aufl. § 106 Anm. 4 a. E.; Castendiek, Probleme der durch einstweilige Verfügung und im Konkurseröffnungsverfahren angeordneten Sequestration S. 126; Koch, Die Sequestration im Konkurseröffnungsverfahren S. 154 ff., insbesondere S. 156 ff.; Mohrbutter/Mohrbutter, Handbuch der Konkurs- und Vergleichsverwaltung 5. Aufl. Rdnr. 15; a. A. Weber/Irschlinger/Wirth KTS 1980, 92, 96; Eickmann, Aktuelle Probleme des Insolvenzverfahrens aus Verwalter- und Gläubigersicht 3. Aufl. S. 70 f.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

8

Nach § 82 KO ist der Konkursverwalter für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich. Entsprechende Haftungsregeln gelten für den Vergleichsverwalter (§ 42 VerglO), den vorläufigen Vergleichsverwalter (§ 11 Abs. 2 i. V. m. § 42 VerglO) und den Zwangsverwalter (§ 154 Satz 1 ZVG). Tragender Grund dieser Haftung ist, daß die Verwalter zur Tätigkeit in einem ihnen fremden Rechts- und Interessenkreis gerichtlich bestellt sind und fremde Geschäfte zu besorgen haben; als öffentlich bestellte Verwalter fremden Vermögens haften sie allen, denen gegenüber ihnen aufgrund der übertragenen Vermögensverwaltung besondere Pflichten obliegen, für die ordnungsmäßige Erfüllung dieser Pflichten (vgl. BGHZ 24, 393, 395 ff.; Kuhn/Uhlenbruck, KO § 106 Rdnr. 26; Koch aaO S. 157).

9

Angesichts dieses Grundsatzes stellt sich das Fehlen einer entsprechenden Haftungsvorschrift für den im Konkurseröffnungsverfahren bestellten Sequester als Lücke im Gesetz dar, die durch eine entsprechende Anwendung des § 82 KO geschlossen werden kann. Die Aufgabe des nach § 106 Abs. 1 Satz 2 KO bestellten Sequesters erschöpft sich in der Regel nicht darin, einzelne Vermögensgegenstände des Schuldners in Verwahrung zu nehmen. Häufig wird die Sequestration - wie hier - für das gesamte Schuldnervermögen oder doch für wesentliche Vermögensteile, etwa einen Geschäftsbetrieb, angeordnet. In diesen Fällen läßt sich der Zweck der Sequestration, das Vermögen des Schuldners für das künftige Konkursverfahren zu sichern, zu sammeln und zu erhalten, regelmäßig nur durch eine ordnungsmäßige Verwaltung der sequestrierten Vermögensmasse während des Konkurseröffnungsverfahrens verwirklichen (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO § 106 Rdnrn. 6, 7; Kilger, KO § 106 Anm. 4; Hess/Kropshofer, KO § 106 Rdnr. 8; Kilger in: 100 Jahre Konkursordnung S. 189, 192 ff.; Castendiek aaO S. 22, 27, 36, 38, 93 ff.; Koch aaO S. 58 ff.; Henkel JZ 1986, 694; Rheinen KTS 1980, 191, 199; Paulus ZZP 96, 356, 363; Gerhardt ZIP 1982, 1 ff.). Dabei kommt es in dem hier behandelten Zusammenhang nicht darauf an, ob dem Schuldner mit der Anordnung der Sequestration die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entzogen und allein dem Sequester übertragen wird oder ob der Sequester lediglich neben dem Schuldner bei der Vermögensverwaltung mitzuwirken hat. Für die Anwendung des oben bezeichneten Haftungsgrundsatzes genügt vielmehr die Feststellung, daß auch der Sequester im Konkurseröffnungsverfahren regelmäßig gerichtlich bestellter Verwalter fremden Vermögens ist.

10

Die Gesetzeslücke, die wegen des Fehlens einer besonderen Haftungsvorschrift für den Sequester besteht, kann durch die allgemeinen Grundsätze der Vertrags- und Deliktshaftung nicht befriedigend geschlossen werden. Der Sequester steht im allgemeinen nicht in persönlichen Vertragsbeziehungen zu den Beteiligten, in deren Rechtskreis sein Verwalterhandeln eingreift. Er handelt für den Schuldner; diesen treffen daher in der Regel die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung bei der Vertragsanbahnung, dem Vertragsabschluß oder der Vertragsdurchführung. Eine persönliche Haftung des Sequesters kommt insoweit nur ausnahmsweise nach den Grundsätzen über die Sachwalterhaftung (vgl. dazu BGHZ 56, 81; Palandt/Heinrichs, BGB 47. Aufl. § 276 Anm. 6 C c m. w. Rechtsprechungsnachweisen) in Betracht. Die Deliktshaftung versagt in der Regel bei bloßen Vermögensschädigungen, wie sie vielfach die Folge von Pflichtverletzungen bei der Verwaltung fremden Vermögens sind.

11

Es ist deshalb sach- und interessengerecht, den nach § 106 KO bestellten Sequester in entsprechender Anwendung des § 82 KO für Pflichtverletzungen haften zu lassen. Dem Umstand, daß seine Rechtsstellung sich in zahlreichen Punkten von der der anderen Verwalter unterscheidet, deren Haftung gesetzlich geregelt ist, ist bei der Bestimmung der Pflichten Rechnung zu tragen, für deren Verletzung der Sequester den Beteiligten einzustehen hat.

12

2. Die Klägerin gehörte zum Kreise der Beteiligten, denen der Beklagte als Sequester für schuldhafte Pflichtverletzungen haftet. Beteiligte im Sinne des § 82 KO sind alle, denen gegenüber der Verwalter Pflichten zu erfüllen hat, die sich aus der ihm übertragenen Aufgabe ergeben. Die Aufgaben eines Sequesters im Konkurseröffnungsverfahren haben ihre Grundlage in § 106 Abs. 1 Satz 2 KO und der aufgrund dieser Vorschrift erlassenen gerichtlichen Sequestrationsanordnung. Die Sequestration bezweckt nach dem Gesetz die Sicherung der künftigen Konkursmasse. Dazu hatte das Konkursgericht hier die Sequestration des gesamten Vermögens des Schuldners angeordnet und den Beklagten zum Sequester bestellt. Bei der Durchführung der ihm damit übertragenen Vermögensverwaltung hatte der Beklagte auch Pflichten gegenüber der Klägerin zu erfüllen. Sie gehörte als Kreditgläubigerin des Schuldners im Falle einer Konkurseröffnung zu den Konkursgläubigern (§ 3 Abs. 1 KO). Außerdem standen ihr Grundpfandrechte an Grundstücken des Schuldners zu, die ihr im Falle des Konkurses Absonderungsrechte gewährten (§ 47 KO). Daraus folgt, daß die dem Beklagten übertragene Sicherung der künftigen Konkursmasse auch dem Interesse der Klägerin diente; der Beklagte war demgemäß auch ihr gegenüber zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung im Rahmen des Sequestrationszwecks verpflichtet.

13

3. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe gegenüber der Klägerin keine »sequesterspezifischen« Pflichten verletzt. Grundsätzlich müsse zwar von einem Sequester ebenso wie von anderen amtlich bestellten Verwaltern verlangt werden, daß er im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung die notwendigen Versicherungen abschließe oder fortführe. Die Nichtzahlung der Feuerversicherungsprämien für die Betriebsgrundstücke des Schuldners stelle jedoch im vorliegenden Fall keine Pflichtverletzung dar, weil schon während des Konkurseröffnungsverfahrens festgestanden habe, daß die Betriebsgrundstücke im Falle eines Konkurses nicht für die Masse verwertet werden könnten. Zur Konkursmasse gehörten Vermögensgegenstände nicht, wenn nach allgemeiner Verkehrsauffassung jede Möglichkeit ausgeschlossen sei, daß sie zur Gewinnung eines Vermögenswertes zu verwerten seien. Das sei hier der Fall gewesen. Im Falle eines Konkurses habe der Konkursverwalter die besonderen Interessen der Absonderungsberechtigten nicht wahrzunehmen. Da die Sequestration nur zur Vorbereitung des Konkurses diene, müsse dasselbe für den Sequester gelten. In ihrer Eigenschaft als Konkursgläubigerin hätte die Klägerin durch einen Brand nicht dergestalt geschädigt werden können, daß sich infolge einer Vergrößerung ihres Ausfalls und der damit gemäß § 64 KO verbundenen Erhöhung der Schuldenmasse ihre Konkursquote verringert hätte; mit ihrer Ausfallforderung hätte sie nämlich zu den nicht bevorrechtigten Gläubigern des § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO gehört, für die ohnehin keine Konkursquote zu erwarten gewesen sei.

14

Die Nichtzahlung der Feuerversicherungsprämien durch den Beklagten könne allenfalls deshalb als Pflichtverletzung gewertet werden, weil er die Betriebsgrundstücke des Schuldners noch längere Zeit genutzt habe. Insoweit fehle es aber jedenfalls an einem Verschulden des Beklagten, weil er einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen sei.

15

Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten, wohl aber im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

16

a) Nach der Anordnung des Konkursgerichts umfaßte die Sequestration im vorliegenden Fall das gesamte Vermögen des Schuldners, mithin auch die ihm gehörenden Grundstücke. Die Verpflichtung des Beklagten, das Schuldnervermögen nach Maßgabe des Sequestrationszwecks ordnungsgemäß zu verwalten, galt daher auch für die zugunsten der Klägerin belasteten Betriebsgrundstücke. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Beklagten hätten in Ansehung dieser Grundstücke keine Sequesterpflichten oblegen, weil sie im Falle des Konkurses nicht zur Konkursmasse gehört hätten, ist falsch. Zur Konkursmasse gehören auch die Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht; unbeschadet des Rechts der Absonderungsberechtigten, abgesonderte Befriedigung aus den ihnen verhafteten Gegenständen unabhängig vom Konkursverfahren zu suchen (§ 4 Abs. 2 KO), erstreckt sich das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Konkursverwalters (§§ 6 Abs. 2, 117 Abs. 1 KO) auch auf sie (RGZ 23, 54, 57). Der Konkursverwalter hat allerdings die Möglichkeit, mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände aus der Konkursmasse freizugeben, wenn ihre Verwertung keinen die Absonderungsrechte übersteigenden Erlös für die Konkursmasse verspricht und ihre Verwaltung durch den Konkursverwalter auch sonst keine Vorteile für die Masse bietet; erst mit der Freigabe hören diese Gegenstände jedoch auf, rechtlich zur Konkursmasse zu gehören (RGZ 60, 107, 109). Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts, über ihren Wert hinaus mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände des Schuldnervermögens gehörten von vornherein nicht zur Konkursmasse, findet in der im Berufungsurteil angeführten Entscheidung RGZ 52, 49, 51, die einen anders gelagerten Sachverhalt betrifft, keine Stütze. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nach Konkurseröffnung die Betriebsgrundstücke auch zur Konkursmasse gezogen, weil ihre Nutzung zunächst Vorteile für diese bot; erst am 2. Oktober 1985 hat er sie freigegeben.

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Zur ordnungsmäßigen Verwaltung von bebauten Grundstücken, auf denen sich ein Gewerbebetrieb befindet, gehört der Abschluß und die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Feuerversicherung. Das gilt auch für eine Grundstücksverwaltung, die ein gemäß § 106 KO bestellter Sequester ausübt; denn die Sicherung des Schuldnervermögens für das künftige Konkursverfahren erfordert auch eine angemessene Vorsorge gegen Schädigungen durch Brandgefahren. Für die Grundstücksverwaltung eines Sequesters kann insoweit grundsätzlich nichts anderes gelten als für die Grundstücksverwaltung eines Konkursverwalters (vgl. Mohrbutter/Mohrbutter, Handbuch der Konkurs- und Vergleichsverwaltung 5. Aufl. Rdnr. 4; für den Konkursverwalter vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO § 82 Rdnr. 18 b; Hess/Kropshofer, KO § 82 Rdnr. 41; Stein KTS 1959, 121; RG Recht 1937 Nr. 485; OLG Düsseldorf KTS 1979, 119, 120).

18

Diese Verpflichtung des Beklagten als Sequester bestand auch gegenüber der Klägerin als Grundschuldgläubigerin. Wie sich aus § 1192 Abs. 1 i. V. m. den §§ 1133, 1134 BGB ergibt, obliegt es dem Grundstückseigentümer gegenüber dem Grundschuldgläubiger, eine die Sicherheit der Grundschuld gefährdende Verschlechterung des Grundstücks zu beseitigen und drohende Verschlechterungen abzuwenden. Er ist insbesondere nach § 1134 Abs. 2 Satz 2 BGB verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, daß eine die Sicherheit der Grundschuld gefährdende Verschlechterung des Grundstücks nicht eintritt. Zu den erforderlichen Vorkehrungen gehört bei einem bebauten Grundstück eine Feuerversicherung für die Gebäude, wenn bei einer Vernichtung der Gebäude durch Brand der Grundstückswert nicht mehr ausreicht, die Grundschuld vollständig zu decken (RGZ 52, 295, 296 ff.; Staudinger/Scherübl, BGB 12. Aufl. § 1133 Rdnr. 7 u. § 1134 Rdnr. 10; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 1127 Rdnr. 2 u. § 1134 Rdnr. 5; MünchKomm/Eickmann 2. Aufl. § 1134 Rdnr. 10; BGB-RGRK/Mattern 12. Aufl. § 1134 Rdnr. 4; Erman/Räfle, BGB 7. Aufl. § 1134 Rdnr. 2; Palandt/Bassenge, BGB § 1134 Anm. 2; Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 100 I; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Bearbeitung § 138 II 2 Fußn. 13). Im vorliegenden Fall hätte das Fehlen einer Feuerversicherung die Sicherheit der Grundschulden der Klägerin gefährdet, weil die Grundschuldbelastungen ohnehin schon den Grundstückswert überstiegen, so daß bei einem Absinken des Grundstückswertes infolge eines Brandes mit einem vergrößerten Ausfall der Klägerin zu rechnen war. Die Klägerin hätte deshalb nach § 1134 Abs. 2 Satz 2 BGB beim Gericht beantragen können, die Maßregeln anzuordnen, die zur Abwendung der durch das Fehlen einer Feuerversicherung eingetretenen Gefährdung ihrer Grundschulden erforderlich waren. Die Verpflichtungen, die danach dem Eigentümer gegenüber der Grundschuldgläubigerin oblagen, hatte auch der Beklagte bei der ihm gerichtlich übertragenen Grundstücksverwaltung zu beachten. Das war Teil seiner Aufgabe, im Interesse einer geregelten Insolvenzabwicklung das Vermögen des Schuldners intakt zu halten. Als Sequester hatte der Beklagte auch dafür zu sorgen, daß Gegenstände gesichert wurden, die der Schuldner besaß, die ihm aber nicht gehörten oder an denen Absonderungsrechte Dritter bestanden (vgl. Koch aaO S. 131; für den Konkursverwalter vgl. Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 82 Rdnr. 9).

19

Die Obhutspflicht des Sequesters für Sachen des Schuldners, die mit Absonderungsrechten Dritter belastet sind, besteht, solange seine Verwaltung andauert. Sie hängt nicht davon ab, ob die Verwertung der Sache im Konkurs einen Erlös für die Konkursmasse erbringen wird oder ob die Verwaltung durch den Sequester sonst vorteilhaft für die Konkursmasse ist. Der Sequester kann Gegenstände, die der Konkursmasse keinen Vorteil bringen, nicht freigeben und sich damit der Verwalterpflichten für diese Gegenstände entledigen. Die Grenzen seiner Verwaltung bestimmt das Konkursgericht. Dieses entscheidet gemäß § 106 KO darüber, inwieweit die Sequestration von Gegenständen des Schuldnervermögens zur Sicherung der Masse erforderlich ist. Im vorliegenden Fall umfaßte die Sequestration das gesamte Schuldnervermögen. Es ist weder festgestellt noch vorgetragen, daß die Sequestrationsanordnung mit einschränkenden Bestimmungen versehen war. Daraus folgt, daß der Beklagte als Sequester zu allen Maßnahmen berechtigt und verpflichtet war, die im Rahmen des Sequestrationszwecks (Sicherung der künftigen Konkursmasse) zur Erhaltung, Bewahrung und ordnungsgemäßen Verwaltung des Schuldnervermögens erforderlich waren; einer ins einzelne gehenden Festlegung der Verwaltungsbefugnisse in der Sequestrationsanordnung bedurfte es dazu nicht (vgl. Gerhardt ZIP 1982, 1, 6 ff.).

20

Dabei kommt es hier auch nicht darauf an, ob durch die Sequestrationsanordnung des Konkursgerichts dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entzogen und vollständig dem Beklagten übertragen worden ist. Auch wenn der Beklagte nur neben dem Schuldner an der Vermögensverwaltung mitzuwirken und diesen dabei zu überwachen und zu unterstützen hatte, traf ihn die oben dargestellte Obhutspflicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Schuldner dem Beklagten das Mahnschreiben des Feuerversicherers ausgehändigt; damit hatte der Schuldner erkennbar dem Beklagten die Entscheidung überlassen, ob und inwieweit der Feuerversicherungsschutz für die Betriebsgrundstücke aufrechterhalten werden sollte. Es war deshalb Sache des Beklagten, für den erforderlichen Feuerversicherungsschutz zu sorgen.

21

Dieser war gefährdet, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt. Durch Schreiben vom 27. März 1985 hatte der Versicherer den Schuldner wegen eines Prämienrückstands unter Fristsetzung gemäß § 39 Abs. 1 VVG gemahnt. Wurde die rückständige Prämie nicht innerhalb der Frist (§ 91 VVG) gezahlt, so war der Versicherer bei einem nach Fristablauf eintretenden Versicherungsfall von der Leistungspflicht gegenüber dem Schuldner frei (§ 39 Abs. 2 VVG). Da der Versicherer die Klägerin von der Bestimmung der Zahlungsfrist benachrichtigt hatte, trat die Leistungsfreiheit nach Ablauf eines Monats seit der Benachrichtigung auch gegenüber der Klägerin als Grundschuldgläubigerin ein (§ 107 b i. V. m. § 102 Abs. 2 VVG). Es war also damit zu rechnen, daß ab Ende April 1985 kein Feuerversicherungsschutz für die Gebäude auf den Betriebsgrundstücken des Schuldners mehr bestehen würde. Es oblag deshalb dem Beklagten, dafür zu sorgen, daß dies vermieden wurde.

22

Dazu war er rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen. Wie sich aus seiner Aufstellung des Schuldnervermögens vom 21. März 1985 ergibt, waren genügend flüssige Geldmittel vorhanden, um den Feuerversicherungsschutz für die Dauer der Verwaltung des Beklagten sicherzustellen. Die Befugnis, über die Geldmittel zu diesem Zweck zu verfügen, folgte aus der ihm übertragenen Aufgabe zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Schuldnervermögens (vgl. Castendiek aaO S. 38; Koch aaaO S. 58 ff. u. S. 108 ff.). Die Auffassung des Beklagten, er habe das freie Schuldnervermögen ausschließlich für die zukünftige Befriedigung der Konkursgläubiger sicherstellen müssen, geht fehl. Zwar dient der Konkurs der Verwertung des Schuldnervermögens zum Zwecke der Befriedigung aller Konkursgläubiger; die Sequestration wiederum dient der Sicherung dieses Zwecks. Das bedeutet indessen nicht, daß das Schuldnervermögen ausschließlich zur Befriedigung von Konkursgläubigern verwendet werden dürfte. Auch die Kosten notwendiger Erhaltungs- und Verwaltungsmaßnahmen sind daraus zu bestreiten, mag dadurch auch die zur Verteilung an die Konkursgläubiger bestimmte Masse geschmälert werden.

23

b) Die Verpflichtung des Beklagten, für eine Feuerversicherung der Gebäude auf den Betriebsgrundstücken zu sorgen, erschöpfte sich allerdings darin, den Versicherungsschutz für die Zukunft zu gewährleisten. Sie umfaßte nicht die Pflicht, auch rückständige Versicherungsprämien zu bezahlen (vgl. Drischler Rechtspflegerjahrbuch 1970, 365, 372). Die Prämienrückstände aus der vom Schuldner abgeschlossenen Feuerversicherung gehörten im Falle des Konkurses zu den Konkursforderungen. Forderungen einzelner Konkursgläubiger muß und darf der Sequester aber grundsätzlich nicht vorab aus dem Schuldnervermögen befriedigen, weil dadurch der Sequestrationszweck, das Schuldnervermögen für die gleichmäßige Befriedigung aller Konkursgläubiger im Konkursverfahren zu sichern, beeinträchtigt würde (vgl. Koch aaO S. 114 ff.; Henckel JZ 1986, 694, 695 [BGH 30.01.1986 - IX ZR 79/85]; Urban MDR 1982, 441, 443) [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]. Begleicht der Sequester solche Verbindlichkeiten ohne Zwang, so kann er sich gegenüber den Konkursgläubigern schadensersatzpflichtig machen; ist er durch Maßnahmen des Gläubigers im Interesse einer ordnungsmäßigen Sequesterverwaltung gezwungen, solche Rückstände zu bezahlen, können diese Leistungen im Falle des Konkurses gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO anfechtbar sein (vgl. BGHZ 86, 190, 194;  97, 87, 93) [BGH 30.01.1986 - IX ZR 79/85]. Zur Bezahlung der rückständigen Feuerversicherungsprämien wäre der Beklagte daher nur verpflichtet gewesen, wenn und soweit es auf anderem Wege nicht möglich gewesen wäre, den erforderlichen Feuerversicherungsschutz für die Zukunft herzustellen. Dazu hat die darlegungspflichtige Klägerin nichts vorgetragen. Die Aufrechterhaltung der vorhandenen Feuerversicherung, die freilich gemäß § 39 VVG die Zahlung der angemahnten Prämienrückstände erforderte, war nicht die einzige Möglichkeit, künftigen Versicherungsschutz herzustellen; dies konnte vielmehr auch durch den Abschluß einer neuen Feuerversicherung geschehen. Es ist weder festgestellt noch vorgetragen, daß diese Möglichkeit dem Beklagten aus besonderen Gründen verschlossen gewesen wäre.

24

Danach hat der Beklagte nicht pflichtwidrig gehandelt, soweit er die Zahlung von Prämienrückständen verweigert hat. Pflichtwidrig war nur, daß er es auch abgelehnt hat, für neuen Versicherungsschutz nach Auslaufen des bisherigen auf Kosten des Schuldnervermögens zu sorgen. Schon daraus folgt, daß wegen der Nichtzahlung des Prämienrückstandes aus der Zeit vom 1 Januar 1984 bis 31. Mäz 1985 von 15 320,30 DM eine Ersatzpflicht des Beklagten nicht besteht. Dasselbe gilt, soweit der Beklagte für die Zeit vom 1. April 1985 bis zum Auslaufen des bisherigen Versicherungsschutzes eine Prämienzahlung verweigert hat.

25

c) Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten ist auch insoweit nicht begründet, als nach den vorstehenden Ausführungen eine objektive Pflichtverletzung zu bejahen ist. Ob die Schadensersatzverpflichtung wegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums des Beklagten ausgeschlossen ist, wie das Berufungsgericht annimmt, kann dahinstehen. Jedenfalls liegt ein nach § 82 KO zu ersetzender Schaden nicht vor.

26

Die dem Beklagten gegenüber der Klägerin als Grundpfandgläubigerin obliegende Pflicht, die Gebäude auf den Betriebsgrundstücken des Schuldners gegen Feuer zu versichern, bezweckte den Schutz der Klägerin vor einer Vermögensschädigung, die sich aus einer Entwertung ihrer Grundpfandrechte infolge von Brandschäden an den belasteten Grundstücken ergeben konnte. Die Prämienaufwendungen, deren Ersatz die Klägerin mit der Klage begehrt, stellen keine Einbuße an dem durch die verletzte Pflicht geschützten Rechtsgut dar; vielmehr handelt es sich um Vorsorgeaufwendungen der Klägerin, die dazu dienen sollten, den von dem Beklagten verweigerten Versicherungsschutz herzustellen. Diese Aufwendungen stellen keinen nach § 82 KO zu ersetzenden Schaden dar.

27

Wenn eine Verschlechterung des mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks zu besorgen ist, weil der Eigentümer die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschädigungen unterläßt, und dadurch die Sicherheit der Grundschuld gefährdet wird, hat der Grundpfandgläubiger nach § 1134 Abs. 2 BGB nur das Recht, beim Gericht die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln zu beantragen. Sorgt der Grundstückseigentümer nicht für den erforderlichen Feuerversicherungsschutz, hat der Grundschuldgläubiger nach dieser Vorschrift insbesondere die Möglichkeit, sich durch das Gericht ermächtigen zu lassen, auf Kosten des Grundstückseigentümers den erforderlichen Versicherungsschutz zu schaffen (§ 887 ZPO; vgl. MünchKomm/Eickmann § 1134 Rdnr. 14). Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 oder § 823 Abs. 2 i. V. m. den §§ 1133, 1134 BGB kann der Grundpfandgläubiger dagegen erst dann fordern, wenn durch die schuldhafte Verletzung der sich aus den §§ 1133, 1134 BGB ergebenden Obliegenheiten das Grundpfandrecht selbst entwertet worden ist. Den Weg des § 1134 BGB hat die Klägerin nicht beschritten. Nach der Regelung des Gesetzes löst die Unterlassung der dem Grundstückseigentümer nach § 1134 BGB obliegenden Schutzvorkehrungen für sich allein einen Schadensersatzanspruch gegen ihn noch nicht aus. Was aber im Verhältnis von Eigentümer und Grundpfandgläubiger gilt, muß auch im Rahmen des § 82 KO für das Verhältnis zwischen dem Sequester, der die Grundstücksverwaltung für den Eigentümer ausgeübt hat, und dem Grundpfandgläubiger gelten.

28

Ob sich für die Klägerin aus besonderen Vereinbarungen mit dem Schuldner weitergehende Rechte in Ansehung der Feuerversicherung ergaben, hat die dafür darlegungspflichtige Klägerin nicht vorgetragen. Im Wege des Schadensersatzes kann die Klägerin daher nicht die Erstattung gezahlter Versicherungsprämien fordern.

29

Ob die Prämienzahlung Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung begründet hat, kann hier dahinstehen; denn solche Ansprüche könnten sich nur gegen den Schuldner, nicht aber gegen den Beklagten als Sequester richten. Sie wären nach Eröffnung des Konkursverfahrens als Konkursforderungen geltend zu machen.