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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1987, Az.: VII ZR 374/86

Weiterveräußerung; Erlaubnis; Ermächtigung; Eigentumsvorbehalt; Zustimmungsvorbehalt; Genehmigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1987
Aktenzeichen
VII ZR 374/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 102, 293 - 311
  • BauR 1988, 207
  • DB 1988, 648 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1988, 647-648 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1988, 720
  • MDR 1988, 402 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 1210-1214 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 599 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1988, 460
  • ZIP 1988, 175-181

Redaktioneller Leitsatz

Keine Erlaubnis der Weiterveräußerung unter Vereinbarung eines Abtretungsverbots im Rahmen der Ermächtigung des Eigentumsvorbehaltskäufers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware beim verlängerten Eigentumsvorbehalt.

Bei einer, auch formularmäßigen, Abtretungsbeschränkung in Form eines Zustimmungsvorbehalts zugunsten des Schuldners ist die Abtretung ohne Zuzstimmung auch gegenüber Dritten unwirksam, wenn diese nachträglich vom Schuldner genehmigt wird. Es erfolgt somit keine Rückwirkung der Genehmigung auf den Zeitpunkt der Abtretung.

Tatbestand:

1

Die Firma We.-Bau GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) führte im Auftrag der Verbandsgemeinde W. Arbeiten an zwei Baustellen durch, für die ihr Restwerklohnforderungen in Höhe von 3 316,94 DM (Baustelle Wasserversorgung O.) und 36 607,73 DM (Baustelle Wasserleitung B.) zustehen. An diesen Forderungen, die unmittelbar vor Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin vom Finanzamt gepfändet worden waren, machte die Beklagte unter Bezugnahme auf ihre »Allgemeinen und Zusätzlichen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen« Rechte aus Materiallieferungen an die Gemeinschuldnerin unter Eigentumsvorbehalt geltend. Da sich auch andere Lieferanten der Gemeinschuldnerin auf Eigentumsvorbehalt beriefen, hinterlegte die Verbandsgemeinde die geschuldeten Beträge beim Amtsgericht.

2

Nachdem eine Anfechtungsklage des Klägers - des Konkursverwalters über das Vermögen der Gemeinschuldnerin - gegen das Finanzamt abgewiesen worden war, traf der Kläger mit dem Finanzamt eine Vereinbarung. Darin verpflichtete er sich u. a., die zugunsten des Finanzamts gepfändeten Forderungen »zur Auszahlung zu bringen« und eventuell erforderlich werdende Rechtsstreite im eigenen Namen auf eigene Kosten zu führen. Als »Entgelt« für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einziehung der offenen Forderungen sollte die Konkursmasse 40 % der zur Auszahlung gelangenden Gelder erhalten.

3

Mit der Klage begehrte der Konkursverwalter, die Beklagte zu verurteilen, in die Auszahlung der hinterlegten Beträge einschließlich Zinsen zu 60 % an das Finanzamt und zu 40 % an ihn einzuwilligen. Die Beklagte erhob Widerklage und beantragte, den Kläger zur Einwilligung in die Auszahlung des gesamten hinterlegten Betrags nebst Zinsen an sie zu verurteilen.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage und Verurteilung des Klägers nur noch wegen eines hinterlegten Teilbetrags in Höhe von 22 231,62 DM nebst Zinsen erstrebte, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das angefochtene Urteil unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Zwar hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen zu der - in der Urteilsformel ohne Beschränkung ausgesprochenen - Zulassung der Revision ausgeführt, es bedürfe »insbesondere (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) einer höchstrichterlichen Klärung, ob (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) ein berechtigtes Interesse des Konkursverwalters an der Prozeßführung zu bejahen ist und ob eine Straßenbaufirma wie die Gemeinschuldnerin ihr unter Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung) geliefertes Material verarbeiten darf, obwohl sie mit ihrem öffentlichen Auftraggeber ein Abtretungsverbot vereinbart hat«. Damit hat es jedoch die Revision nicht auf einen Teil des Streitstoffes beschränkt. Vielmehr hat es nur begründet, warum die Revision zugelassen wird, ohne mit der hierfür gebotenen Deutlichkeit zu erkennen zu geben, daß diese Zulassung auf bestimmte Teile des Streitstoffes beschränkt sein soll (vgl. BGH NJW 1984, 615, insoweit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt).

6

II.

Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger sei - in gewillkürter Prozeßstandschaft handelnd - zur Prozeßführung auch insoweit berechtigt, als er in Höhe von 60 % des hinterlegten Betrags ein Recht des Finanzamts geltend mache. Hierzu habe ihn das Finanzamt ermächtigt; auch habe er ein berechtigtes eigenes Interesse an der Geltendmachung des fremden Rechts. Hätte der Kläger die mit dem Finanzamt getroffene Vereinbarung abgelehnt, wäre diesem aufgrund der Forderungspfändung sehr wahrscheinlich der gesamte hinterlegte Betrag zugesprochen worden. Der Kläger habe somit im Interesse der Konkursmasse gehandelt und die Möglichkeit gewahrt, einen Teil des hinterlegten Geldes für die Masse zu erlangen.

7

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

8

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Prozeß verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sogenannte gewillkürte Prozeßstandschaft; vgl. Senatsurteil BGHZ 96, 151, 152/153 m. Nachw.). Dieses Interesse kann u. a. auch darin bestehen, daß der Prozeßstandschaftler wegen größerer Sachnähe den Rechtsstreit besser als fremde Gläubiger führen kann (vgl. BGH NJW 1986, 423 m. Nachw.).

9

2. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft gegeben.

10

a) Der Kläger wurde vom Finanzamt wirksam ermächtigt, die Herausgabe der von der Verbandsgemeinde hinterlegten Geldbeträge zu bewirken. Zwar standen die gegen die Verbandsgemeinde gerichteten Forderungen zunächst der Gemeinschuldnerin zu. Auch nach der Pfändung durch das Finanzamt blieben die Forderungen in ihrem Vermögen; sie hätte diese - unter Berücksichtigung der sich aus §§ 135, 136 BGB ergebenden Beschränkungen und Beachtung der Interessen des pfändenden Gläubigers - geltend machen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 82, 28, 31; BGH NJW 1986, 423). Mit der Pfändung und Überweisung erwarb das Finanzamt jedoch ein eigenes Einziehungsrecht an den Forderungen (BGHZ aaO). Dieses Recht behielt das Finanzamt auch nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Gemäß §§ 48, 49 Nr. 2 KO stand ihm insoweit ein Absonderungsrecht zu, das von dem Kläger, der als Konkursverwalter mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin prozeßführungsbefugt wurde, zu beachten war (vgl. a. § 127 KO).

11

Aufgrund der mit dem Finanzamt getroffenen Vereinbarung wurde der Kläger ermächtigt, die dem Finanzamt aus der Pfändung und Überweisung der Forderung zustehenden Rechte geltend zu machen. Die Abrede, die von dem Finanzamt gepfändeten Forderungen »zur Auszahlung zu bringen« und dabei etwaige Rechtsstreitigkeiten im eigenen Namen und auf eigene Kosten zu führen, kann nur in dieser Weise verstanden werden. Sie kam auch wirksam zustande. Denn der Kläger handelte dabei - innerhalb des ihm eingeräumten Ermessens - im Interesse aller Konkursgläubiger; nur so war es ihm möglich, 40 % des hinterlegten Geldbetrags für die Konkursmasse zu erlangen.

12

b) Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers, den Prozeß im eigenen Namen zu führen, ist ebenfalls zu bejahen. Da aufgrund der Vereinbarung 40 % des hinterlegten Betrags der Konkursmasse zufließen sollen, ist der Kläger neben dem Finanzamt Teilgläubiger einer teilbaren Leistung (vgl. Soergel/Wolf, BGB 11. Aufl. Rdn. 2 vor § 420). Zwar reichen in einem solchen Fall das bloße Kosteninteresse und die Erleichterung bei der Teilung für sich allein noch nicht aus, das eigene Interesse des Prozeßführenden zu bejahen (vgl. BGHZ 78, 1, 4 [BGH 03.07.1980 - IVa ZR 38/80]; Zöller/Vollkommer, ZPO 15. Aufl. vor § 50 Rdn. 50). Die durch die Vereinbarung mit dem Finanzamt herbeigeführte Verknüpfung von Mitgläubigerschaft und Übernahme des Prozeßkostenrisikos ist jedoch dem Fall vergleichbar, daß jemand im Hinblick auf eine versprochene Provision eine Forderung einzieht. Bei dieser Fallgestaltung wird ein berechtigtes Interesse des Ermächtigten zur klageweisen Geltendmachung des Anspruchs angenommen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 15. Aufl. § 51 Anm. IV 4 a bb; Zöller/Vollkommer aaO vor § 50 Rdn. 52). Im übrigen ist es ähnlich wie bei einer Inkassozession, bei der es auf ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Zessionars nicht einmal ankommt (Senatsurteil NJW 1980, 991).

13

Berechtigte Belange der Beklagten oder der Verbandsgemeinde, die den Geldbetrag hinterlegt hat, werden dadurch nicht beeinträchtigt. Der Beklagten werden weder Verteidigungs- noch Widerklagemöglichkeiten abgeschnitten. Auch ist für sie ein erhöhtes Prozeßrisiko dadurch, daß gegen sie der Kläger als Konkursverwalter, nicht aber das Finanzamt klagt, nicht ersichtlich. Interessen der Schuldnerin der beiden Werklohnforderungen, der hinterlegenden Verbandsgemeinde, werden durch die Vereinbarung ebenfalls nicht berührt.

14

III.

Das Berufungsgericht führt weiter aus, nach der zwischen dem Kläger und dem Finanzamt getroffenen Vereinbarung stünden die Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen die Verbandsgemeinde zu 60 % dem Finanzamt und zu 40 % dem Kläger bzw. der Konkursmasse zu. Die Beklagte sei aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts in Form einer Vorausabtretung nicht Inhaber dieser Forderungen geworden. Ob die eine vorweggenommene Abtretung beinhaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Gegenstand der zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten abgeschlossenen Verträge geworden seien, könne dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall und die maßgebliche Klausel wirksam sei, hätte die Beklagte die Forderungsrechte nicht erlangen können, weil die Abtretung der Forderungen durch Vereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin und der Verbandsgemeinde ausgeschlossen gewesen sei.

15

Nach der »Vorbemerkung« bzw. den »Allgemeinen Vertragsbedingungen« zu beiden von der Gemeinschuldnerin ausgeführten Bauvorhaben seien für die Ausführung und Abrechnung die »Vorschriften und Bedingungen der Straßenbauverwaltung von Rheinland-Pfalz« maßgebend. Bei dem Bauvorhaben O. sei darüberhinaus in Nr. 1.22 der Vertragsbedingungen bestimmt, daß eine Abtretung von Forderungen nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig sei. Zwar handle es sich bei diesen Unterlagen nur um Vertragsentwürfe. Nach dem Vorbringen des Klägers, das der Lebenserfahrung entspreche und das die Beklagte nicht ausreichend substantiiert bestritten habe, könne jedoch davon ausgegangen werden, daß entsprechende Verträge abgeschlossen worden seien. Bei beiden Bauvorhaben seien daher die »Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 1980 (ZVB-StB 80)« Vertragsgegenstand geworden. Durch den Hinweis auf »Vorschriften und Bedingungen der Straßenbauverwaltung von Rheinland-Pfalz« sei dies klar zum Ausdruck gebracht worden. Nach Nr. 48 ZVB-StB 80 sei für die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehene Abtretung eine Zustimmung des Auftraggebers erforderlich. Diese liege nicht vor, sie könne auch nicht in der Hinterlegung des Betrags durch die Verbandsgemeinde gesehen werden.

16

Auf unzulässige Rechtsausübung könne sich die Beklagte nicht berufen; ihr stehe auch kein Ersatzaussonderungsrecht zu. Aufgrund der Umstände sei die Gemeinschuldnerin ermächtigt gewesen, trotz des Abtretungsverbots über die der Beklagten gehörenden Waren zu verfügen. Im übrigen habe die Beklagte für eine Ersatzaussonderung nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, insbesondere habe sie die maßgeblichen Werte für eine entsprechend § 471 BGB vorzunehmende verhältnismäßige Aufteilung nicht angegeben.

17

Dagegen wendet sich die Revision zum Teil mit Erfolg.

18

Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, in den zwischen der Gemeinschuldnerin und der Verbandsgemeinde zustande gekommenen Werkverträgen sei jeweils ein Abtretungsverbot vereinbart worden, trifft lediglich für den über das Bauvorhaben O. abgeschlossenen Vertrag zu. Dem Vertrag über das Bauvorhaben B. kann demgegenüber - wie die Revision mit Recht rügt - ein solches Abtretungsverbot nicht entnommen werden. Auch kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es ein Ersatzaussonderungsrecht der Beklagten verneint.

19

1. Zu dem Bauvorhaben O. hat der Kläger zwar nur das von der Gemeinschuldnerin abgegebene (nicht unterzeichnete) Angebot, nicht auch einen schriftlichen Vertrag vorgelegt. Da jedoch unstreitig der Zuschlag der Gemeinschuldnerin erteilt wurde und gegenteilige Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß zwischen der Gemeinschuldnerin und der Verbandsgemeinde ein Vertrag auf der Grundlage des Angebots zustande gekommen ist. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht deshalb an, daß entsprechend Nr. 1.22 der Vertragsbestimmungen eine Abtretung von - der Gemeinschuldnerin aus diesem Bauvorhaben zustehenden - Forderungen nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig ist. Diese Zustimmung der Verbandsgemeinde wurde - wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt - nicht erteilt. Die Beklagte konnte daher insoweit eine Forderung der Gemeinschuldnerin nicht erwerben.

20

a) Eine Vereinbarung, wonach die Abtretbarkeit nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern von der Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird, ist grundsätzlich - auch in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen - zulässig (BGHZ 77, 274, 275 [BGH 18.06.1980 - VIII ZR 119/79]; BGH NJW 1981, 117, 118 j. m. w. Nachw.). Ein Vorbehaltskäufer, der die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt bezogene Ware an einen Abnehmer weiterveräußert und mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart hat, kann deshalb bei Vorausabtretung der Kaufpreisforderung in Lieferungsbedingungen mangels Zustimmung des Abnehmers den Übergang der gegen den Abnehmer gerichteten Forderungen auf den Vorbehaltsverkäufer nicht bewirken (Senatsurteil BGHZ 40, 156, 161/162).

21

b) Die zur Wirksamkeit der Abtretung erforderliche Zustimmung der Verbandsgemeinde ist ausdrücklich nie abgegeben worden. Eine derartige Zustimmung kann auch nicht - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - in der Hinterlegung gesehen werden. Die Verbandsgemeinde hat nicht nur für die Beklagte und das Finanzamt, sondern auch für weitere Gläubiger hinterlegt. Sie wollte sich damit ersichtlich aus dem Streit über die Rechte an den Werklohnforderungen der Gemeinschuldnerin gerade heraushalten.

22

c) Selbst wenn die Hinterlegung zugleich eine Zustimmung zur Abtretung bedeuten sollte, würde diese die Wirkungen der zuvor ausgebrachten Pfändungen der Forderungen durch das Finanzamt nicht hindern oder beseitigen können. Die Auffassung der Revision, die Abtretungsbeschränkung habe bis zur Erteilung der Zustimmung zur Entstehung eines Anwartschaftsrechtes zugunsten der Beklagten geführt, so daß diese mit der Hinterlegung ein der Pfändung des Finanzamts gegenüber vorrangiges Recht erworben habe, verkennt die Wirkung eines vertraglichen Abtretungsverbots sowie einer Abtretungsbeschränkung. Haben Gläubiger und Schuldner vereinbart, daß die Abtretung einer Forderung der Zustimmung des Schuldners bedarf, ist eine Abtretung ohne solche Zustimmung nicht nur »relativ«, d. h. dem Schuldner gegenüber, sondern vielmehr auch jedem Dritten gegenüber unwirksam (BGHZ 40, 156, 160;  56, 173, 176 und 228, 230; 70, 299, 301). Eine Abrede über eine Beschränkung der Abtretung läßt die Forderung somit von vornherein als ein unveräußerliches Recht entstehen (Senatsurteil BGHZ 40, 156, 160). Die Forderung blieb daher im Vermögen der Gemeinschuldnerin und konnte vom Finanzamt gepfändet werden (§ 851 Abs. 2 ZPO).

23

Ob eine Zustimmung des Schuldners zur Abtretung einer Forderung, deren Unabtretbarkeit vereinbart wurde, auf den Zeitpunkt der Abtretung zurückwirken kann, hat der Senat (BGHZ 40, 156, 163) offen gelassen (vgl. aber bereits Senatsurteil vom 4. Juni 1959 - VII ZR 42/58 = LM Nr. 8 zu § 399 BGB). Genehmigt der Schuldner einer kraft Vereinbarung unabtretbar entstandenen Forderung nachträglich eine abredewidrig vom Forderungsberechtigten vorgenommene Abtretung, wirkt dies nicht auf den Zeitpunkt der Abtretung zurück (BGHZ 70, 299, 303; a.A. Palandt/Heinrichs, BGB 46. Aufl. § 399 Anm. 4 m. w. Nachw.). Zwar hat der VIII. Zivilsenat (in der zuletzt zitierten Entscheidung) dahingestellt sein lassen, ob dies auch gilt, wenn die Abtretung einer Forderung vertraglich nicht ausgeschlossen, sondern - wie hier - lediglich von der vorherigen Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht worden ist (aaO S. 304). Dies braucht jedoch auch im Streitfall nicht abschließend entschieden zu werden. Denn jedenfalls bleibt nach einhelliger Ansicht eine zwischen der Abtretung und der Genehmigung oder Zustimmung des Drittschuldners von einem Gläubiger des Forderungsberechtigten ausgebrachte Pfändung wirksam (BGHZ 70, 299, 303 m. Nachw.).

24

d) Entgegen der Auffassung der Revision war im übrigen die Verbandsgemeinde zu keiner Zeit verpflichtet, ihre Zustimmung zu erteilen. Sie handelte deshalb nicht treuwidrig, indem sie untätig blieb. Soweit ihre Zustimmung überhaupt noch Wirkung entfalten konnte, hätte sie damit den Prätendentenstreit einseitig zugunsten eines Einzelgläubigers zum Nachteil anderer Gläubiger bzw. der Konkursmasse mitentschieden. Hierzu bestand für sie aber keine Veranlassung, zumal sie selbst zur Beklagten in keinen unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen stand, die eine Ausübung der Zustimmung gemäß § 242 BGB gebieten würden. Grundsätzlich bleibt dem Auftraggeber, der mit seinem Auftragnehmer eine Abtretungsbeschränkung vereinbart hat, unbenommen, welche Forderungsübertragungen er im einzelnen genehmigen oder ob er es nicht überhaupt bei dem vertraglich vereinbarten Zustand belassen will (Senatsurteil BGHZ 55, 34, 39).

25

Ebenso wie das Finanzamt und die Gemeinschuldnerin war der Kläger gemäß § 242 BGB nicht gehindert, sich darauf zu berufen, daß die Abtretung mangels Zustimmung durch die Verbandsgemeinde nicht wirksam wurde. Die Ansicht der Revision, die Gemeinschuldnerin hätte sich um eine Zustimmung bemühen oder die Beklagte auf das Bestehen eines eingeschränkten Abtretungsverbots hinweisen müssen, trifft nicht zu. Die Beklagte ließ ausweislich ihrer auf die ZVB-StB zugeschnittenen »Zusätzlichen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen« erkennen, daß sie generell mit weiteren Voraussetzungen für die Wirksamkeit der von ihr gewünschten Vorausabtretung, insbesondere dem Erfordernis der Zustimmung des Drittschuldners rechnete. So war es jedenfalls auch ihre Aufgabe, im eigenen Interesse die Gemeinschuldnerin zur Bewirkung der Abtretungsvoraussetzungen zu bewegen.

26

2. In den vom Kläger vorgelegten Angebotsunterlagen zum Bauvorhaben B. fehlt eine Vertragsbestimmung, wonach eine Forderungsabtretung durch den Auftragnehmer nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig ist. In der »Vorbemerkung« zu dem Angebot wird lediglich ausgeführt, maßgebend seien die neueste Ausgabe der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teile A, B und C, ferner das Leistungsverzeichnis und die DIN-Vorschriften sowie die Beton- und Stahlbetonbestimmungen und »Vorschriften und Bedingungen der Straßenbauverwaltung von Rheinland-Pfalz«. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der zwischen der Gemeinschuldnerin und der Verbandsgemeinde abgeschlossene Vertrag auf diesem Angebot beruht, kann ein zwischen den Vertragschließenden vereinbartes Abtretungsverbot nicht angenommen werden.

27

a) Nr. 48 ZVB-StB enthält in Ergänzung zu § 16 VOB/B eine umfangreiche Regelung über die Abtretung von Forderungen. So bestimmt Nr. 48.1, daß Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftraggebers nur abgetreten werden können, wenn sich die Abtretung auf alle Forderungen aus einem genau zu bezeichnenden Auftrag erstreckt. Weiter ist vorgesehen, daß die Abtretung gegenüber dem Auftraggeber erst wirkt, wenn sie dem Auftraggeber vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger schriftlich angezeigt worden ist. In Nr. 48.4 ist geregelt, daß Abtretungen, die - wie z. B. Teilabtretungen - nicht unter Nr. 48.1 fallen, nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers wirksam sind.

28

b) Der in dem Angebot der Gemeinschuldnerin enthaltenen »Vorbemerkung«, in der u. a. die »Vorschriften und Bedingungen der Straßenbauverwaltung von Rheinland-Pfalz« für maßgebend erklärt werden, kann nicht entnommen werden, daß damit auch die ZVB-StB 80 einschließlich der in Nr. 48 enthaltenen Abtretungsregelung gemeint sein sollen. Zwar brauchen nach § 24 Nr. 1 AGBG für die Einbeziehung der ZVB-StB 80 - die Allgemeine Geschäftsbedingungen sind (vgl. Heiermann/Riedl/Rusam/Schwaab, VOB 4. Aufl. A § 10 Rdn. 10) - in den zwischen der Gemeinschuldnerin - einer GmbH - und der Verbandsgemeinde abgeschlossenen Vertrag die Voraussetzungen des § 2 AGBG nicht erfüllt zu sein. Auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr werden Allgemeine Geschäftsbedingungen jedoch nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Vertragsparteien ihre Anwendung ausdrücklich oder unter bestimmten Voraussetzungen wenigstens stillschweigend vereinbaren (BGH NJW 1985, 1838, 1839 m. Nachw.). Wenn auch nicht in jedem Fall die Aushändigung solcher zusätzlicher Vertragsbedingungen an den kaufmännischen Vertragspartner notwendig ist, muß er doch regelmäßig klar und eindeutig darauf hingewiesen werden (Ingenstau/Korbion, VOB 10. Aufl. A § 10 Rdn. 10). Dabei muß die Bezugnahme auf solche Vertragsbedingungen so gefaßt sein, daß bei dem Vertragspartner keine Zweifel auftreten können und er auch sonst in der Lage ist, sich über die Bedingungen ohne weiteres Kenntnis zu verschaffen.

29

Bei der in der »Vorbemerkung« enthaltenen völlig unbestimmten Umschreibung ist dies nicht der Fall. Angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden Vorschriften und Bedingungen hätte es einer klaren und unverwechselbaren Bezeichnung bedurft. Dies gilt auch dann, wenn es sich - wie bei den ZVB-StB - um häufig verwendete Vertragsbedingungen handelt (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1987 - VII ZR 196/86 = ZfBR 1987, 191 = BauR 1987, 445 zu ZTVStrA). Hinzu kommt, daß mit dem Hinweis auf »Vorschriften und Bedingungen der Straßenbauverwaltung von Rheinland-Pfalz« der Eindruck einer Bezugnahme auf landesrechtliche Bestimmungen erweckt wird, während es sich bei den ZVB-StB 80 um vom Bundesminister für Verkehr herausgegebene zusätzliche Vertragsbedingungen handelt (vgl. Heiermann/Riedl/Rusam/Schwaab aaO A § 10 Rdn. 19).

30

c) Eine Einbeziehung der ZVB-StB 80 in den zwischen der Gemeinschuldnerin und der Verbandsgemeinde abgeschlossenen Vertrag kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzliche Regelungen für den Fall aufgenommen hat, daß die Vorbehaltsware nach den »ZVB-StB 75« oder entsprechenden Bestimmungen verwendet wird. Eine derartige Regelung in Geschäftsbedingungen eines Drittunternehmers kann die notwendige Einbeziehungsvereinbarung zwischen den Vertragspartnern (hier: der Gemeinschuldnerin und der Verbandsgemeinde) nicht ersetzen. Sie begründet auch keine Vermutung dafür, daß zwischen den Vertragspartnern eine solche Vereinbarung getroffen wurde.

31

d) Das Berufungsgericht durfte somit nicht davon ausgehen, daß zwischen der Gemeinschuldnerin und der Verbandsgemeinde ein wirksames Abtretungsverbot oder eine Abtretungsbeschränkung zu Lasten der Beklagten vereinbart wurde. Weiterer Feststellungen dazu bedarf es nicht. Denn der Kläger hat im zweiten Rechtszug lediglich noch unter Beweisantritt behauptet, es sei »zwischen den Vertragspartnern klar (gewesen), um welche Bedingungen es sich handeln sollte«. Woraus sich das - außer den Angebotsunterlagen - ergeben soll, hat er nicht dargelegt. Er ist sogar dem sich daran anschließenden Vortrag der Beklagten, unstreitig sei »nicht darüber gesprochen worden, welche Bedingungen im einzelnen gemeint« seien, nicht einmal entgegengetreten. Wenn es aber in den Angebotsunterlagen - wie vorstehend ausgeführt - gerade an der erforderlichen klaren und unverwechselbaren Bezeichnung der einzubeziehenden Vertragsbedingungen fehlt, dann ist der Beweis, die ZVB-StB seien gleichwohl Vertragsbestandteil geworden, nicht mit der schlichten Behauptung zu führen, es sei dennoch klar gewesen, welche Vertragsbedingungen gemeint seien. Ein solches Beweisanerbieten kann unter den gegebenen Umständen nicht genügen. Zwischen der Gemeinschuldnerin und der Verbandsgemeinde ist bzgl. des Bauvorhabens B. daher kein wirksames Abtretungsverbot vereinbart worden.

32

e) Zur Begründung der Klageabweisung und ihrer auf § 812 BGB gestützten Widerklage (vgl. dazu BGHZ 35, 165, 170;  82, 283, 286)  [BGH 11.11.1981 - VIII ZR 269/80]beruft sich die Beklagte auf die Regelung über den verlängerten Eigentumsvorbehalt in ihren Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen. Diese lauten in Nr. 11 (auszugsweise):

33

»An den gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentum bis zur völligen Bezahlung des hierfür vereinbarten Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller auch künftiger Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung vor. Bis dahin ist der Käufer nicht befugt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

34

Der Käufer ist nur berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen oder zu veräußern. Ein ordentlicher Geschäftsgang im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Käufers oder bei dessen sonstigen Verfügungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist.

35

(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

36

Im Falle der Veräußerung wie der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung tritt der Käufer schon jetzt die hierdurch gegen Dritte erlangten Forderungen und zwar in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfalle bedarf (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

37

Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 v. H., sind wir insoweit zur Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet, falls der Käufer dies verlangt (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)«

38

Diese Bedingungen sind nur dann von Bedeutung, wenn sie Bestandteil der Verträge zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin geworden sind. Hierzu hat die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen; der Kläger hat dies bestritten. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung einer wirksamen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausdrücklich offen gelassen. Dem kann nicht gefolgt werden (zur generellen Wirksamkeit der hier maßgebenden Nr. 11 vgl. BGHZ 79, 16 [BGH 20.11.1980 - VII ZR 70/80];  94, 105) [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83]. Vielmehr kommt es für die Frage, inwieweit der Beklagten gegenüber dem Finanzamt das bessere Recht an dem hinterlegten Restwerklohn für das Bauvorhaben B. zusteht, gerade darauf an, ob ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrags mit der Gemeinschuldnerin geworden sind. Dazu bedarf es weiterer Feststellungen.

39

3. Die Revision hat ferner insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem Ersatzaussonderungsrecht wendet, auf das die Beklagte hilfsweise ihre Klageabweisungs- und Widerklageanträge stützt.

40

Nach § 46 KO kann der Eigentümer von Gegenständen, die der spätere Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung ohne Einwilligung des Eigentümers - also unberechtigterweise - veräußert hat, die Abtretung des Rechts auf die noch ausstehende Gegenleistung verlangen. In diesem Fall tritt der Anspruch auf Gegenleistung aus der Masse an die Stelle des veräußerten Gegenstandes (BGHZ 27, 306, 307 f.) [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 434/56]. Das kommt hinsichtlich des Restwerklohns für das Bauvorhaben O. in Betracht, soweit die Gemeinschuldnerin Straßenbaumaterial, das noch im Eigentum der Beklagten stand, ohne deren Einwilligung eingebaut hat und hierdurch die Forderung der Gemeinschuldnerin gegenüber der Verbandsgemeinde entstanden ist, zu deren Erfüllung diese den Restwerklohn für O. hinterlegt hat. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt auch in diesem Punkt zunächst davon ab, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Bestandteil des Vertrags mit der Gemeinschuldnerin geworden sind. Ist das der Fall, kann der Beklagten ein Ersatzaussonderungsrecht in einem vom Berufungsgericht aufgrund weiterer Feststellungen noch zu ermittelnden Umfang zustehen.

41

a) Der von der Beklagten behauptete (einfache) Eigentumsvorbehalt, der ihr einen Anspruch auf Aussonderung gewährt, ist durch die Verarbeitung des von der Beklagten an die Gemeinschuldnerin gelieferten Straßenbaumaterials erloschen. Mit dieser Verarbeitung hat die Gemeinschuldnerin das von der Beklagten gelieferte Material i. S. d. § 46 KO veräußert; denn eine Veräußerung liegt auch dann vor, wenn ein Bauhandwerker unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen als wesentliche Bestandteile eines fremden Grundstücks einbaut (vgl. Senatsurteil BGHZ 30, 176, 180).

42

b) Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht jedoch, die Beklagte habe die Gemeinschuldnerin ermächtigt, über die der Beklagten gehörende Ware zu verfügen, d. h. diese zu verarbeiten. Dies ergebe sich aus den Umständen, nämlich daraus, daß die Beklagte gewußt habe oder habe wissen müssen, die Gemeinschuldnerin würde hier für einen öffentlichen Vertragspartner, der regelmäßig Abtretungsverbote fordere, tätig sein.

43

Damit verkennt das Berufungsgericht das berechtigte Interesse des Vorbehaltsverkäufers an einer Sicherung. Auch übersieht es, daß von öffentlichen Auftraggebern, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, häufig - wenn überhaupt - nur Vorbehalte der Zustimmung zu Abtretungen gefordert bzw. vereinbart werden. Bemühen sich Auftragnehmer und Warenlieferant um die Zustimmung, wird diese vielfach auch erteilt werden. So bleibt es in aller Regel dem Auftragnehmer durchaus möglich, mit Zustimmung seines (öffentlichen) Auftraggebers dem verlängerten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten zum Erfolg zu verhelfen und so seinen Vertragspflichten auch gegenüber dem Lieferanten nachzukommen (vgl. Senatsurteil BGHZ 55, 34, 38).

44

Die nur eine beschränkte Ermächtigung erteilende Nr. 11 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen der Beklagten ist auch wirksam. Sie gibt nur wieder, wozu ohnehin eine Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB führen würde, nämlich, daß eine Ermächtigung regelmäßig lediglich solche Fälle umfaßt, bei denen der Vorbehaltsverkäufer die mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt erstrebte Sicherung auch erhält. Dann aber ist der Vorbehaltskäufer zur Weiterveräußerung (im weiten Sinne) der Ware nicht ermächtigt, wenn dadurch eine Vorausabtretung der Werklohnforderung an einem Abtretungsverbot oder einer Abtretungsbeschränkung scheitert (vgl. BGHZ 27, 306 [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 434/56];  30, 176, 180 f.;  40, 156, 162;  51, 113, 116 [BGH 28.11.1968 - VII ZR 157/66];  73, 259, 264).

45

Die Gemeinschuldnerin hat - falls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Vertragsbestandteil geworden sind - die ihr eingeräumte Ermächtigung zur Weiterveräußerung überschritten, indem sie im Falle des Bauvorhabens O. die Vorbehaltsware an die Verbandsgemeinde »veräußerte«, diese aber der Abtretung der Werklohnforderung nicht zustimmte (vgl. BGHZ 27, 306 [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 434/56];  30, 176, 181 f.;  40, 156, 162). Der Beklagten kann daher ein Ersatzaussonderungsrecht zustehen.

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c) Allerdings kann sie ein derartiges Ersatzaussonderungsrecht nicht gegenüber dem Finanzamt geltend machen (vgl. BGH Urteil vom 20. November 1967 - VIII ZR 137/65 = WM 1968, 195, 196). Das Finanzamt hat noch vor Konkurseröffnung in nicht anfechtbarer Weise die Werklohnforderung wirksam gepfändet. Diese Pfändung wirkt auch gegenüber der Beklagten, die überhaupt erst mit Konkurseröffnung ein Ersatzaussonderungsrecht unter den Voraussetzungen des § 46 KO gegen den Konkursverwalter erwerben konnte. Dagegen stehen der Beklagten gegenüber dem Pfandgläubiger (Finanzamt) keine Rechte zu. So hat der Senat auch entschieden, daß ein Baustofflieferant gegen einen Bauherren weder Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 951 Abs. 1 Satz 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hat, sondern er sich nur an seinen Vertragspartner - den Vorbehaltskäufer - halten kann (BGHZ 56, 228, 237 ff.).

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Aufgrund der wirksamen Vereinbarung zwischen dem Finanzamt und dem Kläger sollen jedoch 40 % der »zur Auszahlung gelangenden Gelder«, also der auf die Werklohnforderungen der Gemeinschuldnerin hinterlegten Beträge, der Masse zustehen. Indem das Finanzamt in Höhe von 40 % auf ihm zustehende Rechte an den Forderungen der Gemeinschuldnerin zugunsten der Konkursmasse verzichtete, handelt es sich also nicht - wie der Beklagte meint - um einen Vertrag zu ihren Lasten zwischen Finanzamt und dem Kläger. Die Vereinbarung wirkt sich vielmehr zu ihren Gunsten aus. In Höhe von 40 % des hinterlegten Betrags sind nicht etwa durch Novation neue Ansprüche entstanden. Es geht allein um Anteile an den ursprünglichen Werklohnforderungen der Gemeinschuldnerin, auch wenn diese als »Entgelt« für Tätigkeiten des Konkursverwalters im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug bezeichnet werden. Diese hinterlegten Beträge, die in die Masse gelangen sollen, sind noch unterscheidbar vorhanden.

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Die Beklagte hätte zwar - soweit die Abtretungsbeschränkung reicht - nicht Abtretung dieses Restforderungsteils des Konkursverwalters gegen die Verbandsgemeinde verlangen können; denn auch ein Ersatzaussonderungsrecht gibt nur bei Übertragbarkeit einer Forderung einen Anspruch gegen den Konkursverwalter auf Abtretung dieser Forderung (Senatsurteil BGHZ 56, 228, 233). Ist jedoch - wie hier im Fall O. - eine Abtretung nicht möglich, muß sich die Ersatzaussonderung auf den zur Masse gelangenden Erlösanteil beschränken (§ 46 Satz 2 KO). Im Hinterlegungsstreit bedeutet dies, daß dann der Konkursverwalter insoweit der Auszahlung an den Ersatzaussonderungsberechtigten zustimmen muß, weil dieser der Masse gegenüber vorgehende Rechte daran hat.

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d) Das Berufungsgericht hält die Forderung der Beklagten auf Ersatzaussonderung jedenfalls für nicht ausreichend substantiiert. Die Werklohnforderung der Gemeinschuldnerin gegen die Verbandsgemeinde setze sich nicht allein aus dem Wert des von der Beklagten gelieferten Materials zusammen. Die Beklagte habe bisher versäumt anzugeben, welcher Anteil dieser Wert im Verhältnis zu dem Wert des Materials anderer Lieferanten und dem Wert der Arbeitsleistung der Gemeinschuldnerin ausmache.

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Auch dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Zwar ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts insoweit zutreffend, als nach der Rechtsprechung des Senats dann, wenn nach § 46 KO die Gegenleistung für vom Bauhandwerker eingebautes Fremdmaterial zu ermitteln ist, die das Material umfassende Werklohnforderung in dem Verhältnis des Materialwerts zum Wert der Arbeitsleistung in sinngemäßer Anwendung des § 471 BGB aufzuteilen ist und Entsprechendes für Zahlungen gilt, die auf die Werklohnforderung an den Konkursverwalter geleistet worden sind (BGHZ 30, 176, 184/185).

51

Die Beklagte hat jedoch im einzelnen unter Beweisantritt vorgetragen, in welchem Umfang sie an die Gemeinschuldnerin für die Baustelle O. Mischgut geliefert und welche Preise sie hierfür in Rechnung gestellt hat. Sie hat geltend gemacht, daß der Gesamtbetrag von 22 231,62 DM, auf den sie die Widerklage ermäßigt hat, den ihr zustehenden Anteil aus der Gesamthinterlegungssumme von 39 924,67 DM ausmache. Der klagende Konkursverwalter hat demgegenüber die Höhe dieses Anteils bestritten und lediglich vorgetragen, auch andere Unternehmer hätten an die beiden Baustellen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt Material geliefert; diesen würden dann ebenso Ersatzaussonderungsrechte aus Restwerklohn für O. zustehen. Das genügt hier nicht. Vielmehr ist es nach Lage des Falles - ohne daß damit die der Beklagten grundsätzlich obliegende Beweislast (vgl. dazu BGH NJW 1978, 1632 [BGH 17.05.1978 - VIII ZR 11/77]; ferner Senatsurteil BGHZ 79, 16, 25) [BGH 20.11.1980 - VII ZR 70/80] umgekehrt wird - in erster Linie Sache des Klägers, derart substantiiert zu bestreiten, daß er die ihm bekannte Werklohnforderung der Gemeinschuldnerin und deren einzelne »Bestandteile« für die von ihm behaupteten verschiedenen Materiallieferungen und für den Arbeitsanteil der Gemeinschuldnerin im einzelnen darlegt. Andernfalls müßte die Beklagte, soweit sie sich in Darlegungsschwierigkeiten befindet, zunächst einen Auskunftsanspruch gegen den Konkursverwalter verfolgen (vgl. BGHZ 94, 105 [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83]). Das wäre nicht prozeßwirtschaftlich.