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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1959, Az.: VII ZR 42/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.06.1959
Aktenzeichen
VII ZR 42/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht - 15.01.1958

Fundstellen

  • DB 1959, 788 (Kurzinformation)
  • MDR 1959, 749 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Elektrowarengroßhändlers Friedrich E. in Be-St., Sch.str. ...,

Prozessgegner

die Be. V. West eGmbH., vertreten durch ihren Vorstand, Gerhard F., Arthur T. und Eduard K., Be.-Ch., W. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Wird die Abtretbarkeit einer Forderung vor ihrem Entstehen vertraglich ausgeschlossen, so wird sie auch durch eine zeitlich früher liegende Vorausabtretung an einen Gläubiger des Forderungsberechtigten nicht erfaßt.

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Januar 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Installateur B. führte in den Jahren 1954 und 1955 Arbeiten an Bauten aus, die die Gemeinnützige Aktiengesellschaft für Angestelltenheimstätten (Gagfah) in Berlin errichten ließ.

2

Am 14. Dezember 1955 quittierte B. dem Kläger, der Elektromaterial vertreibt, den Empfang eines ihm übersandten Katalogs der von dem Kläger geführten Artikel. Darin sind die "Allgemeinen Lieferungsbedingungen des Elektro- und Rundfunk/Fernseh-Großhandels" vom Juni 1953 abgedruckt. Die Ziffer 6 "Eigentumsvorbehalt" lautet u.a.:

"Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren vor. ...

Der Käufer darf die gelieferte Ware und die aus der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Sachen nur im regelmäßigen Geschäftsbetrieb veräußern. Er tritt hiermit die für ihn aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde hinsichtlich der vom Verkäufer gelieferten oder auf Grund dieser Bedingungen in sein Eigentum gelangten Waren entstandenen Forderungen gegen seine Abnehmer mit ihrer Entstehung in voller Höhe sicherungshalber mit dinglicher Wirkung mit allen Nebenrechten im voraus an den Verkäufer ab. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben."

3

Anschließend lieferte der Kläger Material an B. und zwar unmittelbar auf verschiedene Baustellen der Gagfah. Nach der Behauptung des Klägers sind diese Lieferungen noch nicht voll bezahlt.

4

Anfang 1956 schrieb die Gagfah Arbeiten für ein Bauvorhaben am Sprungschanzenweg aus. B. beteiligte sich an der Ausschreibung. Ziffer 22 der zusätzlichen Vertragsbedingungen der Gagfah lautete:

"Zessionen von Forderungen gemäß §398 ff BGB werden in der Regel nur angenommen, wenn diese global an ein Geldinstitut erfolgen. In jedem Falle bedarf es jedoch unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, die vorher beantragt werden muß."

5

Berg unterschrieb diese Bedingungen am 27. Februar 1956. Am 22. März 1956 erteilte ihm die Gagfah den Auftrag mit einer Auftragssumme von 23.200,- DM. Die verklagte Bank gewährte B. hierauf einen Kredit in Höhe von 6.000,- DM. Am 14. April 1956 trat er seine gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus diesem Auftrag und etwaigen Nachtrags- und Nebenaufträgen an die Beklagte ab. Die Gagfah bestätigte der Beklagten am 16. April 1956, daß sie von der Abtretung Kenntnis genommen habe, Rechte Dritter an diesen Forderungen zur Zeit nicht bestünden und sie Zahlungen, die dieses Bauvorhaben beträfen, an die Beklagte leisten werde.

6

Danach, nämlich in der Zeit von Mai bis September 1956 lieferte der Kläger an B. Material und zwar unmittelbar auf die Baustelle Sprungschanzenweg für 7.766,68 DM. Nach seiner Behauptung hat er hierfür größtenteils keine Zahlung erhalten.

7

Berg berechnete für seine Arbeiten am Sprungschanzenweg der Gagfah am 10. Juli 1956 9.725,- DM, am 7. August 1956 3.250,- DM und am 24. September 1956 1.500,- DM, die die Gagfah am 23. Juli, 23. August und 29. September 1956 an die Beklagte überwies. Die Beklagte verwendete die Zahlungen zur Abdeckung des Kredits, den Rest schrieb sie B. zur freien Verfügung gut.

8

Der Kläger nimmt die verklagte Bank auf Herausgabe eines Teils der Beträge in Anspruch, die sie von der Gagfah zur Erfüllung der Forderungen von B. für den Auftrag Sprungschanzenweg erhalten hat, und zwar fordert er "letztrangige 1.350,- DM" von den am 23. Juli 1956 gezahlten 9.725,- DM, sowie die gesamten am 23. August und 29. September 1956 geleisteten Zahlungen von 3.250,- und 1.500,- DM, zusammen also 6.100,- DM. Er ist der Auffassung, die Beklagte sei insoweit auf seine Kosten ungerechtfertigt bereichert, da B. in Erfüllung seiner Verpflichtung aus den Lieferungsbedingungen die Verträge mit der Gagfah für ihn, den Kläger, abgeschlossen habe und deshalb niemals Inhaber dieser Forderungen geworden sei, diese infolgedessen auch nicht habe abtreten können. Ferner hat der Kläger vorgetragen, daß die Abtretung des B. auch wegen Übersicherung der Beklagten unwirksam sei. Schließlich sei die Abtretung an die Beklagte der bereits mit der Aushändigung der Lieferungsbedingungen im Dezember 1955 vereinbarten Abtretung an den Kläger zeitlich nachgefolgt, sodaß der Kläger den Vorrang habe. Da die Gagfah befreiend geleistet habe (§408 BGB), könne er die Beklagte nach §816 Abs. 2 BGB in Anspruch nehmen.

9

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist in erster Linie darauf hin, daß die Abtretung an den Kläger nicht wirksam sei, da sie durch Vertrag mit dem Schuldner, der Gagfah, nach §399 BGB ausgeschlossen worden sei; außerdem sei die Abtretung an den Kläger erst mit der Lieferung des Materials, also zeitlich nach Abtretung an die Beklagte erfolgt.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

11

1)

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Anspruch des Klägers nur dann gerechtfertigt sei, wenn eine wirksame Abtretung an ihn vorliege und diese vor der Abtretung an die Beklagte vereinbart worden sei. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Das Berufungsgericht gibt den Allgemeinen Lieferungsbedingungen des Klägers die Auslegung, daß dem Kläger die Forderungen des B. gegen die Gagfah nicht schon mit der Übersendung und Quittierung des Katalogs, sondern erst jeweils mit der Lieferung des Materials abgetreten worden seien. Da die Lieferungen des Klägers nach dem 14. April 1956 erfolgt seien, habe die an diesem Tage vorgenommene Abtretung an die Beklagte, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestünden, den Vorrang.

12

Überdies sei die Abtretung an den Kläger auch deshalb unwirksam gewesen, weil ihr das zwischen B. und der Gagfah vereinbarte Abtretungsverbot entgegengestanden sei (§399 BGB).

13

2)

Die Revision ist nicht begründet.

14

a)

Durch den zwischen der Gagfah und B. abgeschlossenen Vertrag ist die Abtretung der Forderungen B. gegen die Gagfah ausgeschlossen worden. Infolgedessen konnten diese dem Kläger nicht rechtswirksam abgetreten werden. Die von dem Kläger behauptete Vorausabtretung ist deshalb nach §399 BGB der Gagfah und auch den Gläubigern des Berg gegenüber unwirksam (RGZ 136, 395, 399; 148, 105, 110). Dabei ist es unerheblich, wann der Kläger mit B. die Vorausabtretung der Forderungen des B. vereinbart hat, denn diese Forderungen sind auf Grund der zwischen B. und der Gagfah vor ihrem Entstehen getroffenen vertraglichen Vereinbarung schon als nicht abtretbare Forderungen in der Person des B. entstanden. Sie konnten deshalb auf keinen Fall, also selbst wenn die zwischen dem Kläger und B. vereinbarte Vorausabtretung schon vor der Vereinbarung des Abtretungsverbots wirksam geworden sein sollte, von der Abtretung erfaßt werden (BGHZ 27, 306, 307).

15

Anders könnte es dann liegen, wenn das Abtretungsverbot in der Absicht vereinbart worden wäre, den Kläger oder andere Gläubiger des B. zu benachteiligen. Dahingehende Behauptungen hat der Kläger aber nicht aufgestellt.

16

Wenn die Revision schließlich unter Hinweis auf den Schriftsatz des Klägers vom 1. Juni 1957 vorträgt, die Gagfah habe von der Vorausabtretung an den Kläger Kenntnis gehabt und diese genehmigt, so geht das fehl. Der Kläger hat in diesem Schriftsatz lediglich behauptet, die Gagfah habe bei einer späteren Besprechung mit ihm "nicht nur nicht auf das angebliche Abtretungsverbot hingewiesen", sondern "erklärt, daß etwa noch für B. frei werdende Beträge an den Kläger zur Auszahlung kommen würden". Darin kann - jedenfalls für die hier im Streit stehenden, an die Beklagte abgetretenen und von dieser eingezogenen Beträge - eine Genehmigung der Abtretung nicht gesehen werden. Im übrigen würde eine solche "Genehmigung" entgegen der Auffassung der Revision auch keine rückwirkende Kraft haben (RGZ 75, 142; 136, 395, 399).

17

Der Kläger hat also infolge des Abtretungsverbots der Gagfah die Forderung des B. an diese überhaupt nicht erlangen können.

18

b)

Der Kläger hatte noch vorgetragen, nach den Lieferungsbedingungen sei B. nur in seinem Auftrag tätig gewesen, die Forderungen seien also in der Person B. überhaupt nicht entstanden.

19

Demgegenüber stellt das Berufungsgericht fest, daß B. nicht als Vertreter des Klägers aufgetreten ist, den Vertrag mit der Gagfah vielmehr im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen hat; deshalb sei die Forderung gegenüber der Gagfah auch nur in der Person des B. entstanden. Mit dem Kläger sei die Gagfah in keinen Vertragsbeziehungen gestanden.

20

Das läßt keinen Fehler erkennen. Die Revision ist darauf auch nicht mehr zurückgekommen.

21

c)

Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte, wie das Berufungsgericht annimmt, die Forderung gegen die Gagfah durch die Abtretung vom 14. April 1956 rechtswirksam erlangt hat und ob dieser Abtretung der Vorrang vor der Abtretung an den Kläger zustehen würde, falls sie zustandegekommen wäre; denn eben hieran fehlt es.

22

3)

Die Revision ist somit als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Dr. Winkelmann Erbel