Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1958, Az.: VIII ZR 434/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.1958
- Aktenzeichen
- VIII ZR 434/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13638
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 20.09.1956
- LG Frankfurt/Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 27, 306 - 310
- DB 1958, 709 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 600 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1281-1282 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Rechtsanwalts Karl S. in D., Im G., als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Betonsteinwerk D. GmbH in P.,
Prozessgegner
die Firma L. und H. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in F., N. S.gasse..., vertreten durch ihren Geschäftsführer Heinrich H.,
Amtlicher Leitsatz
Hat der Verkäufer dem Käufer gestattet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, und mit ihm den Übergang von Forderungen auf den Erlös im Wege der Vorausabtretung vereinbart, so ist der Käufer zur Weiterveräußerung dann nicht ermächtigt, wenn er einer Vertragsbedingung seines Abnehmers zugestimmt hat, daß Kaufpreisforderungen gegen ihn nicht ohne seine Zustimmung abgetreten werden dürfen. Hat in diesem Falle der später in Konkurs gefallene Käufer gleichwohl unter Eigentumsvorbehalt erhaltene Waren weiterveräußert, sein Abnehmer aber der Abtretung der Kaufpreisforderung nicht zugestimmt, so steht dem Verkäufer an der Kaufpreisforderung ein Ersatzaussonderungsrecht im Konkursverfahren über das Vermögen seines Käufers zu.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Spieler, Dr. Mezger und Dr. Messner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt(Main) vom 20. September 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte, eine Handelsgesellschaft, lieferte der Firma Betonsteinwerk D. Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Juli und August 1953 Baustoffe, insbesondere Terrazoschienen. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten für diese Lieferungen enthalten Bestimmungen über einen erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt, darunter die, daß der Käufer für den Fall der Weiterveräußerung der gelieferten Ware oder der daraus hergestellten Sachen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte mit sämtlichen Nebenrechten an den Verkäufer abtritt. Die GmbH lieferte aus Material der Beklagten hergestellte Baustoffe an eine Arbeitsgemeinschaft von Bauunternehmen auf Grund eines Vertrages, in dem vereinbart worden war, daß die Abtretung von Forderungen aus dem Lieferungsvertrage an Dritte ohne Zustimmung der Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen sei. Die Arbeitsgemeinschaft schuldete der GmbH aus Lieferungen von Baustoffen, auf die sich der Eigentumsvorbehalt der Beklagten erstreckte, noch 1.451,80 DM, als im Jahre 1954 über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Beklagte machte an dieser Forderung der Gemeinschuldnerin ein Aussonderungsrecht geltend, das der Konkursverwalter jedoch bestritt. Deshalb zahlte die Arbeitsgemeinschaft den von ihr geschuldeten Betrag auf ein von dem Konkursverwalter im Einvernehmen mit der Beklagten bei einer Bank errichtetes Anderkonto, über das die Parteien nur gemeinsam verfügen können.
Der Konkursverwalter verlangt mit der Klage, daß die Beklagte in die Auszahlung des bei der Bank hinterlegten Betrages an ihn einwillige.
Das Landgericht hat seinem Begehren entsprochen.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die spätere Gemeinschuldnerin und die Arbeitsgemeinschaft hätten die Abtretung der Kaufpreisforderungen aus Lieferungen an die Arbeitsgemeinschaft wirksam mit der Maßgabe ausgeschlossen, daß eine Abtretung nur mit Zustimmung der Arbeitsgemeinschaft erfolgen dürfe. Diese Vereinbarung habe zur Folge, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß die Gemeinschuldnerin die ihr von der Beklagten gelieferten Materialien als Nichtberechtigte an die Arbeitsgemeinschaft veräußert habe. Denn nach den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten sei dem Käufer die Weiterveräußerung der im Eigentum des Verkäufers stehenden Sachen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zwar grundsätzlich gestattet gewesen, in jedem Falle habe die Beklagte aber die daraus dem Veräußerer erwachsenen Forderungen erlangen wollen. Daraus ergebe sich, daß die Gemeinschuldnerin zur Veräußerung nur in der Weise befugt gewesen sei, daß die Beklagte die sich aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen den Kunden der Gemeinschuldnerin auf Grund der Abtretung erlangte. Wenn sie der Beklagten diese Forderungen nicht verschafft habe, so sei die Gemeinschuldnerin zur Veräußerung der unter Verwendung des Materials der Beklagten hergestellten Bauelemente nicht befugt gewesen. Daher stehe der Beklagten das Recht auf Ersatzaussonderung nach § 46 Konkursordnung zu.
Die Revision vertritt dagegen die Auffassung, die Lieferbedingungen der Beklagten enthielten weder ausdrücklich die Einschränkung, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsbetriebe solle nur für den Fall gelten, daß die durch den Weiterverkauf entstandenen Forderungen auf die Beklagte übergingen, noch könne eine solche Einschränkung der Ermächtigung zur Weiterveräußerung als stillschweigend vereinbart angesehen werden.
Dieser Ansicht der Revision kann nicht zugestimmt werden. Gegen das Berufungsurteil bestehen auch im übrigen keine rechtlichen Bedenken.
II.
Die Forderung hat bei Eröffnung des Konkursverfahrens der Gemeinschuldnerin zugestanden. Denn sie hatte durch Vereinbarung mit der Arbeitsgemeinschaft in dem unter dem 25. April 1953 abgeschlossenen Vertrage die Abtretung ihrer Forderungen aus diesem Lieferungsauftrage gegen die Arbeitsgemeinschaft an Dritte grundsätzlich ausgeschlossen; die Zulässigkeit einer Abtretung sollte von der Zustimmung der Arbeitsgemeinschaft abhängen. Die Forderung konnte daher ohne diese Zustimmung nicht wirksam abgetreten werden (§ 399 BGB). Deshalb gehörte die Forderung bei Eröffnung des Konkursverfahrens der Gemeinschuldnerin ungeachtet dessen, daß sie im Juli 1953 mit der Beklagten den noch näher zu erörternden Eigentumsvorbehalt und die Abtretung der Forderungen vereinbart hatte, die der späteren Gemeinschuldnerin im Falle der Weiterveräußerung entstehen würden. Somit konnte die Beklagte die Aussonderung dieser Forderung aus der Konkursmasse nicht schon aus dem Grunde verlangen, weil sie ihr abgetreten worden sei.
Nach § 46 KO kann jedoch der Eigentümer von Gegenständen, die der spätere Gemeinschuldner vor Eröffnung des Konkursverfahrens ohne Einwilligung des Eigentümers, also unberechtigterweise, veräußert hat, die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. In diesem Falle tritt der Anspruch auf die Gegenleistung an die Stelle des veräußerten Gegenstandes (vgl. die Ausführungen betr. Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware durch den Konkursverwalter in BGH Urt. vom 2. Oktober 1952 - IV ZR 2/52 - NJW 1953, 217; ferner RGZ 115, 262, 264; 133, 40, 44; 138, 89, 91; Mentzel/Kuhn, KO, 6. Aufl. § 46 Anm. 4; Jaeger, KO, 8. Aufl. § 46 Anm. I, 3 (Nr. 4); Böhle-Stamschräder, KO, 3. Aufl. § 46 Anm. 7, 8). Deshalb hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Gemeinschuldnerin ohne Einwilligung der Beklagten Baustoffe veräußert hat, die der Beklagten gehörten, und ob hierdurch die Forderung entstanden ist, die der Zahlung der Arbeitsgemeinschaft auf das im Einvernehmen der Parteien eingerichtete Bankkonto zu Grunde liegt. Der Vereinbarung zwischen den Parteien über diese Hinterlegung ist zu entnehmen, daß der Kläger auf den eingezahlten Betrag nur Anspruch erheben darf, wenn und soweit die Forderung nicht den Gegenwert einer unbefugten Verfügung der späteren Gemeinschuldnerin über der Beklagten gehörende Baustoffe darstellt.
Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der späteren Gemeinschdulnerin unter dem 21. Juli, 14. August und 28. August 1953 Baustoffe, insbesondere Terrazoschienen, unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie macht geltend, diese Baustoffe hätten bei der Herstellung der an die Arbeitsgemeinschaft gelieferten Baumaterialien Verwendung gefunden, die Be- und Verarbeitung der Baustoffe durch die spätere Gemeinschuldnerin sei hinsichtlich des Eigentumsvorbehalts ohne Bedeutung, da die Bearbeitung und Verarbeitung gemäß den Lieferungsbedingungen in ihrem, der Beklagten, Auftrag erfolgt sei und sie deshalb auch an den durch Bearbeitung und Verarbeitung hergestellten Sachen Eigentum erworben habe. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die umstrittene Forderung nur den Gegenwert für Baustoffe bildet, an denen sich die Beklagte das Eigentum vorbehalten und es auch nach einer Bearbeitung durch die spätere Gemeinschuldnerin behalten hatte. Hiergegen werden von der Revision keine Angriffe erhoben. Es kann daher dahingestellt bleiben, wie die Rechtslage wäre, wenn die spätere Gemeinschuldnerin im Eigentum der Beklagten stehende Waren mit anderen Sachen, die ihr oder anderen Lieferanten gehörten, vermischt oder verbunden haben würde. Es kommt vielmehr in diesem Rechtszuge nur noch darauf an, ob die spätere Gemeinschuldnerin die Veräußerung der im Eigentum der Beklagten stehenden Sachen mit deren Einwilligung vorgenommen hat. Hierzu war sie nach den Lieferungsbedingungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr grundsätzlich ermächtigt. An solche Veräußerungen ist nach den Bedingungen die Vereinbarung geknüpft, daß der Käufer von vornherein bis zur völligen Tilgung aller Forderungen der Beklagten die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer an die Beklagte abtritt. Die Revision macht dem Berufungsgericht zu Unrecht den Vorwurf, es habe die Ermächtigung zur Weiterveräußerung dahin verstanden, daß sie durch den Eintritt des beabsichtigten Erfolges der Abtretungsvereinbarung bedingt sei. Bei einer solchen Betrachtungsweise würden sich allerdings Bedenken gegen die Auslegung und die Annahme einer Beschränkung zur Befugnis der Weiterveräußerung ergeben, da sie über das hinausgehen würde, was dem Käufer von Baustoffen, die zur Weiterveräußerung bestimmt sind, billigerweise zugemutet werden kann. Das Berufungsurteil ist jedoch nicht dahin zu verstehen, daß die Ermächtigung zur Weiterveräußerung von dem Erfolg der Abtretungsvereinbarung abhängig gemacht worden sei, also auch dann nicht bestünde, wenn der Vereinbarung über die Abtretung künftig entstehender Forderungen, etwa wegen Fehlens der erforderlichen Bestimmtheit der künftigen Forderungen, auf die sie sich beziehen soll, die Anerkennung zu versagen wäre. Das Berufungsgericht hat die Ermächtigung zur Weiterveräußerung nicht allgemein von der Wirksamkeit und dem Eintritt des Erfolges der Abtretungsvereinbarung abhängig gemacht, sondern der Gemeinschuldnerin die Befugnis zur Weiterveräußerung nur in einem Falle abgesprochen, in dem sie vertraglich die Abtretung ihrer Forderung gegen den Abnehmer mit der erwähnten Maßgabe ausgeschlossen hatte. Ob es sich bei dieser Deutung der einschlägigen Bestimmungen der Lieferungsbedingungen um die Auslegung eines Individualvertrages handelt oder ob sie typische Vertragsbedingungen darstellen und nach den hierfür geltenden Grundsätzen von dem Revisionsgericht überprüft werden können, kann dahingestellt bleiben. Auch im letzteren Falle wäre dem Berufungsgericht beizutreten. Denn die Gemeinschuldnerin konnte nach Treu und Glauben die Lieferungsbedingungen nicht dahin verstehen, daß sie zur Weiterveräußerung auch dann ermächtigt sein solle, wenn die an diesen Fall geknüpfte Vorausabtretung künftig entstehender Forderungen deshalb nicht zur Wirkung kommen konnte, weil sich die Gemeinschuldnerin selbst einer Vereinbarung unterworfen hatte, die die Zulässigkeit der Abtretung von Forderungen gegen ihre Abnehmer einschränkte, nämlich von der Zustimmung des Empfängers der Warenlieferungen abhängig machte. Für die Gemeinschuldnerin war von vornherein ohne Schwierigkeit zu erkennen, daß sie unter solchen Umständen durch ihr eigenes Verhalten das Wirksamwerden der vereinbarten Vorausabtretung verhindert hatte, wenn sie an die Arbeitsgemeinschaft Waren lieferte, ohne das der Vorausabtretung entgegenstehende Hindernis zu beseitigen. Daß sie auch für diesen Fall ermächtigt gewesen sei, über nicht ihr, sondern der Beklagten gehörende Ware zu verfügen, hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Der Revision kann daher auch nicht in der Auffassung zugestimmt werden, die Gemeinschuldnerin habe durch die Veräußerung an die Arbeitsgemeinschaft nur eine schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber der Beklagten verletzt, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung sei dagegen nicht unmittelbar berührt worden. Es ist vielmehr mit dem Berufungsgericht auch eine Beschränkung der Verfügungsmacht der Gemeinschuldnerin anzunehmen (vgl. für den ähnlich liegenden Fall, daß der Vorbehaltskäufer, der die Ware mit Vorausabtretung der sich aus dem Weiterverkauf ergebenden Forderungen bezogen hat, jedoch vor dem Bezug der Ware die sich aus ihrem Weiterverkauf ergebende Forderung an einen Dritten abgetreten hat, Flume NJW 1950, 841, 847 r.Sp., der auch für diesen Fall eine Einschränkung der Ermächtigung zum Weiterverkauf der Ware annimmt).
III.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die Gemeinschuldnerin die Ware der Beklagten veräußert hat, ohne hierzu ermächtigt gewesen zu sein. Deshalb hat die Beklagte Anspruch auf Ersatzaussonderung gemäß § 46 KO an der bei Eröffnung des Konkursverfahrens noch ausstehenden Forderung. Dieser Anspruch steht dem Klagebegehren des Klägers entgegen.
Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.