Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1978, Az.: VIII ZR 11/77
Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung (pFV) eines Zessionars gegen einen Zedenten bzgl. Ermittlungsschwierigkeiten der Schuldner i.R.e. verlängerten Eigentumvorbehalts ; Inanpruchnahme beliebiger Kundenforderungen des Zedenten als abgetretene Forderungen; Beweislastumkehr aufgrund Unmöglichkeit der Geltendmachung vorausabgetretener Forderungen; Beweislast des Zessionars bzgl. eines behaupteten Absonderungsrechts nach Eröffnung eines Vergleichsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1978
- Aktenzeichen
- VIII ZR 11/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 16590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 14.10.1976
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1978, 1877-1878 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 839-840 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1632 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Zessionar, der die Schuldner von im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderungen nicht ermitteln kann, weil der Zedent es entgegen einer vertraglichen Vereinbarung unterlassen hat, hierüber Aufzeichnungen zu führen, hat gegen den Zedenten einen Schadensersatzanspruch. Er kann nicht beliebige Kundenforderungen des Zedenten als abgetretene Forderungen in Anspruch nehmen und dem Zedenten die Beweislast dafür zuschieben, daß diese Forderungen nicht vom verlängerten Eigentumsvorbehalt erfaßt seien. Das gilt auch, wenn über das Vermögen des Zedenten das Vergleichsverfahren eröffnet wird und der Zessionar deshalb mit seiner Schadensersatzforderung auf die Vergleichsquote angewiesen bleibt.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Wolf, Merz und Treier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 1976 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin lieferte der Beklagten in größerem Umfange Meß- und Regelgeräte, die;, von der Beklagten in einen Teil der von ihr hergestellten Kälte- und Klimaaggregate eingebaut wurden. Den Lieferungen der Klägerin lagen deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde, deren hier einschlägige Nr. VII lautet:
"Eigentumsvorbehalt
1.
Wir behalten uns bis zur vollen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche das Eigentum an dem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware). Dem Besteller ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Pfändungen und andere Gefährdungen der noch in unserem Eigentum stehenden Waren sind uns unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten von Interventionen trägt der Besteller.2.
Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf das durch Verarbeitung der gelieferten Ware oder deren Verbindung mit anderen Teilen hergestellte neue Produkt. Wir werden unmittelbar Eigentümer der neuen Sache; zumindest sind wir uns mit dem Besteller darüber einig, daß wir in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache werden. Bei Verbindung mit fremdem Material erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache. Der Besteller verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware.3.
Dem Besteller ist eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang gestattet. Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Besteller tritt sicherungshalber an die Stelle der Vorbehaltsware die dem Besteller aus der Weiterveräußerung zustehende Kaufpreisforderung. Der Besteller tritt schon jetzt die ihm aus solchen Veräußerungen entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab. Auf Anforderung ist der Besteller verpflichtet, uns eine schriftliche Einzelabtretung über diese Ansprüche zu erteilen, alle Auskünfte zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen zu geben und erforderliche Unterlagen auszuhändigen. Übersteigen die Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 25 %, so sind wir verpflichtet, den übersteigenden Teil der uns zustehenden Sicherheit dem Besteller freizugeben.4.
Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, wenn der Besteller mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen."
Nachdem über das Vermögen der Beklagten am 9. August 1973 das Vergleichsverfahren eröffnet worden war, wurde am 7. September 1973 ein Liquidationsvergleich abgeschlossen und gerichtlich bestätigt, nach welchem die Beklagte ihr gesamtes Geschäftsvermögen auf einen Treuhänder zur Verwertung für ihre Gläubiger übertrug. Die Klägerin hatte im Vergleichsverfahren Forderungen aus unbezahlten Warenlieferungen in Höhe von 629.491,59 DM angemeldet. Soweit von der Klägerin gelieferte Meßgeräte bei Vergleichseröffnung noch auf dem Lager der Beklagten vorhanden waren, hat sie diese entweder zurückgenommen oder sie wurden zu ihren Gunsten verwertet. Desgleichen sind die im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts der Klägerin abgetretenen Kundenforderungen, deren Schuldner aus den Aufzeichnungen der Beklagten feststellbar waren, der Klägerin gutgeschrieben worden.
Unstreitig hat die Beklagte weitere von der Klägerin gelieferte Meßgeräte im Werte von 79.261,77 DM zwar in von ihr hergestellte Aggregate eingebaut, die vor Vergleichseröffnung ebenfalls verkauft worden waren. Es konnte aber infolge unzureichender buchhaltungstechnischer Unterlagen nicht festgestellt werden, an welche Kunden diese Geräte verkauft und ausgeliefert worden sind und ob für diese Geräte Zahlungen erst nach der Vergleichseröffnung bei der Beklagten eingegangen sind.
Die Klägerin behauptet, insoweit seien Zahlungen von Kunden erst nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Masse gelangt. Ihr stehe deshalb gemäß § 26 Abs. 1 VerglO, §§ 46 Satz 2, 59 Nr. 1 und 4 KO ein Anspruch gegen die Beklagte zu. Die Beweislast für diesen Anspruch treffe sie nicht, weil die Beklagte durch die Verletzung der ihr obliegenden vertraglichen Nebenpflicht nach Nr. VII 3 der AGB ihr, der Klägerin, die Beweisführung, welche weiteren Kundenforderungen ihr kraft verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetreten worden seien, unmöglich gemacht habe. Jetzt müsse die Beklagte beweisen, daß die Zahlungen der Kunden für die Geräte, um die es sich hier handele, entweder schon vor der Vergleichseröffnung eingegangen seien oder welche Zahlung nach Vergleichseröffnung für ein Gerät eingegangen sei, bei dem kein von der Klägerin unter Eigentumsvorbehalt geliefertes Teil eingebaut gewesen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung vom 10.000 DM zu verurteilen.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht stellt fest, es sei nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien infolge unterlassener Aufzeichnungen der Beklagten nicht aufklärbar, in welchen Fällen der Klägerin Kundenforderungen der Beklagten durch deren Weiterverkauf von Geräten, in die von ihr geliefertes Material im Wert von 79.261,77 DM eingebaut war, aufgrund der mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt verbundenen Vorausabtretung zustehen könnten; denn es sei infolge der mangelhaften Materialbuchhaltung der Beklagten nicht einmal feststellbar, an welche Kunden solche Geräte verkauft worden seien. Soweit die Beklagte die von ihr nach den AGB der Klägerin vertraglich geschuldeten Aufzeichnungen unterlassen habe, stehe dieser ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu. Mit diesem Anspruch nehme die Klägerin aber am Vergleich teil. Sie könne diese Forderung nicht außerhalb des Vergleichs geltend machen.
2.
Die Revision meint, es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sämtliche Geräte, die mit den von ihr gelieferten Meßgeräten ausgestattet gewesen seien und deren Abnehmer nicht mehr festgestellt werden könnten, an Kunden der Beklagten verkauft und von diesen nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens bezahlt worden seien. Für das Gegenteil sei die Beklagte beweispflichtig. Diese könne sich auch nicht darauf berufen, daß heute die vorausabgetretenen Forderungen nicht mehr bezeichnet werden könnten; denn dies sei eine Folge davon, daß sie vertragswidrig die notwendigen Aufzeichnungen unterlassen habe.
II.
Das Berufungsurteil hält diesem Revisionsangriff stand.
1.
Daß ein verlängerter Eigentumsvorbehalt in der Form zulässig ist, wie ihn die Klägerin in ihren AGB vorgesehen hat, die unstreitig den Lieferungen an die Beklagte zugrundelagen, steht außer Streit und ist aus Rechtsgründen nicht zu bezweifeln. Im Vergleichsverfahren über das Vermögen der Beklagten ist dem schon dadurch Rechnung getragen worden, daß der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag sämtliche feststellbaren Kundenforderungen gutgeschrieben worden sind, denen Lieferungen von Geräten seitens der Beklagten zugrundelagen, in die von der Klägerin gelieferte Teile eingebaut und die daher von der Vorausabtretung umfaßt waren.
2.
Die Klägerin hat nicht in Zweifel gezogen, daß die Veräußerung auch derjenigen Geräte im ordentlichen Geschäftsgang der Beklagten erfolgt ist, bei denen sich die Abnehmer infolge des Unterlassens entsprechender Aufzeichnungen bei der Beklagten nicht mehr feststellen lassen. Demnach hat die Beklagte auch diese Geräte unter Zugrundelegung der von den Parteien für die Lieferungen vereinbarten AGB der Klägerin berechtigt an Abnehmer verkauft. Allerdings kann die Beklagte ihre Vertragspflicht, der Klägerin alle Auskünfte zur Geltendmachung der vorausabgetretenen Forderungen zu geben, nicht erfüllen, weil sie schuldhaft die dazu notwendigen Aufzeichnungen in diesen Fällen unterlassen hat. Daraus folgt für die Klägerin nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf Ersatz ihres Schadens gegen die Beklagte aus positiver Forderungsverletzung.
3.
Zu Unrecht meint die Klägerin, der Umstand, daß ihr die Beklagte schuldhaft die Geltendmachung der ihr wirksam vorausabgetretenen Forderungen unmöglich gemacht habe, führe zu einer Umkehrung der Beweislast in dem Sinne, daß alle bei Eröffnung des Vergleichsverfahrens offenen und später noch an die Beklagte bezahlten Kundenforderungen als an sie abgetreten angesehen werden müßten und die Beklagte jeweils beweisen müsse, daß eine bestimmte Forderung aus der Lieferung eines Geräts herrühre, bei dem keines der von der Klägerin gelieferten Teile eingebaut gewesen sei.
a)
Eine "Beweislastumkehr" wird von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn in einem Streit der an sich nicht Beweispflichtige durch sein fahrlässiges Verhalten dem beweispflichtigen Teil die Beweisführung unmöglich macht (BGHZ 6, 224, 227; Senatsurteil vom 14. April 1976 - VIII ZR 288/74 = WM 1976, 694, 696 - NJW 1976, 1315, 1316 [BGH 14.04.1976 - VIII ZR 288/74] ). Darum geht es hier jedoch nicht; denn die Beklagte hat nicht etwa für die Klägerin zum Nachweis eines ihr zustehenden Anspruchs erhebliche Beweismittel fahrlässig untergehen lassen (vgl. BGHZ 6 a.a.O.; RGZ 105, 255, 259), sondern eine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Nebenpflicht aus den Kauf- und Lieferungsverträgen nicht erfüllt und deshalb einen Schadensersatzanspruch der Klägerin ausgelöst. Die Klägerin will nun aber an dessen Stelle Ersatzaussonderungsrechte (§ 26 Abs. 1 VerglO, § 46 KO) oder einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse (§ 816 BGB, § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO) deswegen für sich in Anspruch nehmen, weil sie wegen der Vertragsverletzungen der Beklagten nicht dazu in der Lage ist, die einzelnen, ihr abgetretenen Forderungen zu bezeichnen, für die sie aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts ein Absonderungsrecht hätte geltend machen können. Hier sind unstreitig nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens Kundenzahlungen zur Liquidationsmasse geflossen. Darunter haben sich möglicherweise - feststellbar ist das nicht mehr - auch Zahlungen auf Forderungen befunden, die der Klägerin vorausabgetreten waren und bei denen durch die Zahlung an die Beklagte das Absonderungsrecht der Klägerin untergegangen ist und an dessen Stelle ein Ersatzaussonderungsrecht oder ein Bereicherungsanspruch getreten wäre (Senatsurteil vom 9. Dezember 1970 - VIII ZR 52/69 = WM 1971, 71 = JZ 1971, 505 - BB 1971, 17).
b)
Die Klägerin muß ihr behauptetes Absonderungsrecht an den ihr zur Sicherung im voraus abgetretenen Forderungen als Anspruchsgrundlage beweisen. Sie muß jede einzelne Forderung genau bezeichnen, die bei ihrer Entstehung unmittelbar kraft der Vorausabtretung auf sie übergegangen ist. Das kann sie unstreitig nicht, weil die Beklagte eine vollständige Lagerbuchhaltung nicht geführt hat und darum vertragswidrig der Klägerin die erforderlichen Auskünfte nicht geben kann. Mit dem deshalb entstandenen Schadensersatzanspruch hätte die Klägerin, wenn kein Vergleichsverfahren stattgefunden hätte, einen Ausgleich für die ihr vorausabgetretenen Ansprüche, die sie infolge des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten nicht geltend machen konnte, verlangen können. Sie hätte aber nicht unter Berufung auf eine Beweislastumkehr - praktisch beliebige - Kundenforderungen der Beklagten als Ersatz aufgrund der Vorausabtretung für sich in Anspruch nehmen können. An dieser Rechtslage hat sich für die Klägerin nicht deshalb etwas geändert, weil über das Vermögen der Beklagten das Vergleichsverfahren eröffnet worden ist und sie für ihren Schadensersatzanspruch nur die Vergleichsquote erhält. Anderenfalls würde nämlich der Kreis der Gläubiger von Sonderrechten, die nicht am Vergleich teilnehmen (§ 26 Abs. 1 VerglO), in einer im Gesetz nicht vorgesehenen Weise erweitert.
III.
Da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, treffen die Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Claßen
Wolf
Merz
Treier