Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1967, Az.: VIII ZR 137/65
Errichtung einer Wohnhausgruppe für eine Landeszentralbank; Unzulässigkeit der Pfändung einer restlichen Werklohnforderung; Abtretungen von Forderungen an Dritte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1967
- Aktenzeichen
- VIII ZR 137/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 23.04.1965
Rechtsgrundlagen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und
der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Dr. Weber und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 23. April 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Firma A. (Bauunternehmung in S., im folgenden als Gemeinschuldnerin bezeichnet) wirkte im Jahre 1961 bei der Errichtung einer Wohnhausgruppe für die Landeszentralbank (LZB) in S. mit. Am 11. April 1961 erkannte sie die Geschäftsbedingungen der LZB an. Unter Nr. 3.11 der zu den Geschäftsbedingungen gehörenden "besonderen Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis" war bestimmt: "Abtretungen an Dritte werden nicht anerkannt". Die Klägerin lieferte der Gemeinschuldnerin außer Eisen alle sonstigen Baustoffe. Auch ihre Geschäftsbedingungen erkannte die Gemeinschuldnerin an. In den Geschäftsbedingungen der Klägerin war in Abschn. III unter Nr. 3 bestimmt, daß das Eigentum an der gelieferten Ware der Klägerin bis zur vollständigen Zahlung verbleibe. Außerdem war vereinbart, daß die Gemeinschuldnerin der Klägerin zur weiteren Sicherung ihre Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware abtrat. Am 12. April 1961 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Vergleichsverfahren eröffnet, das am 19. Juni 1961 in das Anschlußkonkursverfahren übergeleitet wurde. Am 16. Mai 1961 pfändete das beklagte Land durch das Finanzamt S. wegen Steuerrückständen eine restliche Werklohnforderung der Gemeinschuldnerin gegen die LZB in Höhe von 62.800 DM. Diese Forderung nimmt die Klägerin auf Grund ihres verlängerten Eigentumsvorbehalts für sich in Anspruch. Mit der Klage begehrt sie, die vom beklagten Land ausgebrachte Pfändung für unzulässig zu erklären.
Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Mit der Revision, deren Zurückweisung das beklagte Land beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Klage stattgegeben werden muß, wenn die von dem beklagten Land ausgebrachte Pfändung eine der Klägerin zustehende Forderung betrifft (§§ 328 AbgO, 771 ZPO). Diese Voraussetzung hat es aber rechtsfehlerfrei verneint.
Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht darin, daß die Frage, ob die der Klägerin von der Gemeinschuldnerin gewährte Vorausabtretung der Werklohnforderungen wegen mangelnder Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit unwirksam war, offen bleiben kann, weil schon das zwischen der Gemeinschuldnerin und der LZB vereinbarte Abtretungsverbot der Wirksamkeit einer Abtretung entgegenstand.
II.
Dieses Abtretungsverbot sieht das Berufungsgericht in der Klausel Nr. 3.11: "Abtretungen von Forderungen an Dritte werden nicht anerkannt". Es nimmt an, daß das Abtretungsverbot mit Wirkung gegen jedermann und nicht nur gegenüber der Schuldnerin, der LZB, gelte. Diese Auslegung ist entgegen den Angriffen der Revision rechtlich einwandfrei.
Zu Unrecht meint die Revision, es handele sich, weil die Abtretung auch ohne Anerkennung durch den Schuldner wirksam sei, um eine leere Formel. Wenn, wie hier, der Schuldner bei Begründung des Schuldverhältnisses seine Anerkennung zu einer Abtretung ausdrücklich versagt, so kann es sich nur um ein Abtretungsverbot handeln. Eine andere Auslegung ist rechtlich unmöglich.
Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß das Abtretungsverbot nicht nur relativ, d.h. nur der Schuldnerin gegenüber wirksam ist. Daß es sich bei seinen Ausführungen, auf § 135 BGB bezieht, besagt nichts dafür, daß das Berufungsgericht die von der Revision für richtig gehaltene Ansicht einer nur beschränkten Wirksamkeit des Abtretungsverbotes vertreten wollte. Das Berufungsgericht läßt entgegen der Ansicht der Revision eindeutig erkennen, daß es eine jede Abtretung der Forderung ausschließende Vereinbarung annimmt, die sowohl dem Schuldner als auch jedem Dritten gegenüber wirken soll. Diese Ansicht ist richtig. Sie entspricht der in der Rechtsprechung und im Schrifttum herrschenden Meinung, daß ein Abtretungsverbot die Forderung von vornherein als ein unveräußerliches Recht entstehen läßt (BGHZ 40, 156, 160) [BGH 14.10.1963 - VII ZR 33/62]. Das führt dazu, daß eine verbotswidrige Abtretung die Forderung nicht aus dem Vermögen des Gläubigers ausscheiden läßt, so daß sie gemäß § 851 Abs. 2 ZPO auf Grund eines gegen den Gläubiger gerichteten Titels gepfändet werden kann. Dem steht nicht entgegen, daß eine verbotswidrige Abtretung nachträglich durch Zustimmung des Schuldners wirksam wird (BGHZ a.a.O.), wie das hinsichtlich der einer anderen Lieferantin der Gemeinschuldnerin gegebenen Abtretung geschehen ist.
Keine rechtlichen Bedenken bestehen ferner dagegen, daß das Berufungsgericht der in der Klausel enthaltenen Wendung "... Abtretungen an Dritte ..." keine Bedeutung beimißt. Die Ansicht der Revision, aus dieser Fassung ergebe sich, daß nur die Abtretung an dritte Gläubiger, die mit dem Bauvorhaben nichts zu tun haben, habe verboten sein sollen, ist keineswegs zwingend. Im Gegenteil spricht alles für die Auslegung des Berufungsgerichts, das mit Recht hervorhebt, die Fassung und der von ihm vertretene Sinngehalt entsprächen dem allgemeinen Sprachgebrauch. Entgegen einer Rüge der Revision kehrt diese Wendung mit der gleichen Bedeutung auch in den vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen (BGHZ 27, 306 [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 434/56] und Ingenstau/Korbion VOB 4. Aufl. S. 450) wieder.
Dem Berufungsgericht fällt auch entgegen einer Revisionsrüge kein Verfahrensverstoß zur Last, wenn es den. Geschäftsführer Specht der Gemeinschuldnerin nicht vernommen hat. Specht war dafür als Zeuge benannt worden, es sei für die Gemeinschuldnerin nach Treu und Glauben und der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht erkennbar gewesen, daß die Klausel in der vorliegenden Form ein Abtretungsverbot enthalte. Denn dieses Beweisangebot bezieht sich nicht auf eine Tatsachenwahrnehmung, sondern auf eine rechtliche Wertung, die das Berufungsgericht mit Recht nicht geteilt hat.
Unerheblich ist es ferner, ob der Standpunkt des Berufungsgerichts dazu führt, daß der Gemeinschuldnerin der Vorwurf gemacht werden müsse, sie habe sich der Klägerin gegenüber des Betruges schuldig gemacht. Es kommt allein darauf an, wie die Gemeinschuldnerin die in den besonderen Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis enthaltene Klausel nach Treu und Glauben verstehen mußte. Diese Frage hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei beantwortet.
Sollte, wie die Revision meint, die Klausel als typische Vereinbarung frei auslegbar sein, so schließt sich der erkennende Senat der Auslegung des Berufungsgerichts an. Sie trägt auch der von der Revision für ihre Ansicht in Anspruch genommenen beiderseitigen Interessenlage Rechnung. Es kann nicht anerkannt werden, daß dieser Gesichtspunkt im Baugewerbe ein so weitgehendes Abtretungsverbot nicht zulasse. Es entspricht einem legitimen Interesse des Bauherrn, daß er es sich vorbehält, im Einzelfalle seine Zustimmung zu einer Abtretung zu geben, grundsätzlich aber die Ausschließung von Abtretungen mit dem Bauunternehmen vereinbart. Dadurch wird er der schwierigen Nachprüfung enthoben, welchem der konkurrierenden Abtretungs- oder Pfändungsgläubiger der Vorrang zukommt. Das bedeutet auf der anderen Seite keine zu weitgehende Einschränkung des Unternehmers. Denn er hat es in der Hand, seine Lieferanten auf das Abtretungsverbot hinzuweisen und im Einzelfalle mit dem Bauherrn über dessen Zustimmung zu unumgänglichen Abtretungen zu verhandeln, sofern er das nicht den Lieferanten selbst überlassen will.
III.
Der Ansicht der Revision, daß das Abtretungsverbot wegen Sittenverstoßes gemäß § 138 BGB nichtig sei, ist nicht zu folgen. Die Klägerin will eine Sittenwidrigkeit darin erblicken, daß das Abtretungsverbot geeignet sei, die Gläubiger der Gemeinschuldnerin in ihrer Annahme, sie seien für ihre Forderungen durch Abtretungen gesichert, zu täuschen.
Sie möchte im Verhalten der LZB einen Kreditbetrug erblicken, zumindest eine Beteiligung an einem von der Gemeinschuldnerin begangenen derartigen Vergehen. Liegt der angebliche Sittenverstoß in einem dritten Personen (d.h. nicht dem Vertragsgegner) gegenüber geübten Verhalten, so ist das Rechtsgeschäft nur dann sittenwidrig, wenn alle Mitwirkenden (hier also die Gemeinschuldnerin und die LZB) sittenwidrig handeln. Das setzt voraus, daß sie den Tatbestand kennen, der das Rechtsgeschäft unsittlich macht (BGH BB 52, 702; RGZ 160, 58 und JR 38, 2396). Ein sittenwidriges Geschäft wäre anzunehmen, wenn die Gemeinschuldnerin und die LZB zusammengewirkt hätten, um die Gläubiger der Gemeinschuldnerin zu schädigen. Hierfür fehlt es aber an jedem Anhaltspunkt, zumal noch nicht einmal feststeht, daß die Gemeinschuldnerin sich bei Unterzeichnung des Bauvertrags der in den besonderen Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis enthaltenen Verbotsklausel bewußt war. Aber selbst wenn der Gemeinschuldnerin ein Vorwurf zu machen wäre, fehlt es beim Vortrag der Klägerin immer noch an Tatsachen, die auf ein sittenwidriges Verhalten der LZB hinweisen könnten. Es ist im Gegenteil unter den Parteien unstreitig, daß sich die LZB nur deshalb ein allgemeines Abtretungsverbot ausbedungen hat, um sich unnötige Verwaltungsarbeit und sonstige Schwierigkeiten zu ersparen. Es ist weder behauptet noch zu vermuten, daß sie sich bewußt gewesen wäre, das Abtretungsverbot müsse notwendigerweise zu Kreditschädigungen führen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte sie im Gegenteil nach Lage der Sache erwarten, daß im Falle einer notwendig werdenden Abtretung entweder die Gemeinschuldnerin oder die einzelnen Lieferanten wegen einer Zustimmung zur Abtretung an sie herantreten würden, wie das denn auch die das Eisen liefernde Firma getan hat. Deshalb kann es auch auf das Beweisangebot der Klägerin, die LZB sei sich bewußt gewesen, daß die Lieferanten der Gemeinschuldnerin nur unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts liefern, nicht ankommen.
Unerheblich ist es schließlich, wenn die LZB, worauf die Revision unter Bezugnahme auf die besonderen Vertragsbedingungen hinweist, die Solvenz der Gemeinschuldnerin nicht geprüft haben sollte. Ein Anhaltspunkt für eine Sittenwidrigkeit des Abtretungsverbots wäre darin jedenfalls nicht zu erblicken.
IV.
Ist somit ein Abtretungsverbot wirksam vereinbart worden, so konnte die Klägerin nicht Inhaberin der streitigen Bauforderung werden. Sie kann daher auch keinen Widerspruch gegen die Pfändung der Beklagten erheben (§ 771 ZPO, 328 AbgO). Ohne Rechtsirrtum vertritt das Berufungsgericht des weiteren den Standpunkt, daß die Klägerin die Unzulässigkeit der Pfändung auch nicht über § 46 KO (Ersatzaussonderung) geltend machen kann. Selbst wenn der Klägerin wegen des Verlustes ihres Eigentums an den gelieferten Baustoffen ein Ersatzaussonderungsanspruch an den Weiterveräußerungsforderungen zustehen sollte, kann sie diesen auf Abtretung der Forderungen gerichteten Anspruch nur gegen den Konkursverwalter erheben. Da dieser die nach §§ 851 Abs. 2 ZPO, 26, 28 VerglO wirksame Pfändung gegen sich gelten lassen muß, kann erst recht der Klägerin kein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO zustehen; dabei kann die Frage offenbleiben, ob das Ersatzaussonderungsrecht überhaupt eine geeignete Grundlage für eine Widerspruchsklage bilden kann.
V.
Das Berufungsgericht hat demnach mit Recht die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Artl
Dr. Messner
Dr. Weber
Braxmaier