Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1954, Az.: VI ZR 189/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 189/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 16.06.1953
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 2 KO
Fundstellen
- DB 1955, 95 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1955, 337 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1955, 35-39
Prozessführer
der Firma Karl L., Gesellschaft mit beschränkter Haftung in I. W.gasse ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer Fabrikant Karl L. in I.,
Prozessgegner
die Firma Otto K., Schuhfabrik in La. bei Ne., M.,
Amtlicher Leitsatz
Der Konkursverwalter ist nicht befugt, einem Konkursgläubiger durch Abtretung einer Forderung des. Gemeinschuldners zum Nachteil der Gläubigergemeinschaft eine bevorzugte Befriedigungsmöglichkeit zu gewähren. Die gleichwohl vorgenommene Abtretung ist nichtig. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der abgetretenen Forderung um einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit des Gemeinschuldners gegenüber dem Zessionar handelt.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 16. Juni 1953 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin kaufte im Oktober 1948 von der Firma Autohaus Si. GmbH in Al. einen 2,5 l Adler-PKW für 7.250 DM. Die Verkäuferin hatte ihn von der Beklagten gegen einen Volkswagen eingetauscht.
Der Wagen ist später jeweils durch Weiterverkauf über die Firma C.W. Al. in Br. Krs. I., den Autohändler N. in I. und den Altwagenhändler Balthasar Sch. in H.-Ha. in den Besitz der Frau Lu. in I. gelangt.
Im Herbst 1950 hat Frau Lu. den Wagen an die Oberpostdirektion in Dortmund herausgegeben, die mit der Behauptung, dass er ihr 1945 kurz nach dem Zusammenbruch gestohlen worden sei, Eigentumsrechte an ihm geltend machte.
In dem Rechtsstreit HO 273/50 des Landgerichts Hagen wurde Sch. darauf von Frau Lu. auf Rückgewähr gezahlten Kaufpreises und Ersatz weiteren Schadens in Anspruch genommen und u.a. zur Zahlung von 800 DM und 270 DM rechtskräftig verurteilt. Bei Verhandlungen über den Rückgriff kamen Sch., N., Al. und die Klägerin dahin überein, dass Sch. unmittelbar von der Klägerin befriedigt werden solle.
Die Klägerin suchte sich ihrerseits bei der Firma Autohaus S. GmbH als ihrer Verkäuferin schadlos zu halten. Über deren Vermögen war jedoch am 8. November 1949 das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Klägerin meldete am 8. Juni 1951 eine Forderung von 9.993,55 DM zum Konkurse an, erhielt die Anmeldung aber nicht aufrecht, nachdem ihr vom Konkursgericht mitgeteilt worden war, dass für eine Zuteilung auf nicht bevorrechtigte Forderungen nicht die geringste Aussicht bestehe. Doch liess sich die Klägerin von dem Konkursverwalter durch schriftliche Erklärung vom 23. November 1951 sämtliche Ansprüche abtreten, die der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte aus dem mit ihr geschlossenen Tauschgeschäft zustanden. Das Konkursverfahren ist am 10. Mai 1952 aufgehoben worden. Bei der Schlussverteilung sind aus dem verfügbaren Betrag von rund 10.500 DM nur die bevorrechtigten Forderungen der Klasse 1 zu 26 1/2 % teilweise befriedigt worden, alle übrigen Forderungen im Gesamtbeträge von rund 371.000 DM sind ausgefallen.
Gestützt auf die Abtretung hat die Klägerin die Beklagte auf Erstattung von Zahlungen, die sie nach ihrem Vorbringen auf die Hauptforderung des Sch. und auf Kosten des erwähnten Rechtsstreits in der Gesamthöhe von 1.078,87 DM geleistet hat, sowie auf Freistellung von weiterer Forderung des Sch. in Höhe von insgesamt hoch 1.000,81 DM in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Abtretung sei nichtig, weil sie der Klägerin eine dem Konkurszweck zuwiderlaufende Bevorzugung gewähre. Sie hat ferner bestritten, dass es sich bei dem gekauften Wagen um das der Oberpostdirektion gestohlene Fahrzeug gehandelt hat. Unstreitig hat sich in der Zeit von 1945 bis 1947 die Polizeibehörde des Regierungsbezirks Arnsberg im Besitz des Wagens befunden; von ihr ist der Wägen über den Tankstellenbesitzer Fr. in A. und den Apotheker Rö. in S. Krs. A. an die Beklagte käuflich übergegangen.
Die Beklagte hat vorgebracht, der Wagen sei der Polizeibehörde durch Hoheitsakt der Militärregierung zu Eigentum übertragen worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist, ohne auf die Eigentumsverhältnisse an dem Wagen näher einzugehen, davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Gemeinschuldnerin Autohaus S. GmbH ein Schadensersatzanspruch nach §440 Abs. 2 BGB zugestanden habe und dass mit der Geltendmachung dieses Anspruchs durch die Klägerin für die Gemeinschuldnerin nach §§515, 440 Abs. 2 BGB ein entsprechender Rückgriffsanspruch gegen die Beklagte erwachsen sei. Es hat aber die Abtretung dieses Rückgriffsanspruchs durch den Konkursverwalter an die Klägerin als nichtig angesehen und darum die Klage für unbegründet gehalten.
Die Revision bekämpft die Annahme der Nichtigkeit der Abtretung. Der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch beizustimmen.
1.
Wenn die Klägerin auf Grund des Wagenkaufs von der Firma Autohaus S. GmbH als ihrer Verkäuferin Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen konnte, so war sie, da über das Vermögen der Verkäuferin das Konkursverfahren eröffnet worden war, doch darauf beschränkt, ihre Befriedigung auf dem für den Konkurs vorgezeichneten gesetzlichen Weg zu suchen. Der Schadensersatzanspruch ging auf Geldleistung. In dem Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin hatte er den Charakter einer gewöhnlichen Konkursforderung. Für die Gemeinschuldnerin entstand mit dem Verlangen der Klägerin nach Leistung von Schadensersatz ihrerseits ein Anspruch gegen die Beklagte auf Befreiung von dieser Geldschuld gegenüber der Klägerin, Obwohl ein solcher Anspruch nach §399 BGB ausser an den Gläubiger der Schuld nicht abgetreten werden kann, unterliegt er nach §851 Abs. 2 ZPO doch der Zwangsvollstreckung gegen den befreiungsberechtigten Schuldner. Beim Konkurs über das Vermögen der Autohaus S. GmbH fiel deren Schuldbefreiungsanspruch gegen die Beklagte daher in die Konkursmasse. Dabei wandelte er sich um in einen Anspruch auf Zahlung des der Klägerin geschuldeten Betrages (RGZ 139, 321 und die dort angeführten Entscheidungen).
Wäre konkursgerecht verfahren worden, so hätte der Anspruch der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte mit in die Verwertung der Masse zur anteilmässigen Befriedigung der Gläubiger gemäss ihrem konkursrechtlichen Rang einbezogen werden müssen. Die Klägerin war nicht berechtigt, die Abtretung dieses Anspruchs zu fordern, noch stand ihr ein Recht zu, aus dem Anspruch abgesondert befriedigt zu werden. Sie hätte vielmehr mit ihrer Schadensersatzforderung den nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern eingereiht werden müssen. Bei der Unzulänglichkeit der Masse wäre sie mit ihrer Forderung ausgefallen, dies offensichtlich auch dann, wenn die Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte zur konkursmässigen Verwertung gebracht worden wäre.
Dass der Konkursverwalter zur Erfüllung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin die Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte an die Klägerin abtrat, bedeutete hiernach, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, eine mit den Grundsätzen des Konkursrechts in offenbarem Widerspruch stehende Bevorzugung der Klägerin. Da die Forderung gegen die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in voller Höhe hätte eingezogen werden können, sind die Konkursgläubiger, sei es auch nur diejenigen des ersten Ranges, in der Befriedigung ihrer Ansprüche verkürzt worden. Es ist anerkennten Rechts, dass Rechtshandlungen des Konkursverwalters, die dem Konkurszweck so zuwiderlaufen wie eine die Gläubigergemeinschaft benachteiligende ungerechtfertigte Anerkennung von Vorrechten, Aussonderungs- oder Absonderungsrechten oder die bevorzugte Berücksichtigung einer - nicht einmal ordnungsmässig angemeldeten und geprüften - Konkursforderung durch Gewährung einer Befriedigungsmöglichkeit zum Schaden der Konkursmasse unwirksam ist (Jaeger KO 6./7. Aufl. §6 Anm. 42; Mentzel KO 5. Aufl. Anm. 22 zu §6 und Anm. zu §136; Böhle-Stamschräder KO §136 Anm. 2; RGZ 57, 195 [199]). Mit Recht hat daher das Berufungsgericht auch die hier in Rede stehende Abtretung für nichtig gehalten.
2.
Die Revision sucht dieser Rechtsfolge dadurch zu entgehen, dass sie unter Hinweis auf die Rechtsverteidigung der Beklagten in dem gegenwärtigen Rechtsstreit mit dem von ihr behaupteten Eigentumserwerb der Polizeibehörde kraft Hoheitsakts der Militärregierung geltend macht, der Konkursverwalter habe sich vor die schwierige Situation gestellt gesehen, einen Prozess gegen die Beklagte führen zu müssen; er habe es vorgezogen, sich angesichts der geringen dem Konkurs zur Verfügung stehenden Mittel auf einen solchen Prozess nicht einzulassen. Diese Entscheidung könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Danach könne es aber nicht konkursschädigend gewirkt haben, dass er die Forderung an die Klägerin abgetreten habe.
Bei diesen Erwägungen geht die Revision von einem Sachverhalt aus, wie er in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage findet. Die Revision unterstellt, dass dem Konkursverwalter bei der Abtretung der Forderung an die Klägerin bekannt gewesen sei, wie sich die Beklagte in dem erst später anhängig gewordenen Rechtsstreit verteidigen würde. Es ist aber weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Klägerin auch nur behauptet worden, dass der Konkursverwalter wegen des Rückgriffsanspruchs der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte überhaupt an die Beklagte herangetreten ist, bevor er ihn an die Klägerin abtrat. Auch die Beklagte hat nichts dergleichen vorgebracht. Dass der Konkursverwalter mit einem Bestreiten des Eigentums der Oberpostdirektion an dem Wagen durch die Beklagte hätte rechnen müssen, kann auch um so weniger angenommen werden, als die Beklagte in diesem Rechtsstreit den im Vorprozess Lu. gegen Sch. getroffenen Feststellungen über den Diebstahl des der Oberpostdirektion gehörenden Wagens anfänglich ausdrücklich nicht entgegengetreten ist, sondern den Schadensersatzanspruch der Klägerin nur der Höhe nach bezweifelt hat. Für die Revisionsinstanz kann also nur davon ausgegangen werden, dass der Konkursverwalter die Forderung an die Klägerin abgetreten hat, ohne sich über deren Verwertbarkeit für die Konkursmasse näher Rechenschaft abgelegt zu haben. Abgesehen davon würde es an der konkursschädlichen Bevorzugung der Klägerin und der Nichtigkeit der Abtretung nichts ändern, wenn der Konkursverwalter bei der Abtretung der irrigen Meinung gewesen sein sollte, sich von der Forderung für die Konkursmasse nichts versprechen zu können (RG a.a.O.).
3.
Ob der Konkursverwalter, wie die Revision meint, die Forderung aus der Konkursmasse hätte freigeben und es dem früheren Geschäftsführer der durch die Konkurseröffnung aufgelösten gemeinschuldnerischen Gesellschaft hätte überlassen können, über sie zu verfügen, kann dahingestellt bleiben, da der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt und auch das Parteivorbringen in den Tatsacheninstanzen nichts dafür ergibt, dass eine Freigabe, die nur durch Erklärung gegenüber dem früheren Geschäftsführer der Gesellschaft hätte erfolgen können (RGZ 94, 55; RG LZ 1914, 1720), stattgefunden hat. Die Nichtigkeit der Abtretung entfällt nicht darum, weil der Konkursverwalter die Forderung möglicherweise wirksam aus der Konkursmasse hätte freigeben können.
4.
Darum sind auch die Erwägungen gegenstandslos, mit denen die Revision darzulegen sucht, dass die Abtretung des Anspruchs gegen die Beklagte durch den Konkursverwalter gleich einer Verfügung über konkursfreies Vermögen mit Genehmigung des früheren Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin nach §185 BGB habe Wirksamkeit erlangen können. Über einen zur Konkursmasse gehörenden Vermögensgegenstand kann der Konkursverwalter auch nicht mit Zustimmung des Gemeinschuldners zum Schaden der Gläubigergemeinschaft konkurswidrig verfügen.
5.
Wenn die Revision behauptet, der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe der Abtretung zugestimmt, so könnte einer solchen Zustimmung freilich eine - wenn vielleicht auch nur stillschweigende - Freigabeerklärung des Konkursverwalters gegenüber dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin zugrunde gelegen haben. Dass der Geschäftsführer zugestimmt habe, ist aber ein völlig neuer Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Er lässt sich auch nicht dadurch einführen, dass die Revision eine Verletzung des §139 ZPO rügt. Der dem Berufungsgericht unterbreitete Sachverhalt bot keinerlei Anlass, das richterliche Fragerecht dahin auszuüben, ob nicht etwa der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin der Abtretung zugestimmt habe.
6.
Nichts anderes gilt von der Behauptung der Revision, dass die Firma Autohaus S. GmbH selbst die Abtretung an die Klägerin vorgenommen habe. Auch insoweit ist die Rüge eines Verstosses gegen §139 ZPO unbegründet, ganz abgesehen davon, dass es an jeder näheren Angabe fehlt, wann und in welcher Weise die Abtretung stattgefunden haben soll, ob insbesondere nach Aufhebung des Konkursverfahrens.
7.
Es ist irrig, wenn die Revision in der Bestimmung des §816 BGB eine Klagegrundlage für den geltend gemachten Anspruch glaubt erblicken zu können. Hatte die Beklagte kein Eigentum an dem der Firma Autohaus S. GmbH übergebenen Wagen, so war sie allerdings zur Verfügung über ihn nicht berechtigt. Zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten wäre sie aber nur der Oberpostdirektion als der Berechtigten gegenüber verpflichtet gewesen und dies auch nur dann, wenn die Verfügung der Oberpostdirektion gegenüber wirksam gewesen wäre. Da nach der eigenen Behauptung der Klägerin der Wagen der Oberpostdirektion gestohlen worden ist, war die Veräußerung jedoch nach §935 BGB unwirksam; da die Oberpostdirektion das Eigentum an dem Wagen geltend gemacht und seine Herausgabe verlangt hat, ist die Verfügung der Beklagten auch nicht etwa durch Genehmigung der Oberpostdirektion wirksam geworden.
Es kann hiernach keine Rede davon sein, dass die Beklagte auf Kosten der Klägerin bereichert sei.
8.
Die Revision meint schliesslich, der Zufall, daß die Autohaus S. GmbH in Konkurs gefallen sei, dürfe die Beklagte nicht begünstigen. Daraus, dass es der Konkursverwalter unterlassen hat, den Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Befreiung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin zur Konkursmasse einzuziehen, kann die Klägerin aber nicht das Recht ableiten, den Schadensersatzanspruch, der ihr auf Grund des Kaufvertrages mit der Autohaus S. GmbH gegen diese erwachsen war, nunmehr gegen die Beklagte zu richten. Der Nachteil aus der Unterlassung des Konkursverwalters hat nicht die Klägerin, sondern die ihr im Range vorgehenden Konkursgläubiger der Autohaus S. GmbH getroffen. Etwaige Bereicherungsgesichtspunkte können auch in dieser Hinsicht bei der Beurteilung des Verhältnisses der Klägerin zur Beklagten keine Rolle spielen.
Die Revision muss daher mit der kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.