Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.08.2025, Az.: B 2 U 16/25 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.08.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 16/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23612
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:080825BB2U1625BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Karlsruhe - 09.12.2024 - AZ: S 4 U 2402/21
- LSG Baden-Württemberg - 29.04.2025 - AZ: L 9 U 132/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Anträge der Klägerin, ihr für die Anhörungsrüge, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Wiederaufnahme sozialgerichtlicher Verfahren und für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Anträge der Klägerin, ihr für vorbenannte Verfahren einen Rechtsanwalt als Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe
I
Mit vorbezeichnetem Urteil vom 29.4.2025 hat es das LSG abgelehnt, das Ereignis vom 21.4.2020 als Arbeitsunfall festzustellen und zu entschädigen, insbesondere der Klägerin Verletztenrente nach einer MdE um 100 vH zu gewähren. Nach Zustellung am 9.5.2025 hat sie mit Faxschreiben vom 6.6.2025 beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt - ggf als Notanwalt - beizuordnen, und zwar "für die Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG, Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a SGG, § 27 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 102 SGG und § 179 SGG Wiederaufnahme sozialgerichtlicher Verfahren". Aufgrund körperlicher Einschränkungen, psychischer Minderbelastbarkeit und seelischer Störungen könne sie keinen Rechtsanwalt finden. Die Gerichtsvollzieherin habe sie zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Trotz entsprechender Hinweise im Richterbrief vom 12.6.2025 hat die Klägerin weder eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt noch die angeblich telefonisch kontaktierten Rechtsanwälte namentlich bezeichnet und deren Mandatsablehnungen glaubhaft gemacht. Auch den Bewilligungsbescheid des Jobcenters P hat sie - trotz entsprechender Ankündigung - nicht übersandt.
II
1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG Beschlüsse vom 30.5.2025 - B 2 U 4/25 AR - juris RdNr 2 und grundlegend vom 12.10.1984 - 7 BAr 91/84 - SozR 1750 § 117 Nr 4, vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr 3 und vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1; vgl auch BGH Beschluss vom 9.7.1981 - VII ZR 127/81 - VersR 1981, 884; BFH Beschluss vom 5.5.1989 - VII S 11/89 - BFH NV 1989, 802; BVerfG Beschlüsse vom 13.4.1988 - 1 BvR 392/88 - SozR 1750 § 117 Nr 6 und vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 10.6.2025 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 Satz 2 ZPO), hat die Klägerin zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht vorgelegt, obwohl sie durch die zutreffende Rechtsmittelbelehrung des LSG auf die Notwendigkeit der fristgerechten Vorlage hingewiesen wurde. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie ohne ihr Ver - schulden verhindert war, das Erklärungsformular rechtzeitig vorzulegen.
Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
2. Der Klägerin ist auch kein Rechtsanwalt als Notanwalt beizuordnen. Nach § 202 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO kann das Gericht einen sogenannten Notanwalt bestellen, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Sache weder mutwillig noch aussichtslos ist. Die Klägerin hat schon nicht dargetan, dass sie einen zur Vertretung vor dem BSG bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muss ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen (vgl BVerwG Beschluss vom 18.4.1991 - 5 ER 611/91 - juris RdNr 2) und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat (BSG Beschlüsse vom 30.5.2025 - B 2 U 4/25 AR - juris RdNr 4, vom 7.10.2024 - B 2 U 85/24 B - juris RdNr 11 und grundlegend vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B - juris RdNr 4 sowie vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - juris RdNr 3). Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Bundesgericht jedenfalls für mehr als vier Rechtsanwälte dargelegt werden (vgl BGH Beschlüsse vom 19.12.2019 - III ZB 69/19 - juris RdNr 2 und vom 25.1.2007 - IX ZB 186/06 - juris RdNr 2). Dem wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht, die trotz Hinweisschreibens des Berichterstatters vom 12.6.2025 keinen Rechtsanwalt namentlich bezeichnet hat.