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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.2007, Az.: IX ZB 186/06

Notwendigkeit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) durch einen zugelassenen Rechtsanwalt; Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.2007
Aktenzeichen
IX ZB 186/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 11023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Cochem - 14.02.2006 - AZ: 2 C 307/05
LG Koblenz - 03.08.2006 - AZ: 14 S 82/06

Fundstelle

  • FamRZ 2007, 635-636 (Volltext mit red. LS)

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Januar 2007
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und
die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3. August 2006 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 645 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).

2

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschl. v. 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; v. 11. April 2003 - XI ZB 5/03, BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 2). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sich die Partei dazu ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Eigene Bemühungen des Klägers, einen zu seiner Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, werden in seiner Eingabe vom 30. August 2006 nicht dargetan; vielmehr begehrt er die Benennung eines Notanwalts durch das Gericht.

3

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die Berufung des Klägers rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen.

Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer