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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.05.2025, Az.: B 2 U 4/25 AR

Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.05.2025
Aktenzeichen
B 2 U 4/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 18260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:300525BB2U425AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Chemnitz - 15.01.2019 - AZ: S 4 U 247/17
LSG Sachsen - 21.01.2025 - AZ: L 5 U 35/22 WA

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richter Karmanski und Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2025 - L 5 U 35/22 WA - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt bzw "Notanwalt" beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 21.1.2025, der Klägerin am 31.1.2025 zugestellt, hat das Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Unfall der Klägerin vom 11.6.2016 in einem Wiederaufnahmeverfahren verneint. Hiergegen hat sich die Klägerin mit einem von ihr unterzeichneten, am 5.3.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 27.2.2025 gewandt, "Beschwerde" eingelegt und ausgeführt, sie könne sich "keinen solchen RA finanziell leisten". Sie habe auch schon vier verschiedene Rechtsanwälte angesprochen. Auf Hinweis des Berichterstatters vom 12.3.2025 hat die Klägerin mit einem weiteren am 7.4.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben ein von ihr ausgefülltes und unterzeichnetes Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe sowie Belege über Kontaktaufnahmen zu drei Rechtsanwälten und einem Verband eingereicht. Der Senat fasst das Vorbringen der Klägerin als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG sowie als Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw Notanwalts auf.

2

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 4 ZPO, Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 <BGBl I 34>) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim BSG eingereicht werden (BSG Beschlüsse vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1, vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr 3 und vom 12.10.1984 - 7 BAr 91/84 - SozR 1750 § 117 Nr 4; vgl auch BGH Beschluss vom 9.7.1981 - VII ZR 127/81 - VersR 1981, 884; BFH Beschluss vom 5.5.1989 - VII S 11/89 - BFH-NV 1989, 802; BVerfG Beschlüsse vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2 und vom 13.4.1988 - 1 BvR 392/88 - SozR 1750 § 117 Nr 6). Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 28.2.2025 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 Satz 2, § 63 Abs 2 SGG), hat die Klägerin weder den Antrag gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Das LSG hat sie in den dem Urteil vom 21.1.2025 beigefügten Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie an der rechtzeitigen Vorlage eines formgerechten PKH-Gesuchs ohne ihr Verschulden gehindert war (§ 67 Abs 1 SGG). Nach ihrem eigenen Vorbringen endete ihr Krankenhausaufenthalt am 13.2.2025 und damit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist.

3

Da der Klägerin PKH nicht zusteht, war auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

4

2. Der Antrag auf gerichtliche Beiordnung eines "Notanwalts" ist ebenfalls abzulehnen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b ZPO nicht vorliegen. Nach diesen Bestimmungen hat das Prozessgericht in Verfahren mit Anwaltszwang einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Beteiligte hat vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nachzuweisen, trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden zu haben (BSG Beschlüsse vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - juris RdNr 2 mwN und vom 11.6.2008 - B 8 SO 45/07 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 5; BGH Beschlüsse vom 19.1.2011 - IX ZA 2/11 - juris RdNr 2 und vom 24.6.2014 - VI ZR 226/13 - juris RdNr 2; BFH Beschluss vom 11.10.2012 - VIII S 20/12 - juris RdNr 4). Hierfür muss er die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen (vgl BVerwG Beschluss vom 18.4.1991 - 5 ER 611/91 - juris) und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - juris und vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B - juris). Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Bundesgericht dargelegt werden (vgl BSG Beschluss vom 30.1.2015 - B 13 R 210/14 B - BeckRS 2015, 66088 RdNr 13; BGH Beschluss vom 25.1.2007 - IX ZB 186/06 - FamRZ 2007, 635). Dem wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Die von ihr vorgelegten Belege über Kontaktaufnahmen zu Rechtsanwälten beziehen sich nicht auf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG vom 21.1.2025, sondern stammen aus den Jahren 2021 und 2022.

5

3. Die von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form und ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Die Klägerin kann, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtswirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

6

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.