Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.04.1991, Az.: BVerwG 5 ER 611.91
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.04.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 ER 611.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20997
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Rothkegel
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger beantragt, ihm für die Durchführung eines Revisionsverfahrens einen Rechtsanwalt beizuordnen, weil er selbst "in Ermangelung der Geschäftsfähigkeit ... keinen Anwalt bevollmächtigen (könne und) bereits seit 30 Jahren von sämtlichen Anwälten (bei denen er vorgesprochen habe) die Übernahme von Prozeßvollmachten abgelehnt" worden sei. Für diesen Antrag gelten § 173 VwGO, § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach hat das Prozeßgericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte (wie hier für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht) geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Er ist auf das Erfordernis hingewiesen worden, zur Darlegung dieser Voraussetzung glaubhaft zu machen, daß er vor Ablauf der Revisionsfrist in der vorliegenden Sache eine gewisse Anzahl namentlich benannter Rechtsanwälte vergeblich zu beauftragen versucht hat (vgl. dazu u.a. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, Kommentar, 48. Aufl., § 78 b Anm. 2 A mit weiteren Nachweisen). Dem hat der Kläger nicht entsprochen. Seine Erklärung, daß ihm "bisher von allen Rechtsanwälten die allgemein bekannte Geschäftsunfähigkeit entgegengehalten wurde, mit der Bemerkung, daß (er) keine wirksame Bevollmächtigung erteilen (könne, und daß) infolge Erkrankung auch keine Möglichkeit (bestanden habe), jemals ein Anwaltsbüro aufzusuchen, wogegen schriftliche Antragen nicht immer wieder erneut beantwortet" würden (Schreiben des Klägers vom 1. April 1991), genügt zur Erfüllung jenes Erfordernisses nicht. Der Kläger hätte einige Rechtsanwälte namentlich benennen können und müssen, an die er sich wegen der Erteilung eines Mandats erfolglos gewandt haben will. Zu einer Glaubhaftmachung in diesem Sinne hatte er hier angesichts dessen besondere Veranlassung, daß er selbst sich - wie aus seiner Erklärung vor dem Verwaltungsgericht hervorgeht (s. S. 2 unten des Gerichtsbescheids) - für geschäftsfähig hält und nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (a.a.O. S. 4) ein ihn betreffender Entmündigungsbeschluß vom 26. Juli 1972 im Jahre 1977 wieder aufgehoben worden ist.
Bei dieser Sachlage kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch nicht als - antragsunabhängige - Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 62 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 57 ZPO analog in Betracht. Abgesehen davon ist für eine derartige Maßnahme auf Seiten des Klägers nur in Sozialhilfesachen Raum, wenn sich sein Begehren auf Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz richtet und die zur Prozeßunfähigkeit führende geistige Behinderung möglicherweise - wofür hier aber keine Anhaltspunkte bestehen - die Sozialhilfebedürftigkeit hervorgerufen hat (vgl. BVerwGE 25, 36 [BVerwG 31.08.1966 - V C 223/65]; 30, 24 <26>[BVerwG 05.06.1968 - V C 116/67]); es ist demgegenüber nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, in jedem Fall für die ausreichende Vertretung von Prozeßunfähigen zu sorgen (BVerwGE 30, 24 <27>[BVerwG 05.06.1968 - V C 147/67]).
Schmidt
Dr. Rothkegel