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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.06.1968, Az.: BVerwG V C 147.67

Behandlung des Prozessunfähigen im Rahmen der Betreuungsverwaltung; Gewährung von Akteneinsicht; Voraussetzungen für eine partielle Prozessunfähigkeit; Feststellung einer partiellen Geschäftsunfähigkeit ; Wirkungen der Prozessunfähigkeit einer Partei auf die Klage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.06.1968
Aktenzeichen
BVerwG V C 147.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 28.10.1966 - AZ: Bf. I 78/65

Fundstellen

  • BVerwGE 30, 24 - 27
  • DVBl 1969, 280 (Kurzinformation)
  • DVBl 1968, 887-888 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1969, 255-256 (Volltext mit amtl. LS)
  • FEVS 16, 203
  • JR 1968, 436
  • JuS 1969, 144
  • MDR 1968, 1033 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 19, 1010 - 1012
  • ZLA 1968, 268
  • ZfSH 1969, 604

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wie sich Prozeßunfähigkeit bei der Anfechtung von Verwaltungsakten der Betreuungsverwaltung auswirkt.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1968
durch
den Senats Präsidenten Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Einsicht in den zwischen Frau ... - einer bei der Beklagten beschäftigten Ärztin - und ihrem - der Klägerin - Sohn geführten Schriftwechsel. Die Beklagte hat die Einsichtnahme zuletzt durch Schreiben vom 2. April 1965 abgelehnt.

2

Die auf Aufhebung des Bescheides vom 2. April 1965 und Gewährung von Akteneinsicht bzw. Erteilung von Fotokopien gerichtete Klage ist im Berufungsverfahren mit der Begründung als unzulässig abgewiesen worden, die Klägerin sei prozeßunfähig.

3

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts vom 28. Oktober 1966 richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

4

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

5

II.

Die Revision ist unbegründet.

6

Das Berufungsgericht ist, gestützt auf seine eigenen Beobachtungen und auf ein fachärztliches Gutachten, zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin zumindest für den vom anhängigen Rechtsstreit umfaßten Geschäftsbereich prozeßunfähig ist.

7

Eine derartige partielle Prozeßunfähigkeit ist rechtlich möglich. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. November 1965 - BVerwG V C 117.63 - (Buchholz BVerwG 310, § 62 VwGO Nr. 3) ausgesprochen. Hieran ist festzuhalten. Dabei kann die Annahme einer partiellen Prozeßunfähigkeit nicht allein auf den Fall einer auf einem bestimmten Teilgebiet des Lebens hervortretenden Querulanz beschränkt werden. Die Querulanz ist vielmehr lediglich eine von mehreren möglichen Ursachen für eine Einschränkung oder Beseitigung der freien Willensbestimmung, schließt aber andere Ursachen hierfür nicht als rechtlich unerheblich aus.

8

Richtig ist zwar, daß bei der Feststellung einer partiellen Geschäftsunfähigkeit besondere Vorsicht am Platze ist. Richtig ist auch, daß namentlich bei der Zurückführung einer partiellen Prozeßunfähigkeit auf querulatorische Symptome im jeweiligen Falle das Prozeßziel mit ins Auge zu fassen ist. Eine vernünftige Prozeßprognose kann Anzeichen dafür sein, daß die Prozeßführung nicht von einer die freie Willensbestimmung beeinflussenden Fehlhaltung bestimmt ist.

9

Indessen kann nicht der umgekehrte Schluß richtig sein, daß vernünftige Prozeßprognosen die Annahme einer partiellen Prozeßunfähigkeit schlechthin ausschließen. Jedenfalls kann das nicht gelten, wenn die Prozeßunfähigkeit auf einer Geisteskrankheit oder einer krankheitswertigen paranoiden Veränderung beruht. Bei der Behandlung von Prozeßunfähigen im gerichtlichen Verfahren geht es nicht allein darum, unvernünftige Prozesse zu verhindern, sondern darüber hinaus darum, dem Prozeßunfähigen die Risiken abzunehmen, die sich aus seiner mangelnden freien Willensbestimmung und seiner mangelnden Einsicht in die Zusammenhänge ergeben. Ein anderes Verfahren würde zu untragbaren Ergebnissen führen. In der jeweiligen Instanz müßte vorab festgestellt werden, ob die Klage sachlich Erfolg hat. Wäre diese Frage zu bejahen, so käme es auf die Prozeßfähigkeit nicht an. Im anderen Falle wäre die Klage als unzulässig abzuweisen. Schon die im Interesse beider Parteien und des Rechtsverkehrs gebotene Klarheit müßte bei einem derartigen Verfahren Schaden nehmen.

10

All diesen Überlegungen trägt das Berufungsurteil im Ergebnis Rechnung. Das Berufungsgericht hat sich zutreffend davon leiten lassen, daß es im vorliegenden Zusammenhang rechtlich nicht darauf ankommt, ob das Klagebegehren verständlich (hinzuzufügen wäre: und vernünftig) ist, sondern darauf, daß die Klage eingebettet ist in die die Klägerin bedrängenden wahnhaften Vorstellungen und von ihrem Verfolgungskomplex beeinflußt wird.

11

Begründete Verfahrensrügen sind hiergegen nicht vorgebracht. Die Klägerin meint, der von dem Berufungsgericht gehörte Sachverständige habe zwar einerseits die Geschäftsfähigkeit der Klägerin bejaht, andererseits jedoch deren Prozeßfähigkeit verneint. Hiermit soll anscheinend auf vermeintliche innere Widersprüche in dem Gutachten hingewiesen werden. Derartige Widersprüche sind jedoch nicht gegeben. Der Gutachter hat nicht die Geschäftsfähigkeit der Klägerin generell bejaht, sondern lediglich ausgeführt, daß die Klägerin nicht generell geschäftsunfähig sei, und weiterhin, daß im vorliegenden Zusammenhang Geschäftsunfähigkeit anzunehmen sei. Diese Folgerung ist auch nach dem Zusammenhang des Gutachtens keineswegs so außergewöhnlich, daß sich dem Gutachter oder dem Gericht eine weitere Aufklärung hätte anbieten müssen. Nach der Beurteilung des Gutachters leidet die Klägerin an Beziehungs- und Beeinträchtigungsideen, die gerade im vorliegenden Zusammenhang Bedeutung haben. Im übrigen richtet sich das Vorbringen der Klägerin insoweit gegen die Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar ist.

12

Auch das weitere Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, die von ihr erhobene Verfahrensrüge zu begründen.

13

Es ist zwar richtig, daß gerade bei partieller Geschäftsunfähigkeit die Auswirkungen der Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung auf das Prozeßverhalten mit in Betracht zu ziehen sind. Es mag hierbei zum Teil um eine nicht allein vom Medizinischen her, sondern auch vom Juristischen her zu beantwortende Frage gehen. Indessen kommt es hierauf letztlich nicht an, denn das Berufungsgericht hat von sich aus seine eigenen Beobachtungen im Umgang mit der Klägerin in die Würdigung mit eingeführt, ist also auch insoweit seiner Pflicht zur Berücksichtigung aller in diesem Zusammenhang erheblichen Umstände nachgekommen.

14

Nach alledem ist davon auszugehen, daß die Klägerin prozeßunfähig ist. Es bleibt mithin die Frage zu beantworten, ob wegen der festgestellten Prozeßunfähigkeit die Klage als unzulässig abzuweisen war.

15

Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn das Berufungsgericht wegen der festgestellten Prozeßunfähigkeit für die ausreichende Vertretung der Klägerin hätte sorgen müssen; denn rechtlich kann nicht streitig sein, daß auf die Berufung die Klage als unzulässig abzuweisen war, wenn die Klägerin prozeßunfähig war.

16

Der Senat ist (beginnend mit seinem Urteil in BVerwGE 25, 36 [BVerwG 31.08.1966 - V C 223/65]) der Auffassung, daß dem prozeßunfähigen Kläger in entsprechender Anwendung des § 57 ZPO ein Vertreter zu bestellen ist, wenn sich sein Begehren auf Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz richtet und die Hilfsbedürftigkeit durch die geistige Behinderung hervorgerufen ist, die auch die Prozeßunfähigkeit bedingt.

17

Maßgebend für diese Rechtsauffassung ist die Überlegung, daß der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Gleichklang mit dem behördlichen Verfahren stehen muß und demnach aus der Subjektstellung auch des geistig Behinderten im Rahmen der Sozialhilfe die Notwendigkeit folgt, die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen wegen eben dieser Behinderung nicht an dem Mangel der Prozeßfähigkeit scheitern zu lassen. Diese Voraussetzungen für eine Vertreterbestellung liegen hier jedoch nicht vor.

18

Die Klägerin mag zwar geistig behindert im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes sein. Indessen ist die Beklagte nicht um Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz wegen dieser geistigen Behinderung angegangen worden. Die Beklagte ist nach dem Zusammenhang fürsorgerisch tätig geworden, um der Klägerin notfalls durch die Bestellung eines Vormunds Hilfe zukommen zu lassen. Für die "Synchronisation" der Tätigkeit der Verwaltung und der Gerichte war demnach ausreichend Rechnung getragen.

19

Hier kann auch nicht auf die Entscheidung des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 23, 15 zurückgegriffen werden.

20

Im vorliegenden Fall war im Berufungsverfahren eine allein die Frage der Prozeßfähigkeit der Klägerin betreffende Entscheidung ergangen, die Klägerin also insoweit nach Vorschrift der Gesetze vertreten. Ob sich der vorliegende Fall insoweit von dem der Entscheidung in BVerwGE 23, 15 zugrunde liegenden unterscheidet, kann jedoch letztlich unentschieden bleiben.

21

Der VII. Senat hatte sich mit einem der Eingriffsverwaltung zuzuordnenden Verwaltungsakt zu befassen. In diesen Fällen mag aber schon aus Gründen der Rechtssicherheit die Bestellung eines Vertreters geboten sein. Anders in der Betreuungsverwaltung, soweit sie nicht gerade auf die Betreuung von Geisteskranken gerichtet ist. Hier können Gründe der Rechtssicherheit nicht angeführt werden. Zwar besteht auch hier ein Interesse daran, dem Prozeßunfähigen zu seinem Recht zu verhelfen und die Rechtsgenossen in die Lage zu versetzen, ihre Rechte gegenüber dem Prozeßunfähigen durchzusetzen. Indessen stellt das bürgerliche Recht mit der Vormundschaft und Pflegschaft ausreichende Möglichkeiten der Hilfe bereit. Es kann deshalb nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte sein, in jedem Falle für die ausreichende Vertretung von Prozeßunfähigen zu sorgen. Im Gegenteil würde das System der Fürsorge eher Schaden nehmen, wenn das Verwaltungsgericht eine letztlich aus fürsorgerischen Gründen abgelehnte Vormundschaft oder Pflegschaft durch eine Vertreterbestellung ersetzen würde.

22

Eine Auseinandersetzung mit den Urteilen des III. Senats vom 6. November 1961 - BVerwG III C 38.61 - (Buchholz BVerwG 310, § 62 VwGO Nr. 1) und vom 20. Oktober 1962 - BVerwG III C 181.61 - (Buchholz BVerwG 310, § 86 VwGO Nr. 13) ist nicht notwendig, da im vorliegenden Falle - anders als in den erwähnten Fällen - die Klage bereits von der Vorinstanz als unzulässig abgewiesen worden ist.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Hering
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen