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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.06.2008, Az.: B 8 SO 45/07 B

Einreichung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ohne Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.06.2008
Aktenzeichen
B 8 SO 45/07 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 39424
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Nordrhein-Westfalen - 13.09.2007 - AZ: L 9 SO 8/06

Fundstelle

  • FA 2009, 63 (amtl. Leitsatz)

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie den Richter Dr. K o l o c z e k und die Richterin B e h r e n d
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2007 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt bzw. einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist erst- und zweitinstanzlich mit seinem Begehren ohne Erfolg geblieben, ihm die für die Heimunterbringung seines Vaters in der Zeit vom 2. März 1990 bis 28. November 1990 erbrachten Geldbeträge (700 DM monatlich) zu erstatten, weil dieser - wie auch in der nachfolgenden Zeit der Kostentragung durch den Sozialhilfeträger ab Dezember 1990 - hierzu wegen eines Unfalls am 2. März 1990 finanziell nicht in der Lage gewesen sei und der Sozialhilfeträger Leistungen hätte erbringen müssen (Urteil des Sozialgerichts <SG> Köln vom 22. Februar 2006; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2007). Mit am 12. und 14. November 2007 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsätzen hat der Kläger beantragt, die "Beschwerde zur Nichtzulassung der Revision" gegen das ihm am 17. Oktober 2007 zugestellte Urteil des LSG zuzulassen.

2

Nachdem der Kläger mit Schreiben des Senats vom 13. November 2007 auf den Vertretungszwang durch zugelassene Prozessbevollmächtigte und die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH) hingewiesen worden war, hat er am 20. November 2007 u.a. angekündigt, er werde PKH beantragen müssen, wenn kein Anwalt bereit sei, das Verfahren für 300 Euro zu führen. Am 16. Januar 2008 schließlich hat der Kläger mitgeteilt, die Bestellung eines Rechtsanwalts sei nicht möglich gewesen, weil nur eine Kanzlei aus B den Fall habe übernehmen wollen; deren Kostenforderung sei jedoch unzulässig hoch gewesen. Im Übrigen werde über die Vorgabe einer Anwaltspflicht der Europäische Gerichtshof entscheiden müssen. Als Anlage legte der Kläger das Schreiben des BSG vom 13. November 2007 bei und fügte handschriftlich den Vermerk "Prozesskostenhilfeantrag" hinzu.

II

3

In der Anmerkung des Klägers auf dem von ihm zurückgesandten Schreiben des Senats vom 13. November 2007 ist ein Antrag auf PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu sehen; dieser Antrag ist jedoch abzulehnen. Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier schon deshalb, weil dem Kläger nach Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten keine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden kann.

4

Die Bewilligung von PKH ist insoweit nur möglich, wenn bei Einlegung der Beschwerde durch den Kläger selbst sowohl das PKH-Gesuch als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingehen (BSG SozR 1750 § 117 Nr. 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr. 2 und 6). Darauf ist der Kläger bereits in den Erläuterungen zur PKH, die dem angefochtenen Urteil beigefügt waren, aber auch im Schreiben des Senats vom 13. November 2007 ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist dem BSG nicht wirksam, also auch nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs. 1 Satz 2 SGG) vorgelegt worden. Die Erklärung ist bislang überhaupt nicht, der PKH-Antrag jedenfalls verspätet eingereicht worden.

5

Mit der Ablehnung der beantragten PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO). Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 202 SGG i.V.m. § 78b ZPO kommt ebenso wenig in Betracht. Soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht - im Unterschied zur PKH auf Kosten des Beteiligten - auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Insofern hat der Kläger nicht im Einzelnen dargelegt, dass er trotz ihm zumutbarer Anstrengungen keinen zur Vertretung bereiten Anwalt gefunden hat. Seine bloße Erklärung, die "konsultierten Rechtsanwälte" hätten eine Prozessvertretung zu dem von ihm angebotenen Honorar (300 Euro) nicht übernehmen wollen, genügt nicht den im Rahmen des § 78b ZPO zu stellenden Anforderungen (vgl BGH, Beschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - NJW-RR 1995, 1016). Dies gilt insbesondere deshalb, weil dieser Betrag unterhalb der im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für den Anwalt vorgesehenen Vergütung liegt. Der Kläger kann nicht verlangen, dass der Anwalt sich mit einen geringeren Honorar zufrieden gibt. Im Übrigen ist der im Zusammenhang mit der Aufgabe des Revisionsgerichts zur Wahrung einheitlicher Rechtsanwendung und Rechtsfortbildung und den damit verbundenen Anforderungen an die Begründung von Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden bei allen obersten Bundesgerichten bestehende Vertretungszwang mit der Verfassung vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (BVerfG SozR 1500 § 166 Nr. 10; BSG SozR Nr. 20 zu § 166 SGG). Dass europäisches Recht verletzt wurde, ist - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht erkennbar.

6

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig; sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften und wahrt damit nicht die gesetzliche Beschwerdefrist. Der Kläger muss sich gemäß § 166 SGG vor dem BSG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 166 Abs. 2 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen. Die nicht form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen; dabei konnte der Senat die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss entscheiden (§ 160a Abs. 4 i.V.m. § 169 SGG). Für die vom Kläger beantragte Verlängerung der Frist zur Einlegung der Beschwerde bestand unter diesen Umständen keine Veranlassung. Sie ist zudem gesetzlich nicht vorgesehen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; § 197a SGG ist nicht einschlägig. Der Kläger gehört zu dem in § 183 Satz 1 SGG genannten Personenkreis der Leistungsempfänger und ist insoweit von der Pflicht zur Zahlung von Kosten befreit; allerdings ergibt sich diese Privilegierung nicht bereits daraus, dass die Träger der Sozialhilfe nach § 64 Abs. 3 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) mit Ausnahme von Erstattungsstreitigkeiten (§ 197a Abs. 3 SGG) von den Gerichtskosten befreit sind. Diese Gerichtskostenfreiheit erfasst nämlich nur die Person, nicht die Rechtsstreitigkeit als solche (Groth, SGb 2007, 536, 537).

8

Das BSG hat jedoch bereits mehrfach entschieden, dass der Begriff des Leistungsempfängers i.S. des § 183 SGG nicht zwingend an Sozialleistungen i.S. des § 11 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - <SGB I> anknüpft (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 2 RdNr. 9; SozR 4-1500 § 183 Nr. 3 RdNr. 8; BSG, Beschluss vom 4. Oktober 2004 - B 7 AL 34/03 R, unveröffentlicht). In diesem Sinne wurden sowohl Arbeitgeberleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) als auch Trägerleistungen nach dem SGB III, bei denen allerdings offen blieb, ob es sich um Sozialleistungen handelt, und die Erstattung von Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung nach § 10 Abs. 1 Lohnfortzahlungsgesetz an Arbeitgeber der Privilegierungsregelung des § 183 SGG zugeordnet. Andererseits wurde einschränkend ausgeführt, dass zumindest Leistungen mit ähnlicher oder vergleichbarer Funktion wie bei echten Sozialleistungen i.S. von § 11 SGB I im Streit sein müssen (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 3 RdNr. 9; BSGE 96, 190 ff [BSG 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R] RdNr. 21 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1). Demgemäß wurde die Eigenschaft als Leistungsempfänger bei einem Vermittlungsmakler, der sein Vermittlungshonorar statt gegen den Arbeitslosen gegen die Bundesagentur für Arbeit nach § 421g SGB III geltend gemacht hat, ebenso abgelehnt wie bei einer Klage auf vertragsärztliches Honorar (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 8, insoweit nicht abgedruckt, s dazu [...] RdNr. 33) oder auf Vergütung von Krankenhausleistungen (BSG, Beschluss vom 21. Juni 2005 - B 3 KR 8/05 B). Vorliegend ist eine einer Sozialleistung vergleichbare Funktion des Nothelferanspruchs aus § 121 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. aus § 25 SGB XII zu bejahen.

9

Zwar handelt es sich bei diesem Anspruch um eine spezielle sozialhilferechtliche Form der Geschäftsführung ohne Auftrag (BVerwGE 37, 133, 134; vgl. auch Franke in Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Teil III Kap 16 RdNr. 11 m.w.N.); gleichwohl ist die vom Kläger geforderte Geldleistung eine Sozialhilfeleistung im weiten Sinne (Rothkegel, a.a.O., Teil II Kap 5 RdNr. 12). Zweck der Regelungen des § 121 BSHG und § 25 SGB XII ist es, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken und Hilfe in Fällen sicherzustellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen (vgl: BVerwGE 91, 245, 248 [BVerwG 03.12.1992 - 5 C 32.89]; 114, 326, 332; BT-Drucks III/1799, S 61 zu § 114). Der Anspruch des Nothelfers aus § 121 BSHG bzw. § 25 SGB XII stellt sich auf diese Weise als Fortwirkung des ursprünglichen Sozialhilfeanspruchs des Hilfeempfängers dar (Franke, a.a.O., Teil III, Kap 16, RdNr. 11). Der Zweck des § 183 SGG, typisierend schutzbedürftige Leistungsempfänger hinsichtlich der Kosten zu privilegieren (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 3 RdNr. 9), spricht deshalb dafür, auch den Nothelfer als Leistungsempfänger i.S. des § 183 Satz 1 SGG anzusehen. Dies ist nicht zuletzt deshalb naheliegend, weil entsprechende Verfahren vor dem 1. Januar 2005 (Wechsel der Zuständigkeit der Sozialhilfe zur Sozialgerichtsbarkeit) nach § 188 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung kostenprivilegiert waren.