Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.1995, Az.: III ZB 4/95
Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts; Notwendigkeit des Nachweises von Bemühungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1995
- Aktenzeichen
- III ZB 4/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 15711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 14.02.1995 - AZ: 3 U 1471/94
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW-RR 1995, 1016 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat dem Gericht nachzuweisen, daß sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Wurm, Streck und Schlick
am 27. April 1995
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Februar 1995 - 3 U 1471/94- wird zurückgewiesen.
- 2.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- 3.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.600,00 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. September 1994 als unzulässig verworfen, weil der Berufungskläger die Berufung nicht rechtzeitig begründet hatte. Zuvor hatte das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 25. Januar 1995 einen Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78 b ZPO) zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat es durch einen auf Gegenvorstellung des Klägers ergangenen Beschluß vom 21. Februar 1995 bestätigt.
2.
Die gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß vom 14. Februar 1995 gerichtete, frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 4 Satz 2 ZPO), aber nicht begründet.
Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil war unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum 24. Januar 1995 verlängerten Berufungsbegründungsfrist durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§§ 519 Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO).
Zu Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, dem Kläger einen Notanwalt gemäß § 78 b ZPO beizuordnen. Die Beiordnung setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl. 1993, § 78 b Rn. 6). Wie weit diese Bemühungen gehen müssen und welche Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Dem Berufungsgericht ist nämlich darin beizupflichten, daß die bloße Erklärung des Klägers, "weitere konsultierte Rechtsanwälte (hätten) eine Klägerparteienvertretung aus zeitlichen Gründen nicht übernehmen können", den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis jedenfalls nicht genügt; zumal der Kläger es auch unterlassen hat, die Gründe darzulegen, die die von ihm ursprünglich beauftragten Anwälte veranlaßt haben, das Mandat niederzulegen. Auch der Beschwerdebegründung sind insoweit keine konkreten Einzelheiten zu entnehmen.
Engelhardt
Wurm
Streck
Schlick