Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.07.2002, Az.: BVerwG 2 WD 4.02
Einsatz von Personal und Material der Bundeswehr für private Zwecke; Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen bei zeitweiligem Entzug von Soldaten betreffend die normale Dienstleistung; Verletzung von Dienstpflichten durch Anstiftung zur Falschmeldung; Berücksichtigung der Eigenart und Schwere eines Dienstvergehens bei Art und Maß einer Disziplinarmaßnahme; Grad der Verantwortung von Soldaten in höheren Dienstgradgruppen; Vorliegen von Tatmilderungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.07.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 4.02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 30197
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 08.08.2001 - AZ: 11 VL 7/01
Rechtsgrundlagen
- § 91 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 107 Abs. 1 WDO
- § 123 S. 3 WDO
- § 331 Abs. 1 StPO
- § 7 SG
- § 10 Abs. 3 SG
- § 10 Abs. 4 SG
- § 12 S. 2 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 20 StGB
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 10. Juli 2002,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie
Oberstleutnant Vetter, Oberleutnant Golda als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Angestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 8. August 2001 aufgehoben.
Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren und zur Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von drei Jahren verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der Soldat zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der 33 Jahre alte Soldat durchlief nach der Grundschule neun Jahre das städtische Gymnasium in Bi. das er mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife vom 15. Juni 1988 verließ. Zum 4. Juli 1988 wurde er als Wehrpflichtiger zur 1./Luftwaffenausbildungsregiment ... in E. einberufen und aufgrund seiner Bewerbung und Verpflichtung mit Wirkung vom 16. Januar 1989 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate und 15 Tage, sodann auf zwei, vier, acht und 15 Jahre festgesetzt; sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 30. Juni 2003.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 zum Leutnant und am 26. Mai 1997 zum Oberleutnant ernannt.
Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 1. Oktober 1988 als Luftraumbeobachter zur Flugabwehrkanonenbatterie ... in W. und zum 1. September 1990 als Beobachtungsunteroffizier Artillerie zur 3./Panzerartilleriebataillon ... in Au. versetzt. Im Rahmen seiner Kommandierungen vom 7. Januar bis 1. März und vom 3. April bis 14. Juni 1991 absolvierte er beide Teile des Unteroffizierlehrgangs bei der 2./Panzerartilleriebataillon ... in Au. bzw. an der Artillerieschule in I., jeweils mit der Note "bestanden". In der Zeit vom 22. Oktober bis 19. Dezember 1991 durchlief er an der Heeresunteroffizierschule in M. den Feldwebellehrgang Teil 1 und wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstesübernommen. Im Rahmen seiner Kommandierungen vom 9. März bis 27. August 1993 zur Offizierschule des Heeres in Ha. bestand er die Offizierprüfung mit der Note "befriedigend" und in der Zeit vom 1. September bis 5. Dezember 1993 zur Artillerieschule in Idar-Oberstein den Zugführerlehrgang für Rohrartillerie mit der Note "gut". Sodann wurde er zum 1. Oktober 1994 zur 2./Panzerartilleriebataillon ... in Au. versetzt und dort als Zugführer eines Geschützzuges eingesetzt. Zum 1. Oktober 1998 wechselte er auf den Dienstposten eines Beobachtungsoffiziers Artillerie und wurde zum 1. Juli 1999 zur Dienstleistung als Leiter des Familienbetreuungszentrums Au. zum Stab Panzerbrigade ... kommandiert. Seit dem 18. August 2001 nimmt er unter Freistellung vom militärischen Dienst im Rahmen seiner Kommandierung zur Bundeswehrfachschule Ha. bis zum Dienstzeitende am 30. Juni 2003 an der Fachausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt teil.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen vom 20. Januar 1995 erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "1", elfmal die Wertung "2" sowie dreimal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewusstsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" sowie "Durchsetzungsvermögen" jeweils den Ausprägungsgrad "B". Unter "Herausragende charakterliche Merkmale, berufliches Selbstverständnis und ergänzende Aussagen" wurde über ihn ausgeführt:
"Lt O. überzeugt durch sein hohes dienstliches Engagement und sein ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein. Willensstärke und Durchsetzungsvermögen zeichnen Lt O. als leistungsstarken Offizier aus, der sich mit dem Soldatenberuf voll identifiziert. Die kontinuierlich verlaufende positive Entwicklung und das derzeitige Leistungsprofil von Lt O. lassen die Aussage zu, dass er uneingeschränkt förderungswürdig und die Eignung zum Batteriechef erkennbar ist. Setzt Lt O. weiterhin diese positive Gesamtentwicklung verstärkt fort, ist die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufsoffiziers zu befürworten".
Hierzu nahm der Bataillonskommandeur Oberstleutnant W. wie folgt Stellung:
"Mit der sehr treffenden Beurteilung einverstanden. Lt O. ist ein überaus engagierter, einsatzwilliger Offizier, der keine Verantwortung scheut und die Herausforderung sucht. Erteilte Aufträge erfüllt er mit Beharrlichkeit, Initiative und Schwung und beeindruckt durch Willensstärke und Durchsetzungsvermögen. Ehrgeizig und selbstbewusst in Haltung und Auftreten sollte er sich zukünftig bemühen, auch gegenläufige Ansichten zu respektieren, Untergebene in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen und sie nicht durch seine gelegentlich kantige und schroffe Art zu brüskieren. Weniger ein Freund geistiger Durchdringung gestellter Probleme erweist er sich als ausgesprochener Praktiker, der keine Mehrbelastung scheut. Eine Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufsoffiziers ist nachhaltig zu befürworten, wenn er mit zunehmender Erfahrung in der Verwendung das notwendige situative Gespür, Einfühlungsvermögen und geistige Reife nachweist, um auch in seinem Persönlichkeitsprofil die Erwartungen an einen zukünftigen Disziplinarvorgesetzten zu genügen".
In der Beurteilung vom 28. Januar 1997 erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "1", siebenmal die Wertung "2", sechsmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Durchsetzungsvermögen" jeweils den Ausprägungsgrad "B". Unter "Herausragende charakterliche Merkmale, berufliches Selbstverständnis und ergänzende Aussagen" wurde über ihn u.a. ausgeführt:
"Lt. O. ist ein militärischer Führer, der durch zwei extrem gegenläufige Verhaltensmerkmale geprägt ist, sehr gute fachliche Kompetenz einerseits und z.T. nicht zu übersehbare Probleme im Umgang mit Soldaten andererseits. Im zurückliegenden Beurteilungszeitraum wurde Lt. O. mehrfach auf diese Dissonanzen hingewiesen. Die Reaktion zeigte sich zunächst nur in befriedigender Weise..."
Sein Bataillonskommandeur Oberstleutnant P. nahm hierzu wie folgt Stellung:
"... Die in der Menschenführung beschriebenen Defizite halte ich für überbrückbar, wenn er sich seiner Vorbildfunktion in Auftreten und Erscheinungsbild mehr bewusst wird, seine manchmal etwas schroffe Art ablegt und Untergebene stärker in die Entscheidungsfindung mit einbezieht ...."
In der Beurteilung vom 12. März 1999 wurden seine Leistungen jeweils dreimal mit "6" und "5", sechsmal mit "4" und viermal mit "3" bewertet. Unter "Eignung und Befähigung" wurden ihm für "Verantwortungsbewusstsein" die Wertung "c", für "Geistige Befähigung" und "Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung" je die Wertung "b" sowie für "Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung" die Wertung "d" zuerkannt. Unter "Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen" wurde über ihn ausgeführt:
"Olt O. ist ein Offizier, der von Gegensätzen charakterisiert wird. Auf der einen Seite überzeugt er in jeder Hinsicht durch sein hohes fachliches Können, auf der anderen Seite muss er in seinem Auftreten und Verhalten an sich arbeiten, um seiner Vorbildfunktion als Vorgesetzter und Offizier umfassend gerecht zu werden. Im Wesentlichen gilt es für Olt O., mehr Gespür für die Situation im Umgang mit Kameraden, insbesondere mit Untergebenen zu entwickeln ...."
Hierzu vermerkte derselbe Bataillonskommandeur:
"... Seit seiner letzten Beurteilung hat er sein Persönlichkeitsbild bezüglich einem toleranteren Verhalten gegenüber anderen verbessern können. Hier ist er auf dem richtigen Weg..."
Der Soldat ist seit dem 15. Dezember 1994 Träger des - dreimal erteilten - Leistungsabzeichens in Gold.
Das Zentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über den Soldaten.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 10 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen 2.61 6,28 EUR brutto, 2.059,76 EUR netto; unter Abzug von 110,06 EUR werden ihm tatsächlich 1.949,70 EUR ausgezahlt. Ein für den Erwerb von Wohnungseigentum aufgenommenes Darlehen tilgt der Soldat mit monatlichen Raten in Höhe von 347,68 EUR und zahlt an seine beiden Kinder 424,37 EUR Unterhalt. Seine finanziellen Verhältnisse sind nach seinen Angaben geordnet.
Die am 11. Oktober 1991 geschlossene Ehe des Soldaten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 18. September 1997, rechtskräftig seit dem selben Tage, geschieden. Aus der Ehe sind zwei Kinder im Alter von zehn und acht Jahren hervorgegangen.
II
In dem mit Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich III und Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 2. August 2000 eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 9. April 2001 dem Soldaten als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:
"1.
Anfang Mai 2000 stellte der Soldat als Leiter des Familienbetreuungszentrums Au. den ihm unterstellten Gefreiten Fr. für Arbeiten an seiner Haustür in der B.straße ... in Bi. wenigstens an fünf Tagen für eine bis anderthalb Stunden vom Dienst frei. Für die Renovierung der Haustür versprach der Soldat dem Gefreiten 1.500 DM und sagte ihm die Erstattung der Spritkosten zu. Obwohl der Gefreite zwei Wochen an der Tür gearbeitet hatte, vertröstete der Soldat diesen mehrfach und zahlte ihm nicht den versprochenen Vorschuß.2.
Mitte Mai 2000 ließ der Soldat zu, dass ihm unterstellte Soldaten an zwei Tagen während der Dienstzeit in der G. Kaserne in Au. Dachlatten für den privaten Gebrauch entnagelten.3.
Am 30. und 31.05.2000 ließ der Soldat ihm unterstellte Soldaten während der Dienstzeit in seiner Wohnung in der B.straße ... in Bi. eine Einbauküche einbauen und seinen Umzug durchführen.4.
Am 31.05.2000 teilte der Soldat ohne dienstlichen Grund den ihm unterstellten Gefreiten Fr. zu einem Strafdienst ein und veranlaßte diesen am 09.06.2000 zu einer Falschmeldung, in der er angebliche Versäumnisse eingestand, die den Strafdienst rechtfertigen sollten.5.
Im Zeitraum März bis Mai 2000 veranlaßte der Soldat den ihm unterstellten Gefreiten L., ihm in drei Fällen während der Dienstzeit bei der Erledigung seines privaten Schriftverkehrs zu helfen."
Mit der in der Hauptverhandlung überreichten Nachtragsanschuldigungsschrift vom 8. August 2001 legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten - anstelle der Anschuldigungspunkte 4. und 5. - folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:
"1.
Am 31.05.2000 teilte der Soldat als Leiter des Familienbetreuungszentrums (FBZ) Au. den ihm unterstellten Gefreiten Fr. für den 03.06.2000 zur Dienstleistung im FBZ ein, weil dieser einem Angehörigen des FBZ R., der den Soldaten am 31.05.2000 in einer dienstlichen Angelegenheit telefonisch zu sprechen verlangt hatte, entgegen dem vorherigen Auftrag des Soldaten, er solle Anrufern sagen, der Soldat sei in der Kaserne unterwegs, wahrheitsgemäß gemeldet hatte, der Soldat sei auf der Baustelle. Den befohlenen Strafdienst leistete der Soldat (muss heißen: der Gefreite Fa. am 03.06.2000 von 08.00 bis 12.00 Uhr im FBZ Au.2.
Am 09.06.2000 veranlasste der Soldat den Gefreiten Fr. der das dem Soldaten mit den Nrn. 1-3 der o.a. Anschuldigungsschrift vorgeworfene Verhalten seines Disziplinarvorgesetzten am 05.06.2000 gemeldet hatte, zu einer Falschmeldung, indem er diesen durch das Versprechen, Pfingsten freizubekommen, veranlasste, eine vorbereitete 'Anlage an die Meldung' zu unterschreiben, in der dieser angab, dass die gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten gemachten Behauptungen nicht zutreffend gewesen seien, und angebliche eigene Versäumnisse eingestand, die den Strafdienst vom 03.06.2000 rechtfertigten.3.
Im Zeitraum März bis Mai 2000 veranlasste der Soldat als Leiter des Familienbetreuungszentrums Au. den ihm unterstellten Gefreiten L. ihm in drei Fällen während der Dienstzeit seinen privaten Schriftverkehr (darunter ein Kündigungsschreiben über ein Mietverhältnis) zu erledigen, obwohl er zumindest hätte erkennen können und müssen, dass diesem dies nicht recht war."
Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 8. August 2001 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Leutnants.
Sie sah den angeschuldigten Sachverhalt aufgrund der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Wesentlichen als erwiesen an und würdigte das Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Dienstaufsicht (§ 10 Abs. 2 SG), zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zur innerdienstlichen Achtungs- und Vertrauenswahrung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), nicht jedoch als Verletzung der Pflicht, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), insgesamt als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Die Duldung des Soldaten, dass ihm unterstellte Soldaten während der Dienstzeit Dachlatten entnagelt hätten, sowie der Umstand, dass der Gefreite L. für ihn während des Dienstes private Schreiben habe abfassen müssen, stellten keine so schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen dar, dass sie zwangsläufig mit einer disziplinargerichtlichen Maßnahme hätten geahndet werden müssen; sie rundeten jedoch das sich aus anderen Dienstpflichtverletzungen ergebende Gesamtbild des Soldaten in typischer Weise ab. Er habe nämlichüber einen längeren Zeitraum mehrere ihm unterstellte Soldaten ausschließlich zu privaten Zwecken eingesetzt und ihnen (Gefreiter Fr. sogar Geld versprochen, das er aber nicht gezahlt habe. Seien die Hilfsarbeiten der Soldaten zunächst freiwillig und zeitlich begrenzt gewesen, so sei es für den Soldaten später eine Selbstverständlichkeit gewesen, die Angehörigen des FBZ bei ihm antreten zu lassen. Wer bei dem "Privatunternehmen" nicht mitgemacht habe, habe mit Sanktionen rechnen müssen und als Verräter gegolten, wenn er geplaudert habe. Allein das Verhalten gegenüber dem Gefreiten Fr. (Nichtzahlung des vereinbarten Abschlages, Einteilung zu einem unberechtigten Strafdienst und insbesondere die Ausübung von massivem psychischem Druck zur Abgabe einer nicht gewollten Erklärung) ließen auf charakterliche Mängel sowie erhebliche Führungsdefizite bei dem Soldaten schließen, sodass es gerechtfertigt gewesen wäre, ihn nicht mehr in dem Status eines Offiziers zu belassen. Offensichtlich sei dem Soldaten auch nicht bewusst geworden, dass er sich allein mit der Annahme der Hilfeleistungen seiner Untergebenen in eine Abhängigkeit begeben habe, die seine Autorität als Vorgesetzter zwangsläufig habe untergraben müssen. Besonders schwerwiegend habe die Kammer dem Soldaten anrechnen müssen, dass er den Gefreiten Fr. am 9. Juni 2000, nachdem dieser sich seinem Disziplinarvorgesetzten eröffnet habe, noch zur Abgabe einer falschen Erklärung genötigt habe, nur um seinen eigenen Kopf zu retten, anstatt offen und ehrlich zu seinem bisherigen Fehlverhalten zu stehen. Was der Soldat getan habe, sei kein beispielhaftes Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 1 SG. Milderungsgründe in der Tat habe die Kammer nicht erkennen können.
Auch die Führung und die Leistungen des Soldaten hätten keinen Anlass gegeben, von der hier zumindest verwirkten Dienstgradherabsetzung abzusehen. Vielmehr habe sich die Kammer ernsthaft die Frage gestellt, ob der Soldat überhaupt noch als Leutnant tragbar sei. Von der Entfernung aus dem Dienstverhältnis als fälliger Maßnahme habe die Kammer gerade noch einmal abgesehen, weil aufgrund der Kommandierung des Soldaten zur Bundeswehrfachschule voraussichtlich bis zu seinem Dienstzeitende nicht mehr zu erwarten sei, dass ihm nochmals andere Soldaten unterstellt würden. Trotz der ihm zuzubilligenden verminderten Schuldfähigkeit, die sich allerdings auf den Zeitraum Mai 2000 beschränkt habe, sei die Verhängung einer reinigenden Maßnahme wegen der davor bzw. danach begangenen Dienstpflichtverletzungen jedoch unumgänglich. Nur der Sperre des § 57 Abs. 1 WDO a.F. habe es der Soldat zu verdanken, dass die Dienstgradherabsetzung nur bis zum Leutnant habe erfolgen können.
Gegen diese dem Soldaten am 15. Oktober 2001 zugestellte Entscheidung hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 8. November 2001, der am folgenden Tag bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, unbeschränkte Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen:
Entgegen den Feststellungen der Kammer habe der Soldat dem Gefreiten Fr. dessen Dienste vergütet, und darüber hinaus sei dem Soldaten für alle angeschuldigten Taten eine eingeschränkte Schuldfähigkeit zuzubilligen. Er habe auch zu keiner Zeit einen seiner Untergebenen unter Druck gesetzt, damit dieser für ihn Arbeiten erledigte, habe allerdings auf die ihm angebotene Hilfe seiner unterstellten Soldaten zurückgegriffen; ferner sei ihm nicht aufgefallen, dass es dem Zeugen L. unangenehm gewesen sei, für ihn Schreibarbeiten zu erledigen. Vor dem Hintergrund der verminderten Schuldfähigkeit des Soldaten wäre von der Verhängung einer reinigenden Maßnahme abzusehen gewesen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Da das Rechtsmittel des Soldaten sowohl ausdrücklich als auch nach dem wesentlichen Inhalt seiner maßgeblichen Begründung in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigungen (§ 123 Satz 3 i.V.m. § 107 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots die sich daraus ergebende Folgerung zu ziehen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Berufung hatte Erfolg.
a)
Der Senat hat aufgrund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Vernehmung der Zeugen Hauptgefreiter der Reserve Michael Fr., Obergefreiter der Reserve ... Me., Obergefreiter der Reserve ... L., Stabsunteroffizier der Reserve ... G., Oberfeldarzt Si., der Verlesung der Aussagen des Hauptgefreiten ... F. sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... Kü. und der gutachterlichen Äußerung des Sachverständigen Oberfeldarzt Dr. Ha. folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Ehescheidung des Soldaten im Jahre 1997 und die daraus erwachsenen Probleme mit seiner Ehefrau und den Kindern haben ihn schwer belastet. Nachdem er 1999 eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen war, kaufte er Anfang 2000 zusammen mit seiner Lebensgefährtin je eine Wohnung in dem Haus B.straße ... in Bi. Da beide Wohnungen eine umfangreiche Renovierung erforderten, nahm der Soldat, der seine alte Wohnung bereits zum 1. April 2000 gekündigt hatte, dies weitgehend selbst in die Hand, benötigte jedoch auch noch die Mitarbeit verschiedener Handwerker. Die bei ihm im Familienbetreuungszentrum (FBZ) eingesetzten Soldaten (i.d.R. ein Unteroffiziersdienstgrad und drei bis vier Mannschaftsdienstgrade) merkten sehr bald, dass der Soldat mit den Renovierungsarbeiten wohl nicht allein zurecht kam. Insbesondere der Zeuge F. bot dem Soldaten freiwillig seine Hilfe an und arbeitete stundenweise nach Dienstschluss auf der ca. 30 km entfernten Baustelle; auch andere Soldaten, die im FBZ eingesetzt waren, halfen ihm zeitweilig in ihrer Freizeit.
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Als im April 2000 der damalige Gefreite Fr. der sich als gelernter Bautischler zu seinem Wehrsold gerne etwas dazuverdienen wollte, ins FBZ versetzt wurde, bot der Soldat ihm an, er könne auch seine, des Soldaten, Haustür in Bi. gegen Bezahlung renovieren. Nach gemeinsamer Besichtigung der mit Ornamenten verzierten Haustür und Absprache des erforderlichen Arbeitsaufwands erklärte sich der Zeuge zur Renovierung bereit. Ein Festpreis wurde nicht vereinbart; während der Soldat nur von einem - unbezifferten - Pauschalpreis sprach, ging der Zeuge von der Vorstellung aus, ein Entgelt von 1.500 DM, jedenfalls aber 1.000 DM für seinen Arbeitsaufwand zu erhalten, und wäre damit auch zufrieden gewesen. Die Frage, ob in dieser Vergütung auch die anfallenden Fahrtkosten des Zeugen (für je 30 km mit seinem Privatwagen von Au. nach Bi. und zurück) enthalten sein sollten, ließ sich nicht eindeutig klären. Außerdem machte der Soldat den Vorschlag, dem Zeugen eine besondere Ausbildung zum Mitarbeiter im Personenschutz in der Schweiz (entweder auf eigene Kosten oder durch Ausbildung im Rahmen des Berufsförderungsdienstes) zu ermöglichen, woran der Zeuge zwar sehr interessiert war, zu der es aber nicht mehr kam.
Da der Zeuge Fr. im Monat Mai 2000 entweder Nachtschicht oder 24-Stunden-Dienst zu leisten hatte, wurde er vom Soldaten zur Renovierung der Haustür in der zweiten Monatshälfte jeweils am Samstag von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr bzw. 18.00 Uhr eingesetzt. Da hiernach der Tatvorwurf, der Soldat habe den Zeugen "wenigstens an fünf Tagen für eine bis anderthalb Stunden vom Dienst freigestellt", nicht nachgewiesen ist, war der Soldat insoweit von der Anschuldigung freizustellen.
Hingegen ist der Vorwurf, der Soldat habe dem Zeugen kein Entgelt für seine Arbeitsleistung und seine Fahrtkosten gezahlt, bestätigt worden. Denn der Zeuge Fr. hat glaubhaft bekundet, dass er nach mehrtägiger Arbeit an der Tür von dem Soldaten mehrfach eine Abschlagszahlung, insbesondere wegen der schon angefallenen Benzinkosten, verlangt, jedoch trotz dessen Angebot und Zusage keinen Abschlag erhalten hat. Daraufhin stellte der Zeuge nach ca. zwei Wochen die Arbeiten an der Haustür ein. Der Soldat hat sich zwar in erster Instanz eingelassen, er habe mit dem Zeugen Fr. später abgerechnet, sich aber nicht mehr erinnert, welchen Betrag er gezahlt hat, während der Zeuge glaubhaft versichert hat,überhaupt kein Geld für seine Bearbeitung der Tür erhalten zu haben.
Dadurch hat der Soldat gegen seine Dienstpflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) sowie zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Der Zeuge Me. hat ausgesagt, dass er nicht auf "Befehl", sondern auf "Bitte" des Soldaten zusammen mit dem Zeugen L. während der Dienstzeit die auf Grund des Umbaus der Kantine angefallenen Dachlatten entnagelt hat; nach übereinstimmender Bekundung haben sich beide Zeugen darüber amüsiert, dass sie diesen Auftrag für den Soldaten erfüllen sollten. Da der Zeuge Me. die Dachlatten für den Hof seines Onkels gut gebrauchen konnte, erhob der Soldat keine Einwände dagegen, dass die Zeugen - beide in Zivilkleidung - während des gemeinsamen Schichtdienstes die Dachlatten entnageln wollten. Da der Soldat selbst einen Teil der Latten für sein eigenes Bauvorhaben übernehmen sollte, fuhr er dieses Holz später mit seinem PKW und Anhänger zum Hof des Zeugen Me. und behielt den anderen Teil für sich.
Da der Soldat dadurch die beiden Zeugen der normalen Dienstleistung zeitweilig entzogen hat, hat er gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und gegen seine Dienstpflichten gemäß § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen.
Zu Anschuldigungspunkt 3:
Für eine der beiden Wohnungen in der B.straße hatte der Soldat eine Einbauküche zum Preis von 12.000 DM gekauft, die von der Lieferfirma eingebaut werden sollte. Kurz vor dem - zeitlich schon hinausgezögerten - Umzug erfuhr der Soldat, dass die Lieferfirma in Konkurs geraten war und er somit seine Anzahlung verloren hatte. Um gleichwohl nicht auf die Lieferung der Einbauküche verzichten zu müssen, musste er der Herstellerfirma nochmals den Kaufpreis, nicht jedoch die Einbaukosten zahlen.
Als die Soldaten im FBZ davon Kenntnis erhielten, bot sich der Zeuge Me. als gelernter Tischler an, dem Soldaten beim Einbau der Küche gegen Auslagenerstattung, wie z.B. Benzinkosten, zu helfen. Am 30. und 31. Mai 2000 arbeitete der Zeuge Me. von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr bzw. 20.00 Uhr teilweise unter Mithilfe des Hauptgefreiten F. An einem der beiden Tage fasste auch der Soldat mit an, der dem Zeugen Me. zuvor versprochen hatte, ihm später ein Entgelt ohne Bezifferung eines festen Betrages zu zahlen; eine Zahlung des Soldaten erfolgte später nicht.
Nachdem der Hauptgefreite F. am 29. Mai 2000 folgenden Rundruf an seine Kameraden gerichtet hatte: "Befehl Oberleutnant: Alle morgen gleich nach Bi. kommen und beim Umzug helfen!", halfen die Angehörigen des FBZ am 30. und 31. Mai 2000 dem Soldaten bei seinem Umzug. Während am ersten Tag der Zeuge L. den Schichtdienst im FBZ aufrecht erhielt, weil er handwerklich nicht so geschickt war, musste am zweiten Tag der Zeuge Fr. diesen Dienst leisten.
Dieses Verhalten des Soldaten hat der Senat rechtlich wie folgt gewertet:
Da sowohl der Einbau der Küche des Soldaten als auch die Durchführung des Umzuges unter Beteiligung der Angehörigen des FBZ erwiesen sind, hat der Soldat in beiden Fällen durch unzulässige Inanspruchnahme des Personals des Dienstherrn gegen die Treuepflicht gemäß § 7 SG sowie gegen die Dienstpflichten gemäß § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2,§ 1 7 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Eine Verletzung der Dienstpflicht, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), ist dagegen nicht erwiesen, da nicht geklärt werden konnte, ob der Soldat überhaupt einen entsprechenden Befehl erteilt oder jedenfalls der Zeuge Gegner als Bote des Soldaten ihn telefonisch an den Zeugen Fr. übermittelt hat. Der Zeuge P. hat dies in der Aussage vom 20. Juni 2000 mit den Worten verneint:
"Ich meine mich erinnern zu können, dass ich gesagt habe, dass wir uns um 7.00 Uhr beim Olt in der B.straße treffen, um ihm beim Umzug zu helfen. Aus meiner Sicht war das Ganze kein Befehl, sondern eher, was allen bekannt war, einfach nur eine Ausmachung der Uhrzeit und des Treffpunktes. Dass die Formulierung des Ganzen eventuell unglücklich war und vom Kameraden Fr. falsch verstanden worden ist, wäre möglich. ... Es hat keinen ausdrücklichen Befehl, weder durch den Olt oder den StUffz gegeben."
Der Zeuge G., der nach eigener Aussage fast immer in der Nachtschicht.
Dienst zu leisten hatte und dem Soldaten deshalb oft am Tage geholfen hat, weil ihm die Arbeit Spaß gemacht hat, hat die Aussage des Zeugen F. in seiner Vernehmung am 20. Juni 2000 mit den Worten bestätigt:
"Wir waren uns alle einig. Ich habe gesagt, morgen früh, 7.00 Uhr, Bi. beim Olt, das war so eine Kette, F. hat es mir gesagt, ich habe es weitergesagt. Ein ausdrücklicher Auftrag vom Olt lag nicht vor."
Der Zeuge Fr. hat zwar bei seiner Vernehmung bekundet, er habe einen telefonischen Anruf des Zeugen G. erhalten mit den Worten,
"Befehl vom Olt, und der Befehl lautet: Dienstantritt 7.00 Uhr Baustelle Bi."
Aufgrund dieser Zeugenaussagen ist der Senat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon ausgegangen, dass der Soldat den Angehörigen des FBZ keinen entsprechenden Befehl zur Durchführung seines privaten Umzugs erteilt hat.
Zu Tatvorwurf 1 der Nachtragsanschuldigungsschrift:
Am 31. Mai 2000 nahm der Zeuge Fr. während des Schichtdienstes im FBZ u.a. ein Telefongespräch an, in dem ein Angehöriger des FBZ R. den Soldaten sprechen wollte. Wahrheitsgemäß antwortete der Zeuge dem Gesprächspartner, dass der Soldat nicht anwesend, sondern "auf seiner Baustelle" sei. Kurze Zeit später rief der Soldat den Zeugen Fr. an und erklärte ihm sinngemäß:
"Fr.'drehen Sie alle Sicherungen fest' rein, das haben Sie nicht umsonst gemacht, ich mache Sie fertig!"
Als der Soldat bei seiner Rückkehr ins FBZ noch sonstige Meldungen vorfand, die der Zeuge Fr. nicht geöffnet bzw. nicht bearbeitet hatte, teilte er ihn zur außerordentlichen Dienstleistung am folgendem Samstag, dem 3. Juni 2000, mit den Worten ein: "Das muss weh tun!" und hielt diese Anordnung einer "Sonderschicht am Samstag" auch später aufrecht, als er sich schon wieder etwas beruhigt hatte. Der Zeuge Fr. leistete diesen Strafdienst, obwohl er ihn als "unberechtigt" ansah und es sich um sein erstes freies Wochenende seit seinem Dienstbeginn im FBZ handelte.
Mit diesem Verhalten hat der Soldat nicht nur gegen die Dienstpflichten nach § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 sowie § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, sondern auch gegen die Dienstpflicht gemäß § 10 Abs. 4 SG verstoßen, weil die Anordnung einer "Sonderschicht am Samstag" keinem dienstlichen Zweck diente, sondern als emotionale Reaktion ausschließlich durch Verärgerung über die Mitteilung des Zeugen an den Gesprächspartner aus R. bedingt war, dass der Soldat nicht im Dienst, sondern "auf seiner Baustelle" sei.
Zu Tatvorwurf 2 der Nachtragsanschuldigungsschrift:
Als der Zeuge Fr. am darauffolgenden Montag die Vertrauensperson nicht erreichen konnte, suchte er seinen Disziplinarvorgesetzten auf und bat um seine Herauslösung aus dem FBZ. Major Da. nahm eine Niederschrift auf, in der er die vom Zeugen Fr. genannten Gründe, nämlich die Vorgänge im FBZ bzw. auf der Baustelle des Soldaten, festhielt. Als der Soldat am nächsten Tag zur Vernehmung beim S 1-Offizier der Brigade, Major P., geladen war, wurde ihm bewusst, dass ein Angehöriger des FBZ "geplaudert" hatte. Außerdem wurden am 6. Juni 2000 noch die Zeugen Me. und L. vom Kompaniechef der Stabskompanie Panzerbrigade ... in derselben Angelegenheit vernommen. Weil der Soldat daraus ersah, dass gegen ihn ermittelt wurde und er mit disziplinaren Konsequenzen zu rechnen hatte, kam er zu dem Entschluss, den Zeugen Fr. als "Verräter" zu veranlassen, die in der Vernehmung vom 5. Juni 2000 enthaltenen Anschuldigungen zumindest zu relativieren; dies hatte ihm auch Major P. geraten.
Da "normale Gespräche" mit dem Zeugen Fr. keinen Erfolg hatten, führte der Soldat am 9. Juni 2000 noch ein "ernstes Gespräch" mit ihm und notierte auf einem Zettel dessenÄußerungen. Was im Einzelnen zwischen dem Soldaten und dem Zeugen besprochen wurde, konnte nicht mehr mit hinreichender Sicherheit aufgeklärt werden. Der Zeuge Fr. bekundete jedoch glaubhaft, dass er total unter Druck gestanden und auch Angst gehabt habe, der Soldat würde auch noch das versprochene freie Wochenende zu Pfingsten streichen.
Als dann die Angelegenheit im großen Kreis aller Soldaten, die der Soldat angeblich als Zeugen benötigte, erörtert wurde, fühlte sich der Zeuge Fr. nach Angaben des Zeugen Me. "ganz klein mit Hut". Der Hauptgefreite F. musste anschließend die vom Soldaten handschriftlich vorformulierte Erklärung des Zeugen Fr. am PC aufnehmen, der daneben saß, aber kaum Gelegenheit hatte, den Text noch zuändern, und dann seine - angeblich aus freien Stücken verfasste - Erklärung unterschreiben musste. Der Soldat legte diesen Text, den auf seinen Wunsch noch drei Kameraden als so genannte Zeugen unterschrieben hatten, zusammen mit einer eigenen Erklärung dem Brigadekommandeur vor. Der Zeuge Fr. war anschließend so "fertig", dass er "von der Bundeswehr abhauen und die Bild-Zeitung einschalten wollte"; dazu kam es jedoch nicht, weil sein Vater ihn davon zurückzuhalten vermochte.
Dadurch, dass der Soldat den Zeugen Fr. zu einer Falschmeldung (Anlage an die Meldung) veranlasste, hat er die Dienstpflichten nach§ 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt.
Zu Tatvorwurf 3 der Nachtragsanschuldigungsschrift:
Weil der Soldat im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf und dem Umzug auch sonstige Angelegenheiten zu erledigen hatte, veranlasste er den Zeugen L. der einen PC bedienen konnte, für ihn im Dienst privaten Schriftverkehr auf dem PC des FBZ zu übernehmen. Der Zeuge erinnerte sich genau daran, dass er im Zeitraum ab März 2000 insgesamt drei Privatschreiben, u.a. eine Wohnungskündigung, für den Soldaten geschrieben hatte, für die der Soldat dem Zeugen entsprechende Entwürfe übergeben und die der Zeuge nicht nur umgesetzt, sondern auch mit den gewünschten Verbesserungen versehen hatte. Dies hatte der Zeuge nach seinen Worten getan, um "keinen Ärger mit dem Soldaten zu bekommen", aber zugleich klargestellt, dass er Dritten immer gern eine Gefälligkeit erweist, wenn ihm dies, wie hier, möglich und zumutbar erscheint.
Dadurch hat der Soldat gegen seine Dienstpflichten gemäß § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 und§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen, nicht jedoch die Dienstpflicht nach § 10 Abs. 4 SG verletzt, weil der Zeuge L. den Auftrag des Soldaten zur Fertigung der Privatschreiben nicht als Befehl ansehen musste und auch nicht angesehen hat, sondern insoweit dem Soldaten gefällig sein wollte.
Da der Soldat bei all seinen Aktivitäten wusste und wollte, was er jeweils tat, hat er vorsätzlich gehandelt. Der Sachverständige Oberfeldarzt Dr. Ha. hat keinen Schuldausschließungsgrund nach § 20 StGB festgestellt, sondern im Rahmen seiner gutachterlichen Stellungnahme dargelegt, dass dem Soldaten eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit für den Gesamtzeitraum seines Fehlverhaltens zuzubilligen ist; da er somit für sein Handeln voll verantwortlich war, hat er insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
c)
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (§ 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO).
Wie schon die Kammer zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen des Soldaten. Denn die Vielzahl schuldhafter Dienstpflichtverletzungen stellt sich als erhebliches Versagen eines Vorgesetzten dar; jedenfalls in ihrer Summe sind seine zahlreichen Pflichtverletzungen von erheblichem Gewicht.
Da die Bundeswehr ihren Verfassungsauftrag nur dann erfüllen kann, wenn ihre Angehörigen und ihr Gerät jederzeit präsent und einsatzbereit sind, dürfen weder ihr Personal noch ihr Material für private Zwecke eingesetzt werden. Dabei kommt es auf die voraussichtliche Höhe eines durch zweckfremde Verwendung verursachten Schadens nicht an. Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt insoweit eine erhöhte Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Als entscheidungsbefugter Einheitsführer hatte der Soldat deshalb nicht nur eine entsprechende Garantenstellung für die ordnungsmäßige, insbesondere dienstbezogene und wahrheitsgemäße Verwendung der personellen und materiellen Leistungskraft der Bundeswehr, sondern zugleich auch den Anforderungen gerecht zu werden, die sich dem Vorgesetzten zur Erhaltung seiner Autorität gegenüber Untergebenen und des Vertrauens seiner Vorgesetzten stellen (Urteil vom 29. November 1990 - BVerwG 2 WD 28.90 - <BVerwGE 86, 366 [f.]> m.w.N.). Die Öffentlichkeit hat im Übrigen kein Verständnis dafür, wenn die für die Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland bereitgestellten Steuergelder in Milliardenhöhe nicht ausschließlich für dienstliche Zwecke, sondern auch für private Interessen verwendet würden. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung (vgl.Urteile vom 16. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 22.87 - und vom 29. November 1990 - BVerwG 2 WD 28.90 - <a.a.O.> m.w.N.) den Einsatz dienstlichen Personals und dienstlicher Mittel zu privaten Zwecken je nach dem Gewicht des Dienstvergehens mit einer Gehaltskürzung und/oder einem Beförderungsverbot, in schweren Fällen auch mit der Herabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade geahndet.
Erschwerend ist hier nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - < BVerwGE 83, 300 [302] > und vom 29. November 1990 - BVerwG 2 WD 28.90 - <a.a.O.> m.w.N.) die besondere Verantwortung des Soldaten als Offizier zu berücksichtigen; denn je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso mehr Achtung und Vertrauen genießt er, umso größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen, und umso schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen lässt. Des Weiteren fällt hier die Tatsache erschwerend ins Gewicht, dass es sich nicht um eine spontane, unüberlegte Einzeltat handelte, sondern der Soldat wiederholt und jeweils nicht aus altruistischen Gründen, sondern ausschließlich zum eigenen Vorteil Untergebene - teilweise während der Dienstzeit - für sich hat arbeiten lassen. Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Einsatz von Bundeswehrangehörigen etwa von Dritten beobachtet und kritisiert worden ist, sondern es ist darauf abzustellen, dass ein solcher Einsatz geeignet war, in der Öffentlichkeit Beachtung zu finden und Kritik hervorzurufen. Die Bundeswehr hat aber ein erklärtes Interesse daran, zu verhindern, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck entsteht, sie sei ein "Selbstbedienungsladen" und Mittel des Verteidigungshaushalts würden für Privatzwecke von Offizieren mißbraucht. Ein solcher Eindruck wäre dem Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit höchst abträglich, und diese mögliche Folge muss sich der Soldat erschwerend zurechnen lassen (Urteil vom 29. November 1990 - BVerwG 2 WD 28.90 - <a.a.O.> m.w.N.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er den Untergebenen, insbesondere dem Zeugen Fr., für ihre Arbeiten zu nicht dienstlichen Zwecken nachweislich keine Befehle erteilt und damit nicht selbst die Verantwortung für deren Handelnübernommen hat, sondern sie der Gefahr disziplinarer Verfolgung ausgesetzt hat. Besonders schwerwiegend war der Versuch des Soldaten zu würdigen, sein Fehlverhalten dadurch zu "vertuschen", dass er den Zeugen Fr. zu einer Falschmeldung veranlasste, indem er ihn durch das Versprechen, ihm zu Pfingsten vom Dienst freizustellen, dazu brachte, eine vorbereitete "Anlage an die Meldung" zu unterschreiben, in der der Zeuge erklärte, dass die gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten abgegebenen Erklärungen nicht zutreffend gewesen seien, und angebliche eigene Versäumnisse einräumte, die den Strafdienst am 3. Juni 2000 rechtfertigten.
Tatmilderungsgründe sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihm nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - < BVerwGE 83, 278 [281] >, vom 26. März 1996 - BVerwG 2 WD 36.95 - und vom 18. März 1999 - BVerwG 2 WD 30.98 - <BVerwGE 113, 317 = NZWehrr 1999, 211 >). Als solche Besonderheiten sind ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, sowie ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die auf eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten hindeuten (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [275] > und vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [344] = NZWehrr 1991, 79>). Dafür waren hier keine Anhaltspunkte gegeben.
Zugunsten des Soldaten war jedoch als Tatmilderungsgrund zu berücksichtigen, dass der Sachverständige Oberfeldarzt Dr. Ha., dem der Senat gefolgt ist, dem Soldaten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB für den Gesamtzeitraum seines Fehlverhaltens in den Monaten Mai und Juni 2000 nicht auszuschließen vermochte. Dazu hat er ausgeführt: Der Soldat sei ab Februar 2000 in einen Zustand erheblicher Anspannung mit Reizzuständen, Phasen der Persönlichkeitsstörung und schweren reaktiven Depression geraten, nachdem er erfahren hatte, dass der Lieferant der Einbauküche wegen Insolvenz seines Betriebes nicht in der Lage sei, ihm die bereits bezahlte Einrichtung zu liefern. In dieser Situation habe er Hilfeleistungen seiner unterstellten Soldaten angenommen. Die zunehmende depressive Problematik habe zu einer deutlichen Einschränkung seines Urteils- und Kritikvermögens geführt. Da die erkennbare psychische Persönlichkeitsstörung des Soldaten schon sehr früh angelegt gewesen sei, sei es nicht auszuschließen, dass nach dem Impulsdurchbruch im Jahre 1997 eine zunehmende schleichende Entwicklung emotionaler psychischer Störungen eingesetzt habe. Dafür sprächen auch die kritischen Schilderungen in den Beurteilungen des Soldaten von 1995 bis 1999. Insoweit seien auch die Aussage des Zeugen Oberfeldarzt Si. sowie seine schriftlicheÄußerung vom 28. Juni 2000 und die schriftlichen Stellungnahmen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... Kü. vom 21. Juni 2001 sowie vom 9. Juli 2002 zu berücksichtigen, der den Soldaten am 21. Juni 2001 nach Überweisung durch den Truppenarzt in Au. einmal psychiatrisch untersucht hat.
Dr. Kü. hatte damals festgestellt, dass der Soldat zum Zeitpunkt seines Fehlverhaltens nicht habe klar überlegend denken und entscheiden können; seine Wahrnehmung sei stark eingeschränkt und sein Urteils- sowie Kritikvermögen seien deutlich herabgesetzt erschienen, insgesamt sei seine Aufmerksamkeit vermindert gewesen. Stimmungsmäßig sei er deutlich depressiv erschienen, habe darüber hinaus angespannt gewirkt und auf Grund der Vorgeschichte und des aktuellen psychischen Befundes habe er, der Arzt, davon ausgehen müssen, dass beim Soldaten angesichts des im Rahmen einer Ehetrennung im Jahr 1996 begangenen Suizidversuchs durch Aufschneiden der Pulsadern auch zeitnah eine latente Suizidalität bestanden habe. Aufgrund der offenbar länger zurückreichenden psychischen Störung sei davon auszugehen gewesen, dass eine unbehandelte Persönlichkeitsstörung vorgelegen habe und zumindest eine eingeschränkte Schuldfähigkeit, wenn nicht sogar eine Schuldunfähigkeit bestanden habe.
Ferner hat der Zeuge Oberfeldarzt Si. dem Soldaten ebenfalls eine schwere Depression und Persönlichkeitsstörung für den Zeitraum Mai und Juni 2000 attestiert und ausgeführt, die Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung habe zu einer ungenügenden Sozialisation, traumatisierten Erlebnissen und mangelnder Impulskontrolle geführt; die depressive Phase habe auch während eines fünfmonatigen Aufenthalts in dem psychiatrischen Krankenhaus Ro. Hospital in T. fortbestanden und zu einem hohen Leidensdruck geführt.
Unter Berücksichtigung dieser Zeugenaussagen hat der Sachverständige Oberfeldarzt Dr. Ha. dem Soldaten anschließend eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit auf Grund einer hysterischen Persönlichkeitsstörung und einer schweren reaktiven Depression nicht nur für die verschiedenen Kulminationspunkte im Zeitraum Ende Mai sowie Anfang Juni 2000, sondern auch bis zu drei Wochen für die Zeit davor zugebilligt. Dem entsprechend hatte der Senat von einem erheblichen Tatmilderungsgrund in übergreifender zeitlicher Wirksamkeit auszugehen.
Für den Soldaten sprachen im Übrigen seine positiven bis guten dienstlichen Leistungen, seine tadelfreie Führung in und außer Dienst sowie die ihm erteilte Auszeichnung als persönliche Milderungsgründe.
Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Dienstvergehens ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Soldat in seinem Dienstgrad als Oberleutnant nicht disqualifiziert hat, so dass die von der Kammer verhängte Degradierung zum Leutnant aufzuheben war; er hat demgegenüber auf ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren in Verbindung mit einer Kürzung der Dienstbezüge des Soldaten um ein Zehntel für die Dauer von drei Jahren als ausreichende und angemessene Ahndung des Dienstvergehens erkannt.
4.
Da die Berufung des Soldaten vollen Erfolg hatte, waren dem Bund gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens sowie gemäß § 140 Abs. 4 WDO auch die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth