Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1990, Az.: BVerwG 7 C 5.90
Bewertung einer bergrechtlichen Grundabtretung als Enteignung; Anforderungen an die mündliche Verhandlung im Verwaltungsverfahren; Aufsuchung als vorbereitende Tätigkeit für einen Gewinnungsbetrieb; Versorgung des Marktes mit Rohstoffen als Allgemeinwohlzweck; Konkretisierung des Allgemeinwohls bei der Administrativenteignung; Betriebsplanzulassung keine Voraussetzung für Grundabtretung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 5.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12479
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 04.12.1985 - AZ: 3 K 454/85
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.04.1988 - AZ: 12 A 903/86
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 Abs. 3 GG
- Art. 74 Nr. 14 GG
- § 45 Abs. 2 VwVfg
- § 48 VwVfg
- § 49 VwVfg
- § 50 VwVfg
- § 63 ff. VwVfg
- § 67 Abs. 1 VwVfg
- § 68 Abs. 2 VwVfg
- § 71 VwVfg
- § 1 Nr. 1 BBergG
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG
- § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG
- § 3 Abs. 2 BBergG
- § 4 Abs. 1 BBergG
- § 4 Abs. 2 BBergG
- § 4 Abs. 8 BBergG
- § 4 Abs. 11 Nr. 8 BBergG
- § 4 Abs. 11 Nr. 10 BBergG
- § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG
- § 13 Nr. 1 BBergG
- § 48 Abs. 1 BBergG
- § 48 Abs. 2 BBergG
- § 51 BBergG
- § 54 BBergG
- § 55 BBergG
- § 77 Abs. 1 BBergG
- § 77 Abs. 2 BBergG
- § 79 Abs. 1 BBergG
- § 79 Abs. 2 Nr. 1 BBergG
- § 81 Abs. 1 BBergG
- § 95 Abs. 1 BBergG
- § 95 Abs. 2 BBergG
- § 96 Abs. 1 Nr. 1 BBergG
- § 96 Abs. 2 BBergG
- § 105 BBergG
- § 110 Abs. 1 BBergG
- § 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG
- § 124 Abs. 2 BBergG
Fundstellen
- BVerwGE 87, 241 - 258
- DVBl 1991, 393-398 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1992, 80-81 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1991, 3297 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 987-992
- NVwZ 1991, 987-992 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1993, 14-19
Verfahrensgegenstand
Verwaltungsverfahrensrecht
Enteignungsrecht
Bergrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Daß ein Verwaltungsakt (hier: die Anordnung einer Grundabtretung) im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 63 ff. VwVfG) zu erlassen ist, schließt nicht aus, daß er noch nachträglich ohne erneutes förmliches Verwaltungsverfahren ergänzt wird.
- 2.
Die gesetzliche Regelung der bergrechtlichen Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) als einer Enteignung entspricht den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG jedenfalls insoweit, als die Enteignung für die Errichtung und die Führung eines Gewinnungsbetriebs zum Zweck der Versorgung des Markts mit Rohstoffen unter Berücksichtigung eines sinnvollen und planmäßigen Lagerstättenabbaus zugelassen ist. Ob eine Grundabtretung im Einzelfall dem Wohl der Allgemeinheit dient, ist im jeweiligen Grundabtretungsverfahren auf Grund einer Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange festzustellen.
- 3.
Die Grundabtretung ist bereits zulässig für eine Untersuchungsbohrung, mit der die Grundwasserverhältnisse sowie die Lagerverhältnisse der Braunkohle im einzelnen für einen erst beabsichtigten Tagebau erkundet werden sollen, dessen Erforderlichkeit aus Gründen des Allgemeinwohls einschließlich seiner Zulässigkeit nach allen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften noch nicht abschließend zu beurteilen ist.
- 4.
Die Zulässigkeit einer Grundabtretung setzt nicht voraus, daß für die bergbaulichen Maßnahmen ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan vorliegt. Ein zugelassener Betriebsplan hat gegenüber dem Grundabtretungspflichtigen nur Indizcharakter dafür, daß die Maßnahmen nach ihm sachgemäß ausgeführt werden und dem Bergrecht entsprechen; er bewirkt keine Bindung für den Abtretungspflichtigen.
- 5.
Ob eine Grundabtretung im Einzelfall dem Wohl der Allgemeinheit dient, ist im jeweiligen Grundabtretungsverfahren auf Grund einer Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange festzustellen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und Dr.
Bardenhewer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 1988 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger wehren sich gegen eine bergrechtliche Grundabtretung zugunsten der beigeladenen R. B. AG.
Die Beigeladene betreibt in der Rheinischen Bucht großflächig die Gewinnung von Braunkohle im Tagebau, darunter den Tagebau F./G. (neue Bezeichnung: G. I) östlich von G. und südlich von M.. Sie plant, den Abbau von Braunkohle in Richtung Westen bis in die Nähe von E. zu erweitern (Tagebau F.-West/West, neue Bezeichnung: G. II). Die Kläger sind Eigentümer eines 0,9920 ha großen landwirtschaftlich genutzten Grundstücks am westlichen Rand des geplanten Tagebaus. Das Grundstück gehört zu einem Bergwerksfeld, für das die P. V. gesellschaft mbH das Bergwerkseigentum besitzt; mit ihr hat die Beigeladene eine Vereinbarung über die Berechtigung für bergbauliche Maßnahmen getroffen.
Die Beigeladene beabsichtigt, auf dem Grundstück der Kläger eine Untersuchungsbohrung niederzubringen, die gleichzeitig als Grundwassermeßstelle ausgebaut werden soll. Der Untersuchungsbohrung liegt ein vom Bergamt K. am 24. April 1984 zugelassener Sonderbetriebsplan, dem Ausbau der Bohrung zu einer Grundwassermeßstelle ein am 14. Juni 1984 zugelassener Nachtrag zum Einzelbetriebsplan Nr. 2/73 (Pegelbohrprogramm Nr. 19) zugrunde. Die Kläger haben die Zulassung des Sonderbetriebsplans ebenfalls angefochten. Die Klage ist nach dem mit Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage abgeschlossenen Revisionsverfahren BVerwG 7 C 18.90 erfolglos geblieben.
Die Beigeladene teilte den Klägern Mitte des Jahres 1984 mit, sie benötige für die Untersuchungsbohrung und den Ausbau der Grundwassermeßstelle eine Teilfläche des Grundstücks. Der Versuch einer gütlichen Einigung scheiterte. Daraufhin beantragte die Beigeladene beim beklagten Landesoberbergamt die Abtretung einer Teilfläche von ca. 0,0030 ha für die Dauer der bergbaulichen Nutzung und von 0,1020 ha für die Dauer der Bauzeit. Zur Begründung führte sie aus: Die Untersuchungsbohrung und die Grundwassermeßstelle sollten dazu dienen, den Grundwasserstand zu erkunden, zu beobachten und zu überwachen. Dies sei erforderlich, um zum einen die Auswirkungen der Sümpfungsmaßnahmen (Grundwasserabsenkungen) für den laufenden Tagebau (G. I) genauer beobachten zu können und um zum anderen die nötigen Entscheidungsgrundlagen für einen etwaigen Anschlußtagebau (G. II) zu erarbeiten. Für dessen Zulassung müsse sie insbesondere zu den wasserwirtschaftlichen Problemen Aussagen machen können. Dafür sei eine eingehende Kenntnis des geologischen Aufbaus erforderlich. Voraussetzung hierfür sei wiederum ein ausreichend dichtes Erkundungsnetz von Untersuchungs- und Pegelbohrungen. Die Bohrstellen seien nach lagerstättlichen Gesichtspunkten festzulegen, um das bereits vorhandene Bohrnetz zweckdienlich zu ergänzen.
Nach mündlicher Verhandlung über den Antrag am 6. November 1984 ordnete das beklagte Oberbergamt durch Beschluß vom 19. Februar 1985 an, die Kläger hätten aus ihrem im einzelnen bezeichneten Besitz für die Gesamtdauer der bergbaulichen Nutzung eine in einem beigefügten Lageplan rot eingezeichnete Teilfläche von 0,0030 ha sowie für die Dauer der Bauzeit eine in dem Lageplan gelb eingezeichnete Teilfläche von 0,1020 ha an die Beigeladene zur bergbaulichen Nutzung abzutreten. Es setzte die Entschädigung auf 872 DM fest.
Die Kläger haben Klage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: In dem angefochtenen Beschluß sei die Dauer der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bestimmt. Auch sei mit der Angabe "zur bergbaulichen Nutzung" der Zweck nicht genügend bestimmt festgelegt. Die Grundabtretung diene auch nicht dem Wohl der Allgemeinheit. Für den geplanten Abbau von Braunkohle gebe es noch nicht die nach Landesrecht erforderliche planerische Absicherung. Die Zulassung der bergrechtlichen Betriebspläne sei rechtswidrig.
Das beklagte Landesoberbergamt hat den angefochtenen Grundabtretungsbeschluß in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Dezember 1985 ergänzt und die Dauer der Grundabtretung zeitlich beschränkt, und zwar für die kleinere Teilfläche auf 30 Jahre und für die größere Teilfläche auf die Bauzeit von einem Monat und die sich anschließende Rekultivierung von weiteren zwölf Monaten Dauer, jeweils ab Bestandskraft des Grundabtretungsbeschlusses.
Die Kläger haben beantragt,
den Beschluß des beklagten Landesoberbergamts vom 19. Februar 1985 in der Fassung vom 4. Dezember 1985 aufzuheben, sowie im Berufungsverfahren ergänzend, das Verfahren auszusetzen und die Sache gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen oder das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 1 BvR 1048/87 (Cappenberg) anzuordnen.
Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben geltend gemacht, es sei weder gestattet noch vorgesehen noch technisch möglich, das streitige Teilstück anders zu nutzen als zum Niederbringen einer Untersuchungsbohrung und zum Bau einer Grundwassermeßstelle. Für die Grundabtretung seien weder Maßnahmen der Raumordnung und Landesplanung noch bestandskräftig zugelassene Betriebspläne erforderlich. Betriebspläne, die lediglich ein Indiz für eine technisch und wirtschaftlich sachgemäße Betriebsplanung oder Betriebsführung des Vorhabens seien, lägen indes vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und dies im wesentlichen wie folgt begründet: Die Vorschriften des Bundesberggesetzesüber die Grundabtretung genügten den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG. Der angefochtene Beschluß sei Verfahrens- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Er habe im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden dürfen, zumal da es sich lediglich um eine Konkretisierung dessen gehandelt habe, was sich aus den Umständen ergebe und im Verwaltungsverfahren in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sei. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen der §§ 77 und 79 BBergG für die Grundabtretung seien gegeben. Es sei nicht erforderlich, daß für die Maßnahme ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan vorliege. Die Voraussetzungen der Grundabtretung würden umfassend in dem hierauf gerichteten Verfahren geprüft und dort abschließend beurteilt. Das Bundesberggesetz weise dagegen dem Betriebsplanverfahren nicht nach Art eines Planfeststellungsverfahrens z.B. für Bundesfernstraßen oder Bundesbahnanlagen eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens mit bindender Wirkung auch für die Grundabtretung zu. Abgesehen davon seien inzwischen die Betriebsplanzulassungen für den Tagebau G. I, dem die Grundwassermeßstelle dienen solle, und für diese selbst bestandskräftig. Der geplante Tagebau G. II sei nicht Gegenstand der Grundabtretung. Die Entscheidung über seine Zulassung werde durch die Untersuchungsbohrung und deren Ergebnisse auch nicht faktisch vorweggenommen. Ob es überhaupt zu dem Tagebau G. II komme, und gegebenenfalls unter welchen Auflagen und Bedingungen dort Braunkohle abgebaut werden dürfe, sei derzeit noch offen. Jedoch sei für die Untersuchungsbohrung als vorbereitende Tätigkeit eines Gewinnungsbetriebs die Grundabtretung bereits zulässig.
Dagegen richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Kläger. Sie halten den Grundabtretungsbeschluß für rechtswidrig. Der ihm anhaftende Rechtsfehler der Unbestimmtheit habe nicht durch die Ergänzung im gerichtlichen Verfahren ausgeräumt werden können. Die ihm zugrundeliegenden §§ 77 ff. BBergG entsprächen nicht den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG, vor allem da zugunsten eines privaten Unternehmens enteignet werden solle. Abgesehen davon seien hier auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der Grundabtretung erfüllt. Vor allem fehle es an der gebotenen planungsrechtlichen Absicherung des beabsichtigten Tagebaus G. II.
Der Beklagte und die Beigeladene verteidigen das Berufungsurteil und beantragen die Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt hält das Berufungsurteil für zutreffend.
II.
Die Revision der Kläger ist nicht begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht nicht. Der Grundabtretungsbeschluß in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergänzten Fassung ist rechtmäßig. Er entspricht den Verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen der §§ 77 ff. des Bundesberggesetzes - BBergG - in der hier anzuwendenden Fassung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310). Der Senat hat keinen Anlaß zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Er hält die §§ 77 ff. BBergG, soweit sie die hier streitige Grundabtretung zulassen, für verfassungsgemäß.
1.
Der angefochtene Grundabtretungsbeschluß entspricht den verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen und dem Gebot hinreichender Bestimmtheit seines notwendigen Inhalts.
Auf die Grundabtretung sind nach § 105 BBergG die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach §§ 63 ff. VwVfG anzuwenden. Dieses Verfahren ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durchgeführt worden. Die Kläger halten den Grundabtretungsbeschluß jedoch deshalb für rechtswidrig, weil er in seiner ursprünglichen Fassung vom 19. Februar 1985 unvollständig und deshalb inhaltlich unbestimmt sei und weil dieser Fehler nicht durch die Ergänzung nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens, nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, habe geheilt werden können. Damit vermag die Revision jedoch nicht durchzudringen.
Die Kläger bemängeln an der ursprünglichen Fassung des Grundabtretungsbeschlusses, daß er die bergbaulichen Zwecke, für die ihr Grundstück in Anspruch genommen werden soll, nicht konkret benenne und daß er die Dauer der Inanspruchnahme nicht bestimme.
Richtig ist, daß im Beschluß über die Grundabtretung, die eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG ist, nämlich staatlicher Zugriff auf das Eigentum des einzelnen durch vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen (BVerfGE 45, 297 [BVerfG 10.05.1977 - 1 BvR 323/69] <339>; 52, 1 <27>[BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]; 56, 249 <260>[BVerfG 04.03.1981 - 2 BvR 195/81]; 72, 66 <76>[BVerfG 12.03.1986 - 1 BvL 81/79]; 74, 264 <280>[BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]; 79, 174 <191>[BVerfG 24.11.1988 - 2 BvC 6/88]), der konkrete Zweck der Inanspruchnahme fremden Eigentums bezeichnet werden muß; denn nur anhand des konkreten Zwecks laßt sich beurteilen, ob das Allgemeinwohl im Einzelfall die Enteignung rechtfertigt. Damit hängt auch zusammen, daß im Fall der Nichtverwirklichung des konkreten Zwecks ein Anspruch auf "Rückenteignung" besteht (vgl. BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]). Auch die Dauer der erforderlichen Inanspruchnahme des Grundstücks ist, wenn - wie hier und wie bei bergbaulichen Zwecken im Regelfall - nur eine befristete Inanspruchnahme erforderlich ist, notwendiger Bestandteil des Grundabtretungsbeschlusses; die Dauer der Inanspruchnahme des Grundstücks ist Element des Umfangs der Grundabtretung im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 BBergG, der auf das für die Verwirklichung des Grundabtretungszwecks - hier die Grundwassermessung für G. I und die vorbereitenden Untersuchungen für G. II - Erforderliche zu beschränken ist. Schließlich muß im Grundabtretungsbeschluß, wie § 81 Abs. 1 Satz 2 BBergG auch ausdrücklich fordert, die Frist bestimmt werden, innerhalb der der konkrete, im Beschluß benannte Zweck der Grundabtretung verwirklicht werden muß. Diese Frist hat vor allem die Bedeutung, den Anspruch auf "Rückenteignung" für den Fall der Nichtverwirklichung des Enteignungszwecks in zeitlicher Hinsicht zu konkretisieren; §§ 95 und 96 BBergB treffen insofern die notwendigen, den § 81 Abs. 1 Satz 2 BBergG ergänzenden Regelungen.
Der angefochtene Grundabtretungsbeschluß entspricht den genannten Anforderungen an den notwendigen Inhalt und die Bestimmtheit dieser Regelungen. Die Kläger übersehen bei ihren Einwänden, daß der Regelungsinhalt des Grundabtretungsbeschlusses und dessen Bestimmtheit nicht nur nach dem Tenor zu beurteilen sind, sondern daß auch die Begründung heranzuziehen ist. Aus dieser ergibt sich eindeutig, daß die bergbaulichen Zwecke die Untersuchungsbohrung sowie die Errichtung und der Betrieb der Grundwassermeßstelle für G. und G. II sind; es wird sogar ausdrücklich auf die zugelassenen Betriebspläne für diese Maßnahmen Bezug genommen. Andere bergbauliche Zwecke, wie gar die von den Klägern befürchtete spätere Inanspruchnahme der Teilfläche für einen etwaigen Tagebau G. II selbst, sind damit nicht zugelassen. Ferner ergibt sich aus der Begründung des Grundabtretungsbeschlusses - wenn auch nur in den Ausführungen zur Bemessung der Entschädigungshöhe -, daß die kleinere Teilfläche von 30 qm für den Betrieb der Grundwassermeßstelle auf die Dauer von 30 Jahren in Anspruch genommen werden soll. Für die größere Fläche von 1.020 qm ist allerdings die Dauer der Inanspruchnahme in den Gründen des Beschlusses nur mit ca. einem Monat für die Bauzeit angegeben. Aus der ursprünglichen Fassung des Grundabtretungsbeschlusses einschließlich seiner Begründung ergibt sich auch keine Frist, innerhalb der der Grundabtretungszweck zu verwirklichen ist. Soweit danach der angefochtene Beschluß in seiner ursprünglichen Fassung unvollständig ist, berührt das jedoch die Rechtmäßigkeit der angeordneten Grundabtretung nicht; denn der Beschluß ist insofern ergänzt worden. Danach darf die größere Teilfläche für insgesamt 13 Monate in Anspruch genommen werden, nämlich für die Bauarbeiten und darüber hinaus für die notwendige Rekultivierung, und der Grundabtretungszweck ist zu verwirklichen, d.h. die Untersuchungsbohrung ist niederzubringen und zur Meßstelle auszubauen, innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Grundabtretungsbeschlusses; innerhalb dieser Frist ist mithin zur Vermeidung der sich aus §§ 95 und 96 BBergG ergebenden Rechtsfolgen mit den entsprechenden Arbeiten zumindest zu beginnen.
Die Ergänzung des Grundabtretungsbeschlusses war dem Beklagten nicht abgeschnitten, und zwar weder dadurch, daß inzwischen das gerichtliche Verfahren anhängig war, noch dadurch, daß es sich um einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt handelt. Es ist allgemein anerkannt, daß Verwaltungsakte nach ihrem Erlaß noch geändert werden können, insbesondere daß inhaltliche Mängel auch nachträglich durch Änderung oder Ergänzung noch korrigiert werden können. § 45 Abs. 2 VwVfG schließt nur die "Heilung" bestimmter verfahrensfehlerhafter Verwaltungsakte durch bloße Nachholung des Verfahrensschritts aus. Eine inhaltliche Änderung - bis hin zur vollständigen Aufhebung - ist sogar, nämlich im Rahmen der §§ 48 und 49 VwVfG, noch nach Bestandskraft zulässig. Daß ein Rechtshängigwerden diese Möglichkeiten nicht ausschließt oder einschränkt, bestätigt § 50 VwVfG wie auch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
Das gilt grundsätzlich auch für im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassene Verwaltungsakte, es sei denn, daß sich aus dem das förmliche Verwaltungsverfahren anordnenden Gesetz etwas anderes ergibt. Das ist jedoch hier nicht der Fall. Die mündliche Verhandlung im Grundabtretungsverfahren, wie allgemein im Enteignungsverfahren, hat nicht den Zweck, wie die Kläger in Anlehnung an § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO meinen, zu gewährleisten, daß die Behörde sich aufgrund des unmittelbaren Eindrucks der Erörterung des Streitstoffs in der mündlichen Verhandlung die für die Entscheidung notwendige Überzeugung bildet, sondern sie dient vor allem dazu, ein Verfahren, an dem in der Regel mehrere Personen beteiligt sind, zu konzentrieren und allen Beteiligten in einem Termin Gehör zu verschaffen, des weiteren dazu, nochmals den Versuch einer gütlichen Einigung zu machen, der Voraussetzung für die Zulässigkeit der Grundabtretung ist (§ 79 Abs. 2 Nr. 1 BBergG). Die Vorstellung, daß im förmlichen Verwaltungsverfahren nur aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks von dem oder den in der mündlichen Verhandlung beteiligten Behördenvertreter oder - vertretern entschieden werden dürfe, trifft - außer für förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuß gemäß § 71 VwVfG - nicht zu. Die Behörde - nicht unbedingt in der Person des Verhandlungsleiters, vgl. § 68 Abs. 2 VwVfG - entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 69 Abs. 1 VwVfG). Hier kommt hinzu, daß es sich bei der streitigen Ergänzung um die Frist nach § 81 Abs. 1 Satz 2 BBergG nicht um einen allein schon der mündlichen Verhandlung bedürfenden Kernpunkt der Grundabtretung handelt; denn die Frist kann gemäß § 95 Abs. 2 BBergG nachträglich noch verlängert werden. Dazu bedarf es nicht eines erneuten förmlichen Verwaltungsverfahrens, sondern nur der vorherigen Anhörung des "früheren Grundabtretungspflichtigen" (§ 95 Abs. 2 Satz 2 BBergG).
2.
Der angefochtene Grundabtretungsbeschluß findet seine materiellrechtliche Grundlage in den §§ 77 ff. BBergG. Diese Vorschriften entsprechen den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG an ein Gesetz, das die Enteignung aufgrund behördlicher Entschließung (sog. Administrativ-Enteignung) zuläßt.
a)
Das Enteignungsgesetz muß nicht nur Art und Ausmaß der Entschädigung regeln, was für die Grundabtretung in §§ 84 bis 90 BBergG unstreitig geschehen ist. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG fordert auch, daß das Gesetz selbst den Zweck (die "öffentliche Aufgabe") bestimmt, zu dessen Verwirklichung enteignet werden darf (Gesetzmäßigkeit der Enteignung, BVerfGE 56, 249 <261 ff.>). Diese Zweckbestimmung ist für die bergrechtliche Grundabtretung in § 77 Abs. 1 BBergG getroffen. Die Grundabtretung kann, soweit hier von Interesse, durchgeführt werden "für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebes einschließlich der dazugehörigen ... Tätigkeiten und Einrichtungen". Was ein Gewinnungsbetrieb ist, bestimmt § 4 Abs. 2 und 8 BBergG. Es sind die Einrichtungen zum Gewinnen u.a. von bergfreien Bodenschätzen, wozu Braunkohle gehört (§ 3 Abs. 3 BBergG). Gewinnen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Der Senat hat keinen Zweifel, daß zu den vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten des Gewinnens von Braunkohle auch die Erkundung der Grundwasserverhältnisse, die Absenkung des Grundwasserspiegels (Sümpfung) und die Beobachtung der Grundwasserverhältnisse während des Abbaus und danach gehören. Zu den in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BBergG bezeichneten, zu einem Gewinnungsbetrieb gehörenden Tätigkeitzählt auch die exakte Erkundung der Lagerverhältnisse von Bodenschätzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG); damit läßt § 77 Abs. 1 BBergG die Grundabtretung jedenfalls für das (weitere) Feststellen der Ausdehnung von Bodenschätzen beim Vorbereiten und Führen eines Gewinnungsbetriebs zu. Zu den in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BBergG bezeichneten Einrichtungen gehören Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, die überwiegend u.a. dem Aufsuchen, Gewinnen und Wiedernutzbarmachen der Oberfläche dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG). Damit ist den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG an die Bestimmung der Zwecke, für die die Grundabtretung als Enteignung zulässig ist, genügt. Diese Bestimmung ist übrigens weit genauer getroffen, als sie der Gesetzgeber für andere Enteignungszwecke in anderen Enteignungsgesetzen trifft, wie z.B. in § 28 LuftVG ("für Zwecke der Zivilluftfahrt"; vgl. dazu auch BVerfG, Kammerbeschluß vom 9. Juni 1987, DVBl. 1987, 895) oder in § 11 Abs. 1 EnWiG ("für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung"; vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 20. März 1984, BVerfGE 66, 248 [BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82]).
Der Gesetzgeber darf allerdings die Enteignung allgemein nur für Zwecke zulassen, die generell im Allgemeinwohlinteresse liegen. Das ergibt sich aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Ob die Enteignung auch im Einzelfall vom Allgemeinwohl gefordert wird, ist von der Enteignungsbehörde aufgrund der konkret verfolgten Zwecke zu entscheiden. Viele Enteignungsgesetze konkretisieren neben den Enteignungszwecken nicht ausdrücklich die die Enteignung rechtfertigenden Allgemeinwohlgründe. Diese ergeben sich im allgemeinen aus dem Gesamtzusammenhang des jeweiligen Gesetzes, nämlich aus der Bestimmung der darin geregelten öffentlichen Aufgabe, wie z.B. dem Bau von Straßen oder von Abfallentsorgungsanlagen. Auch in diesen Fällen ist indes nicht kraft Gesetzes festgestellt, daß jedes der vom Staat in Erfüllung der bezeichneten öffentlichen Aufgabe zu verwirklichende Vorhaben dem Allgemeinwohl dient; ob dies konkret der Fall ist, bedarf der Prüfung und Entscheidung im Enteignungsverfahren oder einem dem Enteignungsverfahren vorgeschalteten (Planfeststellungs-)Verfahren und unterliegt im Streitfall der gerichtlichen Kontrolle (vgl. das Urteil des Senats vom 9. März 1990 - BVerwG 7 C 21.89 - BVerwGE 85, 44 <50 f.>[BVerwG 09.03.1990 - 7 C 21/89]).
b)
Die generelle Eignung, dem Allgemeinwohl zu dienen, liegt indes nicht so eindeutig auf der Hand, wenn es um Vorhaben geht, deren Träger nicht der Staat, sondern - wie hier - ein Privater ist. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet nicht die Enteignung zugunsten eines privaten Vorhabenträgers, sondern setzt nur voraus, daß auch und erst recht in solchen Fällen Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Enteignung erfordern. Entscheidend ist nicht die private Rechtsträgerschaft, sondern das mit einem Vorhaben - trotz privater Rechtsträgerschaft - verfolgte öffentliche Interesse. Mit dem Vorhaben muß ein "im öffentlichen Nutzen" liegendes, "zum Nutzen der Allgemeinheit" führendes Anliegen verfolgt werden (BVerfGE 66, 248 [BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82] <257>[BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82]). Die besondere, am Nutzen der Allgemeinheit orientierte Zielrichtung des Unternehmens muß dessen privatrechtliche Struktur sowie den auf Erzielung von Gewinn gerichteten Zweck überlagern und diese unter dem Blickwinkel des Enteignungsrechts in den Hintergrund treten lassen (BVerfGE a.a.O.).
Die Kläger meinen, die bergrechtliche Grundabtretung genüge nicht diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Bundesberggesetz bestimme nicht hinreichend den Nutzen, den die private Unternehmenstätigkeit für das Allgemeinwohl habe und lege nicht fest, wie dieser Nutzen ermittelt und wie seine Verwirklichung gesichert werde. Diese Einwände treffen jedoch nicht zu.
Die Kläger messen zu Unrecht die bergrechtliche Grundabtretung an den Maßstäben, an denen das Bundesverfassungsgericht die Enteignung zugunsten eines privatwirtschaftlichen Unternehmens für die Errichtung einer Kraftfahrzeugversuchsstrecke hat scheitern lassen (BVerfGE 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]; Boxberg-Urteil). Für diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war maßgebend, daß dort die Enteignung mit dem Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur begründet worden war, daß diese Ziele in den die gesetzliche Enteignungsgrundlage darstellenden Vorschriften des Bundesbaugesetzes (§§ 85, 144 f. BBauG, jetzt §§ 85, 190 BauGB, in Verbindung mit § 87 FlurbG) nicht als Enteignungszwecke bestimmt und daß zudem diese Ziele allenfalls als mittelbare Folge der beabsichtigten privatwirtschaftlichen Investition zu erreichen waren. Darum geht es bei der bergrechtlichen Grundabtretung für Zwecke der hier einschlägigen Art nicht. Es kann offenbleiben, ob das Bundesberggesetz eine Grundabtretung (allein) zu dem Zweck zuläßt, die Erhaltung von Arbeitsplätzen im Bergbau oder den Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur zu sichern (vgl. § 79 Abs. 1 BBergG), und ob dies den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG standhielte und überdies von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 74 Nr. 14 GG) gedeckt wäre; denn um eine Grundabtretung zu solchen Zwecken geht es hier nicht.
Die hier streitige Grundabtretung dient vielmehr allein dem Zweck, Bodenschätze, nämlich Braunkohle, als Rohstoff für die Versorgung des Energiemarktes unter sinnvollem und planmäßigem Lagerstättenabbau zu gewinnen. Ob es überhaupt des Rückgriffs auf § 79 Abs. 1 BBergG bedarf, kann offenbleiben; denn daraus, daß § 77 Abs. 1 BBergG die Grundabtretung für die Errichtung und Führung eines Gewinnungsbetriebs zuläßt, ergibt sich im Zusammenhang mit § 1 Nr. 1 BBergG der verfassungsrechtlich gebotene Allgemeinwohlbezug des gesetzlich bestimmten Enteignungszwecks. Danach ist es nämlich Zweck des Bundesberggesetzes, "zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes zu ordnen und zu fördern" (vgl. dazu im einzelnen auch die Gesetzesmaterialien, Bundestags-Drucks. 8/1315, S. 67 und 8/3965, S. 130 f.). Dieses vom Gesetzgeber bestimmte öffentliche Interesse u.a. an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen kommt auch in der sog. Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG zum Ausdruck; danach ist bei der Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die Grundstücke einem öffentlichen Zweck widmen oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks schützen, dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden (vgl. dazu auch BVerwGE 74, 315 <318 f.>[BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84]). Das Aufsuchen ist bei bergfreien Bodenschätzen nur zulässig aufgrund einer Erlaubnis (§ 7 BBergG), das Gewinnen nur aufgrund einer Bewilligung (§ 8 BBergG), deren Vorliegen wiederum Voraussetzung für die Verleihung des Bergwerkseigentums (§§ 9, 13 BBergG) und die Zulassung eines Betriebsplans (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG) ist. Erlaubnis und Bewilligung dürfen nicht erteilt werden, wenn eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen gefährdet oder Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt (§ 11 Nrn. 8 und 9, § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG). Wenn also ein Bergbauunternehmer zur Sicherung der Rohstoffversorgung Bodenschätze aufsucht und gewinnt, dann erfüllt er damit - wenn auch für sich mit dem Motiv des Erwirtschaftens eines Gewinns - unmittelbar den Zweck, den das Bundesberggesetz als dem öffentlichen Nutzen dienend bestimmt. Die Erfüllung des gesetzlich bestimmten Enteignungszwecks ist nicht nur mittelbare Folge der Unternehmenstätigkeit, wie dies z.B. die Arbeitsplatzbeschaffung oder die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur bei einer Industrieansiedlung wäre. Das übersieht z.B. Lange (DÖV 1988, 805 <807 f.>), dessen Kritik an der Verfassungsmäßigkeit der bergrechtlichen Grundabtretung zu sehr den § 79 Abs. 1 BBergG in den Vordergrund stellt.
Der Gesetzgeber ist auch befugt, die Sicherung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen aus inländisch zu gewinnenden Bodenschätzen unter sinnvollem und planmäßigem Lagerstättenabbau als einen die Enteignung rechtfertigenden Allgemeinwohlbelang zu bestimmen; denn von einer gesicherten Rohstoffversorgung hängt in einer Industriegesellschaft in hohem Maße die Funktionsfähigkeit und Stabilität der Volkswirtschaft und damit die Existenzgrundlage aller ab, und das begrenzte Vorkommen gebietet einen sorgsamen Umgang mit Bodenschätzen (vgl. auch Schmidbauer, Enteignung zugunsten Privater, Berlin 1989, S. 183). Dem parlamentarisch-demokratischen Gesetzgeber steht es zu, die eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben zu bestimmen (BVerfGE 56, 249 <261>).
c)
Allerdings wendet die Revision ein - und das kritisiert auch Lange (a.a.O.) -, das Ziel der Sicherung der Rohstoffversorgung unter Berücksichtigung eines sinnvollen und planmäßigen Lagerstättenabbaus sei zu allgemein, um als ein die Enteignung rechtfertigender Allgemeinwohlzweck in Betracht zu kommen. Richtig ist, daß damit die Grundabtretung allgemein für alle unter den Geltungsbereich des Bundesberggesetzes fallenden bergfreien und grundeigenen Bodenschätze (vgl. § 3 BBergG) in Betracht kommt. Unzutreffend ist jedoch der Einwand der Kläger, das Bundesberggesetz erkläre damit jede von einem Unternehmen beabsichtigte Gewinnung von Bodenschätzen zu einer dem Allgemeinwohl dienenden Tätigkeit und ermächtige die Bergbehörde maßstabslos zur Konkretisierung des Allgemeinwohls. Das Bundesberggesetz begründet, wie Leisner (DVBl. 1988, 555<558>) zu Recht betont, keine "abstrakt-absolute Festlegung des Wohls der Allgemeinheit" derart, daß der Abbau von Bodenschätzen stets Vorrang vor anderen öffentlichen Interessen und vor dem Oberflächeneigentum hätte. Vielmehr ist die Frage, ob der Abbau eines bestimmten Bodenschatzes im Einzelfall zur Sicherung des Marktes mit Rohstoffen im öffentlichen Interesse liegt und ob dieses Interesse andere öffentliche Interessen und das Interesse von Eigentümern dafür in Anspruch zu nehmender Grundstücke überwiegt, im Grundabtretungsverfahren zu prüfen und zu entscheiden.
Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Konkretisierung von im Gesetz nur allgemein bestimmten Enteignungszwecken durch eine Verwaltungsbehörde im Einzelfall ist ein Wesensmerkmal der sog. Administrativenteignung, die Art. 14 Abs. 3 GG als Enteignung "aufgrund eines Gesetzes" neben der Enteignung "durch Gesetz" (sog. Legalenteignung) ausdrücklich vorsieht und die in der Gesetzgebungspraxis der Regelfall ist. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, aus der Vielzahl der unter das Bundesberggesetz fallenden Bodenschätze einzelne für die Versorgung des Marktes besonders wichtige auszuwählen und als "grundabtretungswürdig" zu bezeichnen. Er darf sich darauf beschränken, das Allgemeinwohl, hier die Rohstoffversorgung des Marktes aus inländischer Förderung nur generell zu benennen, um die Verwaltung zu ermächtigen, in einem geordneten Verfahren im Einzelfall zu bestimmen, welche konkret verfolgten Zwecke innerhalb des gesetzlichen Rahmens dem Allgemeinwohl in einer Weise dienen, daß zu ihrer Verwirklichung der hoheitliche Zugriff auf das Eigentum einzelner gerechtfertigt ist. Dies gewährleistet sogar in besonderer Weise die Allgemeinwohlbindung der Grundabtretung als Enteignung. Die Sicherung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen kann grundsätzlich in bezug auf alle Bodenschätze aus überwiegendem Gemeinschaftsinteresse notwendig werden. Hätte der Gesetzgeber die Entscheidung für jeden einzelnen Bodenschatz zu treffen, wäre den konkreten Erfordernissen kaum Rechnung zu tragen, da sich die Verhältnisse - auch kurzfristig - ändern können. Das übersieht z.B. Leisner (a.a.O. S. 561), dessen Bestimmtheitsanforderungen sich an den für eine Legalenteignung geltenden ausrichten.
d)
Das Grundabtretungsverfahren ist entgegen der Meinung der Revision ein geeignetes Verfahren, die Erforderlichkeit des hoheitlichen Zugriffs auf privates Eigentum am Maßstab des Allgemeinwohls zu prüfen und zu entscheiden. Die Kläger vermissen ein Verfahren, in dem - wie in den gesetzlich vorgesehenen Planfeststellungsverfahren z.B. für Straßen, Abfallentsorgungsanlagen oder Flughäfen - die Allgemeinwohldienlichkeit des bergbaulichen Vorhabens unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange sowie die Erforderlichkeit der Grundstücksinanspruchnahme für das Vorhaben festgestellt wird. Richtig ist, daß eine Enteignung im Einzelfall nur aufgrund einer solchen Gesamtabwägung zulässig ist. Im Rahmen dieser Abwägung ist nicht nur zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Gewinnung gerade des bestimmten Bodenschatzes, hier von Braunkohle, zur Versorgung des Marktes mit Rohstoffen so gewichtig ist, daß es den Zugriff auf privates Oberflächeneigentum erfordert, sondern auch, ob andere, gewichtigere Allgemeinwohlinteressen, z.B. solche des Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der Raumordnung oder des Städtebaus, der Gewinnung des Bodenschatzes an dieser Stelle entgegenstehen; darauf weist mit Recht Leisner (DVBl. 1988, 555<557 ff.>) hin. Eine diese öffentlichen Belange einbeziehende Entscheidung kann auch der Private verlangen, dessen Eigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll; denn ein Vorhaben, das zwar dem gesetzlich bestimmten Enteignungszweck dient, dem aber überwiegende öffentliche Belange anderer Art entgegenstehen, dient nicht dem Allgemeinwohl, so daß dafür eine Enteignung nicht zulässig ist (vgl. BVerwGE 67, 74 <76 ff.>[BVerwG 18.03.1983 - 4 C 80/79]; 72, 15 <25 f. [BVerwG 11.07.1985 - 7 C 44/83]>; 74, 109 <110 f.>; 85, 44 <51>).
Den Klägern ist zudem auch einzuräumen, daß die Betriebsplanzulassung für ein bergbauliches Vorhaben keine Behördenentscheidung ist, die in der für die Zulässigkeit einer Enteignung gebotenen Weise die Allgemeinwohldienlichkeit des Vorhabens feststellt; denn sie stellt gemäß § 55 BBergG die Zulässigkeit des Vorhabens nur unter spezifisch bergbaulichen Anforderungen fest. Auch soweit gemäß § 46 Abs. 2 BBergG die Aufsuchung oder Gewinnung aus entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen beschränkt oder untersagt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - BVerwG 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 <322 ff.>[BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84] sowie Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 7 C 18.90), ist damit nicht eine umfassende Prüfung des Vorhabens am Maßstab aller einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und nicht eine Entscheidung gewährleistet, die die Gewichtigkeit des Enteignungszwecks im konkreten Fall abwägt mit der Schwere des Eingriffs in das Oberflächeneigentum und darüber hinaus mit etwa entgegenstehenden öffentlichen Belangen.
Die Begrenztheit der behördlichen Betriebsplanzulassung und das Fehlen einer der Grundabtretung vorausgehenden Planfeststellung, die die Zulässigkeit bergbaulicher Maßnahmen umfassend am Maßstab aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der Allgemeinwohlerforderlichkeit prüft, bedeutet indes nicht, daß das Grundabtretungsverfahren nicht den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG entspräche. Daraus folgt nur, daß eine solche umfassende Prüfung im Grundabtretungsverfahren selbst stattfinden muß. Selbst soweit die Prüfung des bergbaulichen Vorhabens - wie eines Braunkohletagebaus - am Maßstab öffentlicher Belange in einem bestimmten anderen Verfahren - wie z.B. nach nordrhein-westfälischen Landesrecht in einem landesplanerischen Verfahren - geschieht, ist im Grundabtretungsverfahren zu prüfen, ob das Ergebnis rechtmäßig ist. Aus dem Bundesberggesetz ergibt sich nichts, was einer derart umfassenden Prüfung im Grundabtretungsverfahren entgegenstünde. Vielmehr läßt § 79 Abs. 1 BBergG die Grundabtretung im einzelnen Fall nur zu, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient, was - wie ausgeführt - eine umfassende Prüfung und Abwägung voraussetzt. Daß die Vorschrift einzelne für das bergbauliche Vorhaben sprechende öffentliche Belange nennt und nicht die gebotene Prüfung und Abwägung erwähnt, schadet nicht; denn die Aufzählung ist nur beispielhaft und schließt eine (verfassungskonforme) Auslegung in dem erwähnten Sinne nicht aus. Allerdings braucht sich diese umfassende Prüfung und Abwägung nur auf das konkrete Vorhaben, hier die Untersuchungsbohrung und deren Ausbau zu einer Grundwassermeßstelle, zu erstrecken, noch nicht auf die Zulässigkeit und Allgemeinwohldienlichkeit auch eines künftigen großflächigen und tiefgreifenden Tagebaus, für den mit der Bohrung und der Meßstelle überhaupt erst Entscheidungsgrundlagen gewonnen werden sollen (vgl. unten zu 3 a und c).
Die behördliche Entscheidung im Grundabtretungsverfahren ist auch nicht durch vorangegangene Betriebsplanzulassungen, wie hier durch die Zulassung des Sonderbetriebsplans (Untersuchungsbohrprogramm) und des Nachtrags zum Einzelbetriebsplan Nr. 2/73 (Pegelbohrprogramm), gebunden; denn in diesen Zulassungen ist nur über die Ausführung dieser Arbeiten unter spezifisch bergbaulichen Anforderungen (§ 55 Abs. 1 BBergG) entschieden. Gegenüber den Klägern, auf deren Grundstück die Bohrung niedergebracht und zur Grundwassermeßstelle ausgebaut werden soll, hat die Betriebsplanzulassung allenfalls indizielle Bedeutung dahin, daß die Bohrung und deren Ausbau technisch sachgemäß ausgeführt werden (vgl. § 77 Abs. 2 BBergG).
e)
Das Bundesberggesetz enthält auch ausreichende Sicherungen, daß der Zweck, zu dem es die Grundabtretung zuläßt, nämlich die Gewinnung von Bodenschätzen zur Rohstoffversorgung unter Berücksichtigung eines sinnvollen und planmäßigen Lagerstättenabbaus, erreicht wird. §. 77 Abs. 1 BBergG läßt - wie erörtert - die Grundabtretung nur für bestimmte, letztlich auf Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen gerichtete bergbauliche Tätigkeiten zu. Diese Tätigkeiten dürfen, soweit es - wie hier bei der Braunkohle - um bergfreie Bodenschätze geht, nur durchgeführt werden aufgrund einer Bewilligung (§§ 8, 12 BBergG). Voraussetzung für die Bewilligung ist u.a., daß der Antragsteller ein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, daß die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen ausreichend sind und daß die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 BBergG). Eine sinnvolle und planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen darf nicht gefährdet werden (§ 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Nr. 8 BBergG). Wenn nach erfolgter Grundabtretung mit der Zweckverwirklichung nicht innerhalb zu bestimmender Frist (§ 81 Abs. 1 Satz 2 BBergG) begonnen wird, ist der Grundabtretungsbeschluß auf Antrag des "früheren Grundabtretungspflichtigen" aufzuheben (§ 96 BBergG). Wenn der Zweck erreicht, d.h. die bergbauliche Tätigkeit abgeschlossen ist, ist der "abgetretene Gegenstand" dem betroffenen Grundabtretungspflichtigen "wieder zur Verfügung zu stellen", d.h. das Grundstück ist ohne die Belastung zurückzugeben, und zwar in wiederhergestelltem oder wiedernutzbarem Zustand (§ 81 Abs. 3 BBergG). Damit trifft jedenfalls für die Grundabtretung, die der Sicherung der Rohstoffversorgung unter Berücksichtigung eines sinnvollen und planmäßigen Lagerstättenabbaus dient, der Einwand Leisners (DVBl. 1988, 555<556, 561>) nicht zu, die "Rückenteignung" sei wegen unpräziser Allgemeinwohlzwecke unvollziehbar; denn der Grundabtretungszweck, dessen Nichterfüllung den Anspruch auf "Rückenteignung" auslöst, ist die Ermöglichung der Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebs oder einzelner Tätigkeiten innerhalb dieses Rahmens (§ 77 Abs. 1 BBergG); er ist im Grundabtretungsbeschluß - wie ausgeführt - zu konkretisieren. Damit ist gesichert, daß Eigentum gegen den Willen des Eigentümers nur in Anspruch genommen wird, wenn und solange es für den die Grundabtretung erfordernden Zweck benötigt wird.
3.
Der angefochtene Grundabtretungsbeschluß entspricht den Anforderungen des Bundesberggesetzes.
a)
Die im angefochtenen Beschluß bestimmten Zwecke und Tätigkeiten liegen im Rahmen des in § 77 Abs. 1 BBergG zugelassenen Grundabtretungszwecks.
Durch die Untersuchungsbohrung sollen Erkenntnisse über die Lagerverhältnisse der Braunkohle und über die Grundwasserverhältnisse für einen künftigen Tagebau G. II gewonnen werden. Sie gehört damit zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 (in Verbindung mit § 4 Abs. 2) BBergG bezeichneten, nämlich vorbereitenden Tätigkeiten, die der Errichtung eines Gewinnungsbetriebes dienen. § 77 Abs. 1 BBergG setzt für die Zulässigkeit der Grundabtretung für vorbereitende Tätigkeiten nicht voraus, daß bereits feststeht, daß der zu errichtende Gewinnungsbetrieb nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zugelassen werden darf und dem Allgemeinwohl dient. Das ist vielmehr erst Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Grundstücken für die Errichtung und Führung des Gewinnungsbetriebs selbst, insbesondere für die Herstellung des Tagebaus durch Abgrabung. Ob und gegebenenfalls wann es dazu kommen wird, ist noch nicht entschieden und kann erst nach Klärung einer Vielzahl von für das Allgemeinwohl bedeutsamen Umständen entschieden werden, wozu auch die Grundwasserverhältnisse und die Lagerverhältnisse der Braunkohle gehören. Sollte sich ergeben, daß ein Tagebau G. II nicht errichtet wird, dann entfiele damit zugleich auch der rechtfertigende Grund für die Bohrung, und der Grundabtretungsbeschluß wäre insofern - auch vor Ablauf der 30-Jahresfrist - aufzuheben, wenn inzwischen auch die Notwendigkeit zur Beobachtung des Grundwasserstandes für den Tagebau G. I entfallen sein sollte (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 BBergG).
Der Ausbau der Bohrung zu einer Grundwassermeßstelle soll es - im Verbund mit anderen Grundwassermeßstellen - der Beigeladenen ermöglichen, für den bereits betriebenen Tagebau G. I den Grundwasserstand zu erkunden und - auch im Hinblick auf die Auswirkungen der Sümpfungsmaßnahmen - laufend zu beobachten und zu überwachen. Das ist eine mit dem Gewinnen von Bodenschätzen zusammenhängende und das Gewinnen begleitende Tätigkeit, die im Sinne des § 77 Abs. 1 BBergG zur Führung eines Gewinnungsbetriebs gehört. Der Einwand der Kläger, dieser Zweck sei von der Beigeladenen nur vorgeschoben, widerspricht den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist.
b)
Für beide Maßnahmen ist die befristete Benutzung des Grundstücks der Kläger notwendig.
Nach den den erkennenden Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Ansatzpunkte für Bohrung und Meßstelle durch die Lage der Tagebaue und den Wirkungsbereich der Sümpfungsmaßnahmen sowie durch ein darauf abstellendes Netz mehrerer Bohrungen und Meßstellen vorgegeben. Die Inanspruchnahme eines eigenen Grundstücks der Beigeladenen für die hier streitige Bohrung und Meßstelle scheidet damit aus.
Bohrung und Ausbau der Meßstelle entsprechen, was § 77 Abs. 2 BBergG als ein Beispiel für die Notwendigkeit der Grundstücksbenutzung hervorhebt, einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung und Betriebsführung; denn ohne diese Maßnahmen kann weder ein Tagebau (G. I) weit unterhalb des natürlichen Grundwasserspiegels geführt werden, noch kann die Planung eines künftigen gleichartigen Gewinnungsbetriebs (G. II) auf eine vorherige genaue Erkundung der Grundwasserverhältnisse und der Lagerverhältnisse der Braunkohle verzichten. Das bestreiten auch die Kläger ebensowenig wie sie in Frage stellen, daß Bohrung und Ausbau der Meßstelle gemäß zugelassenen Betriebsplänen technisch und wirtschaftlich sachgemäß ausgeführt werden. Sie meinen jedoch, daß jedenfalls § 77 Abs. 2 BBergG mit dem Abstellen auf eine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Betriebsplanung voraussetze, daß vor Anordnung der Grundabtretung für das bergbauliche Vorhaben, nämlich hier auch für den Gewinnungsbetrieb G. II, ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan vorliegen müsse. Das trifft jedoch nicht zu. Eine solche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Grundabtretung ergibt sich weder aus § 77 Abs. 2 noch aus sonstigen Vorschriften des Bundesberggesetzes.
§ 77 Abs. 2 BBergG spricht von technisch und wirtschaftlich sachgemäßer Betriebsplanung nicht als einer Voraussetzung der Zulässigkeit der Grundabtretung, sondern als einem Beispiel dafür, wann die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist. Das ist dann der Fall, wenn die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebs ohne die Benutzung des Grundstücks technisch und wirtschaftlich nicht sachgemäß möglich ist. Daraus ergibt sich nichts dafür, daß ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan vorhanden sein müßte, weder für die das Grundstück unmittelbar in Anspruch nehmende Tätigkeit, nämlich hier die Bohrung und den Ausbau der Meßstelle, noch für die dazu Anlaß gebende Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebes. Wo das Gesetz als Nachweis einer sachgemäßen Betriebsplanung einen förmlichen Betriebsplan und dessen Zulassung durch die Bergbehörde fordert, nämlich für die Errichtung, Führung und Einstellung von Aufsuchungsbetrieben, Gewinnungsbetrieben und Aufbereitungsbetrieben, sagt es dies ausdrücklich (§§ 51, 54 BBergG). Soweit es für bestimmte Rechtsfolgen einen Betriebsplan voraussetzt, sagt es dies ebenfalls ausdrücklich; so verlangt § 110 Abs. 1, daß "zumindest ein Rahmenbetriebsplan ... vorliegt"; § 116 Abs. 1 Satz 1 setzt einen "betriebsplanmäßig zugelassenen Bergbaubetrieb", § 124 Abs. 2 einen "betriebsplanmäßig zugelassenen Abbau" voraus. Die von den Klägern für ihre gegenteilige Ansicht zitierte Äußerung im Schrifttum (Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, Kommentar, 1983, § 77 Rdnr. 4, § 81 Rdnr. 4) ist übrigens nicht eindeutig; eine Planakzessorietät der Grundabtretung wird in dem Kommentar ausdrücklich verneint, dem zugelassenen Betriebsplan lediglich "in der Mehrzahl der Fälle die Funktion" zugebilligt, "die betriebstechnische und bergwirtschaftliche Zweckmäßigkeit (§ 77 Abs. 2) zu belegen" (a.a.O. § 79 Rdnr. 5; ähnlich Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Kommentar, 1984, § 77 Rdnr. 11). Dieser Zweckmäßigkeitsbeleg ist mit den zugelassenen Betriebsplänen für die Untersuchungsbohrung und den Ausbau der Meßstelle hier gegeben.
c)
Bohrung und Meßstelle dienen dem Wohl der Allgemeinheit, wie es vom Bundesberggesetz allgemein in § 1 Nr. 1 und § 79 Abs. 1 mit dem Ziel der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen unter sinnvollem und planmäßigem Abbau der Lagerstätte bestimmt ist. Die Braunkohle wird zur Energieerzeugung und damit in einem wichtigen Bereich der Daseinsvorsorge eingesetzt. Es ist, wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat und übrigens auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogen wird, erklärtes - sich übrigens auch in einzelnen Gesetzen niederschlagendes - Ziel der Politik des Staates, die Energieversorgung möglichst krisenunabhängig auf der Grundlage verschiedener, vor allem auch heimischer Energieträger zu sichern.
Die Maßnahmen, zu deren Verwirklichung die Grundabtretung angeordnet ist, widersprechen auch nicht anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften als denen des Bergrechts, so daß auch aus diesem Grunde die Allgemeinwohldienlichkeit der Grundabtretung nicht in Frage gestellt ist. Die Kläger haben nichts dafür vorgetragen, und es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, daß etwa der vorhandene Tagebau G. I, zu dessen Betrieb die Grundwasserabsenkung und deren laufende Kontrolle an der auf dem Grundstück der Kläger zu errichtenden Meßstelle notwendig ist, rechtswidrig wäre. Zu Unrecht fordern die Kläger als Voraussetzung für eine rechtmäßige Anordnung der Grundabtretung, daß auch bereits die Zulässigkeit eines Tagebaus G. II nach allen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften hätte geprüft werden müssen. Die Grundabtretung für die Untersuchungsbohrung ist nicht bereits für die Errichtung dieses Tagebaus selbst angeordnet, sondern für eine vorbereitende Tätigkeit, die erst Grundlagen für die Entscheidung über die Errichtung des Tagebaus liefern soll. Die Errichtung des Tagebaus selbst wird in der Tat eine vorausgehende Prüfung am Maßstab zahlreicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften erfordern, wie z.B. des Baurechts (vgl. §§ 29 Satz 3, 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), des Wasserrechts (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 1 WHG) und des Naturschutzrechts (vgl. § 8 BNatSchG); eine Grundabtretung für diesen Zweck wird nicht angeordnet werden dürfen, wenn die Errichtung des Tagebaus an einer dieser Vorschriften scheitern muß (vgl. BVerwGE 77, 86 <91>[BVerwG 06.03.1987 - 4 C 11/83], keine Enteignung für ein bebauungsrechtlich unzulässiges Vorhaben). Die Untersuchungsbohrung unterliegt jedoch nicht denselben öffentlich-rechtlichen Anforderungen wie die etwaige spätere Errichtung des Tagebaus. Es ist nicht erkennbar, daß ihr öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Mit der Grundabtretung für diese Bohrung und mit deren Ausführung wird auch in keiner Weise über die etwaige spätere Errichtung des Tagebaus und einer Grundabtretung dafür vorentschieden; die insofern geäußerten Befürchtungen der Kläger sind unbegründet.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wiegen die Nachteile der Kläger bei der Bewirtschaftung ihres Grundstücks durch Ernteausfall auf einer Teilfläche von 1020 qm für ein Jahr und von 30 qm für 30 Jahre verhältnismäßig gering; weitere Nachteile haben die Kläger nicht zu erwarten und auch nicht geltend gemacht. Der vom Berufungsgericht daraus gezogene Schluß, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Versorgung des Energiemarktes mit heimischer Braunkohle überwiege das Interesse der Kläger, ihr Grundstück ohne die sich aus der Grundabtretung ergebende befristete Einschränkung nutzen zu können, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Umfangs der Grundabtretung (§ 81 Abs. 1 Satz 1 BBergG); er übersteigt das für die Bohrung sowie für den Ausbau und die Unterhaltung der Meßstelle Erforderliche nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 872 DM festgesetzt.
Der Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling kann wegen Eintritts in den Ruhestand nicht mehr unterzeichnen. Prof. Dr. Sendler
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer