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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1988, Az.: BVerwG 5 C 9.85

Berufung; Revisionszulassung; Rechtsmittelbelehrung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1988
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 9.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 13.12.1984 - AZ: 5 K 2214/83

Fundstellen

  • BVerwGE 81, 81 - 84
  • DVBl 1989, 410-411 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1989, 678-680
  • MDR 1990, 304
  • NJW 1990, 267 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 1057 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen, enthält dessen Urteil eine den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügende Rechtsmittelbelehrung nur, wenn der Beteiligte sowohl über das Rechtsmittel der Berufung als auch über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden ist.

In dem Rechtsstreit
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Rotter, Dr. Hömig und Dr. Pietzner
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Dezember 1984 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den im September 1983 aufgenommenen Besuch der Klasse 11 einer Fachoberschule in W., deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, in der Fachrichtung Sozialwesen.

2

Nach dem Erwerb der mittleren Reife im Juni 1977 besuchte die Klägerin eine Berufsfachschule für Ernährungs- und Hauswirtschaft. Im Oktober 1978 begann sie eine Krankenschwester-Ausbildung und besuchte dazu (von Oktober 1978 an) die Krankenpflegeschule in M. Diese Ausbildung brach sie im September 1980 wegen ihrer Drogenabhängigkeit ab. Sie war danach arbeitslos. Vom 24. März 1981 bis zum 24. Oktober 1981 befand sie sich wegen ihrer Drogenabhängigkeit in einer stationären Heilbehandlung. Nach einer anschließenden erneuten Arbeitslosigkeit war sie vom 15. März 1982 an als Packerin tätig. Im Schuljahr 1983/84 nahm sie den Fachoberschulbesuch auf.

3

Mit Bescheid vom 30. Juni 1983 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung mit der Begründung ab, die Klägerin betreibe keine nach den §§ 12, 12 a und 68 Abs. 2 a BAföG förderungsfähige Ausbildung. Eine gleichartige Ausbildungsstätte sei von der Wohnung ihrer Eltern in M. aus erreichbar. Andere Gründe als die räumliche Entfernung rechtfertigten bei auswärtiger Unterbringung die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 12 Abs. 2 BAföG nicht.

4

Die Klägerin hat nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 1984 vor dem Verwaltungsgericht dem Antrag des Beklagten, die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen, zugestimmt hatte, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum vom 1. September 1983 bis 31. Juli 1984 verpflichtet und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

5

Die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Fachoberschule scheitere nicht daran, daß die Klägerin im Jahre 1980 eine förderungsfähige Ausbildung zur Krankenschwester abgebrochen habe. Denn der Klägerin sei damals aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit und der dadurch bedingten psychischen Verfassung eine Fortsetzung der Ausbildung nicht mehr zuzumuten gewesen, so daß für den Ausbildungsabbruch ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG anzuerkennen sei.

6

Auch die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG für die Leistung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach lägen vor. Die Klägerin wohne nicht bei ihren Eltern. Von deren Wohnung in M. aus sei zwar eine der von der Klägerin in W. besuchten Fachoberschule entsprechende Ausbildungsstätte erreichbar; der Besuch einer solchen Ausbildungsstätte sei der Klägerin jedoch nicht zurnutbar. Die durch die Drogenabhängigkeit verursachte besondere Situation der Klägerin schließe die Aufnahme der Ausbildung am Wohnort der Eltern aus. Die Situation wirke unmittelbar auf das Ausbildungsverhältnis ein. Denn mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus seien Auswirkungen verbunden, die die nach § 9 BAföG erforderliche Eignung der Klägerin und damit zugleich den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung in Frage stellen könnten.

7

Gegen dieses ihm am 9. Januar 1985 zugestellte Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage erreichen will.

8

Der Beklagte ist der Ansicht, er habe die am 8. März 1985 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene schriftliche Zustimmung der Klägerin zu der unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegten Revision rechtzeitig beigebracht. Denn die Frist zur Einlegung der Revision sei nicht in Lauf gesetzt worden, weil die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts unvollständig sei. Sie habe weder einen Hinweis auf die Erforderlichkeit einer schrftlichen Zustimmung der Klägerin zur Revision noch einen Hinweis auf die Möglichkeit der Berufung enthalten.

9

In der Sache selbst führt der Beklagte aus: Das Verwaltungsgericht habe den Begriff der Zumutbarkeit in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG verkannt. Wenn das Gesetz verlange, daß von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei, werde hinsichtlich der Zumutbarkeit an objektive Gegebenheiten, an die Art der Ausbildungsstätte, angeknüpft. Weitere Umstände seien insoweit nur berücksichtigungsfähig, wenn sie in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung stünden. Unbeachtlich sei deshalb, daß der Auszubildende aus sozialen Gründen nicht mit seinen Eltern zusammenwohnen könne. Dasselbe müsse gelten, wenn der Auszubildende wegen der Gefahr einer Erkrankung nicht bei den Eltern wohnen könne. Die Rückfallgefahr der Klägerin liege nicht in der Ausbildung oder in der Ausbildungsstätte begründet, sondern in ihren persönlichen Verhältnissen.

10

Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

11

Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

12

II.

Die Revision des Beklagten ist zulässig.

13

Nach § 134 Abs. 1 VwGO ist die Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts unter Übergehung der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Rechtsmittelgegner zustimmt und wenn sie vorn Verwaltungsgericht zugelassen wird. Die schriftliche Zustimmung ist der Revisionsschrift beizufügen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

14

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Sprungrevision zugelassen. Der Beklagte hat eine schriftliche Zustimmungserklärung der Klägerin zwar weder der Revisionsschrift vom 8. Februar 1985 beigefügt noch innerhalb der Frist des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Einlegung der Revision gesondert vorgelegt. Dies war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin die erforderliche Zustimmung im Termin vor dem Verwaltungsgericht zu Protokoll erklärt hat (vgl. dazu BVerwGE 39, 314 <315 f.>[BVerwG 16.02.1972 - V C 6/71]). Denn eine Erklärung der Klägerin, daß sie der Einlegung der Revision zustimmt, war in der Sitzungsniederschrift vom 13. Dezember 1984 nicht beurkundet worden. Die Niederschrift weist lediglich eine Zustimmung zu dem Antrag auf Zulassung der Revision aus. Eine solche Zustimmung schließt die Zustimmung zur Einlegung der Revision nicht ein und kann grundsätzlich auch nicht in diesem weitergehenden Sinne ausgelegt werden (BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 - <Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 23> mit weiteren Nachweisen). Ob die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht der Einlegung der Revision hat zustimmen wollen, kann dahinstehen. Denn eine solche Erklärung hat in dem Protokoll vom 13. Dezember 1984 keinen Niederschlag gefunden, so daß insoweit das in § 134 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderte Merkmal der Schriftform nicht erfüllt ist.

15

Die am 8. März 1985 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene schriftliche Zustimmung der Klägerin zu der unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegten Revision ist indessen gleichwohl rechtzeitig beigebracht worden, weil § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingreift. Danach erstreckt sich die Rechtsmittelfrist auf ein Jahr, wenn die Rechtsmittelbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Die dem Beklagten erteilte Rechtsmittelbelehrung entspricht nicht den Anforderungen der letztgenannten Vorschrift. Die Frist für ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts beginnt nach § 58 Abs. 1 VwGO nur zu laufen, wenn der Beteiligte über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem das Rechtsmittel anzubringen ist, den Sitz dieses Gerichts und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Revision zugelassen, sind gegen dieses Urteil zwei Rechtsmittel statthaft. Den Beteiligten steht nicht nur die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu (§ 124 Abs. 1 VwGO), sondern auch die Revision an das Bundesverwaltungsgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz (§ 134 Abs. 1 VwGO). In einem solchen, hier allein zu entscheidenden Fall enthält das Urteil des Verwaltungsgerichts eine den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügende Rechtsmittelbelehrung nur, wenn der Beteiligte sowohl über das Rechtsmittel der Berufung als auch über das Rechtsmittel der Sprungrevision belehrt worden ist. Denn § 134 Abs. 4 VwGO verknüpft Revision und Berufung derart miteinander, daß sich die Rechtsmittelbelehrung auf beide Rechtsmittel erstrecken muß. Die Einlegung der Sprungrevision gilt nach dieser Vorschrift - ebenso wie die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision - als Verzicht auf die Berufung. Sie hat zur Folge, daß das Rechtsmittel der Berufung endgültig ausgeschlossen ist und die Sprungrevision nunmehr allein den weiteren Gang des Verfahrens bestimmt. Dieser prozeßrechtlichen Folge wegen ist, wenn in dem Urteil des Verwaltungsgerichts die Revision zugelassen worden ist, eine Belehrung (auch) über das Rechtsmittel der Berufung nicht entbehrlich. Auch wenn ein Beteiligter im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch einen Antrag auf Zulassung der Revision zu erkennen gegeben hat, daß er eine höchstrichterliche Entscheidung anstrebt, kann er regelmäßig erst nach Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe beurteilen, ob die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Rügebeschränkung nach § 134 Abs. 3 Satz 1 VwGO den Erfolg einer Revision erwarten lassen. Unbeschadet dessen, daß die Rechtsmittelbelehrung über die Sprungrevision, die der Beklagte eingelegt hat, ordnungsgemäß erteilt worden ist, gilt deshalb hier die Ausschlußfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil der Beklagte über die auch gegebene Berufung, auf die aber mit der Einlegung der Revision verzichtet wird, nicht belehrt worden ist. Das Fehlen dieser Belehrung über die gegen das angefochtene Urteil auch zulässige Berufung hat zur Folge, daß die Monatsfrist des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt wurde. Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob die wegen verspäteter Beibringung der Zustimmung des Rechtsmittelgegners unzureichende Einlegung der Sprungrevision durch die unvollständige Rechtsmittelbelehrung verursacht worden ist. Die Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO setzt einen derartigen Kausalzusammenhang nicht voraus (vgl. auch BVerwGE 37, 85 <86 f.>[BVerwG 13.01.1971 - V C 53/70]).

16

Die Revision ist auch begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den im September 1983 aufgenommenen Besuch der Fachoberschule.

17

Nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der für den Bewilligungszeitraum von September 1983 bis Juli 1984 anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) - BAföG - wird Ausbildungsförderung für Schüler von Fachoberschulen nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Diese Vorschrift bestimmt den maßgebenden Vollzugsrahmen für das gesamte Gesetz (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 - <Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 5 S. 18>). Unabhängig von der Frage, ob der Fachoberschulbesuch der Klägerin nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG gefördert werden könnte, ist eine Bewilligung von Ausbildungsförderung nur möglich, wenn und soweit in § 68 Abs. 2 BAföG für die jeweilige Ausbildung die Geltung des Gesetzes angeordnet ist.

18

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, von der Wohnung ihrer Eltern aus sei eine der von der Klägerin besuchten Fachoberschule für Sozialwesen entsprechende Ausbildungsstätte zwar ohne weiteres erreichbar, indessen sei der Klägerin der Besuch einer solchen Ausbildungsstätte nicht zumutbar, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

19

Zur Auslegung der in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG und in § 12 Abs. 2 Satz 1 ("wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt") und Satz 2 BAföG (wenn "von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist") wortgleich verwendeten Tatbestandsmerkmale, insbesondere zu der Frage, welche Umstände und Gründe berücksichtigungsfähig sind, um annehmen zu können, daß eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift mehrfach ausgesprochen, die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG solle sicherstellen, daß erhöhte Förderungsleistungen nur dann erbracht werden, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht ist. Andere, z.B. soziale Gründe, wie die Erwerbstätigkeit der Eltern oder des alleinstehenden Elternteils oder beengte Wohnverhältnisse, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind daher nicht berücksichtigungsfähig. Sofern aus derartigen Gründen der Auszubildende nicht mit seinen Eltern zusammenleben kann, ist Abhilfe nicht durch Mittel der Ausbildungsförderung zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1986 <a.a.O. S. 19> mit weiteren Nachweisen). Nichts anderes gilt, wenn sich der Auszubildende und seine Eltern oder der allein noch lebende Elternteil auf Dauer so entfremdet haben, daß von einer normalen Eltern-Kind-Beziehung nicht mehr gesprochen werden kann. Auch ein solcher Sachverhalt ist nicht unmittelbar ausbildungsbezogen. Er betrifft vielmehr persönliche und familiäre Gegebenheiten, die sich in ihren Auswirkungen auf das Ausbildungsverhältnis von den oben angeführten Beispielen nicht unterscheiden und daher bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG ebenfalls außer Betracht bleiben müssen (vgl. BVerwGE 74, 260 <263>[BVerwG 12.06.1986 - 5 C 48/84]). Im Hinblick auf die wortgleiche Regelung der erörterten Tatbestandsvoraussetzungen besteht kein Anlaß, im Rahmen des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG die Einschränkung des Förderungsanspruchs anders auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - <Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 1>).

20

Wie vom Verwaltungsgericht tatsächlich festgestellt ist, entspricht die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte der von der Klägerin besuchten Fachoberschule für Sozialwesen. Insoweit handelt es sich auch um eine zumutbare Ausbildungsstätte. Ausdrücklich verwendet das Gesetz den Begriff der Zumutbarkeit nur im Zusammenhang mit der Ausbildungsstätte, indem für Schüler der in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG genannten Schularten Ausbildungsförderung wegen der Erreichbarkeit einer (entsprechenden) zumutbaren Ausbildungsstätte schon dem Grunde nach nicht geleistet wird. Insoweit knüpft der Begriff der Zumutbarkeit an objektive Gegebenheiten, an die Art der Ausbildungsstätte an. Hierbei kann von Bedeutung sein, ob an der Ausbildungsstätte mit der Vermittlung des Lehrstoffes auch ein weltanschaulich oder konfessionell geprägtes Erziehungsziel verbunden ist oder ob für den angestrebten Beruf des Auszubildenden eine weltanschaulich oder konfessionell geprägte Vorbildung förderlich ist. Dafür, daß die von der Klägerin besuchte Fachoberschule in W. einerseits und die in Betracht kommende Fachoberschule in M. andererseits Bildungsziele miteinander unvereinbarer weltanschaulicher oder konfessioneller Prägung verfolgen und ihr deshalb der Besuch einer Fachoberschule in M. nicht zuzumuten sein könnte, bietet der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt.

21

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die (frühere) Drogenabhängigkeit der Klägerin kein Grund, der die Aufnahme der Fachoberschulausbildung am Wohnort der Eltern als unzumutbar erscheinen lassen könnte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar anerkannt, daß bei der Beurteilung der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG vorliegen, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden muß, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles zu bieten. Im Urteil vom 14. Dezember 1978 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, mit dem genannten Gesetzeszweck unvereinbar wäre die Versagung des erhöhten Bedarfs nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG, der, wie oben dargelegt ist, von denselben Anforderungen abhängig ist wie nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG die Leistung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare zumutbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde (BVerwGE 57, 198 <201, 202>[BVerwG 14.12.1978 - 5 C 49/77]). Mit einer solchen Verweisung für den Auszubildenden verbundene Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten können aber die Ausbildung nur wesentlich beeinträchtigen, wenn dadurch das Erreichen des Ausbildungszieles einer auf ihren Abschluß hin schon weitgehend fortgeschrittenen Ausbildung gefährdet erscheint. Hat ein Schüler schon Teile des Ausbildungsabschnitts absolviert, ist ein Wechsel der Ausbildungsstätte geeignet, die Ausbildung wesentlich zu beeinträchtigen, wenn er dem Auszubildenden erst während des Besuchs einer Schulklasse angesonnen wird, an deren Ende bereits Leistungen endgültig bewertet werden, die für die Abschlußprüfung bedeutsam sind. In einer früheren Phase des Ausbildungsabschnitts oder - wie im vorliegenden Fall - vor dessen Beginn sind in der Person des Auszubildenden liegende Gründe nicht geeignet, den Besuch einer von der Wohnung der Eltern aus erreichbaren, der tatsächlich besuchten oder vom Auszubildenden tatsächlich angestrebten entsprechenden zumutbaren Schule unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. a.a.O. S. 203/204).

22

Eine Ausnahme von der Erfüllung der in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG genannten Tatbestandsmerkmale gilt auch nicht für die unter § 12 Abs. 3 BAföG fallenden Schüler. Unter ausführlicher Darlegung der Entstehungsgeschichte des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG hat das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil vom 11. Dezember 1986 entschieden, daß für alle Schüler, die nach dem 1. August 1983 den Besuch von Fachoberschulen aufnehmen, also auch für diejenigen Schüler, die zu dem in § 12 Abs. 3 BAföG bestimmten Personenkreis gehören, Ausbildungsförderung nur noch geleistet wird, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.

23

Für Auszubildende, die - wie die Klägerin - nicht zu dem in § 12 Abs. 3 BAföG bestimmten Personenkreis gehören, kann von der Erfüllung der in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG genannten Tatbestandsmerkmale auch nicht anderweit zur Vermeidung von Härten abgesehen werden. Sind schon bei der Entscheidung, ob der Auszubildende den erhöhten Bedarf für eine auswärtige Unterbringung beanspruchen kann, Härtefälle über die abschließende Regelung in § 12 Abs. 3 BAföG hinaus nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwGE 74, 260 <263 ff.>[BVerwG 12.06.1986 - 5 C 48/84]), dann können Auszubildende, die sich auf solche Härtefälle berufen, bei der von denselben Anforderungen abhängigen Entscheidung über die Leistung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach ebenfalls nicht privilegiert werden.

24

Dieses Normverständnis ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG läßt dem Gesetzgeber insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; ihr sind nur durch das Willkürverbot Grenzen gezogen (vgl. BVerfGE 29, 337 <339>, 55, 72 <90>[BVerfG 08.12.1970 - 1 BvR 104/70]jeweils mit weiteren Nachweisen; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 5 C 48.75 - <Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 4>). Diese Grenzen werden regelmäßig nicht überschritten, wenn der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie es für die Leistungsbewilligungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zutrifft, typisierende, generalisierende und pauschalierende Regelungen erläßt. Härten und Ungerechtigkeiten für einzelne müssen dabei grundsätzlich in Kauf genommen werden (siehe etwa BVerfGE 17, 1 <23>;  63, 119 <128>; BVerwGE 55, 54 <60>[BVerwG 24.11.1977 - 5 C 68/76]). Sie müssen allerdings die Ausnahme bleiben, dürfen also nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen. Außerdem darf der Gleichheitsverstoß im Einzelfall nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 26, 265 <276>[BVerfG 02.07.1969 - 1 BvR 669/64];  45, 376 <390>[BVerfG 21.06.1977 - 2 BvR 308/77]; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1984 - BVerwG 5 C 133.83 - <Buchholz 412.4 § 46 b KgfEG Nr. 1 S. 6>).

25

Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt, ist Zweck der in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG getroffenen Regelung, in ihrem Anwendungsbereich zur Einsparung von Förderungsmitteln, die durch die Sanierung der Staatshaushalte geboten war, Leistungen nur noch für die Schüler vorzusehen, die ausschließlich aus Gründen ihrer Ausbildung außerhalb der elterlichen Wohnung leben müssen. Hier handelt es sich um ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 15. September 1986 - 1 BvR 329/86 - ausgeführt, es widerspräche Sinn und Zweck des Willkürgebotes, wenn es dem Gesetzgeber verwehrt würde, zur Sanierung des Staatshaushaltes eine Regelung zu treffen, die der Auszehrung der verfügbaren Mittel durch nicht gewollte Fälle der Inanspruchnahme von Sozialleistungen weitgehend entgegenwirken solle. Berücksichtigt man diese Grundsätze, so erscheint es nicht willkürlich, sondern folgerichtig, wenn der Gesetzgeber alle Schüler, die die in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG im einzelnen genannten Schulen besuchen, in gleicher Weise behandelt. Der Gesetzgeber konnte im Rahmen seines Rechts zur Schaffung typisierender Regelungen von dem Regelfall ausgehen, daß solche Schüler aufgrund ihres im allgemeinen noch jugendlichen Alters bei ihren Eltern wohnen und ihnen die Eltern Unterhalt vorwiegend in Naturalleistung gewähren. Dieser Personenkreis sollte zur Einsparung von Förderungsmitteln von der Ausbildungsförderung für künftige Ausbildungsabschnitte grundsätzlich ausgenommen werden. Ausnahmsweise sind Leistungen nur dann vorgesehen, wenn der Auszubildende allein aus Gründen der Ausbildung nicht bei seinen Eltern wohnen kann. Die Härte, die sich daraus ergibt, daß Schüler nicht gefördert werden, obwohl ihnen zwar nicht aus ausbildungsbedingten, wohl aber aus persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, bei ihren Eltern zu wohnen, ist notwendige Folge der typisierenden Regelung. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die damit verbundenen Härten einen größeren Personenkreis treffen könnten. Der Gesetzgeber durfte bei der getroffenen Regelung berücksichtigen, daß ein Ausgleich von Härten für die verbleibenden Ausnahmefälle im System des gesamten sozialen Leistungsrechts gesetzlich vorgesehen ist. Denn Auszubildenden, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach nicht förderungsfähig ist, kann, wie ein Umkehrschluß aus der Regelung in § 26 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) ergibt, ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz zustehen.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Rotter
Dr. Hömig
Dr. Pietzner