Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.04.1997, Az.: BVerwG 2 C 11/96
Keine Revisibilität der Beihilfevorschriften der Deutschen Bundesbahn; Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung bei einer Prognoseentscheidung der Verwaltung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.04.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 11/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- II. VG Gelsenkirchen vom 03.12.1993 - VG 3 K 2516/91
- I. OVG Münster vom 21.03.1996 - OVG 12 A 569/94
Rechtsgrundlagen
- §§ 113 Abs. 5 VwGO
- 137 Abs. 2 VwGO
- § 18 Abs. 7 BhV (1985)
- § 18 Abs. 6 BhV (1993)
Fundstellen
- DÖV 1997, 1056 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1997, 431 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die beihilferechtlichen Bestimmungen für die Gesundheitshilfe der Deutschen Bundesbahn sind nicht revisibel.
Beruht nach materiellem Recht die Ablehnung eines Verwaltungsaktes auf einer Prognoseentscheidung der Verwaltung, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist als Beamter der früheren Deutschen Bundesbahn jetzt der Beklagten zugewiesen.
Im Dezember 1990 stellte der Kläger einen Antrag auf eine Gesundheitsmaßnahme und bat um Einweisung zu einer Sanatoriumsbehandlung/Heilkur in eine geeignete Behandlungsstätte. Der Leitende Bundesbahnarzt für Sozialmedizin entschied, daß eine Gesundheitsmaßnahme nicht angezeigt sei, weil eine ambulante Behandlung ausreiche. Das Bundesbahn-Sozialamt lehnte daraufhin den Antrag des Klägers ab.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht nach weiteren Beweiserhebungen die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Sanatoriumsbehandlung bzw. Heilkur.
Nach näherer Maßgabe der Bestimmungen für die Gesundheitshilfe der Deutschen Bundesbahn vom 27. Mai 1986 gewähre die Deutsche Bundesbahn ihren Beamten Sanatoriumsbehandlungen und Heilkuren. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung solcher Gesundheitsmaßnahmen erfüllt gewesen seien, beurteile sich im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens. Das Berufungsgericht könne dementsprechend nur überprüfen, ob die Ablehnung im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid) rechtmäßig gewesen sei.
Nach Nr. 2.2 der Bestimmungen für die Gesundheitshilfe der Deutschen Bundesbahn vom 27. Mai 1986 werde eine Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur gewährt, wenn sie nach vertrauensärztlichem Gutachten notwendig sei, um in dem üblicherweise zur Verfügung stehenden Zeitraum einen ausreichenden Erfolg zu erreichen. Sie dürfe nicht gewährt werden, wenn sie durch eine andere Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden könne. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur könne für den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides hier nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden. Dies bestätigten die vorliegenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen. Danach könne bei einer Prognose aus medizinischer Sicht nicht von vornherein und mit der nötigen Sicherheit von einer geringeren Erfolgsaussicht der fraglichen ambulanten Heilmaßnahmen im Verhältnis zu einer Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur ausgegangen werden.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1996 sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. Dezember 1993 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 1991 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Heilmaßnahme zu gewähren.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, daß dem Kläger kein Anspruch auf eine Einweisung zu einer Sanatoriumsbehandlung/Heilkur gemäß den Bestimmungen für die Gesundheitshilfe der Deutschen Bundesbahn vom 27. Mai 1986 (Sonder-Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr. 7 vom 27. Mai 1986) zusteht.
1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Klageanspruch in Anwendung nichtrevisibler Verwaltungsvorschriften abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Beihilfevorschriften des Bundes als gemäß § 200 BBG zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen erlassene allgemeine Verwaltungsvorschriften hinsichtlich ihrer Auslegung und Anwendung der revisionsgerichtlichen Prüfung im gleichen Umfang unterliegen wie revisible Rechtsnormen (vgl. hierzu Urteile vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 48.84 - (BVerwGE 72, 119 [BVerwG 18.09.1985 - 2 C 48/84] = Buchholz 238.911 Nr. 3 BhV Nr. 14 m.w.N.); vom 28. April 1988 - BVerwG 2 C 58.85 - (BVerwGE 79, 249 = Buchholz 270 § 7 Nr. 1) und vom 13. September 1990 - BVerwG 2 C 20.88 - (Buchholz 442.08 § 27 Nr. 1)). Die Beihilfevorschriften des Bundes galten jedoch aufgrund der Regelung in § 18 Abs. 7 BhV (1985) nicht für den Bereich der Deutschen Bundesbahn, die zur globalen Abgeltung von Beihilfeleistungen Zuschüsse in entsprechender Höhe an die den Bundesbahnbeamten zur privaten Krankenversicherung offenstehende Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) leistete (vgl. § 27 BBahnG sowie Urteil vom 28. April 1988 - BVerwG 2 C 58.85 - (a.a.O.)), und gelten weiterhin nicht für diejenigen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die - wie der Kläger - im Zeitpunkt der Zusammenführung der Bundeseisenbahnen Beamte der Deutschen Bundesbahn waren (§ 18 Abs. 6 BhV in der durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 9. Juni 1993 (GMBl S. 370) eingeführten Fassung). Die von der Deutschen Bundesbahn in Anlehnung an die allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BhV) vom 19. April 1985 erlassenen Bestimmungen für die Gesundheitshilfe der Deutschen Bundesbahn sind indes keine revisiblen Beihilfe-Vorschriften. Verwaltungsvorschriften sind, abgesehen vom vorgenannten Sonderfall, nicht revisibel, auch wenn sie in bezug auf das von den Richtlinien Gewollte "entsprechend" auf revisible Rechtsnormen verweisen (Urteil vom 13. September 1990 - BVerwG 2 C 20.88 - (a.a.O.) und Urteil vom 22. September 1993 - BVerwG 2 C 24.91 - (Buchholz 270 § 18 Nr. 1)). Dementsprechend hat der erkennende Senat im Urteil vom 13. September 1990 - BVerwG 2 C 20.88 - (a.a.O.) die Richtlinien der Deutschen Bundesbahn über die entsprechende Anwendung von Beihilfevorschriften des Bundes und im Urteil vom 22. September 1993 - BVerwG 2 C 24.91 - (a.a.O.) die Richtlinien für die Zahlung von Zuschüssen der Deutschen Bundesbahn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung an Fürsorgeberechtigte, die nicht Mitglied der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) sind, für nicht revisibel angesehen.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Klageanspruch ergebe sich nicht aus den Bestimmungen für die Gesundheitshilfe der Deutschen Bundesbahn, beruht nicht auf einer Verletzung der für die Auslegung und Anwendung von Verwaltungsvorschriften maßgeblichen Auslegungsgrundsätze, deren Beachtung der Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. Urteile vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 5.84 - (Buchholz 232 § 23 Nr. 29) und vom 13. September 1990 - BVerwG 2 C 20.88 - (a.a.O.)).
Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, die Voraussetzungen der Bestimmungen für die Gesundheitshilfe der Deutschen Bundesbahn lägen nicht vor, stellen sich revisionsrechtlich als Tatbestandsfeststellungen dar, gegen die zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind und die demnach das Bundesverwaltungsgericht binden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht ist von Nr. 2.2 der Bestimmungen für die Gesundheitshilfe der Deutschen Bundesbahn ausgegangen, daß eine Sanatoriumsbehandlung ebenso wie eine Heilkur nicht gewährt werden darf, wenn sie durch eine andere Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden kann. Es hat weiter unter Heranziehung der vorliegenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen festgestellt, daß bei einer Prognose aus medizinischer Sicht nicht von vornherein und mit der nötigen Sicherheit bei einer ambulanten Behandlung von einer geringeren Erfolgsaussicht ausgegangen werden könne.
Entgegen der Auffassung der Revision liegt kein Verstoß gegen § 113 Abs. 5 VwGO vor. Sie ist der Auffassung, daß bei Verpflichtungsklagen maßgeblicher Zeitpunkt für die Begründetheit der Klage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei. Demgegenüber habe das Oberverwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt.
Bei der Beurteilung einer Verpflichtungsklage muß das Gericht in der Regel, soweit sich aus dem anzuwendenden materiellen Recht nichts anderes ergibt, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung abstellen. Nach der das Revisionsgericht bindenden Auslegung durch das Berufungsgericht ergibt sich im vorliegenden Falle aus dem anzuwendenden materiellen Recht, daß die Formulierung der Richtlinien unter 2.2 eine Prognoseentscheidung beinhaltet. Es liegt deshalb in der Natur der Sache, daß maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Verwaltungsaktes der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist. Wenn sich nachträglich die Sachlage bei einer auf einer Prognose beruhenen Ablehnung geändert haben sollte, was vom Oberverwaltungsgericht im übrigen ausdrücklich nicht festgestellt worden ist, führt dies nicht zur nachträglichen Rechtswidrigkeit der Ablehnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Bayer
Dr. Schmutzler