Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.03.1992, Az.: VI ZB 7/92
Folgen des Nichtvorliegens einer vollständigen Kopie des Urteils des Landgerichts in der Berufungsschrift; Mängel der Berufungsschrift ; Anforderungen an die Formalitäten der Berufungseinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.1992
- Aktenzeichen
- VI ZB 7/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 07.01.1992
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- SGb 1992, 545 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1992, 761-762 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Herr Gerhard B., Bu. Straße ..., M.
Prozessgegner
Frau Renate D., L. straße ..., M.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressler
am 31. März 1992
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Januar 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.200,00 DM
Gründe
I.
Gegen das dem Beklagten am 16. September 1991 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 9. September 1991 hat dieser am 16. Oktober 1991 Berufung eingelegt. Als "Beklagte und Berufungsklägerin" ist in der Berufungsschrift die "V.-Versicherung, So., H." bezeichnet. Das Aktenzeichen des angefochtenen Urteils ist mit "13 O 119/91" (statt richtig: "13 O 110/91") angegeben. Entgegen einem Hinweis in der Berufungsschrift lag keine vollständige Kopie des Urteils des Landgerichts bei. Nach dem Vortrag des Beklagten sollen die beiden ersten Seiten dieses Urteils angefügt gewesen sein; sie sind aber nicht zu den Akten des Berufungsgerichts gelangt.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, da sie nicht den Erfordernissen des § 518 Abs. 2 ZPO genüge.
Gegen diesen ihm am 14. Januar 1992 zugestellten Beschluß richtet sich die am 28. Januar 1992 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten, die er insbesondere damit begründet, trotz der Mängel der Berufungsschrift könne jedenfalls unter gebotener Berücksichtigung aller Umstände weder über den Berufungsführer noch über das mit dem Rechtsmittel angefochtene Urteil Unklarheit geherrscht haben; auch dürften schon aus verfassungsrechtlichen Gründen die Anforderungen an die Formalitäten der Berufungseinlegung nicht hoch angesetzt werden.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß das Rechtsmittel nicht fristgerecht in einer die Voraussetzungen des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllenden Form eingelegt worden ist.
1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zur Bezeichnung des Urteils, gegen welches Berufung eingelegt wird, und damit zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift auch die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Senat, Urteile vom 21.06.1983 - VI ZR 345/81 - VersR 1983, 984, 985 und vom 30.04.1991 - VI ZR 82/90 - VersR 1991, 938; BGH, Urteil vom 20.01.1988 - VIII ZR 296/86 - NJW 1988, 1204 [BGH 20.01.1988 - VIII ZR 296/86], jeweils m.w.N.). Hieran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift eine der Parteien, erst recht der Rechtsmittelführer, in der Weise unrichtig bezeichnet wird, daß anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderes, mit ihm nicht identisches Rechtssubjekt benannt wird (vgl. - für den Fall eines Fehlers bei der Bezeichnung des Berufungsbeklagten - BGH, Urteil vom 06.02.1985 - I ZR 235/83 - VersR 1985, 570). In der hier zu beurteilenden Berufungsschrift ist anstelle des Beklagten die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung als Rechtsmittelführerin bezeichnet worden.
Des weiteren kann von einer vollständigen Bezeichnung des angefochtenen Urteils im Sinne des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur dann gesprochen werden, wenn das Gericht, das Verkündungsdatum und das Aktenzeichen zutreffend mitgeteilt sind (vgl. BGH, Beschluß vom 12.04.1989 - IVb ZB 23/89 - FamRZ 1989, 1064 m.w.N.). Auch hieran fehlt es im vorliegenden Fall, da das Aktenzeichen in der Berufungsschrift fehlerhaft mit "13 O 119/91" (statt "13 O 110/91") angegeben worden ist.
2.
Nun führt allerdings nicht jede Ungenauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels; fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (BGH, Beschluß vom 12.04.1989, aaO; BGH, Urteile vom 27.06.1984 - VIII ZR 213/83 - VersR 1984, 870 und vom 16.01.1986 - I ZR 181/84 - VersR 1986, 574, 575). Dies gilt selbst bei fehlerhafter Bezeichnung der Partei; es genügt, wenn jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist aus der Berufungsschrift in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder sonstigen Umständen sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte zweifelsfrei erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.1985, a.a.O. m.w.N.; Senat, Beschluß vom 09.07.1985 - VI ZB 8/85 - VersR 1985, 1092, 1093).
Eine solche Heilung konnte aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht schon dadurch erfolgen, daß hier das Landgericht auf Anforderung der mit dem falschen Aktenzeichen bezeichneten Akten die richtige Prozeßakte an das Berufungsgericht übersandt hat; denn dies erfolgte erst nach Ablauf der Berufungsfrist, an deren letztem Tag die fehlerhafte Berufungsschrift eingegangen war. Zu einer Heilung wesentlicher Formmängel der Berufungsschrift kann es nur kommen, wenn die zutreffenden Angaben für das Berufungsgericht fristgerecht aus ihm vorliegenden Unterlagen oder zutage tretenden Umständen offensichtlich waren, nicht hingegen, wenn erst noch hätten Nachforschungen angestellt werden müssen.
Die Mängel der Berufungsschrift wären allerdings dann unschädlich gewesen, wenn ihr tatsächlich, wie angekündigt, eine Kopie des angefochtenen Urteils beigefügt gewesen wäre; denn dann hätten die unzutreffenden Angaben mit Hilfe der Urteilsabschrift richtiggestellt werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.03.1991 - IX ZB 6/91 - NJW 1991, 2081 und vom 12.04.1989, aaO; BGH, Urteil vom 16.01.1986, aaO). Indessen fehlte es hier - entgegen der Ankündigung in der Berufungsschrift - gerade an der Vorlage der Urteilskopie. Dies hat der Geschäftsstellenbeamte am Tag des Eingangs dieser Schrift auf ihr vermerkt; er hat am selben Tag die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hierauf auch - wie geboten (vgl. BGH, Beschluß vom 21.03.1991, aaO) - hingewiesen. Der Senat vermag auch nicht davon auszugehen, daß der Berufungsschrift wenigstens eine Kopie der beiden ersten Seiten des angefochtenen Urteils angefügt waren. Der Beklagte meint zwar, daß dies geschehen sein müsse, ohne es anhand der Handakte seiner Prozeßbevollmächtigten allerdings abschließend feststellen zu können und ohne hierfür in irgendeiner Form Beweis anzutreten. Zur Gerichtsakte sind mit der Berufungsschrift keine Kopien von Urteilsseiten gelangt; es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß sie innerhalb der Berufungsfrist eingegangen sein könnten. Unter diesen Umständen bedurfte es auch keiner weiteren Nachforschungen zu dieser Frage mehr.
3.
Die hier gestellten Anforderungen an die Formalitäten der Berufungseinlegung begegnen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in den Erfordernissen, welche das Gesetz selbst in § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Berufungsschrift aufstellt. Auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 09.08.1991 - 1 BvR 630/91 - NJW 1991, 3140) hat in Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lediglich betont, daß fehlerhafte oder unvollständige Angaben in der Berufungsschrift dann nicht schaden können, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner deutlich wird, welches Urteil angefochten werden soll, insbesondere, wenn in der Berufungsschrift auf eine beigefügte Kopie der angefochtenen Entscheidung verwiesen ist, die auftretende Zweifel zu beheben vermag. Gerade hieran fehlte es aber im vorliegenden Fall; für das Berufungsgericht war bis zum Ablauf der Berufungsfrist (dem Ende des Tages, an dem die Berufungsschrift einging) nicht erkennbar, daß Rechtsmittelführer in Wirklichkeit der Beklagte, nicht die angegebene Versicherung sein sollte und daß das Urteil des Landgerichts mit dem Aktenzeichen 13 O 110/91 angefochten sein sollte.
4.
Da das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen hat, war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 3.200,00 DM
Dr. Lepa
Dr. v. Gerlach
Dr. Müller
Dr. Dressler