Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1984, Az.: VIII ZR 213/83
Berufung; Zulässigkeit; Falsche Bezeichnung des Gerichts; Irrtum; Berichtigung nach Fristablauf
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1984
- Aktenzeichen
- VIII ZR 213/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1984, 870
Redaktioneller Leitsatz
1. Wird bei der Berufung das Gericht, dessen Urteil angefochten werden soll, irrtümlich falsch bezeichnet, so ist die Berufung unzulässig.
2. Dies kann nicht durch eine nach Ablauf der Berufungsfrist vorgenommene Berichtigung geheilt werden.