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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1984, Az.: VIII ZR 213/83

Berufung; Zulässigkeit; Falsche Bezeichnung des Gerichts; Irrtum; Berichtigung nach Fristablauf

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1984
Aktenzeichen
VIII ZR 213/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1984, 870

Redaktioneller Leitsatz

1. Wird bei der Berufung das Gericht, dessen Urteil angefochten werden soll, irrtümlich falsch bezeichnet, so ist die Berufung unzulässig.

2. Dies kann nicht durch eine nach Ablauf der Berufungsfrist vorgenommene Berichtigung geheilt werden.