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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1988, Az.: VIII ZR 296/86

Eigentumserwerb; Abbrucharbeiten; Schatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1988
Aktenzeichen
VIII ZR 296/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 103, 101 - 113
  • DB 1988, 2301 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1988, 670
  • JZ 1988, 665-670
  • MDR 1988, 489-490 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 1204-1207 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 650 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zum Eigentumserwerb an einem bei Abbrucharbeiten durch einen Arbeiter des Abbruchunternehmens freigelegten Schatz.

Tatbestand:

1

Am 5. Juni 1984 wurden bei Abbrucharbeiten auf einem im Eigentum des beklagten Landes stehenden Grundstück in der Lübecker Altstadt 23 200 Gold- und Silbermünzen aus dem 14. und 15. Jahrhundert entdeckt, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Die Parteien streiten um das Eigentum an diesem Münzschatz.

2

Das beklagte Land beauftragte mit Vertrag vom 10. Mai 1984 die Firma K. mit dem Abbruch der Gebäude. Gegenstand des Abbruchvertrages waren unter anderem die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B sowie ein Leistungsverzeichnis, in dessen Vorbemerkungen unter anderem folgende Bestimmungen enthalten sind:

3

»Die Bauleitung behält sich vor, Einbauteile oder Gegenstände, welche einen denkmalpflegerischen Wert besitzen bzw. bei einer späteren Baudurchführung Verwendung finden, kennzeichnen zu lassen und in ihren Besitz zu nehmen. Diese Bauteile/Gegenstände sind nach Angabe gesondert einzulagern. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

4

Alle sonstigen Ausbau- und Abbruchteile sowie das in den Gebäuden befindliche Gerümpel werden Eigentum des Auftragnehmers und sind nach freiem Ermessen sofort abzufahren.«

5

Die Firma K. war nach dem Abbruchvertrag verpflichtet, etwaigen Verträgen mit Subunternehmern die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B zugrunde zu legen. Ebenfalls am 10. Mai 1984 übertrug die Firma K. die Abbrucharbeiten auf die Klägerin zu 3 als Nachunternehmer; deren alleiniger Geschäftsführer ist der Kläger zu 2. Der Kläger zu 1 war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 23. Mai 1984 bis Ende Juli 1984 bei der Klägerin zu 3 als Baggerführer und Frontladerfahrer beschäftigt und wurde neben anderen Arbeitnehmern bei den Abbrucharbeiten für das beklagte Land eingesetzt. Als er dabei war, mit einem Schaufellader die Sohle und das Fundament des Hauses aufzulockern, abzuschieben und zum Abtransport zu verladen, legte er jedenfalls einen Teil der dort verborgen gewesenen Münzen frei, verließ den Schaufellader, um sie näher zu betrachten und teilte dann seine Wahrnehmungen über Funk dem Büro seiner Arbeitgeberin mit. Der Kläger zu 2 hatte das Funkgespräch in seinem Auto mitgehört, erschien kurz darauf auf der Baustelle, besah sich die Münzen ebenfalls und ordnete die Einstellung der Arbeiten auf der Baustelle an. Kurz darauf wurden die Münzen von Mitarbeitern des von der Entdeckung benachrichtigten Amts für Vor- und Frühgeschichte des beklagten Landes geborgen und befinden sich seither im Besitz des beklagten Landes.

6

Der Kläger zu 1 beansprucht als Entdecker des Münzschatzes das hälftige Miteigentum und begehrt von dem beklagten Land Auskunft über den Bestand des Schatzes sowie die Feststellung seines Miteigentums daran.

7

Die Kläger zu 2 und 3 beanspruchen das Eigentum an dem gesamten Schatz (Entdecker- und Eigentümeranteil - § 984 BGB). Sie meinen, aufgrund der Wahrnehmungen des Klägers zu 2 auf der Baustelle sei dieser Entdecker des Schatzes. Jedenfalls sei eine etwaige Entdeckung durch den Kläger zu 1 der Klägerin zu 3 als Arbeitgeberin zuzurechnen; der Kläger zu 2 pflege die mit Abbrucharbeiten beauftragten Arbeitnehmer stets anzuweisen, dabei auf wertvolle Dinge, auch Schätze, zu achten, sie zu bergen und abzuliefern. Jedes abzubrechende Haus werde zuvor systematisch und sorgfältig nach Wertgegenständen und wiederverwertbarem Material durchsucht. Auch der nach § 984 BGB dem Eigentümer der Sache, in welcher der Schatz verborgen war, zustehende hälftige Anteil gehöre den Klägern zu 2 und 3. Das beklagte Land habe ihnen das abzubrechende Haus durch Schlüsselübergabe übereignet. Außerdem habe sich ein großer Teil des Schatzes vor dessen Wahrnehmung durch den Kläger zu 1 inmitten des abgehobenen Bauschutts befunden, der kraft ihres Aneignungsrechts mit der Trennung vom Boden in ihr Eigentum übergegangen sei. Sie haben von dem beklagten Land Auskunft über den Bestand und Herausgabe des gesamten Schatzes beantragt. Gegenüber dem Kläger zu 1 haben sie die Feststellung begehrt, daß ihm keine Eigentumsrechte an dem Münzschatz zustünden.

8

Das beklagte Land hat die Abweisung aller Klagen beantragt. Als Auftraggeber der Abbrucharbeiten sowie nach den Bestimmungen in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis und in § 4 Nr. 9 VOB (B), an die auch die Klägerin zu 3 gebunden sei, hält es sich selbst für den Entdecker; im übrigen sei es Eigentümer des Grundstücks und des Gebäudes, worin der Münzschatz verborgen gewesen sei.

9

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage des Klägers zu 1 stattgegeben und die Klagen der Kläger zu 2 und 3 abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die gegen den Kläger zu 1 gerichtete Berufung der Kläger zu 2 und 3 als unzulässig verworfen und im übrigen die Berufungen der Kläger zu 2 und 3 und des beklagten Landes zurückgewiesen. Die Revisionen der Kläger zu 2 und 3 und des beklagten Landes hatten - in der Sache - keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

10

A) Gemäß § 984 BGB steht nach Entdeckung und Inbesitznahme eines Schatzes das Eigentum daran zur Hälfte dem Entdecker (Entdeckeranteil) und zur anderen Hälfte dem Eigentümer der Sache zu, in welcher der Schatz verborgen war (Eigentümeranteil).

11

1. Um den Entdeckeranteil streiten sich im Hauptprozeß der Kläger zu 1 und das beklagte Land. Der auf Feststellung des hälftigen Miteigentums an dem Schatz gerichtete Klageantrag zu 2 wird vom Kläger damit begründet, daß er allein Entdecker des Schatzes sei. Der auf Auskunft über den gesamten Schatz gerichtete Klageantrag zu 1 dient nur der Vorbereitung der aufgrund des erstrebten Feststellungsausspruchs durchzuführenden Auseinandersetzung mit dem beklagten Land.

12

Den Entdeckeranteil nehmen auch die Kläger zu 2 und 3 für sich in Anspruch; sie machen diesen Anspruch im Wege der Hauptintervention nach § 64 ZPO durch Klagen gegen den Kläger zu 1 (negative Feststellungsklage) und gegen das beklagte Land (Herausgabe- und vorbereitende Auskunftsklage) geltend.

13

2. Um den Eigentümeranteil streiten sich nur die Kläger zu 2 und 3 mit dem beklagten Land. Diese Parteien beanspruchen also den gesamten Schatz für sich. Den auf Herausgabe - nach vorangegangener Auskunft - auch des Eigentümeranteils gerichteten weitergehenden Klageanspruch gegen das beklagte Land haben die Kläger zu 2 und 3 im Wege der objektiven Klaghäufung (§ 260 ZPO) mit ihrer gegen das beklagte Land gerichteten Hauptinterventionsklage verbunden.

14

B) Der Entdeckeranteil:

15

Das Landgericht hat den Kläger zu 1 als Entdecker angesehen und demnach seiner Klage gegen das beklagte Land im Hauptprozeß stattgegeben sowie die gegen den Kläger zu 1 und das beklagte Land gerichteten Klagen der Kläger zu 2 und 3 im Interventionsprozeß abgewiesen.

16

I. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Kläger zu 2 und 3 gegen die Abweisung ihrer gegen den Kläger zu 1 gerichteten (Hauptinterventions-)Klage (künftig: die gegen den Kläger zu 1 gerichtete Berufung der Kläger zu 2 und 3) als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).

17

II. Die gegen die Zurückweisung der Berufungen im übrigen gerichteten Angriffe der (gegen das beklagte Land gerichteten) Revision der Kläger zu 2 und 3 sowie der Revision des beklagten Landes bleiben ohne Erfolg.

18

1. Die Revision der Kläger zu 2 und 3:

19

a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dargelegt, daß es sich bei den anläßlich der Abbrucharbeiten entdeckten Münzen um einen Schatz (§ 984 BGB) handelt, der vom Kläger zu 1 bloßgelegt und als erster wahrgenommen sowie als Folge davon durch Mitarbeiter des Amts für Vor- und Frühgeschichte in Besitz genommen wurde. Insoweit erhebt die Revision auch keine Bedenken. Damit sind an sich in der Person des Klägers zu 1 die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb des hälftigen Miteigentums an dem Münzschatz (Entdeckeranteil) gegeben. Ein Eigentumserwerb der Kläger zu 2 oder 3 kommt bei dieser Sachlage nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer nach der Verkehrsauffassung nicht der Kläger zu 1, sondern die Kläger zu 2 oder 3 als Entdecker des Münzschatzes anzusehen sind.

20

b) Dies ist nach Ansicht der Revision deswegen der Fall, weil der Kläger zu 1 den Münzschatz bei Arbeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zu 3 freigelegt hat und hierbei nach Behauptung der Kläger zu 2 und 3 - ebenso wie die übrigen mit den Abbrucharbeiten beauftragten Arbeitnehmer - angewiesen worden sei, auf wertvolle Dinge, auch Schätze, zu achten, diese zu bergen und abzuliefern.

21

Hiermit hat die Revision keinen Erfolg. Zwar ist - worauf sie an sich mit Recht hinweist - im Anschluß an die Entscheidung RGZ 70, 308, 310 allgemein anerkannt, daß bei einer geplanten und gezielten Schatzsuche nach der Verkehrsanschauung nicht der hierzu angestellte Arbeitnehmer, der den Schatz findet, sondern der Arbeitgeber als Geschäftsherr und Leiter der Schatzsuche »Entdecker« im Sinne des § 984 BGB ist (Palandt/Bassenge, BGB 47. Aufl. § 984 Anm. 1; Erman/Hefermehl BGB 7. Aufl. § 984 Rdn. 7; Staudinger/Gursky, BGB 12. Aufl. § 984 Rdn. 2; Staudinger/Berg, BGB 10./11. Aufl. § 984 Rdn. 2; BGB-RGRK/Pikart, 12. Aufl., § 984 Rdn. 9; Soergel/Mühl, BGB 11. Aufl. § 984 Rdn. 2; Jauernig, BGB 4. Aufl. § 984 Anm. 2; Planck/Brodmann, BGB 4. Aufl. § 984 Anm. 2 a; AK/Ott § 984 Rdn. 1; Biermann, Sachenrecht 3. Aufl. § 984 Anm. 2 a; Baur, Sachenrecht 14. Aufl. § 53 g VI 2 = S. 528; Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 60, 2 = S. 298; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Aufl. § 83 III 1 b = S. 317). So war es hier aber nicht. Die Klägerin zu 3 ist ein Abbruchunternehmen, und Zweck der Arbeiten, bei denen auch der Kläger zu 1 eingesetzt wurde, war der Abriß des Hauses. Daran ändert die Behauptung der Klägerin zu 3 nichts, bei Abbrucharbeiten werde regelmäßig auf wiederverwendbare Hölzer, Edelmetalle, alte Ziegel und andere werthaltige Sachen geachtet, diese lasse sie aussondern, weil sie aus ihrem Verkauf einen Teil ihrer Einnahmen erziele, und so sei auch in diesem Fall verfahren worden. Dabei handelt es sich durchweg um Sachen, die dem Eigentümer des abzubrechenden Hauses gehören, und die dieser möglicherweise dem Abbruchunternehmer zur Aneigung überläßt, nicht jedoch um Schätze, d. h. Sachen, die so lange verborgen waren, daß ihr Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann (§ 984 BGB). Daß unter dem hier abzubrechenden Haus ein wertvoller Münzschatz verborgen sein könnte, hat nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keiner der Beteiligten auch nur vermutet. Vielmehr erfolgte das Auffinden des Schatzes durch den Kläger zu 1, wie das Berufungsgericht weiter - ebenfalls unangegriffen - feststellt, nur zufällig bei Gelegenheit einer auf Abbruch gerichteten Tätigkeit.

22

Die Frage, wer den Entdeckeranteil erwirbt, wenn der Arbeitnehmer den Schatz nicht bei einer geplanten und gezielten Schatzsuche, sondern bei Arbeiten mit anderer Zielrichtung bloßlegt und wahrnimmt, wird unterschiedlich beantwortet. Ein Teil der Literatur will auch in diesen Fällen die Entdeckung des Schatzes dem Arbeitgeber zuordnen (MünchKomm/Quack 2. Aufl. § 984 Rdn. 2; Zeuner JZ 1955, 195, 197 bei Fußn. 10, Ballerstedt JZ 1953, 389, 390 bei Fußn. 15; Rühl, Eigentumsvorbehalt und Abzahlungsgesetz, 1930, S. 133). Demgegenüber sieht eine verbreitete Ansicht beim Schatzfund im Rahmen abhängiger Tätigkeit stets den Arbeitnehmer als Entdecker an (Staudinger/Gursky, 12. Aufl. § 984 Rdn. 2; Staudinger/Berg, 11. Aufl., § 4 Rdn. 2 unter c; Planck/Brodmann, 4. Aufl., § 984 Anm. 2 a; Baur, Lehrbuch des Sachenrechts 13. Aufl., § 53 g VI 2 = S. 516 unten; Westermann, Sachenrecht 5. Aufl., § 60, 2 = S. 298; Gerhardt, Mobiliarsachenrecht 2. Aufl. S. 128/129, Hedemann, Sachenrecht, 1924, § 15 II c 2 = S. 156; Stobbe/Lehmann, Handbuch des deutschen Privatrechts, 3. Aufl. 1896, Bd. 2 1. Halbbd. § 131 II 3); diese Auffassung liegt auch den beiden weiteren Urteilen des Reichsgerichts zum Schatzfund zugrunde (RG SeuffA 51, 12, 14; RG SoergelRspr 1913, BGB § 984 Nr. 1).

23

Nach Auffassung des Senats ist außerhalb so eindeutiger Ausnahmefälle wie der gezielten Schatzsuche regelmäßig der Arbeitnehmer selbst, der im Rahmen seiner für den Arbeitgeber ausgeführten Tätigkeit einen Schatz findet, auch als dessen Entdecker im Sinne von § 984 BGB anzusehen. Da das Auffinden von Schätzen äußerst selten ist und deshalb auch nicht zu den Zwecken eines arbeitsteiligen Betriebes gehört, kann eine derart ungewöhnliche und zufällige Entdeckung eines Arbeitnehmers bei natürlicher Betrachtung nicht mit seiner betrieblichen Tätigkeit, zu der ihn der Arbeitsvertrag verpflichtet, in Verbindung gebracht und damit dem Arbeitgeber zugeordnet werden. Hier liegt auch der Unterschied zu den Fällen der Verarbeitung fremder Sachen durch Arbeitnehmer, auf die sich die Revision beruft. Dort erwirbt nach allgemeiner Ansicht nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern der Arbeitgeber (Betriebsinhaber) Eigentum an der neu hergestellten Sache gemäß § 950 BGB. Der Grund dafür ist aber, daß die Verarbeitung fremder Sachen Inhalt der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers ist, so daß nach der Lebensanschauung der Geschäftsherr des Produktionsprozesses, der neue Produkte durch weisungsgebundene Arbeitskräfte herstellen läßt, als Hersteller im Sinne des § 950 BGB angesehen wird (BGH Urteil vom 26. Oktober 1951 - I ZR 93/51 = NJW 1952, 661, 662; BGHZ 20, 159, 164; aus der Lit. statt aller: Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung Bd. IV § 44 III 6 b = S. 155; Nikisch, Arbeitsrecht Bd. 1 3. Aufl. § 28 I 1 = S. 309). Diese Fälle sind allenfalls der geplanten und gezielten Schatzsuche unter Einsatz von Hilfskräften vergleichbar, die hier nicht stattgefunden hat.

24

Unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise der Schatzfund eines nicht zur Schatzsuche eingesetzten Arbeitnehmers nicht ihm selbst, sondern seinem Arbeitgeber zuzuordnen ist, braucht abschließend nicht entschieden zu werden. Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Kläger zu 1 und seiner Arbeitgeberin über die Übertragung der Entdeckerrechte oder auch nur die Ablieferung eines etwa entdeckten Schatzes wird von den Klägern zu 2 und 3 nicht behauptet. Ob die vom Kläger zu 2 gegenüber den Abbrucharbeitern - und damit auch dem Kläger zu 1 - angeblich erteilten Anweisungen, bei den Arbeiten auf wertvolle Sachen, insbesondere Schätze, zu achten, sie zu bergen und abzuliefern, wirksam erteilt werden konnten (vgl. zum Inhalt und den Grenzen des Direktionsrechts des Arbeitgebers BAG Urteil vom 27. März 1980 - 2 AZR 506/78 = AP BGB § 611 »Direktionsrecht« Nr. 26 m. Anm. Brox), kann ebenso dahinstehen wie die Frage, welche Rechtswirkungen derartigen Weisungen im Hinblick auf § 984 BGB zukommen könnten. Denn das Berufungsgericht hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls nicht davon überzeugen können, daß der Kläger zu 2 die behaupteten Weisungen - auch - gegenüber dem Kläger zu 1 erteilt hat, und hat diese Unklarheit zu Recht den Klägern zu 2 und 3 angelastet.

25

Demgegenüber kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, daß nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Staudinger/Gursky aaO § 984 Rdn. 2) die zur Schatzsuche eingesetzten Arbeitnehmer den Zweck ihrer Tätigkeit nicht zu kennen brauchten. Bei einer geplanten und gezielten Schatzsuche mag die Situation in der Tat so eindeutig auf den Unternehmer als Geschäftsherrn der Schatzsuche hinweisen, daß er auch bei Unwissenheit der Arbeitnehmer als Entdecker des von diesen aufgefundenen Schatzes anzusehen ist. Damit sind jedoch Fälle der vorliegenden Art, wo es um den Abriß eines Hauses geht, nicht vergleichbar.

26

2. Die Revision des beklagten Landes:

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Nach Auffassung der Revision ist das beklagte Land als Entdecker des Münzschatzes im Sinne von § 984 BGB anzusehen, weil er im Verlaufe der Abbrucharbeiten aufgefunden wurde und es, das beklagte Land, hierfür durch die Vergabe der Abbrucharbeiten die entscheidende Ursache gesetzt hatte. Daß diese Ansicht unrichtig ist, ergibt sich bereits weitgehend aus den Ausführungen unter B II 1. Wenn, wie dort im einzelnen ausgeführt, schon der bloße Umstand, daß der Schatz von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aufgefunden wurde, nicht ausreicht, um den Fund dem Arbeitgeber zuzuordnen, dann kann die Tatsache, daß der Arbeitgeber gleichzeitig Werkunternehmer ist und dieses Arbeitsverhältnis zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Werkvertrag benutzt, erst recht nicht ausreichen, den Besteller als Entdecker des Schatzes anzusehen. § 984 BGB will, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, durch die Zuweisung des Entdeckeranteils denjenigen belohnen, durch dessen Tätigkeit der Schatz der Verborgenheit entzogen und so der menschlichen Herrschaft wieder zugeführt wird (RG SeuffA 51, 12, 14; RGZ 70, 308, 311; Wolff/Raiser aaO S. 317); der Besteller eines Werkvertrages steht aber dem Schatzfund durch einen Arbeitnehmer des Werkunternehmers noch ferner als der Werkunternehmer selbst.

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Die zum Gegenstand des Abbruchvertrages des beklagten Landes mit der Firma K. gemachten Bestimmungen auf Seite 2 Abs. 3 der Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis und in § 4 Nr. 9 Satz 1 und 3 VOB (B) - wonach etwa aufgefundene Gegenstände von Altertums- oder wissenschaftlichem Wert vom Auftragnehmer an den Auftraggeber abzuliefern sind und diesem die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) zustehen - ändern an diesem Ergebnis nichts, und zwar auch dann nicht, wenn zugunsten des beklagten Landes davon auszugehen ist, daß diese Bestimmungen auch zum Inhalt des Vertrages zwischen der Firma K. und der Klägerin zu 3 als deren Subunternehmerin wurden. Insbesondere führt die von der Revision unter Hinweis auf diese Bestimmungen gezogene Parallele zur Verarbeitung aufgrund eines Werkvertrages oder einer Verarbeitungsklausel im Rahmen verlängerten Eigentumsvorbehalts zu keinem ihr günstigeren Ergebnis. Zwar ist in der Rechtsprechung insbesondere des erkennenden Senats anerkannt, daß dort der Besteller bzw. der unter erweitertem Eigentumsvorbehalt Liefernde Eigentum an der verarbeiteten Ware erwirbt (BGHZ 14, 114, 117;  20, 159, 163;  46, 117, 118 f.;  56, 80, 90) [BGH 01.04.1971 - VII ZR 297/69]. Voraussetzung dafür ist aber, daß die Verarbeitung in der Weise erfolgt, wie dies bei der Vereinbarung des Werkvertrages oder des erweiterten Eigentumsvorbehalts erwartet und vorausgesetzt wurde (BGHZ 20, 159, 164; Serick aaO Bd. IV § 44 III 6 b = S. 155 ff.). Werden bei der Verarbeitung Hilfskräfte des Werkunternehmers eingesetzt, so gehört dazu in erster Linie, daß es sich um betriebsbezogene Verarbeitung handelt, bei der nicht die Arbeitnehmer selbst gemäß § 950 BGB Eigentum am Arbeitsprodukt erwerben. Ist schon diese Voraussetzung nicht gegeben, dann liegt überhaupt keine fremdwirkende Verarbeitung vor mit der Folge, daß das Arbeitsergebnis nicht dem Arbeitgeber und schon gar nicht einem mit diesem durch Vereinbarungen über die Verarbeitung verbundenen Dritten zugeordnet werden kann.

29

Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Voraussetzung für den Eigentumserwerb an dem Entdeckeranteil durch das beklagte Land ist, daß der Münzschatz, obwohl vom Kläger zu 1 bloßgelegt und als erstem wahrgenommen, nicht diesem selbst, sondern überhaupt einem Dritten als Entdecker zugeordnet werden kann, sei es der Klägerin zu 3 als seiner Arbeitgeberin, sei es - über diese - dem beklagten Land aufgrund der mit der Klägerin zu 3 etwa getroffenen Vereinbarungen. Dies aber käme, wie unter Nr. 1 dargelegt, allenfalls dann in Betracht, wenn mit dem Kläger zu 1 Vereinbarungen über das Auffinden und die Ablieferung eines Schatzes getroffen oder ihm entsprechende Weisungen erteilt worden wären. Dies ist nicht geschehen, weder durch die Klägerin zu 3, seine Arbeitgeberin, noch durch das beklagte Land. Die genannten Bestimmungen im Leistungsverzeichnis und der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B wurden nicht mit dem Kläger zu 1 vereinbart, insbesondere hat die Klägerin zu 3 damit etwa übernommene Verpflichtungen nicht an ihn weitergegeben. Deshalb kann weder das beklagte Land als Entdecker angesehen noch eine von der Klägerin zu 3 diesem gegenüber möglicherweise übernommene Pflicht zur Herausgabe des Schatzes dem Auskunfts- und Feststellungsbegehren des Klägers zu 1 entgegengehalten werden.

30

C) Der Eigentümeranteil:

31

Im Streit um den Eigentümeranteil begründet das Berufungsgericht die Zurückweisung der gegen das beklagte Land gerichteten Berufung der Kläger zu 2 und 3 folgendermaßen: Nach dem Vorbringen der Klägerin zu 3 sei der Münzschatz in der Sohle und im Fundament des Hauses verborgen gewesen. Sohle und Fundament hätten bis zur Aufnahme dieser Teile durch den Schaufellader als wesentliche Bestandteile des Grundstücks im Eigentum des beklagten Landes, dem auch das Grundstück gehört habe, gestanden. Das Eigentum an dem abzubrechenden Gebäude sei nicht bereits mit der Schlüsselübergabe auf die Klägerin zu 3 übergegangen; dieser Annahme stünden schon die §§ 93, 94 BGB entgegen. Allerdings sei die Klägerin zu 3 aufgrund ihrer Aneignungsbefugnis gemäß Seite 2 Abs. 4 der Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis mit dem Abschieben der Sohle und des Fundaments durch den Schaufellader nach § 956 BGB Eigentümerin der auf diese Weise vom Boden getrennten Teile geworden. Auch wenn, wie die Klägerin zu 3 nunmehr behaupte, sich ein Teil der Münzen in den bereits abgehobenen Teilen der Sohle und des Fundaments befunden haben sollte, seien diese Abbruchteile keine den Schatz verbergende Sache gewesen, weil der Münzschatz zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verborgen gewesen sei. Er sei nach dem Vorbringen der Klägerin zu 3 durch das Abschieben mit dem Schaufellader, der das Fundament »geöffnet« habe, bloßgelegt worden. Dies ergebe sich auch daraus, daß schon die auf der Baggerschaufel befindlichen Münzen vom Kläger zu 1 wahrgenommen worden, also sichtbar gewesen seien. Die Bloßlegung des Schatzes oder jedenfalls eines Teiles von ihm sei also mit der Trennung der Bauteile vollzogen gewesen. Es sei auch lebensfremd und gekünstelt, wollte man innerhalb des einheitlichen nur sehr kurze Zeit dauernden Bloßlegungs- und Entdeckungsvorganges zunächst die mit dem Boden fest verbundenen Bauteile, sodann aber deren abgeschobene und aufgenommenen Teile als verbergende Sache ansehen. Der nur kurze und vorübergehende Zustand, in dem sich die aufgenommenen Teile auf der Baggerschaufel befunden hätten, könne gegenüber dem ursprünglichen Versteck, das den Schatz über Jahrhunderte nachhaltig der Wahrnehmung entzogen habe, bei natürlicher Betrachtung nicht ernsthaft entscheidend sein.

32

Auch diese Ausführungen werden von der Revision vergeblich angegriffen. Nach ihrer Auffassung hat das Berufungsgericht verkannt, daß der Münzschatz mit der Trennung der Bauteile noch nicht entdeckt gewesen sei. Das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, wann genau der Kläger zu 1 die Münzen erstmals wahrgenommen habe. Nach ihrem, der Kläger zu 2 und 3, Vorbringen und demjenigen des Klägers zu 1, wovon in der Revisionsinstanz auszugehen sei, habe der Kläger zu 1 die Münzen erst beim Abkippen des zuvor abgehobenen und aufgenommenen Bauschutts wahrgenommen; zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin zu 3 aber, wie das Berufungsgericht insoweit richtig ausführe, bereits Eigentümerin des abgekippten Bauschutts gewesen.

33

Dies ist aber nicht richtig. Die Revision verkennt, daß es im Streit um den Eigentümeranteil auf den Zeitpunkt der Wahrnehmung des Schatzes nicht ankommt. Die Bloßlegung, die den Zustand der Verborgenheit beendet, und die erstmalige Wahrnehmung des Schatzes müssen nicht notwendig zeitlich zusammenfallen (Staudinger/Gursky aaO § 984 Rdn. 1 m. w. Nachw.). Entscheidend für die Zuordnung des Eigentümeranteils ist, wer Eigentümer derjenigen Sache ist, in welcher der Schatz verborgen »war« (§ 984 BGB), d. h. in der er sich bis zur Bloßlegung befunden hat. Das ist hier das beklagte Land, als Eigentümer des noch nicht »geöffneten« Fundaments und der nicht abgehobenen Sohle des Hauses. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß mit der Öffnung des Fundaments und dem Abheben von Teilen der Sohle und des Fundaments das Verborgensein des Schatzes beendet, dieser also bloßgelegt war, greift die Revision nicht an; sie lassen auch keine Rechtsfehler erkennen.