Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1951, Az.: I ZR 93/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1951
- Aktenzeichen
- I ZR 93/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 20.12.1950
Rechtsgrundlagen
- § 11 LitUG
- § 15 LitUG
- § 2 LitUG
- § 950 BGB
Fundstellen
- DB 1952, 35 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 118 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1952, 92-93 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 661-662 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Facharztes Dr. med. Ludwig A. in H./Westfalen, Theo F.straße ...,
Prozessgegner
das Tuberkulose-Krankenhaus He.-R. GmbH in He.-Ro., vertreten durch den 1. Geschäftsführer, den Präsidenten der Landesversicherungsanstalt, Dr. ..., daselbst,
Amtlicher Leitsatz
- I.
Das Urheberrecht berechtigt seinen Träger nur, von dem Besitzer des Werkstückes zu verlangen, es ihm zur Ausübung seiner urheberrechtlichen Befugnisse zugänglich zu machen. Die dauernde Herausgabe kann keinesfalls gefordert werden.
- II.
Das Urheberrecht an einem schutzfähigen Werk entsteht grundsätzlich auch dann in der Person des Werkschöpfers, wenn er zur Herstellung des Werkes durch Auftrag, Dienst- oder Werkvertrag verpflichtet ist. Eine ganz untergeordnete, unselbständige Gehilfentätigkeit hat hierbei außer Betracht zu bleiben.
- III.
Wer Eigentümer der in einem Krankenhaus angelegten Kartei über den Krankheitsbefund von Patienten des Krankenhauses ist, entscheidet sich danach, für wen nach der Lebensanschauung die Herstellung der Kartei bewirkt ist, wobei es wesentlich auf die Zweckbestimmung der Kartei ankommt.
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Schmidt, Wilde und Dr. Krüger-Nieland,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart, Nebensitz Karlsruhe, vom 20. Dezember 1950 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Chefarzt und Direktor des Tuberkulose-Krankenhauses der Beklagten war bis zu seinem am 31. Dezember 1938 erfolgten Tode Professor Dr. S., der neue Methoden zur Bekämpfung der Lungen-Tuberkulose auf lungenchirurgischem Gebiet eingeführt hat. Auf Veranlassung von Professor Dr. S. wurden insbesondere in Pneumolysefällen und bei Thorakoplastiken sog. Nachuntersuchungen vorgenommen, deren Ergebnisse in einer seit 1937 eingeführten Kartothek auf Karteikartenformularen niedergelegt wurden.
Nach dem Tode von Professor Dr. S. wurde im Jahre 1939 der Kläger zum Chefarzt berufen. Er hat die vorgenannte Kartothek bis zu seinem Ende 1945 erfolgten Ausscheiden als Chefarzt weitergeführt und weiterentwickelt. Die Karteikarten enthielten in ihrer letzten Form eine kurze Krankengeschichte der Privat- oder Kassenpatienten, den Befund vor der Operation, die Operation selbst, deren Verlauf, und einen Auszug aus dem Bericht über die Nachuntersuchung des Patienten. Nachdem sie zunächst in der Ambulanz angelegt und geführt worden waren, wurde diese Aufgabe seit 1943 auf den einzelnen Stationen erledigt. Nach der Entlassung der Patienten kamen die Karteikarten zur Eintragung der Nachuntersuchungen in die Ambulanz des Krankenhauses.
Mit der Klage hat der Kläger Herausgabe der Kartothek, soweit sie Eintragungen über die Pneumolysen- und Thorakoplastiken, Operationen und deren Nachuntersuchungen aus der Zeit vom 1. Februar 1939 bis 31. Dezember 1945 enthält, sowie die Feststellung begehrt, daß ihm allein die wissenschaftliche Auswertung der während dieser Zeit festgehaltenen Nachuntersuchungen zustehe. Hilfsweise hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die herausverlangten Karteikarten zur wissenschaftlichen Auswertung im Original oder in Abschrift auf die Dauer von sechs Monaten in seiner Praxis in Heidelberg zur Verfügung zu stellen. Der Kläger ist der Auffassung, daß er Eigentümer wie auch Inhaber des Urheberrechts an den Karteikarten sei.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie vertritt die Ansicht, daß die Kartothekkarten keinen Urheberrechtsschutz geniessen. Wenn aber die Kartothek urheberrechtlichen Schutz beanspruchen könne, so stünde das Urheberrecht und auch das Eigentum an der Kartothek ihr zu.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Hauptanträge dem Hilfsantrage stattgegeben. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren ihren Klageabweisungsantrag aufrecht erhalten. Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Hauptantrag, die Beklagte zur Herausgabe der Karteikarten an ihn als Eigentümer zu verurteilen, hilfsweise, der Beklagten aufzugeben, ihm diese Karteikarten jeweils auf vier Wochen pro Karteijahrgang an seine Klinik in Hemer zu überlassen.
Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung die Klage abgewiesen. Es hat gemäß §546 II S. 1 ZPO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreites zugelassen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, der seine im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter verfolgt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das von dem Kläger in Anspruch genommene Urheberrecht an den strittigen Karteiblättern kann Klaggrundlage weder für seinen auf zeitlich unbegrenzte Herausgabe gerichteten Hauptantrag noch für seinen Hilfsantrag auf vorübergehende Besitzüberlassung bilden.
Das Urheberrecht gewährt dem Werkschöpfer oder seinem Rechtsnachfolger kein Recht auf den Besitz der Werkstücke. Das Besitzrecht kann vielmehr nur aus dem Eigentum hergeleitet werden. Ist der Urheber eines Werkes nicht zugleich Besitzer des von ihm geschaffenen Werkstückes, so berechtigen ihn seine urheberrechtlichen Befugnisse mir, von dem Besitzer zu verlangen, daß dieser ihm das Werkstück zur Ausübung seiner urheberrechtlichen Befugnisse zugänglich macht, etwa um Abschriften oder Fotokopien anzufertigen. In den Entwürfen zu einem neuen Urheberrechtsgesetz ist vorgesehen, dieses Recht des Urhebers auf Zugang zu den von ihm geschaffenen Werkstücken ausdrücklich festzulegen (vgl. §35 des Hoffmann'schen Entwurfes, §24 des RJM-Entwurfes, §23 Akademie-Entwurf). Dieses Recht des Urhebers folgt aber schon nach geltendem Recht aus seinem unveräußerlichen Persönlichkeitsrecht. Die Klage richtet sich aber nicht auf. Zugang zu der Kartothek, der dem Kläger von der Beklagten nicht streitig gemacht wird, sondern auf zeitlich unbegrenzte oder begrenzte Besitzüberlassung. Da für das Besitzrecht das Urheberrecht nicht entscheidungserheblich ist, kann unentschieden bleiben, ob die Karteikarten Schriftwerke im Sinne von §1 LitUG darstellen.
Der auf dauernde Besitzüberlassungegerichtete Hauptantrag kann nur auf das gleichfalls von dem Kläger an der Kartothek in Anspruch genommene Eigentum gestützt werden. Nach den nicht angreifbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger jedoch nicht nachzuweisen vermocht, daß er Eigentümer der strittigen Karteiblätter sei.
Das Berufungsgericht geht zwar rechtsirrig davon aus, daß in der Person des Klägers kein Urheberrecht an den Karteikarten entstanden sein könne, weil er die Kartei in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben fortgeführt und weiter entwickelt habe. Das Berufungsgericht verkennt, daß das Urheberrecht an einem schutzfähigen Werk grundsätzlich stets in der Person des Werkschöpfers entsteht, und zwar auch dann, wenn er zur Herstellung des Werkes durch Auftrag, Dienst- oder Werkvertrag verpflichtet ist. Während das Eigentum an einer neuen Sache, die im Rahmen eines Dienstvertrages durch Verarbeitung oder Umbildung im Sinne von §950 BGB entsteht, unmittelbar vom Dienstherrn erworben wird, wenn der Dienstverpflichtete die Verarbeitung nach allgemeiner Verkehrsanschauung für seinen Geschäftsherrn vornimmt, verbietet es der eigenartige persönlichkeitsrechtliche Einschlag des Urheberrechts, einen unmittelbaren Rechtserwerb des Auftraggebers oder Dienstherrn anzunehmen, für den das Werk geschaffen wird; es sei denn, der Dienstverpflichtete habe nur eine ganz untergeordnete, unselbständige Gehilfentätigkeit verrichtet (RGZ 82, 333 [336]; RGZ 108, 62 [64]).
Wenn die Karteikarten die für den Urheberschutz notwendige eigentümliche Prägung aufweisen und der Kläger für die Zeit seiner Chefarzttätigkeit bei der Beklagten als alleiniger Schöpfer dieser Schriftwerke anzusehen oder das Urheberrecht seines Vorgängers auf ihn übergegangen wäre, so könnte die Beklagte die urheberrechtlichen Befugnisse nur durch stillschweigende Übertragung erworben haben. Ob eine solche anzunehmen ist, entscheidet sich nicht, wie das Berufungsgericht meint, nach der Willensrichtung des Klägers, sondern danach, ob aus der Natur des Dienstverhältnisses und der Zweckbestimmung der Kartei nach der Verkehrsanschauung, insbesondere der im Krankenhauswesen geltenden Übung, die Übertragung des Urheberrechts an der Kartei auf die Beklagte zu folgern wäre.
Diese Verkennung der urheberrechtlichen Seite des Streitfalles durch das Berufungsgericht kann jedoch nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, weil - wie bereits dargelegt wurde - nur Ansprüche aus Eigentum Grundlage für das Herausgabeverlangen des Klägers bilden könnten, das Berufungsgericht aber ohne Rechtsverstoß ein Eigentumsrecht des Klägers an der Kartothek verneint hat.
Nach den tatsächlichen Feststellungen waren die Formulare, die als stoffliche Unterlage für die Karteiblätter dienten, Eigentum der Beklagten. Sie wurden von Angestellten und Mitarbeitern der Beklagten in deren Krankenhaus ausgefüllt. Die Frage, wer durch die Beschriftung der Formulare das Eigentum an den ausgefüllten Karteikarten erworben hat, entscheidet sich danach, wer als Hersteller der Karteikarten gemäß §950 BGB anzusehen ist. Hierbei ist wesentlich, welchen Zwecken die Karteikarten dienen sollten. Waren sie lediglich als Unterlagen für die private wissenschaftliche Forschung für den jeweiligen Chefarzt des Krankenhauses bestimmt und wurden nach seinen Weisungen als Hilfsmittel für seine besonderen Forschungsziele angefertigt, so wäre ihre Herstellung nicht Ausfluß des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Jeweiligen Chefarzt und der Beklagten, sondern als Hersteller und Eigentümer wäre nach der Lebensanschauung der Chefarzt anzusehen, selbst wenn er sich zur Anfertigung der Kartothek der von der Beklagten bezahlten Angestellten bediente. Wurde dagegen die Kartothek in den Klinikbetrieb eingegliedert und sollte sie zur Erleichterung der fortlaufenden Behandlung, insbesondere der Nachbehandlung der Patienten im Krankenhaus der Beklagten dienen, so handelt es sich um eine Einrichtung des Krankenhauses, die von dem Chefarzt bezw den Assistenzärzten und den übrigen Angestellten der Beklagten im Rahmen ihrer dienstlichen Obliegenheiten für die Beklagte hergestellt wurde, woraus der Eigentumserwerb der Beklagten gemäß §950 BGB folgen würde.
Diese für die Eigentumsfrage maßgebenden Rechtsgrundsätze sind von dem Berufungsgericht nicht verkannt worden. Die tatsächliche Feststellung, die das Berufungsgericht, gestützt auf die vom Landgericht durchgeführten Zeugenvernehmungen trifft, daß die Kartothek, die nunmehr seit 14 Jahren unabhängig von dem mehrfachen Chefarztwechsel in dem Krankenhaus der Beklagten geführt werde, eine bessere Übersicht bei der Behandlung der Patienten gewähren und vor allem die Nachbehandlung der Patienten erleichtern sollte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die auf §286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, daß die Kartothek für den Krankenhausbetrieb erforderlich sei, übersehen, daß nach den Zeugenaussagen das Ergebnis der Nachuntersuchungen auch auf den gesondert geführten Krankenblättern festgehalten werde, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit dem Inhalt der Karteiblätter befaßt. Wie sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, daß die Karteiblätter nur einen "Auszug" aus den anderweit festgelegten Berichten über die Nachuntersuchungen enthielten. Das Berufungsgericht geht nicht davon aus, daß die Karteiblätter für den Betrieb des Krankenhauses unentbehrlich seien, sondern würdigt sie in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugen Dr. Wolff, Dr. R. und Dr. U. nur als zusätzliches Hilfsmittel zur Erleichterung der Nachbehandlung der Patienten im Krankenhaus.
Auch der weitere Revisionsangriff, der sich gegen die Auslegung des Dienstvertrages des Klägers durch das Berufungsgericht richtet, kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht folgert aus der Zweckbestimmung der Karteiblätter in Verbindung mit der Tatsache, daß der Kläger diese von seinem Vorgänger eingeführte Kartothek bei seinem Amtsantritt als Einrichtung des Krankenhauses vorfand und während seiner Chefarztzeit durch die von der Beklagten bezahlten Angestellten fortführen ließ, rechtlich einwandfrei, daß der Kläger hierbei in Erfüllung seiner Dienstaufgaben im Rahmen seines mit der Beklagten abgeschlossenen Dienstvertrages gehandelt habe und deshalb das Eigentum an diesem Arbeitsergebnis der Beklagten zustehe. Die Revision irrt, wenn sie davon ausgeht, daß durch die beigezogenen Sachverständigen-Gutachten eine Verkehrssitte erwiesen sei, die dieser Auslegung des Chefarztvertrages entgegenstehe. Das Gutachten des Sachverständigen Professor Brauer billigt dem Kläger in Übereinstimmung mit der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung lediglich das Recht zur wissenschaftlichen Verwertung des Karteimaterials in der Krankenanstalt der Beklagten zu. Auch das Gutachten des Präsidenten des Landesbezirks Baden kommt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte Eigentümerin der Kartothek sei und der Kläger auf die Beklagte keinen Zwang zur Herausgabe der strittigen Kartothekkarten ausüben könne. Das Gutachten von Professor Hübschmann befaßt sich ausschließlich mit der Frage, wem das "geistige" Eigentum, also das Urheberrecht an den Karteikarten zustehe und bejaht nur eine "moralische" Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger dieses Material vorübergehend zur wissenschaftlichen Verwertung zur Verfügung zu stellen. Für den allein noch streitbefangenen Herausgabeanspruch bedurfte es im übrigen schon deshalb nicht der von dem Kläger beantragten Beiziehung eines weiteren Gutachtens der medizinischen Fakultät der Universität Heidelberg darüber, ob nach herrschender Standesauffassung dem Chefarzt das ausschließliche Recht zur Verwertung des karteimäßigen Materials zustehe, weil diese aus dem Urheberrecht zu lösende Frage für das vom Kläger geltend gemachte Besitzrecht an der strittigen Kartothek nicht entscheidungserheblich ist.
Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß eine Pflicht der Beklagten zur vorübergehenden Herausgabe der ihr gehörigen Karteikarten an einen außerhalb des Krankenhauses liegenden Ort verneint. Das Berufungsgericht hat beachtet, daß die Beklagte auch nach Beendigung des Dienstvertrages des Klägers aus diesem früheren Arbeitsverhältnis eine Treue- und Fürsorgepflicht treffen kann. Das Berufungsgericht hat aber auch bei Berücksichtigung dieser nachwirkenden Treuepflicht eine Versendung der Originalkarteikarten, die der Kläger selbst für die Durchführung der fortlaufenden Nachuntersuchungen im Krankenhaus der Beklagten für zweckdienlich erachtet habe, an den Wohnort des Klägers in Westfalen schon wegen der damit verbundenen Gefahr für ihren unversehrten Bestand als untragbar für die Beklagte erachtet. Die Beklagte habe das ihr Zumutbare getan, indem sie dem Kläger das Recht zur wissenschaftlichen Auswertung der Kartei zugebilligt und sich bereit erklärt habe, ihm oder seinen Beauftragten die Kartei zur Anfertigung von Vervielfältigungen in ihrem Krankenhaus zugänglich zu machen.
Der gegen diese Abgrenzung des Zumutbaren gerichtete Angriff der Revision, der sich gegen rechtlich einwandfrei getroffene tatsächliche Feststellungen richtet, ist unbegründet. Da der Kläger auch seinerseits der Beklagten das Recht einräumen will, Abschriften oder Fotokopien der Kartothek für ihre Zwecke anzufertigen, geht der Streit praktisch nur darum, wer diese Vervielfältigungen zu veranlassen und ihre Kosten zu tragen hat. Zutreffend macht die Beklagte geltend, daß es auf eine Umkehr der Sach- und Rechtslage hinauslaufen würde, wollte man diese Verpflichtung der Beklagten aufbürden, die Eigentümerin der mit ihren personellen und sachlichen Mitteln für Zwecke des Krankenhauses hergestellten Kartothek ist.
Nach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.