Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.1989, Az.: IVb ZB 23/89
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsschrift; Bedeutung der fehlerhaften Angabe des Aktenzeichens der erstinstanzlichen Entscheidung im Fall der Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.04.1989
- Aktenzeichen
- IVb ZB 23/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 13291
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 20.01.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1989, 2893 (red. Leitsatz)
- NJW-RR 1989, 958-959 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Bertlies S., L.straße 77, F.
Prozessgegner
Wolfgang S., C.-G. Straße 6, F.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 12. April 1989 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 1989 aufgehoben.
Beschwerdewert: 7.200 DM
Gründe
I.
Die miteinander verheirateten Parteien leben getrennt. Eine von der Klägerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main erhobene Klage auf Zahlung eines Trennungsunterhalts von monatlich 600 DM (AZ: 35 F 1/88) wurde durch ein am 4. Juli 1988 verkündetes und ihr am 22. Juli 1988 zugestelltes Urteil teilweise - für die Zeit ab 1. Juli 1988 in vollem Umfang - abgewiesen. Eine weitere von der Klägerin erhobene Klage auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses (AZ: 35 F 27/88) wies das gleiche Gericht durch ein ebenfalls am 4. Juli 1988 verkündetes und ihr am 29. Juli 1988 zugestelltes Urteil ab.
Am 22. August 1988 legte die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tage "gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 4. Juli 1988, Aktenzeichen: 35 F 27/88, zugestellt am 22. Juli 1988" Berufung ein. Der letzte Satz des Schriftsatzes lautete: "Eine Kopie des Urteils ist beigefügt". Der Berufungsschrift lag eine Ablichtung des zum Aktenzeichen 35 F 1/88 ergangenen Urteils bei. Mit der nach entsprechender Fristverlängerung am 24. Oktober 1988 eingereichten Berufungsbegründung kündigte die Klägerin den Antrag an, das zum Aktenzeichen 35 F 1/88 ergangene Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 1988 abzuändern. Mit einem Schriftsatz vom 25. Oktober 1988 wies sie darauf hin, daß mit der Berufung das Unterhaltsurteil angegriffen werden solle; in der Berufungsschrift sei das Aktenzeichen des Amtsgerichts falsch angegeben worden.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie beantragt vorsorglich zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer möglicherweise eingetretenen Fristversäumnis.
II.
Das gemäß § 519b ZPO statthafte, auch form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet wird. Das Gesetz bestimmt nicht, auf welche Weise das angefochtene Urteil bezeichnet werden muß. Da die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz form- und fristgebunden einen neuen Verfahrensabschnitt einleitet und durch die Einlegung der Berufung der Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils beeinflußt wird, dürfen im Interesse der Rechtsklarheit an die Urteilsbezeichnung keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß eine vollständige Bezeichnung außer der Angabe der Parteien die des Gerichtes, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens erfordert (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 47. Aufl. § 518 Anm. 2 II B a; Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 518 Anm. 2 Nr. 1; Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. § 518 Rdn. 33; jeweils m.w.N.). Nicht jede Ungenauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, führt jedoch zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (vgl. BGH Urteile vom 27. Juni 1984 - VIII ZR 213/83 - VersR 1984, 870 und vom 16. Januar 1986 - I ZR 181/84 - VersR 1986, 574, jeweils m.w.N.).
Das Oberlandesgericht, das von diesen Rechtsgrundsätzen ausgeht, vertritt die Ansicht, die Beifügung des Unterhaltsurteils (zum AZ: 35 F 1/88) habe zur Erläuterung der Berufungsschrift hier nicht beigetragen, weil diese selbst die genaue Bezeichnung des angefochtenen Urteils mit dem Aktenzeichen 35 F 27/88 enthalte. In solchem Falle habe die Angabe in der Berufungsschrift Vorrang.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beschwerde zu Recht. Einer fehlerhaften Angabe gerade des Aktenzeichens der erstinstanzlichen Entscheidung kommt jedenfalls dann keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu, wenn der Rechtsmittelführer in der Berufungsschrift auf die beigefügte Kopie der angefochtenen Entscheidung - die ein anderes Aktenzeichen trägt - ausdrücklich hinweist. Wird mit der Berufungsschrift, wie das nach § 518 Abs. 3 ZPO geschehen soll, eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt, so ist für das Berufungsgericht auch dann, wenn im Text der Berufungsschrift ein anderes Aktenzeichen genannt wird, schon beim Berufungseingang hinreichend deutlich erkennbar, daß sich das Rechtsmittel gegen das beigefügte Urteil richtet (BGH Beschluß vom 3. Juli 1974 - V ZB 9/74 - NJW 1974, 1658 = LM § 518 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO Nr. 5; Urteil vom 16. Januar 1986 aaO; vgl. auch bereits BGH Urteil vom 11. Dezember 1956 - VIII ZR 1/56 - LM Nr. 5 zu § 554a ZPO). Die Beifügung einer Urteilsabschrift schafft gerade in Fällen, in denen infolge einer fehlerhaften Bezeichnung sonst Zweifel auftreten können, welche Entscheidung angefochten wird, ein geeignetes Mittel, diese zu beheben (vgl. Wieczorek/Rössler ZPO 2. Aufl. § 518 Rdn. B V; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 518 Rdn. 6).
Allerdings muß nicht nur das Gericht, sondern auch der Prozeßgegner Klarheit darüber erlangen, welches Urteil angefochten ist. Insoweit müssen Zweifel indessen nicht schon bis zum Ablauf der Berufungsfrist behoben sein, in der der Rechtsmittelgegner von der Einlegung einer Berufung in vielen Fällen ohnehin noch keine Kenntnis haben wird (vgl. auch dazu BGH Beschluß vom 3. Juli 1974 aaO). Daher wird die Zulässigkeit der Berufung nicht berührt, wenn die Klarstellung gegenüber dem Gegner erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, sofern dadurch seine Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird. Insoweit bestehen hier indessen keine Bedenken.
Bei dieser Sachlage kommt es auf den vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr an.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 7.200 DM
Portmann
Blumenröhr
Zysk
Nonnenkamp