Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1956, Az.: VIII ZR 1/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1956
- Aktenzeichen
- VIII ZR 1/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12812
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 06.01.1955
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Ist in der Revisionsschrift (Berufungsschrift) das anzufechtende Urteil infolge Verwechslung mit einem anderen falsch bezeichnet, so macht dieser Mangel das Rechtsmittel jedenfalls dann nicht unzulässig, wenn dem Gericht das richtige Urteil innerhalb der Notfrist vorgelegt wird und der Rechtsmittelbeklagte nicht im Zweifel sein kann, welches Urteil angefochten ist.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1956
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Großmann,
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Spieler, Liesecke und Dr. Mezger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. Januar 1955 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Tatbestand
Am 11. März 1955 hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten (im Folgenden als "der Rechtsanwalt" bezeichnet) eine Revisionschrift eingereicht und darin erklärt, daß er "gegen das am 4.2.1955 verkündete, am 15.2.1955 zugestellte Urteil des 3. Zivilsenats" des Oberlandesgerichts Revision einlege, sowie "19. O. 18/53" als landgerichtliches und "3 U 188/53" als oberlandesgerichtliches Aktenzeichen angegeben. Mit der Schrift hat er die Ausfertigung eines Urteils vorgelegt und dazu bemerkt, den Tag der Zustellung des Urteils werde er noch nachweisen. - Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat am 14. März 1955 in den Gerichtsakten unter Angabe des Aktenzeichens 3 U 188/53 vermerkt, daß das Urteil vom 4. Februar 1955 "angeblich" am 15. Februar 1955 zugestellt worden sei, ferner die Urteilsausfertigung dem Rechtsanwalt mit der Bitte zurückgesandt, die Zustellung des Urteils nachzuweisen, und schließlich die bezeichneten Akten erfordert.
Mit dem am 16. März 1955 eingegangenen Schreiben vom Tage vorher hat der Rechtsanwalt die Ausfertigung des Urteils eingereicht, das in einem zwischen denselben Parteien und - von der zusätzlich erhobenen Widerklage abgesehen - in denselben Parteirollen von denselben Prozeßbevollmächtigten geführten Rechtsstreit am 6. Januar 1955 vom 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts verkündet und am 15. Februar 1955 zugestellt worden ist. - Der Urkundsbeamte hat am 17. März 1955 das Zustellungsdatum in den Gerichtsakten vermerkt und die Rücksendung der Urteilsausfertigung an den Rechtsanwalt veranlaßt.
An Hand der am 25. März 1955 eingegangenen Akten 19. O. 18/53 - 3 U 188/55 hat der Vorsitzende des damals zuständigen V. Zivilsenats u.a. festgestellt, daß der Gegenstand jenes Rechtsstreits ein Zahlungsanspruch in Höhe von nur 1.200 DM gewesen war. Darauf hat er den Rechtsanwalt mit dem diesem am nächsten Tage zugegangenen Schreiben vom 29. März 1955 hingewiesen. - Dieser hat mit Schriftsatz vom 31. März 1955 die Revisionsschrift dahin berichtigt, daß "sich die Revision gegen das am 6.1.1955 - nicht 4.2.1955 - verkündete Urteil richtet" und daß das richtige landgerichtliche Aktenzeichen 19. O. 21/54 und das richtige oberlandgerichtliche Aktenzeichen 3 U 272/54 laute. Dazu hat er bemerkt, der Rechtsstreit 19. O. 18/53 = 3 U 188/53 sei bereits seit dem 4. Februar 1954 rechtskräftig erledigt, er wisse nicht, ob mit der Revisionsschrift das in jenem Vorprozeß am 4. Februar 1954 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vorgelegt worden sei oder das Urteil vom 6. Januar 1955.
Am 13. April 1955 hat die Beklagte beantragt, ihr hinsichtlich der Versäumung der Revisionsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Begründung dieses Antrags hat sie folgendes vorgebracht: Der Rechtsanwalt habe sich bereits vor Einlegung der Revision zu der Sache gutachtlich geäußert. Bei Eingang des Auftrags zur Einlegung der Revision habe er schriftlich verfügt, daß sein Büro ihm den Entwurf einer Revisionsschrift vorlegen solle. Das sei am gleichen Tage geschehen. Da ihm die Sache bekannt gewesen sei und auch Zweifel nicht bestanden hätten, gegen welches Urteil Revision einzulegen sei, habe er den Entwurf unterschrieben. Er habe nicht auf den Gedanken kommen können, daß in dem Entwurf entgegen jeder Übung versehentlich das Aktenzeichen eines längst erledigten Rechtsstreits aus einer Beiakte und ferner das Urteilsdatum unrichtig angegeben worden sei. Das Urteil, gegen das die Revision habe eingelegt werden sollen, habe in seinen Handakten oben aufgelegen. Bei Unterzeichnung der Revisionsschrift habe er im Hinblick auf den Ablauf der Revisionsfrist nur das Datum der Zustellung, nicht aber das Datum der Urteilsverkündung in Erinnerung gehabt. Da das Zustellungsdatum im Entwurf richtig angegeben gewesen sei, habe er ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen können, daß auch die andere Datumsangabe zutreffe. - Die Angestellte, die den Entwurf gefertigt habe, sei seit nahezu 7 Jahren bei ihm beschäftigt, sie habe sich stets als außerordentlich gewissenhaft und zuverlässig erwiesen und gleichartige Schreibarbeiten in sehr vielen Fäl len ohne Beanstandungen ausgeführt. - Der Wiedereinsetzungsantrag werde nur vorsorglich gestellt. Denn ein Zweifel hinsichtlich des Urteils, gegen das Revision einzulegen sei, sei nach Lage der Sache nicht möglich gewesen. Hinzu komme, daß nicht mehr festgestellt werden könne, ob nicht mit der Revisionsschrift das Urteil vom 6. Januar 1955 vorgelegt worden sei. Es sei nicht unwahrscheinlich, daß dies geschehen sei.
Die Beklagte beantragt,
ihr die Wiedereinsetzung zu gewähren und unter Aufhebung des Urteils vom 6. Januar 1955 nach ihren im zweiten Rechtszug gestellten Anträgen zu erkennen.
Die Klägerin beantragt in erster Linie,
die Revision als unzulässig zu verwerfen,
und hilfsweise,
die Revision zurückzuweisen.
Das Verfahren ist auf die Verhandlung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision beschränkt worden.
Der Urkundsbeamte hat sich dienstlich geäußert.
Entscheidungsgründe
I.
In § 553 ZPO ist als Inhalt der Revisionsschrift zwingend u.a. die Bezeichnung des Urteils vorgeschrieben, gegen das die Revision gerichtet wird. - Ob dem im Einzelfall genügt ist, darf nicht in formalistischer Auslegung des Gesetzes allein an Hand des Wortlautes der Revisionsschrift beurteilt werden. Es reicht vielmehr aus, wenn für die andere Partei, aber auch für das Gericht, bei dem die Revision eingelegt wird (BGZ 21, 168 [170, 1]), etwa das der Revisionsschrift beigefügte Urteil trotz dessen fehlerhafter Bezeichnung in der Schrift ergibt, welches Urteil angefochten werden soll.
Im vorliegenden Fall ist dieses Urteil in der Revisionsschrift in mehrfacher Beziehung unrichtig bezeichnet - Es sind sachlich unzutreffende Aktenzeichen, nämlich die des Vorprozesses, und ein unzutreffendes Verkündungsdatum, nämlich das eines im Vorprozeß ergangenen Berufungsurteils angegeben, wobei weiter ein Schreibfehler (1955 statt 1954) unterlaufen ist. Nur das Zustellungsdatum (15. Februar 1955) ist richtig angegeben. Die übrigen Angaben in der Revisionsschrift vermitteln für die Kennzeichnung des Urteils, auf das die Revision abzielt, keine Anhaltspunkte; denn sie stimmen für das Urteil vom 6. Januar 1955 und für das Urteil vom 4. Februar 1954 überein, zumal aus der Revisionsschrift (übrigens in Übereinstimmung mit dem Kopf des Urteils vom 6. Januar 1955) die Rolle der Beklagten auch als Widerklägerin und die der Klägerin auch als Widerbeklagte nicht ersichtlich ist. - Die richtige Angabe des Zustellungsdatums reicht zur Kennzeichnung des Urteils, auf das es ankommt, dem Revisionsgericht gegenüber nicht aus. Daß die Klägerin (der ja die Beendigung des Vorprozesses bekannt war) das an Hand des Zustellungsdatums ersehen konnte, ist unerheblich.
Unschädlich würden die in der Revisionsschrift unterlaufenden Fehler dann sein, wenn mit ihr das Urteil vom 6. Januar 1955 vorgelegt worden wäre. Es ist indessen offen, ob der Revisionsschrift dieses Urteil beigefügt war. Entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts kann das nicht einmal als "nicht unwahrscheinlich" bezeichnet werden. Vielmehr spricht der Umstand, daß der Urkundsbeamte ohne weiteres das Urteil an den Rechtsanwalt zurückgesandt und nur die Akten des Vorprozesses erfordert hat, eher dafür, daß der Revisionsschrift das Urteil vom 4. Februar 1954 beigelegen hatte, zumal er am 14. März 1955 das Aktenzeichen dieses Urteils in den Gerichtsakten vermerkt hat.
Der Rechtsanwalt hat zwar - wie er versichert hat - außer der mit dem Zustellungsvermerk versehenen Ausfertigung des Urteils vom 6. Januar 1955 zur Zeit der Absendung der Revisionsschrift noch eine weitere Ausfertigung dieses Urteils in Händen gehabt. Der Senat hat indessen seiner übrigens nur im Sinne einer Vermutung gegebenen Darstellung, daß er der Revisionsschrift diese weitere Ausfertigung beigefügt habe, nicht zu folgen vermochte Denn dafür ist kein auch nur einigermaßen ins Gewicht fallender Anhaltspunkt ersichtlich.
Nach seiner dienstlichen Äußerung hält der Urkundsbeamte es im Gegenteil für ausgeschlossen, daß der Revisionsschrift nicht das Urteil vom 4. Februar 1954, sondern das vom 6. Januar 1955 beigelegen hat, weil er sonst nach seiner Angabe die erheblichen Unterschiede zwischen dem in der Revisionsschrift angezeigten Aktenzeichen und dem in ihr angeführten Verkündungsdatum einerseits und den entsprechenden Anführungen im Urteil vom 6. Januar 1955 andererseits kaum übersehen hätte, während zwischen den genannten Anführungen in der Revisionsschrift einerseits und in dem Urteil vom 4. Februar 1954 andererseits nur ein geringfügiger Unterschied (1955 statt - richtig - 1954 im Verkündungsdatum) bestanden habe, der ihm entgangen sei. - Diese Angaben erscheinen einleuchtend.
Jedenfalls kann es nicht als dargetan angesehen werden, daß der Revisionsschrift das Urteil vom 6. Januar 1955 beigefügt war; das geht zu Lasten der Beklagten.
Freilich würde die nähere Prüfung des Urteils vom 4. Februar 1954 ergeben haben, daß es zweifelsfrei längst rechtskräftig war und deshalb mit der (unzulässigen) Revision wahrscheinlich nicht angegriffen werden sollte. Denn es ergeben seine Entscheidungsgründe, daß im Vorprozeß nur 1.200 DM im Streit waren, ferner seine Urteilsformel, daß das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hatte, und überdies sein Verkündungsdatum (4. Februar 1954), daß der in § 552 ZPO bestimmte Zeitraum von fünf Monaten bereits am 4. Juli 1954 abgelaufen war. - Indessen würde eine solche Prüfung, zu der übrigens der Urkundsbeamte nicht verantwortlich berufen ist und die auch sonst im normalen Geschäftsbetrieb schon gelegentlich des Eingangs der Revisionsschrift nicht einmal erwartet werden kann, nur zu dem Ergebnis geführt haben, daß das Urteil vom 4. Februar 1954 offenbar nicht dasjenige ist, gegen das sich die Revision richtet. Damit würde aber - jedenfalls für das Gericht - kein Anhaltspunkt dafür gewonnen worden sein, welches Urteil denn das richtige ist. Das für dieses richtige Urteil in der Revisionsschrift zutreffend angegebene Zustellungsdatum (15. Februar 1955) war dazu umso weniger geeignet, als in der Revisionsschrift als Verkündungsdatum des falschen Urteils infolge des Schreibfehlers der 4. Februar 1955 (statt 1954) angegeben ist.
Der Rechtsanwalt würde freilich all das noch innerhalb der am 15. März 1955 abgelaufenen Revisionsfrist wirksam haben klarstellen können, sei es durch ausdrückliche Berichtigung der Revisionsschrift, sei es in anderer Weise. Das ist indessen nicht rechtzeitig geschehen. Die Berichtigung ist erst am 31. März 1955 erfolgt und das Urteil vom 6. Januar 1955 ist erst am 16. März 1955 vorgelegt worden.
Die Revision ist also innerhalb der Revisionsfrist nicht antsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eingelegt worden (vgl. auch RG in WarnRspr 1929, Nr. 107).
II.
Es bleibt demnach zu prüfen, ob dem vorsorglich und rechtzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprochen werden kann. Das muß indessen verneint werden. Denn die Versäumung der Revisionsfrist beruht nicht auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO. Von vornherein kann sich der Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, daß seine Angestellte sich seit Jahren als zuverlässig bewährt und insbesondere die Entwürfe von Revisionsschriften sehr häufig und sonst immer fehlerlos gefertigt habe. Denn dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (VersR 1956, 590) ist in der Auffassung beizutreten, daß für die Richtigkeit der Revisionsschrift angesichts ihrer weittragenden Bedeutung der sie unterzeichnende Rechtsanwalt selbst verantwortlich ist (vgl. auch IV. Zivilsenat NJW 1951, 153 sowie RG JW 1931, 1651).
Der Rechtsanwalt hat sich nach der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vor dem Unterschreiben des Entwurfs der Revisionsschrift auf die Prüfung beschränkt, ob darin das ihm im Gedächtnis gebliebene Zustellungsdatum zutreffend aufgeführt war. Mehr hat er nicht getan, obwohl das anzufechtende Urteil in seinen Handakten oben aufgelegen hat und obwohl ihm aus seiner vorangegangenen gutachtlichen Bearbeitung der Sache notwendigerweise bekannt gewesen sein muß, daß ein Vorprozeß geschwebt hatte. Dieser Vorprozeß betraf nämlich - nur auf einen anderen Zeitraum bezogen - dieselben Streitfragen, wie sie von den Parteien auch im vorliegenden Rechtsstreit zur Entscheidung gestellt worden sind. Der Vorprozeß und das darin am 4. Februar 1954 ergangene Urteil ist deshalb in dem angefochtenen Urteil vom 6. Januar 1955 nicht etwa bloß beiläufig, sondern in einer Weise erwähnt, die besonders darauf aufmerksam macht. Auch lagen dem Rechtsanwalt beide Urteile vor. Bei dieser Sachlage war der Gedanke nicht von der Hand zu weisen, daß bei der Fertigung des Entwurf der Revisionsschrift beide Urteile miteinander verwechselt werden könnten. Jedenfalls kann es nicht als unabwendbarer Zufall angesehen werden, daß der Rechtsanwalt die in dem Entwurf enthaltenen Fehler nicht nur übersehen, sondern den Entwurf nicht einmal darauf geprüft hat, ob darin Fehler unterlaufen seien, die in dem Vorhandensein von zwei leicht miteinander verwechselbaren Urteilen ihren Grund haben könnten. Solcher Gefahr hätte sich der Rechtsanwalt bewußt sein müssen. Unabhängig davon hätte er besonders darauf achten und besonders anordnen müssen, daß der von ihm unterzeichneten Revisionsschrift das Urteil vom 6. Januar 1955 und nicht etwa das vom 4. April 1954 beigefügt werde. - Das Verschulden des Rechtsanwalts muß die Beklagte gegen sich gelten lassen (§ 232 Abs. 2 ZPO).
Kann hiernach dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entsprochen werden, so muß die Revision gemäß dem Hauptantrag der Klägerin nach § 554 a ZPO mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig verworfen werden.
Dr. Gelhaar
Dr. Spieler
Liesecke
Dr. Mezger