Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1991, Az.: IX ZB 6/91
Berufung; Revision; Ablichtung; Kopie; Zulässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.1991
- Aktenzeichen
- IX ZB 6/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14468
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- LM H. 2 / 1992 § 139 ZPO Nr. 24
- MDR 1991, 1198 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2081-2082 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Geht der Berufungsführer ersichtlich davon aus, der Berufungsschrift eine Ablichtung des angefochtenen Urteils beigelegt zu haben, befindet sich eine solche jedoch nicht bei den Akten, so hat ihn das Berufungsgericht vor einer Entscheidung nach § 519b auf diese Tatsache hinzuweisen, wenn von der Beifügung des Urteils die Zulässigkeit der Berufung abhängen kann.
Gründe
I. Der beklagte Rechtsanwalt wurde durch Urteil des Landgerichts München I vom 8. August 1990, ihm zugestellt am 5. September 1990, zur Zahlung von 27.351,79 DM an die Klägerin verurteilt. Mit einem am 5. Oktober 1990 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt und darin als angefochtene Entscheidung das "Urteil des Landgerichts München Az: 3 O 4708/90" genannt. Mit Beschluß vom 20. November 1990 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Rechtsmittelschrift das angegriffene Urteil nicht hinreichend bezeichne. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde und beantragte zugleich fürsorglich, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
II. Die gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Rechtsmittelschrift selbst den Erfordernissen des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht genügt. Nach dieser Vorschrift muß das angefochtene Urteil so bestimmt bezeichnet sein, daß sich das angerufene Gericht noch innerhalb der Berufungsfrist über dessen Identität Gewißheit verschaffen kann. Das erfordert grundsätzlich außer der Bezeichnung der Parteien die Angabe des Gerichts, welches das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungstermins und des Aktenzeichens (BGH, Beschl. v. 15.12.1982 - IVa ZB 15/82, VersR 1983, 250; Urt. v. 27.6.1984 -VIII ZR 213/83, VersR 1984, 870; Beschl. v. 8.10.1986 - IVa ZB 12/86, BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 1; Beschl. v. 12.4.1989 - IVb ZB 23/89, FamRZ 1989, 1063, 1064).
Da München zwei Landgerichte hat, ließ die Berufungsschrift nicht erkennen, welches von beiden das angegriffene Urteil erlassen hatte. Zwar nannte sie als Sitz beider Parteien München. Das schloß indes nicht aus, daß die Klägerin unter Berufung auf einen besonderen Gerichtsstand oder infolge einer Gerichtsstandsvereinbarung den Beklagten vor dem Landgericht München II verklagt hatte, zumal der Gegenstand des Rechtsstreits aus der Berufungsschrift nicht zu ersehen war. Außerdem nannte die Berufungsschrift weder den Verkündungstermin noch das Zustellungsdatum der angefochtenen Entscheidung. Da das Berufungsgericht bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht wissen konnte, ob in der angegebenen Sache nur ein Urteil ergangen war, fehlte es auch aus diesem Grunde an der notwendigen Individualisierung der angegriffenen Entscheidung.
2. Die Mängel der Berufungsschrift sind jedoch unschädlich, wenn die fehlenden Angaben aus der dem Schriftsatz beigefügten Abschrift des angefochtenen Urteils zu ersehen sind (BGH, Beschl. v. 3.7.1974 - V ZB 9/74, NJW 1974, 1658; Urt. v. 16.1.1986 - I ZR 181/84, VersR 1986, 574; Beschl. v. 12.4.1989 - IVb ZB 23/89, FamRZ 1989, 1063, 1064). Das macht der Beschwerdeführer geltend. Zwar behauptet er, lediglich die erste Seite des erstinstanzlichen Urteils der Berufungsschrift beigefügt zu haben. Das würde jedoch genügen, weil schon daraus das Landgericht München I als Vorinstanz und der Verkündungstermin des Urteils hervorgingen. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft übergangen und infolgedessen auch versäumt, dem Beklagten Gelegenheit zu geben, dafür Beweis anzutreten.
a) Die Berufungsschrift endet mit dem Hinweis "Anlage: Urteil". In den Akten befindet sich an dieser Stelle der auf 8. Oktober 1990 datierte handschriftliche Vermerk "nicht erhalten". Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat in seiner Verfügung vom 17. Oktober 1990 nur auf die Mängel in der Bezeichnung des Erstgerichts, nicht jedoch auf das Fehlen der Urteilsabschrift hingewiesen. Daher hat sich der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 1990 fürsorglich darauf berufen, der Berufungsschrift eine Kopie des angefochtenen Urteils beigefügt zu haben. Das Berufungsgericht hat sich damit nicht weiter befaßt, sondern ist aufgrund des Inhalts der Akten vom Gegenteil ausgegangen.
b) Diese Verfahrensweise verletzt § 139 ZPO und beeinträchtigt den Berufungsführer in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Dieser nahm an, aus den Akten sei die Beifügung einer Urteilsabschrift ersichtlich, und durfte aus seiner Sicht erwarten, das Berufungsgericht werde bei seiner Würdigung, ob die Berufungsschrift den Anforderungen des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genügte, auch die Anlage berücksichtigen. Da er erkennbar in einem für die Berufungsformalien wesentlichen Punkt von einem mit dem Akteninhalt nicht übereinstimmenden Sachverhalt ausging, hätte das Berufungsgericht vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung ihn auf diesen Irrtum hinweisen müssen. Der Beklagte hätte dann Gelegenheit gehabt - wie er es nunmehr in der Beschwerdeschrift tut -, zu diesem Punkt eingehend vorzutragen und Beweis dafür anzutreten, daß der Berufungsschrift im Zeitpunkt der Einreichung bei Gericht die erste Seite des angefochtenen Urteils beigefügt war. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht bei Einziehung der angebotenen Beweise und unter Beachtung der ihm im Bereich der Sachurteilsvoraussetzungen obliegenden Pflicht zur Amtsprüfung zu dem Ergebnis gelangt wäre, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei erwiesen. Die Verwerfung der Berufung, ohne den Beklagten zuvor auf das Fehlen der Urteilsabschrift hinzuweisen, stellt daher eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar (vgl. dazu BGH, Urt. v. 3.7.1986 - VII ZR 284/85, NJW 1987, 781; Urt. v. 13.6.1989 - VI ZR 216/88, NJW 1989, 2756, 2757).
c) Der Senat macht von der Möglichkeit des § 575 ZPO Gebrauch. Die vom Berufungsführer vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen genügen als Entscheidungsgrundlage nicht. Ohne eine dienstliche Äußerung der mit der Sache befaßten Beamten im Bereich der allgemeinem Einlaufstelle und der Geschäftsstelle, insbesondere desjenigen, der den Vermerk "nicht erhalten" auf die Berufungsschrift gesetzt hat, kann die Frage, ob das Deckblatt des erstinstanzlichen Urteils beigefügt war, nicht beurteilt werden. Möglicherweise wird es auch erforderlich sein, sich nicht mit eidesstattlichen Versicherungen zu begnügen, sondern die vom Beklagten aus seiner Kanzlei benannten Personen als Zeugen zu vernehmen, was ausdrücklich beantragt ist. Aus diesen Gründen ist es sachgerecht, die erforderliche Beweisaufnahme dem ortsnäheren Tatrichter zu übertragen.
III. Steht somit noch nicht fest, ob der Beklagte in zulässiger Weise Berufung eingelegt hat, ist gegenwärtig für eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag kein Raum. Im übrigen kann die sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß ohnehin nicht auf Wiedersetzungsgründe gestützt werden, weil zur Wiedereinsetzung noch keine beschwerdefähige Entscheidung vorliegt (BGH, Beschl. v. 21.4.1977 - II ZB 3/77, VersR 1977, 817; Beschl. v. 7.10.1981 - IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887; Beschl. v. 7.4.1982 - VIII ZB 11/82, VersR 1982, 673). Vielmehr wird das Berufungsgericht in eigener Zuständigkeit über den in der Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 1990 zugleich enthaltenen Wiedereinsetzungsantrag zu befinden haben, falls es erneut zu dem Ergebnis gelangt, daß die Berufungsschrift den Erfordernissen des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht entsprach.