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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.04.1977, Az.: II ZB 3/77

Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist; Zulässigkeit der Verlängerung nach Ablauf der Begründungsfrist; Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1977
Aktenzeichen
II ZB 3/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 11523
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 28.02.1977

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist ist nach Fristablauf nicht mehr zulässig.

  2. 2.

    Die sofortige Beschwerde nach 519b Abs. 2 ZPO kann nicht auf Wiedereinsetzungsgründe gestützt werden.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. April 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Skibbe
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Februar 1977 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Gegen das an Verkündungs Statt am 23. und 24. November 1976 zugestellte Urteil des Landgerichts legte die Beklagte am 11. Januar 1977 Berufung ein. Mit einem vom 8. Februar 1977 datierten Schriftsatz, der nach dem Stempel der Allgemeinen Einlaufstelle II der Justizbehörden in München dort am Freitag, dem 11. Februar 1977 und nach einem Vermerk der Geschäftsstelle des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts bei dieser am Montag, dem 14. Februar 1977 eingegangen ist, beantragte die Beklagte, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen.

2

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Da die Beklagte ihre Berufung innerhalb der bis zum 11. Februar 1977 laufenden Frist nicht begründet hatte, hat das Oberlandesgericht mit Recht die Berufung als unzulässig verworfen (§ 519 Abs. 2, § 519 b ZPO). Eine Verlängerung der Begründungsfrist war nicht erfolgt und nach Ablauf der Frist auch nicht mehr zulässig (BGHZ 14, 148, 149; Urt. d. BGH v. 12.11.75 - IV ZR 155/74, MDR 1976, 650 m.w.N.).

3

Über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe hat der Senat nicht zu befinden, da eine sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO, wie sie hier allein vorliegt, auf solche Gründe nicht gestutzt werden kann. Die Beklagte hätte sie nur im Beschwerdeverfahren nach § 238 Abs. 2 ZPO beim Bundesgerichtshof vorbringen können (BGH, Beschl. v. 12.7.67 - IV ZB 21/67, LM ZPO § 238 Nr. 9 = NJW 1968, 107). Dazu mußte sie zunächst innerhalb der Frist des § 234 ZPO beim Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und die versäumte Rechtshandlung nachholen. Ob dies geschehen ist, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

4

Ebensowenig hat er über die mit der sofortigen Beschwerde verbundenen neuen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu entscheiden, da er für diese Anträge nicht zuständig ist.

Stimpel
Dr. Schulze
Fleck Dr.
Bauer
Dr. Skibbe