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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1988, Az.: BVerwG 1 C 44.86

Versagungsgrund; Erteilung der Gaststättenerlaubnis; Abschließende Sonderreglung; Straftaten; Betäubungsmitteldelikte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 44.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 10.05.1984 - AZ: 1 K 2562/81
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.04.1986 - AZ: 4 A 1443/84

Fundstellen

  • BVerwGE 81, 74 - 81
  • BayVBl 1989, 474-475
  • DVBl 1989, 376-377 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1989, 97-100
  • DÖV 1990, 70 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1989, 138-140
  • NJW 1989, 1749 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 453-456 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 296 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Widerruf einer Gaststättenerlaubnis ist in § 15 Abs. 2 und 3 GastG abschließend geregelt.

  2. 2.

    Der Erlaubnisversagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist nicht schon dann erfüllt, wenn Gaststättenräume von Gästen zur Begehung oder Anbahnung von Rauschgiftdelikten oder anderen strafbaren Handlungen mißbraucht werden.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG bei einem Antrag auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Zum einen müssen die sonst möglicherweise einwandfreien Gaststättenräume zur Begehung oder der Anbahnung von Betäubungsmitteldelikten oder anderen Straftaten mißbraucht werden. Erforderlich ist weiterhin, daß die örtliche Lage der Gaststätte einen Risikofaktor darstellt.

  2. 2)

    Die § 15 Abs. 2 GastG und § 15 Abs. 3 GastG begründen eine abschließende Regelung zu dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis, so daß eine Berufung auf den Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG nicht möglich ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer, Dr. Diefenbach, Gielen und Dr. Kemper
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1986 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin betrieb seit Herbst 1979 die Gaststätte "R." in B.. Aufgrund von Hinweisen, wonach die Gaststätte ein Kontaktlokal für Rauschgiftkonsumenten und -händler war, widerrief der Beklagte die der Klägerin erteilte Erlaubnis wegen persönlicher Unzuverlässigkeit. Den Widerspruch der Klägerin wies der Oberkreisdirektor des Erftkreises zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus: Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis sei bereits nach § 15 Abs. 2 GastG wegen Unzuverlässigkeit der Klägerin gerechtfertigt. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die Klägerin von dem Treiben in ihrem Lokal nichts bemerkt habe. Jedenfalls hätte sie es bei Beachtung der ihr obliegenden Aufsichtspflichten wahrnehmen müssen. Zumindest sei der Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NW in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG zulässig.

2

Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst die Aufhebung der Widerrufsverfügung, später - nach anderweitiger Verpachtung der Gaststättenräume - die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung begehrt. Das Verwaltungsgericht hat über die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Gaststätte der Klägerin vorgekommen sind, Beweis erhoben durch Vernehmung zweier Zeugen. Es hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Widerruf könne nicht auf § 15 Abs. 2 GastG gestützt werden. Zwar sei davon auszugehen, daß sich die Gaststätte der Klägerin zu einem Kontaktzentrum für Rauschgiftkonsumenten und -dealer entwickelt habe; es könne aber nicht hinreichend sicher festgestellt werden, daß die Klägerin dies erkannt habe oder bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht hätte erkennen müssen. Der Widerruf sei jedoch nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NW gerechtfertigt, weil im Hinblick auf die Zustände im Lokal der Klägerin der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG vorgelegen habe.

3

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das erstinstanzliche Urteil geändert und festgestellt, daß die Widerrufsverfügung des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtswidrig gewesen ist (GewArch 1986, 385). Das Berufungsgericht hat mit dem Verwaltungsgericht die Ansicht vertreten, es lasse sich nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen, daß die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung unzuverlässig gewesen sei. Abweichend vom erstinstanzlichen Urteil ist in der Berufungsentscheidung ausgeführt, die Widerrufsverfügung erweise sich auch nicht auf der Grundlage der im Widerspruchsbescheid hilfsweise angeführten §§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NW, 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG als rechtmäßig. Dabei könne dahinstehen, ob § 49 VwVfG NW auf den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis anwendbar sei. Jedenfalls habe die Gaststätte der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG im Hinblick auf ihre örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widersprochen. Hierfür genüge nämlich nicht, daß die Gaststätte von Gästen zur Vorbereitung oder Begehung strafbarer Handlungen mißbraucht werde.

4

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und trägt u.a. vor: Das Berufungsgericht hätte die Berufung der Klägerin als unzulässig zurückweisen müssen, da das Rehabilitationsinteresse der Klägerin bereits durch das erstinstanzliche Urteil, das den Widerrufsgrund der Unzuverlässigkeit verneint habe, befriedigt worden sei. Zumindest sei die Berufung unbegründet. Die Klägerin sei unzuverlässig. Dies folge ohne weiteres aus der Tatsache, daß sich die Gaststätte zu einem Kontaktlokal für Rauschgiftkonsumenten und -händler entwickelt habe. Die Annahme, eine solche Entwicklung könne sich ohne Wissen des Gastwirts vollziehen, sei denkgesetzwidrig. Von seinem Standpunkt aus wäre das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Wenn es die Angaben in dem Bericht der Kreispolizeibehörde vom 13. Februar 1981 für zu pauschal gehalten habe, so hätte es die betreffenden Beamten W. und N. Jals Zeugen vernehmen müssen; diese hätten dann insbesondere die persönliche Verknüpfung der Klägerin mit der einschlägigen Szene über ihren Ehemann bestätigt. Ferner hätte die Vernehmung sämtlicher von den Strafverfahren Betroffener, wie sie in einem Aktenvermerk genannt seien, zu weiteren Erkenntnissen geführt. Das Berufungsgericht hätte auch den Lehrer L. vom benachbarten Gymnasium vernehmen müssen, der schon 1980 erste Hinweise gegeben habe. Außerdem hätten die Polizeibeamten P. und Nö. im Hinblick auf ihre Vermerke vom 3. März 1980 und 5. Februar 1980 gehört werden müssen. P. hätte bestätigen können, daß sich in der Gaststätte ständig ein Dealertrio aufgehalten und daß der bekannte Rauschgiftkonsument W. K. hinter der Theke gearbeitet habe. Die angefochtene Widerrufsverfügung lasse sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG stützen. Der Wortlaut der Vorschrift sei weit genug, um Fälle des Mißbrauchs einer Gaststätte zur Begehung von Straftaten zu erfassen.

5

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

6

Der Oberbundesanwalt führt im wesentlichen aus: Was die Zuverlässigkeitsprüfung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG) angehe, so seien die Anforderungen an die Aufsichtspflicht des Gastwirts höher anzusetzen als im Berufungsurteil geschehen. Dagegen sei dem Berufungsurteil darin zuzustimmen, daß der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG hier nicht vorliege. Außerdem sei der Widerruf der Erlaubnis in § 15 Abs. 2 und 3 GastG eingehend und abschließend geregelt; die allgemeine Widerrufsvorschrift des § 49 VwVfG sei daher nicht anwendbar.

7

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Berufungsurteil verstößt nicht gegen revisibles Recht.

8

1.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als zulässig angesehen. Entgegen der Ansicht der Revision fehlte es nicht an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwer; denn das Verwaltungsgericht hatte die Klage der Klägerin abgewiesen. Daß die Klageabweisung nicht auf den Rechtsgrund der Unzuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG), sondern auf einen anderen Rechtsgrund (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG) gestützt war, ändert nichts daran, daß die Klägerin die von ihr beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Widerrufsverfügung nicht erreicht hatte und daher befürchten mußte, diese - wegen Unzuverlässigkeit ergangene - behördliche Entscheidung werde gemäß § 31 GastG in Verbindung mit § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a GewO in das Gewerbezentralregister eingetragen.

9

Deshalb bestehen auch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der von ihr erstrebten Feststellung (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), weil sie ohne diese Feststellung damit rechnen muß, im Gewerbezentralregister als unzuverlässige Gewerbetreibende eingetragen zu werden.

10

2.

Das Berufungsurteil läßt sich auch insoweit revisionsrechtlich nicht beanstanden, als es die angefochtene Widerrufsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides für rechtswidrig hält und dabei insbesondere den - von der Behörde in erster Linie geltend gemachten - Widerrufsgrund der Unzuverlässigkeit (§ 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG) verneint. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, die Gaststätte der Klägerin habe sich seinerzeit zu einem Kontaktlokal für Rauschgiftkonsumenten und -händler entwickelt, doch sei der Klägerin nicht mit hinreichender Sicherheit nachzuweisen, daß sie dies bemerkt habe oder bei Beachtung der ihr obliegenden besonderen Aufsichtspflicht hätte bemerken müssen.

11

a)

Die Aufklärungsrügen, die die Revision hiergegen erhebt, greifen nicht durch. Verfahrensmängel und damit auch Aufklärungsmängel müssen bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist schlüssig dargetan sein (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Zur Darlegung eines Aufklärungsmangels gehört, daß die Revision angibt, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Revisionsführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. BVerwGE 31, 212 <217 f.>).

12

Diesen Anforderungen entsprechen die Aufklärungsrügen des Beklagten nicht.

13

Die Revision begründet die Aufklärungsrügen nicht damit, daß das Berufungsgericht Beweisanträgen oder -anregungen des Beklagten nicht nachgekommen sei. Solche Anregungen oder Anträge hat der fachkundig vertretene Beklagte im Berufungsverfahren nicht vorgebracht, obwohl er aufgrund des erstinstanzlichen Urteils Anlaß gehabt hätte, etwaige weitere Aufklärungsmöglichkeiten namhaft zu machen. Das Berufungsurteil vertritt nämlich hinsichtlich der Zuverlässigkeit nicht - wie die Revisionsbegründung meint - eine "überraschende" Rechtsauffassung; es schließt sich vielmehr insoweit der Ansicht des Verwaltungsgerichts an: Schon im erstinstanzlichen Urteil (S. 14 ff.) ist ausgeführt, die "Ratsstube" habe sich zwar zu einem "Kontaktlokal für Rauschgiftkonsumenten und -dealer entwickelt", doch reichten die Erkenntnisse "über Umfang und (übliche) Art und Weise der Drogengeschäfte im Lokal der Klägerin" nicht aus, um die Feststellung zu rechtfertigen, daß die Klägerin die genannte Entwicklung bei Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht hätte kennen müssen; erfolgversprechende weitere Aufklärungsmöglichkeiten sehe die Kammer nicht. Der Umstand, daß der Beklagte auf diese - weitere Aufklärungsmöglichkeiten ausdrücklich verneinende - Entscheidung nicht mit Beweisanträgen oder -anregungen im Berufungsverfahren reagiert hat, rechtfertigt allerdings allein noch nicht, seinen im Revisionsverfahren erhobenen Aufklärungsrügen den Erfolg zu versagen; der erwähnte Umstand ist jedoch bei der Frage zu berücksichtigen, ob sich dem Berufungsgericht weitere Aufklärungsmaßnahmen aufdrängen mußten (vgl. Urteile vom 21. Mai 1980 - BVerwG 8 C 33.79 - und vom 7. November 1986 - BVerwG 8 C 27.85 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 126 und Nr. 181; Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 25). Im einzelnen ist zu den Aufklärungsrügen zu bemerken:

14

aa)

Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe versäumt, das persönliche Erscheinen der Klägerin anzuordnen und diese selbst zu hören. Nach Meinung der Revision hätte die Klägerin das Gericht bei einer Anhörung nicht davon überzeugen können, daß sie von den Rauschgiftgeschäften nichts gewußt habe; sie hätte z.B. eingestehen müssen, daß ihr damaliger Lebensgefährte bereits im Januar 1980 wegen eines "BTM-Verstoßes" bestraft worden sei, daß sie also selbst in den entsprechenden Kreisen gelebt habe.

15

Mit diesem Vorbringen ist nicht dargetan, daß sich dem Berufungsgericht eine persönliche Anhörung der Klägerin hätte aufdrängen müssen. Die Revision behauptet nicht, daß der fachkundig vertretene Beklagte im Berufungsverfahren auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin hingewirkt oder daß er dem Berufungsgericht einen Hinweis auf die angebliche persönliche Beziehung der Klägerin zur Rauschgiftszene gegeben hätte. Die Revision nennt auch sonst keinen Umstand, der dem Berufungsgericht hätte bekannt sein und die Einsicht vermitteln müssen, daß von einer persönlichen Anhörung der Klägerin eine entscheidungserhebliche Ergänzung oder gar Korrektur ihres schriftsätzlichen Vorbringens zu erwarten gewesen wäre.

16

bb)

Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte die Rauschgiftsachbearbeiter Weiand und Nacken im Hinblick auf den Bericht der Kreispolizeibehörde vom 13. Februar 1981 vernehmen müssen. Diese Beamten "hätten dann weitere Einzelheiten bestätigt, insbesondere auch die persönliche Verknüpfung der Klägerin zur einschlägigen Szene über ihren Ehemann".

17

Auch in diesem Zusammenhang fehlt es an substantiierten Angaben darüber, inwiefern sich dem Berufungsgericht die Vernehmung hätte aufdrängen müssen. Schon das Verwaltungsgericht (Urteil S. 15) hatte im einzelnen ausgeführt, die Angaben in dem betreffenden Bericht ließen nicht den Schluß zu, daß die Klägerin den Mißbrauch ihres Lokals durch Rauschgiftkonsumenten oder -händler hätte erkennen können. Das Berufungsgericht hat sich dieser - im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffenen - Würdigung angeschlossen und u.a. darauf hingewiesen, daß die Polizei offensichtlich keine eigenen Beobachtungen über Haschischkonsum oder -geschäfte in dem Lokal gemacht habe. Die Revision zeigt nicht auf, daß die Erwägungen der Vorinstanzen falsch wären. Insbesondere legt sie nicht dar, woraus das Berufungsgericht hätte entnehmen sollen, daß die Beamten Aufschluß über persönliche Beziehungen der Klägerin zur Rauschgiftszene hätten geben können: In dem Bericht ist davon keine Rede; vielmehr wird betont, es könne nicht beurteilt werden, inwieweit die Klägerin über die geschilderte Situation informiert sei.

18

cc)

Die Revision behauptet ferner, "die Vernehmung sämtlicher von den Strafverfahren Betroffener" hätte "zu weiteren Erkenntnissen geführt". Daß dieses pauschale Vorbringen den oben genannten Darlegungsanforderungen nicht genügt, bedarf keiner Begründung.

19

dd)

Nach Ansicht der Revision hätte auch der Lehrer L. als Zeuge vernommen werden müssen; er hatte der Polizeidienststelle nach einem Vermerk vom 2. Februar 1980 fernmündlich mitgeteilt, er habe von Schülern glaubhaft gehört, daß in den Toiletten der "R." Haschisch verkauft werde.

20

Der Lehrer hätte demnach zu der von der Revision in sein Wissen gestellten Tatsache des Haschischverkaufs keine eigenen Beobachtungen mitteilen können. Seine Vernehmung mußte sich dem Berufungsgericht aber vor allem deswegen nicht aufdrängen, weil es ohnehin davon ausgegangen ist, in der Gaststätte seien Rauschgiftgeschäfte angebahnt oder getätigt worden (Urteil S. 10). Dafür, daß die Mitteilung des Lehrers, dies sei in den Toiletten - also in aller Heimlichkeit - geschehen, in der Frage der Unzuverlässigkeit der Klägerin hätte weiterführen können, legt die Revision nichts dar.

21

ee)

Schließlich beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den PHW P. und den PHK Nö. nicht als Zeugen vernommen hat.

22

Was den letzteren Beamten betrifft, so scheitert die Aufklärungsrüge schon daran, daß die Revision nur auf dessen Bericht vom 5. Februar 1980 verweist, ohne anzugeben, welche Tatsache in sein Wissen gestellt wird und inwiefern seine Aussage zu einer für den Beklagten günstigeren Entscheidung hätte führen können.

23

Was den Polizeibeamten P. angeht, so hätte er nach Ansicht der Revision bestätigen können, daß sich in der Gaststätte ständig ein "Dealertrio" aufgehalten habe und daß der "Rauschgiftkonsument W. K. hinter der Theke" gearbeitet habe. Die Revision bezieht sich hierfür auf einen Vermerk des Polizeibeamten vom 3. März 1980, wonach "eine V-Person, der volle Vertraulichkeit zugesagt wurde", mitgeteilt hat, in der "Ratsstube" verkehre "ständig ein Trio, das in den Räumen der Gaststätte Rauschgift dealt"; hinter der Theke des Lokals stehe ein Mann mit Vornamen W. - vermutlich W. K.-, der ebenfalls Rauschgiftkonsument sein solle. Die Revision trägt vor, der Klägerin habe die Rauschgiftabhängigkeit einer Person, die sie sogar mit der Aufsicht in ihrer Gaststätte betraut habe, nicht entgangen sein können.

24

Auch dieses Revisionsvorbringen genügt nicht, um darzutun, daß sich dem Berufungsgericht die Vernehmung des PHW P. als Zeugen hätte aufdrängen müssen. Dabei ist zunächst von Bedeutung, daß der Polizeibeamte die von der Revision in sein Wissen gestellte Tatsache nicht aus eigener Beobachtung hätte schildern können, sondern nur als Nachricht einer "V-Person", die anonym bleiben wollte; daß die Behörde von der entsprechenden Zusicherung abgerückt und daß eine Vernehmung der V-Person selbst möglich und geboten gewesen wäre, macht die Revision nicht geltend. Bei dem vom Beklagten allein ins Auge gefaßten Zeugnis vom Hörensagen aber treten die jedem Personalbeweis innewohnenden Fehlerquellen verstärkt auf. Die Rechtsprechung hat - wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 57, 250 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81] <292>) ausführt - "die damit verbundenen Richtigkeitsrisiken insbesondere beim anonym gebliebenen Gewährsmann, dessen Wissen durch einen Zeugen vom Hörensagen eingeführt wird, nicht übersehen und verlangt, daß der Beweiswert derartiger Bekundungen besonders kritisch zu überprüfen ist. Dabei genügen die Angaben des Gewährsmannes regelmäßig nicht, wenn sie nicht durch andere, nach der Überzeugung des Fachgerichts wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden." Für die "ständige" Anwesenheit des Dealertrios und für die Beschäftigung eines der Klägerin als Rauschgiftkonsument bekannten Mannes in der Gaststätte hat das Berufungsgericht indessen offenbar keine sonstigen gewichtigen Anhaltspunkte gesehen und die Revision hat solche auch nicht aufgezeigt. Hinzu kommt, daß die Angaben des Polizeibeamten P. im Vermerk vom 3. März 1980 teilweise sehr vage gehalten sind; so wird insbesondere nur eine Vermutung dafür ausgesprochen, daß der Mann "hinter der Theke des Lokals" Rauschgiftkonsument sei und mit Nachnamen K. heiße. Unter diesen Umständen läßt sich der Revision nicht entnehmen, daß das Berufungsgericht in dem Polizeibeamten einen wichtigen Zeugen hätte sehen müssen, der Wesentliches zu der Frage der Unzuverlässigkeit der Klägerin hätte beitragen können.

25

b)

Auch die Angriffe der Revision gegen die berufungsgerichtliche Sachverhaltswürdigung gehen fehl. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene Tatsachenwürdigung zu ersetzen; die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz ist vielmehr grundsätzlich der Überprüfung im Revisionsverfahren entzogen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Nur wenn die Würdigung des Tatrichters gegen revisible Rechtssätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt, ist sie revisionsgerichtlich zu beanstanden (vgl. BVerwGE 47, 330 <361>; Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147). Ein solcher Verstoß liegt aber nicht vor.

26

Zu Unrecht meint der Beklagte, es sei denkgesetzwidrig, wenn das Berufungsgericht einerseits feststelle, die "Ratsstube" habe sich zu einem Kontaktlokal für Rauschgiftkonsumenten und -händler entwickelt, andererseits aber für möglich halte, daß diese Entwicklung trotz ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Aufsichtspflicht an der Klägerin "vorbeigelaufen" sei. Das Berufungsgericht hat nämlich nicht feststellen können, daß in dem Lokal selbst offen "gekifft" oder in größerem Umfang Rauschgift in den Verkehr gebracht worden sei. In der Regel, so führt das Berufungsgericht aus, hätten im Lokal lediglich Verkaufsgespräche stattgefunden; in einem gutbesuchten Lokal mit zahlreichen Gästen sei es aber auch einem aufmerksamen Gastwirt nicht möglich, sämtliche Gäste und ihre vertraulichen Unterhaltungen zu beobachten. Gründe der Logik stehen dieser Überlegung und Schlußfolgerung nicht entgegen. Die Einwände der Revision laufen darauf hinaus, daß das vorliegende Beweismaterial bei lebensnaher Gesamtwürdigung ausreiche, um eine - nicht auf Nachlässigkeit beruhende - Gutgläubigkeit der Klägerin praktisch auszuschließen. Ein revisionsrechtlich erheblicher Mangel ist damit jedoch nicht aufgezeigt; er ist auch sonst nicht ersichtlich.

27

c)

Die materiellrechtlichen Maßstäbe, die das Berufungsgericht bei der Zuverlässigkeitsprüfung angelegt hat, stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß ein Gastwirt u.a. dann unzuverlässig ist, wenn er im Rahmen seines Betriebs selbst strafbare Handlungen begeht oder strafbare Handlungen anderer duldet, also notwendige Maßnahmen gegen solche Handlungen unterläßt (vgl. dazu insbesondere BVerwGE 56, 205). Weiter führt das Berufungsgericht aus, das Ergreifen solcher Maßnahmen - z.B. Verhängung von Lokalverboten, intensive Zusammenarbeit mit der Polizei, erhebliche Umgestaltung der Betriebsräume, notfalls Schließung des Lokals - setze voraus, daß der Gastwirt von den strafbaren Handlungen Kenntnis habe oder diese bei Beachtung der ihm obliegenden besonderen Aufsichtspflicht hätte haben müssen. Fehle es daran, so könnten die strafbaren Handlungen Dritter nicht die Unzuverlässigkeit des Gastwirts begründen. Gegen diese dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Rechtssätze ist nichts zu erinnern. Dasselbe gilt für die Anwendung dieser Rechtssätze auf den Sachverhalt, den das Berufungsgericht festgestellt hat und an den das Revisionsgericht mangels durchgreifender Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO).

28

3.

Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, läßt sich der Widerruf der Gaststättenerlaubnis auch nicht auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NW in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG stützen.

29

a)

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob eine Gaststättenerlaubnis aufgrund des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NW widerrufen werden darf, wenn der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG eingetreten ist. Diese Frage ist im Einklang mit der Stellungnahme des Oberbundesanwalts zu verneinen.

30

Die Widerrufsregelung des Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzes wird verdrängt, soweit eine bundesrechtliche Spezialvorschrift gilt (Art. 31, 72 Abs. 1, 74 Nr. 11 GG). Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist in § 15 Abs. 2 und 3 GastG bundesrechtlich geregelt: Nach § 15 Abs. 2 GastG ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden. Nach § 15 Abs. 3 GastG kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn einer der in den sieben Nummern dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Gründe eintritt. Der Katalog von zwingenden und fakultativen Widerrufsgründen nötigt zu dem Schluß, daß die Gaststättenbehörde nur bei Vorliegen der in § 15 Abs. 2 und 3 GastG genannten Voraussetzungen zum Widerruf der Erlaubnis verpflichtet bzw. nach pflichtgemäßem Ermessen befugt sein soll. Ein Widerruf der Erlaubnis aus den - zum Teil weitergehenden - Gründen, die nach § 49 Abs. 2 VwVfG NW zum Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts ermächtigen, ist daher kraft Bundesrechts ausgeschlossen. Da der Erlaubnisversagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG nicht zu den in § 15 Abs. 2 und 3 GastG aufgezählten zwingenden oder fakultativen Widerrufsgründen gehört, kann er einen Widerruf der Gaststättenerlaubnis nicht rechtfertigen (ebenso Michel/Kienzle, GastG, 9. Aufl. 1986, § 15 Rdnr. 10; Mörtel/Metzner, GastG, 4. Aufl. 1988, § 15 Rdnr. 18; Kienzle, GewArch 1983, 281 <285>; a.A. - ohne nähere Begründung - VGH Mannheim, GewArch 1976, 272, und VG Köln, GewArch 1982, 386).

31

b)

Darüber hinaus teilt der erkennende Senat die Ansicht des Berufungsurteils und des Oberbundesanwalts, daß der Erlaubnisversagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG hier nicht vorliegt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt.

32

Mit der Alternative "im Hinblick auf seine örtliche Lage" zielt die Vorschrift auf die Verhinderung von Gefahren, die durch den Standort der Gaststätte in einer bestimmten Umgebung (mit-)bedingt sind. Solche Gefahren sind nach der Rechtsprechung des Senats z.B. dann gegeben, "wenn nach den Erfahrungen der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stellen schon allein die örtliche Lage des Betriebes geeignet ist, die Begehung strafbarer Handlungen zu fördern und/oder die Unabhängigkeit von Personen, die dort der Prostitution nachgehen, zu gefährden". Der Senat hat daher bei Gaststätten, die in enger räumlicher Verbindung mit einem Dirnenwohnheim betrieben werden sollten, den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG als erfüllt angesehen (Urteil vom 26. Februar 1974 - BVerwG 1 C 27.72 - GewArch 1974, 201 <202>; Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 1 C 27.74 - BVerwGE 49, 154 <157> = GewArch 1975, 388 <389>). Im vorliegenden Fall ist jedoch nichts dafür ersichtlich, daß gerade die örtliche Lage der Gaststätte ein Risikofaktor gewesen wäre. Auch dem Revisionsvorbringen läßt sich dafür nichts entnehmen; der Hinweis der Revision darauf, daß das Lokal im Ortszentrum liege und "von überall her, insbesondere eben auch von der weiterführenden Schule fußläufig" erreichbar sei, zeigt keine Umstände auf, die gegen eine Gaststätte an diesem Standort sprächen.

33

Die Alternative "im Hinblick ... auf die Verwendung der Räume" betrifft Fälle, in denen es mit dem öffentlichen Interesse unvereinbar wäre, die im Erlaubnisantrag bezeichneten Räume für den geplanten Gaststättenbetrieb zu verwenden. Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Alternative nicht einschlägig, wenn - einwandfreie - Gaststättenräume von Gästen zur Begehung oder Anbahnung von Rauschgiftdelikten oder anderen Straftaten mißbraucht werden. Daß § 4 Abs. 1 Nr. 3-2. Alternative - GastG einen derartigen Mißbrauch von Gasträumen durch Gäste nicht betrifft, ergibt sich bereits daraus, daß solche Mißbrauchsfälle bei der in § 4 GastG geregelten Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis nicht voraussehbar sind. Gegen die Ansicht des Beklagten spricht auch der Umstand, daß § 4 Abs. 1 Nr. 3-2. Alternative - GastG ersichtlich an § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 (RGBl. I S. 146) anknüpft, wonach die Erlaubnis zu versagen war, "wenn die Verwendung der Räume für den Betrieb des Gewerbes dem öffentlichen Interesse widerspricht". Diese Vorschrift diente insbesondere dazu, der Zweckentfremdung von Wohnraum bei Wohnungsnot entgegenzuwirken (Michel/Kienzle, a.a.O. § 4 Rdnr. 47).

34

Etwas anderes läßt sich nicht daraus herleiten, daß das Gaststättengesetz vom 28. April 1930 in § 2 Abs. 1 Nr. 5 eine Mißbrauchsfälle betreffende Erlaubnisversagungsvorschrift enthielt, die ins geltende Gaststättengesetz nicht aufgenommen wurde; die Erwägung der Revision, dies könne gerade auf dem Gedanken beruhen, daß die Fassung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG weit genug sei, um einen die Mißbrauchsfälle erfassenden Sondertatbestand entbehrlich zu machen, geht fehl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 des alten Gaststättengesetzes gebot die Versagung der Erlaubnis, "wenn die zum Betrieb bestimmten Räume in der in Ziff. 1 genannten Art mißbraucht worden sind, sofern nicht anzunehmen ist, daß der Betrieb ordnungsmäßig geführt werden wird". Die in Bezug genommene Ziff. 1 nennt als Beispiele für Unzuverlässigkeit, daß der um die Gaststättenerlaubnis Nachsuchende "das Gewerbe zur Förderung der Schlemmerei, der Völlerei, des Glücksspiels, der Hehlerei, unlauterer Handelsgeschäfte oder der Unsittlichkeit oder zur Ausbeutung Unerfahrener, Leichtsinniger oder Willensschwachen, zur sittlichen oder gesundheitlichen Schädigung Jugendlicher oder zum Vertriebe gesundheitsschädlicher, verfälschter oder verdorbener Nahrungs- oder Genußmittel mißbrauchen wird". § 2 Abs. 1 Nr. 5 des alten Gaststättengesetzes bezieht sich also nicht auf Fälle der vorliegenden Art, sondern nur auf den Fall, daß die Gasträume, in denen der Antragsteller das Gewerbe ausüben möchte, von einem früheren Betriebsinhaber im beschriebenen Sinne mißbraucht worden sind, so daß es einer "qualifizierten Zuverlässigkeit" (Michel, GastG, 4. Aufl. 1952, § 2 Anm. VII) des neuen Inhabers bedarf, um den Gaststättenbetrieb in einwandfreie Bahnen zu lenken. Der Grund dafür, warum eine besondere Vorschrift dieses Inhalts in der Tat überflüssig erscheint, liegt nicht in § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG, sondern darin, daß bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ohnehin etwaige Umstände zu berücksichtigen sind, die im Einzelfall die ordnungsgemäße Führung des beabsichtigten Betriebes erschweren können und daher zu höheren Anforderungen an die persönlichen Eigenschaften des betreffenden Gewerbetreibenden fuhren müssen (BVerwGE 49, 154 <156>).

35

4.

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen
Dr. Kemper