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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.01.1994, Az.: BVerwG 4 NB 30.93

Frage der genügenden Bestimmtheit eines Bebauungsplans; Anforderungen an einen Bebauungsplan; Bindung an festgesetzte Planzeichen; Folgen der Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.01.1994
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 30.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.02.1993 - AZ: 10a D 171/91 .NE

Fundstellen

  • DVBl 1994, 699-701 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1994, 570 (amtl. Leitsatz)
  • IBR 1994, 426 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NVwZ 1994, 684-685 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1994, 138-140 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Eine möglicherweise den Randbereich betreffene ( Teil- ) Nichtigkeit zieht nicht zwangsläufig die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplanes nach sich, wenn ein Bebauungsplan im Randbereich des Plangebiets Planzeichen, wie z. B. Linien außerhalb der farbig gekennzeichneten Bauflächen und Verkehrsflächen enthält, und diese nicht erkennen lassen, ob ein Hinausreichen des Geltungsbereiches des Bebauungsplans über die farbig gekennzeichneten Bauflächen und Verkehrsflächen stattfinden soll und welche Festsetzungen damit getroffen werden sollen.

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien, Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Enthält ein Bebauungsplan im Randbereich des Plangebiets Planzeichen (hier: Linien außerhalb der farbig gekennzeichneten Bauflächen und Verkehrsflächen), die nicht erkennen lassen, welche Festsetzungen damit getroffen werden sollen und ob der Geltungsbereich des Bebauungsplans über die farbig gekennzeichneten Bauflächen und Verkehrsflächen hinausreichen soll so zieht die möglicherweise den Randbereich betreffende (Teil-)Nichtigkeit nicht zwangsläufig die Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich.

  2. II.

    Die Normenkontrollsache, in der das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 18. Februar 1993 den Bebauungsplan Nr. 4.09/12 der Antragsgegnerin für nichtig erklärt hat, wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

  3. III.

    Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin, die eine Spielhalle betreibt, wendet sich im Normenkontollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 4.09/12 der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1990, der den Bebauungsplan Nr. 4.09/7 aus dem Jahre 1970 ersetzen soll und von den Festsetzungen dieses Planes u.a. insofern abweicht, als Spielhallen nur noch ausnahmsweise zulässig sind.

2

Das Normenkontrollgericht hat den Bebauungsplan mit Urteil vom 18. Februar 1993 für nichtig erklärt und zur Begründung ausgeführt: Der Plan sei unbestimmt, weil sich die Grenzen des Plangebiets nicht eindeutig feststellen ließen. Es sei eine gestrichelte schwarze Linie vorhanden, die jedoch an verschiedenen Stellen unterbrochen und von den farbigen Kennzeichnungen der Planurkunde zwischen 0,5 und 2 mm entfernt sei. Auch diese farbigen Markierungen gäben keinen sicheren Aufschluß über die Grenzen des Plangebiets. Denn an der West- und der Ostseite fänden sich außerdem durchgezogene blaue bzw. grüne Linien, die in der Legende nicht erklärt seien und deren Bedeutung sich auch nicht durch Auslegung ermitteln lasse. Diese Linien als unbeachtlich anzusehen und allein auf die farbig unterlegten Flächen abzustellen, verbiete sich, weil damit der planerische Wille des Rates der Antragsgegnerin verfälscht würde.

3

Hiergegen richtet sich die auf § 47 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde der Antragsgegnerin: Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Das Oberverwaltungsgericht habe § 2 Abs. 3 und 5 PlanzV verkannt. Der drucktechnisch bedingte Zwischenraum zwischen den farblichen Darstellungen und der dick gestrichelten schwarzen Linie lasse keinen Zweifel am Geltungsbereich des Planes aufkommen. Auch die blaue und die grüne Linie rechtfertigten nicht die vom Oberverwaltungsgericht gezogenen Schlüsse. Diese Festsetzungen, deren Bedeutung zugegebenermaßen unklar sei, seien unwirksam. Dabei lasse es das Oberverwaltungsgericht aber nicht bewenden. Unter Berufung darauf, daß der Wille des Rates nicht verfälscht werden dürfe, gehe es davon aus, daß die Nichtigkeit dieser Festsetzungen den gesamten Plan erfasse. Mit dieser Auffassung setze es sich in Widerspruch zu Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, denen zu entnehmen sei, daß ein Bebauungsplan nur teilweise nichtig sei, wenn der von der Nichtigkeit nicht betroffene Teil eine sinnvolle eigenständige Regelung bilde. Der Bebauungsplan Nr. 4.09/12 enthalte eine Vielzahl von Festsetzungen, die in keinerlei Zusammenhang mit den im Randbereich vorhandenen blauen und grünen Linien stünden. Das Oberverwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob nach Wegfall der unklaren und unwirksamen Festsetzungen objektiv gesehen eine eigenständige sinnvolle Regelung übrigbleibe, insbesondere wenn damit die Grenzen des Plans klar erkennbar würden. Die Sache habe insoweit auch grundsätzliche Bedeutung.

4

II.

Die Beschwerde ist nach § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO zulässig.

5

Die auf das Bestimmtheitserfordernis bezogene Grundsatzrüge greift freilich nicht durch. Dahinstehen kann, ob sie überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO genügt. Denn jedenfalls ist sie unbegründet. Die von der Beschwerde unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 und 5 PlanzV thematisierte Frage der genügenden Bestimmtheit ist weithin geklärt und im übrigen einer Klärung nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise zugänglich.

6

Der Bebauungsplan unterliegt als Rechtsnorm dem Gebot formeller Bestimmtheit. Dies gilt u.a. auch für den räumlichen Geltungsbereich. Maßstab hierfür ist § 9 Abs. 7 BauGB. Danach setzt der Bebauungsplan die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs fest. Hieraus ist das Erfordernis abzuleiten, den Geltungsbereich vollständig zu umgrenzen. Die in dieser Hinsicht getroffenen Festsetzungen müssen aus sich heraus klar und unmißverständlich sein. Dies folgt schon daraus, daß auch sie Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmen, und zwar unmittelbar für die überplanten, mittelbar aber auch für die dem Planbereich benachbarten Grundflächen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1973 - BVerwG 4 C 66.69 - BVerwGE 42, 5 <6 f.>[BVerwG 16.02.1973 - IV C 66/69] undvom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - DVBl 1988, 845 <846>). Der Gemeinde steht es frei, welcher Mittel sie sich bedient, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Aus § 2 PlanzV erhellt, daß sie nicht strikt an die Planzeichen gebunden ist, die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung enthalten sind. Sie hat die Wahl zwischen zeichnerischer Festsetzung und textlicher Beschreibung und kann auch beide Elemente miteinander kombinieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1976 - BVerwG 4 C 26.74 - BVerwGE 50, 114 <120>). Weicht sie von der Darstellungsart der Planzeichenverordnung ab, so wird hierdurch allein die Bestimmtheit nicht in Frage gestellt, wenn der Inhalt der Festsetzung gleichwohl hinreichend deutlich erkennbar ist. Maßgeblich ist, ob der mit der Planzeichenverordnung verfolgte Zweck sich auch mit dem von ihr gewählten Mittel erreichen läßt. Wann dies der Fall ist, ist keine Frage der abstrakten Wertung, sondern beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

7

Das Normenkontrollgericht hat festgestellt, daß sich am Rand des farbig gekennzeichneten Plangebiets an mehreren Stellen blaue und grüne Linien befinden, die im Bereich von Straßeneinmündungen unterbrochen und dort auf 3 bis 4 mm in den Bereich außerhalb der farbig gekennzeichneten flächen hineingezogen sind. Es hat nicht aufzuklären vermocht, welche Art von Grenze durch diese Linien markiert werden soll. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern dies auf eine Fragestellung hinführen soll, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt, zumal sie selbst einräumt, daß sie ebensowenig wie das Oberverwaltungsgericht in der Lage ist, für die Linien, die in der Legende nicht erläutert seien, eine plausible Erklärung zu geben. Auch die von ihr in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, wann der Wegfall einzelner Festsetzungen den planerischen Willen des Rates verfälschen kann, würde dem Senat auf der Grundlage der vom Normenkontrollgericht getroffenen Feststellungen keine Gelegenheit zu einer grundsätzlichen Klärung bieten; denn sie geht am Aussagegehalt des Normenkontrollurteils vorbei. Die Antragsgegnerin hat im Normenkontrollverfahren dafür plädiert, nicht nur die dick gestrichelte schwarze Linie, sondern auch die durchgezogenen blauen und grünen Linien als unbeachtlich anzusehen. Dem ist das Oberverwaltungsgericht mit guten Gründen nicht gefolgt. Sind in einem Plan Zeichen - wie hier farbige Linien - enthalten, die offensichtlich nicht lediglich den Bestand im Sinne des § 1 Abs. 2 PlanzV erkennbar machen sollen, so ist, von offenkundigen Versehen abgesehen, normalerweise davon auszugehen, daß sie als Festsetzungen gewollt sind, da anderenfalls nicht verständlich wäre, wieso sie überhaupt Planinhalt geworden sind. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn sie rückblickend betrachtet besser unterblieben wären, weil sie lediglich zu Mißverständnissen Anlaß geben oder sich sonst als unklar oder gar unsinnig erweisen. Für die grünen und blauen Linien in dem von der Antragstellerin angegriffenen Bebauungsplan gilt in dieser Hinsicht nichts anderes. Die Augen vor der Existenz dieser Linien zu verschließen, liefe darauf hinaus, sich über den in der Planurkunde mit graphischen Hilfsmitteln zum Ausdruck gebrachten Willen des Normgebers hinwegzusetzen. Daß die Antragsgegnerin dies anders einschätzt, beruht möglicherweise darauf, daß sie der Äußerung des Oberverwaltungsgerichts einen Sinn beilegt, der ihr objektiv nicht zukommt. Eine grundsätzlich bedeutsame Fragestellung läßt sich alledem nicht entnehmen.

8

III.

Die Beschwerde hat jedoch Erfolg, soweit sie die Frage der Teilnichtigkeit des Bebauungsplans unter dem Gesichtspunkt der Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung) und Nr. 2 (Abweichung von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts) des § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO problematisiert.

9

Das Normenkontrollgericht hat die Frage, ob es mit einer Teilnichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplans sein Bewenden hat, nicht ausdrücklich angesprochen, der Sache nach aber stillschweigend verneint. Nach seiner Ansicht stehen die Grenzen des Plangebiets in einem schmalen Streifen im Anschluß an die farbig gekennzeichneten Flächen nicht eindeutig fest. Diese Unbestimmtheit nimmt es in einem zweiten gedanklichen Schritt zum Anlaß, den Bebauungsplan insgesamt für nichtig zu erklären. Die Beschwerde führt zu Recht aus, daß die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in ihrer Bedeutung unbestimmte Planzeichen im Randbereich eines Plangebiets zur Nichtigkeit oder nur zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt sei. Sie macht des weiteren zu Recht geltend, daß das Normenkontrollgericht vom Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. September 1988 - Nr. 1 N 84 A.94 u.a. - (BRS 48 Nr. 110) abweicht. Danach ist "bei materiellen Fehlern, die sich nur auf sachliche oder räumliche Teile des Bebauungsplans auswirken, die verbleibenden anderen Teile aber eine sinnvolle Regelung einer städtebaulichen Ordnung darstellen", eine Teilnichtigerklärung in Betracht zu ziehen. Ob das Normenkontrollgericht darüber hinaus auch von den in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen abgewichen ist, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.

10

Das Normenkontrollgericht hatte allen Anlaß, sich mit der Frage der Teilnichtigkeit ausdrücklich auseinanderzusetzen. Die fehlende Möglichkeit der Teilbarkeit lag jedenfalls nicht so offen zutage, daß sich die Prüfung, ob der Bebauungsplan auch ohne die Flächen, über deren Zugehörigkeit zum Plangebiet nach seiner Auffassung Unsicherheit herrscht, Bestand haben kann, von vornherein erübrigte. Zweifel über den Grenzverlauf werden nach seiner eigenen Einschätzung nicht allein durch die dick gestrichelte schwarze Linie hervorgerufen. Das Normenkontrollgericht geht letztlich selbst davon aus, daß dieser Linie allein nicht die Funktion einer Grenzmarkierung zukommt. Es ist offensichtlich, daß der Plangeber sich dieses Darstellungsmittels nicht mit dem Ziel bedient hat, den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans "parzellenscharf" abzugrenzen. Die dicke gestrichelte Linie ist nach Auffassung des Normenkontrollgerichts für diesen Zweck ungeeignet, da sie bloß stellenweise angedeutet, im übrigen aber über weite Strecken unterbrochen ist. Sie wäre als Abgrenzungsmarke überdies nicht erforderlich, da der räumliche Bereich, auf den sich die Geltung des Bebauungsplans zweifelsfrei erstreckt, ohnehin farbig gekennzeichnet ist. Fraglich kann allenfalls sein, welche Bewandtnis es mit den grünen und blauen Linien hat, insbesondere für die Abgrenzung des Plangebiets im Bereich der Straßeneinmündungen, wo die grünen und blauen Linien jeweils bis zu der dicken gestrichelten Linie oder deren gedachter Fortsetzung durchgezogen sind. Ob der Geltungsbereich des Bebauungsplans diese Linien mit einschließt oder nur die farbigen Flächen umfaßt, mag zweifelhaft sein. Die Unklarheiten, die sich hieraus ergeben, rechtfertigen es gegebenenfalls, den grünen und blauen Linien jegliche rechtliche Wirksamkeit für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs abzusprechen. Inwiefern die Nichtigkeit dieser in ihrer Bedeutung unergründbaren Festsetzungen die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge haben sollte, ist indes nicht auf Anhieb ersichtlich. Ganz im Gegenteil: Unbestimmt ist der Bebauungsplan allenfalls in unbedeutenden Streifen im Grenzbereich des Plans. Daß allein durch eine Eliminierung der grünen und blauen Linien und der Flächen, die nicht zweifelsfrei vom Geltungsbereich erfaßt werden, die übrigen Festsetzungen ihren Sinn verlieren könnten, erscheint so gut wie ausgeschlossen.

11

IV.

Der Senat teilt die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 12. September 1988 vertretene Auffassung, die sich nahtlos in die Senatsrechtsprechung einfügt. Er hat wiederholt bestätigt, daß nicht jeder Planungsfehler automatisch die Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge hat. Auch Planungsentscheidungen sind unter bestimmten Voraussetzungen teilbar. Die Frage der Teil- oder der Gesamtnichtigkeit stellt sich stets dann, wenn ein Fehler nur einer einzelnen Festsetzung oder einem in anderer Weise abgrenzbaren Teil des Bebauungsplans anhaftet. Dies ist nicht zuletzt der Fall, wenn die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans zu Zweifeln Anlaß bietet (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, § 9 Rdnr. 76; Gierke, in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 9 Rdnr. 96). Ist der Grenzverlauf an einzelnen Stellen nicht eindeutig bestimmt, so ist der Bebauungsplan für den Bereich nichtig, für den fraglich ist, ob er vom räumlichen Geltungsbereich noch erfaßt wird oder nicht. Läßt sich dieser Teil rein tatsächlich abtrennen und ist der Plan auch rechtlich in dem Sinne teilbar, daß er ohne den mit dem Rechtsmangel behafteten Teil eine selbständige und rechtmäßige Planung zum Inhalt hat, so zieht diese Nichtigkeit indes nicht zwangsläufig die Gesamtnichtigkeit des Plans für den räumlichen Bereich nach sich, den er - wie hier die farbig gekennzeichneten Flächen - zweifelsfrei umfaßt. Eine bloße Teilnichtigkeit kommt in Betracht, wenn der übrige Planinhalt mit der nichtigen Festsetzung in keinem untrennbaren Regelungszusammenhang steht und auch für sich betrachtet noch einen Beitrag zu einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung leisten kann, die den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht wird (vgl. BVerwGE, Urteile vom 14. Juli 1972 - BVerwG 4 C 69.70 - BVerwGE 40, 268 undvom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 28.83 - Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11 sowieBeschlüsse vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 17 undvom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 25). Davon ist vielfach auszugehen, wenn sich die Nichtigkeit auf einen räumlichen Teilbereich an der Peripherie des Plangebiets beschränkt. Denn die Gefahr, daß durch eine partielle Zurücknahme der Grenze des Geltungsbereichs das planerische Geflecht so nachhaltig gestört wird, daß ein bloßer Planungstorso übrigbleibt, der den Anforderungen an eine ausgewogene Planung nicht mehr genügt, ist in Fällen dieser Art vergleichsweise gering.

12

V.

1.

Die Nichtigerklärung des Bebauungsplans Nr. 4.09/12 beruht darauf, daß das Oberverwaltungsgericht im Gegensatz zu der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung aus einem Mangel, der eine Teilnichtigkeit zu begründen geeignet sein kann, ohne weiteres auf die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans geschlossen hat. Die Sache ist deshalb nach § 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO zurückzuverweisen, damit das Normenkontrollgericht über den Antrag erneut entscheiden kann.

13

Sollte sich bei der nochmaligen Prüfung bestätigen, daß der angegriffene Plan in den vom unklaren Grenzverlauf nicht berührten Teilen seines Geltungsbereichs objektiv sinnvoll bleibt und rechtlich unbedenklich ist, so wird das Normenkontrollgericht zusätzlich der von der Beschwerde zwar für inopportun gehaltenen, nach der Rechtsprechung des Senats aber unumgänglichen, hier freilich allem Anschein nach unproblematischen Frage nachzugehen haben, ob der Rat der Antragsgegnerin nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan ohne die in ihrer Bedeutung unbestimmten Linien beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225, vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 undvom 29. März 1993 - BVerwG 4 NB 10.91 - DVBl 1993, 661).

14

2.

Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben, weil die Beschwerde gegen die Nichtvorlage zulässig und begründet ist (§ 1 Abs. 1 Buchst. b und § 11 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1271 des Kostenverzeichnisses). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der neuen Entscheidung, die das Normenkontrollgericht über den Antrag zu treffen hat.

Gaentzsch
Berkemann
Hien
Lemmel
Halama