Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1962, Az.: III ZR 35/61
Auferlegung von Holzeinschlägen für jedes Holzwirtschaftsjahr ; Entstehung von Schäden durch im Rahmen einer Brennholzaktion vorgenommene Holzeinschläge; Anwendung des Reichsleistungsgesetzes (RLG); Aufbringung von Brennholz nach den forstwirtschaftlichen Bestimmungen als staatliche Lenkungsmaßnahme; Begründung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen Enteignung; Entschädigung einer Eigentumsbeschränkung; Begriff der Enteignung; Schutz des Sacheigentums an einem Waldgebiet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1962
- Aktenzeichen
- III ZR 35/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11811
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 10.01.1961
- LG Aurich
Rechtsgrundlagen
- § 26 RLG
- Art. 153 WeimVerf
- Art. 14 GG
Fundstellen
- DÖV 1963, 355 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1962, 803-804 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Auferlegung und Durchführung von Holzeinschlägen, die staatliche Behörden im Holzaufbringungsverfahren noch den holzwirtschaftlichen Bestimmungen anordneten, kann unter besonderen Umständen den betroffenen Waldbesitzer zu einer Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen berechtigen.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 10. Januar 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Dem Kläger gehört ein etwa 1.200 ha großer Wald, der in den ostfriesländischen Kreisen Norden und Wittmund liegt. Als privatem Waldbesitzer wurden dem Kläger in den Jahren vor und während des vergangenen Krieges nach den damals erlassenen Bestimmungen über die Holzbewirtschaftung Holzeinschläge für jedes Holzwirtschaftsjahr auferlegt. Das in Erfüllung dieser Auflagen durch sein eigenes Personal geschlagene Holz hatte er zu bestimmten Fest- und Höchstpreisen an durch Einkaufsscheine legitimierte private Käufer zu verkaufen. Als sich im Jahre 1945 herausstellte, daß die Hausbrandversorgung der Bevölkerung durch das Ausbleiben von Kohlen und durch eine geringe Förderung von Torf ernstlich in Frage gestellt war, wurde auf Anweisung und im Einverständnis mit der damaligen britischen Militärregierung eine Brennholzaktion in Angriff genommen, die den notwendigen Brennholzbedarf der Bevölkerung decken sollte. Hierzu heißt es im Berufungsurteil im einzelnen:
"Diese Brennholzaktion wurde in Ostfriesland auf der Ebene des Regierungsbezirks durchgeführt. In Besprechungen zwischen der Regierung in Aurich und der Militärregierung wurde der Brennholzbedarf je Haushalt für den Winter 1945/46 auf 2 rm veranschlagt und sodann anhand der auf den Wirtschaftsämtern der einzelnen Kreise gemeldeten Haushalte der gesamte Hausbrandbedarf für Ostfriesland errechnet. Geleitet wurde die Aktion ab Herbst 1945 von dem preußischen Forstmeister in Sandhorst als Beauftragten des zuständigen Forst- und Holzwirtschaftsamtes. Dieses war 1945 eine Dienststelle des Oberpräsidenten in Hannover. Entnahmestellen für das Brennholz zur Hausbrandversorgung waren die jeweiligen Kreiswirtschaftsämter, die in den Verteilungsunterlagen den Waldeigentümern benannt wurden. Die Wirtschaftsämter hatten neben der Abfuhr und Verteilung des Holzes an die Haushalte auch die Bezahlung des Holzes durchzuführen.
Im Zuge dieser Brennholzaktion, die von der Militärregierung überwacht wurde, wurde dem Kläger als Waldeigentümer in den Heizperioden 1945/46 und 1946/47 aufgegeben, über der. Eigenbedarf hinaus große Mengen Holz einzuschlagen und vorwiegend zu Brennholz aufzuarbeiten. Die Auflagen erteilte zunächst der Landrat des Kreises Norden, teils mündlich und teils schriftlich, und zwar am 21.4.1945 über 700 rm, am 12.6.1945 über 1.500 rm und am 8.8.1945 über 17.000 rm. Nachdem schon am 27.6.1945 die Landesbauernschaft Weser-Eins - Forstamt Oldenburg - den Landrat darauf hingewiesen hatte, daß er - wie sich nach Rücksprache mit der Militärregierung ergeben habe - von sich aus zur Erteilung solcher Auflagen nicht befugt sei, daß vielmehr die Umlagen in gleicher Weise wie früher von den Forstdienstetellen nach Feststellung des Bedarfs erteilt werden sollten, wurden die Auflagen in der Folgezeit von dem preußischen Forstmeister in Sandhorst festgesetzt. ...
Die Einschläge wurden vom Kläger mit Hilfe von meist ungelernten Arbeitskräften, die von den Arbeitsämtern zur Verfügung gestellt wurden, durchgeführt. Insgesamt hat der Kläger nach seinen Angaben in den beiden Jahren auf die behördlichen Anordnungen 38.034 rm = 26.623,30 fm Brennholz und 738,78 fm Stammholz, insgesamt also 27.362,80 fm Holz einschlagen müssen. Hierfür sind ihm über die Wirtschaftsämter der Kreise Norden, Wittmund und Leer sowie der Stadt Emden insgesamt 603.824,21 RM auf der Grundlage der damaligen Preisvorschriften bezahlt worden."
Der Kläger will durch die im Rahmen der Brennholzaktion in seinem Wald vorgenommenen Holzeinschläge in die Hunderttausende gehende Schäden erlitten haben, von denen er mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 6.500 DM nebst Zinsen gegen das beklagte Land einklagt. Hierzu hat er nach der im angefochtenen Urteil enthaltenen Wiedergabe des erstinstanzlichen Parteivorbringens im ersten Rechtszug vorgetragen:
"1.)
Die Zwangseinschläge hätten zu einem Raubbau geführt, der unter forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten unvertretbar gewesen sei und dem Wald erheblichen Schaden zugefügt habe. Da er schon in den Wirtschaftsjahren von 1937 bis 1944/45 durch behördliche Umlagen zu überhöhten Einschlägen und damit zu einer Überbenutzung seiner Bestände gezwungen worden sei, hätte sich für die Jahre 1945 bis 1947 nur ein jährlicher Hiebsatz von 3.323 fm, für beide Jahre also von 6.646 fm forstwirtschaftlich rechtfertigen lassen. Dieser Satz sei erheblich überschritten worden. Die Auflagen hätten nur erfüllt werden können, indem durchweg noch nicht hiebfreie Bestände hätten geschlagen werden müssen. Dabei sei es streckenweise zu großen Kahlschlägen gekommen, insgesamt auf einer Fläche von rund 50 ha, und teilweise zu nicht zu vertretenden Verlichtungen. Das bedeute einen schweren Eingriff in das Waldkapital. Den allein hierdurch entstandenen Schaden hat der Kläger auf Grund eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. Eule vom 1. Mai 1957 ... mit 1.512.853,- DM berechnet. Der durch Übernutzung am Wald entstandene Schaden ergebe sich aus der Differenz zwischen der Summe aller wirtschaftlichen Werte der abgetriebenen oder verlichteten Bestände zuzüglich des Normalertrages bei den durch die Zwangseinschläge bedingten zusätzlichen Durchforstungen und der Summe des bei den Zwangseinschlägen erzielten Erlöses.2.)
Ein weiterer Schaden sei ihm am Walde als forstwirtschaftlicher Einrichtung entstanden. So habe man beim Einschlag des durchweg noch nicht hiebreifen Holzes auf die Naturverjüngung verzichten müssen, die bei pfleglicher und planmäßiger Bewirtschaftung einen großen Anteil am jungen Aufwuchs hervorzubringen vermocht hätte. Daraus hätten sich in der Folgezeit vermehrte Kulturkosten ergeben. Ferner sei durch die Kahlhiebe Windschaden an den Nachbarbeständen entstanden. Die Wege seien durch übermäßige Inanspruchnahme beschädigt und die Gräben verunreinigt worden, weil im wesentlichen nur ungelernte Arbeitskräfte hätten eingesetzt werden können. Das hätte wiederum erhebliche Reparaturkosten bedingt. Diese weiteren Schäden könne er nur schwer beziffern. Zahlenmäßig bestimmt sei nur der Schaden an einer im Südrevier angepflanzten Eichenkultur, die durch den plötzlichen Abtrieb des benachbarten schützenden Altholzes und durch die unpflegliche Behandlung seitens der ungelernten Arbeitskräfte fast vollständig vernichtet worden sei. Dadurch seien ihm Kulturkosten von insgesamt 3.640 DM entstanden.3.)
Er sei auch dadurch geschädigt worden, daß ihm die Zwangseinschläge zu einer Zeit auferlegt worden seien, in der eine sofortige Aufforstung der eingeschlagenen Flächen teils nicht sofort möglich gewesen sei, teils erhebliche Schwierigkeiten bereitet habe. Insoweit sei ihm die Bodenrente verloren gegangen.4.)
Der Einsatz einer Vielzahl von Arbeitskräften in meinen Forsten habe einen besonders starken Einsatz von Aufsichtspersonal erforderlich gemacht, weil er nur so die wilde Holzfällerei habe in Grenzen halten können. Dadurch seien ihm erhöhte Lohnaufwendungen entstanden. Substantiierte Angaben könne er allerdings auch insoweit nicht machen.5.)
Schließlich sei er auch dadurch geschädigt worden, daß er gezwungen gewesen sei, in der Reichsmarkzeit erhebliche Vermögenswerte zu veräußern, ohne dafür ein entsprechendes Entgelt zu erhalten."
Im zweiten Rechtszug hat der Kläger nach dem angefochtenen Urteil behauptet:
Die ihm auferlegten Zwangseinschläge hätten einen Raubbau dargestellt, weil sie auch schon zu Kahlschlägen geführt hätten. Ihm sei insbesondere auch deshalb ein Schaden entstanden, weil er gezwungen worden sei, hochwertiges Nutzholz zu Brennholz zu verarbeiten, hierfür aber nach den damaligen Preisbestimmungen nur den Preis für Brennholz mit einem Aufschlag für dessen bessere Qualität gegenüber normalem Brennholz erhalten habe. Den mit der Klage verlangten Teilbetrag macht der Kläger, so heißt es im angefochtenen Urteil wörtlich,
"in erster Linie als Verlust am Waldbestand geltend, hilfsweise
als Schäden am Walde als forstlicher Einrichtung (Vermehrung der Kulturkosten infolge Verzichts auf Naturverjüngung, Schädigung der freigelegten Bestände, Schäden an Wegen und Gräben);
als Schäden die infolge der Unmöglichkeit einer sofortigen Wiederaufforstung entstanden seien, d.h. Schäden durch Ausfall der Bodenrente;
als Schäden, die durch erhöhte Lohnaufwendungen für zusätzliches Aufsichtspersonal sowie durch normale Lohnaufwendungen für unternormale Arbeitsleistungen der ungelernten Arbeitskräfte entstanden seien;
Währungsverluste, die ihm dadurch entstanden seien, daß er erhebliche Vermögenswerte gegen Bezahlung in Reichsmark habe veräußern müssen."
Für seine Schäden, meint der Kläger, stehe ihm eine Entschädigung nach § 26 RLG und nach den Grundsätzen der Enteignung zu, wobei er behauptet, er sei zwar nicht im Vergleich zu den übrigen Waldbesitzern von Ostfriesland, wohl aber gleich den anderen Waldbesitzern in dem besonders waldarmen Regierungsbezirk Aurich im Verhältnis zu den übrigen Waldbesitzern in Niedersachen und in der Bundesrepublik in besonders starkem Maße zu Holzeinschlägen herangezogen worden.
Das beklagte Land hat den Umfang der Zwangseinschläge bestritten und hat in Abrede gestellt, daß im Zuge der Brennholzaktion dem Kläger Einschläge ohne Rücksicht auf forstwirtschaftliche Gesichtspunkte auferlegt worden seien. Es hat sich auch darauf berufen, die dem Kläger gemachten Auflagen hätten ihre Grundlage allein in den damals noch gültigen Holzwirtschaftsbestimmungen, nicht aber in dem Reichsleietungsgesetz gefunden. Der Kläger habe bei der Durchführung der Zwangseinschläge und der Abgabe des eingeschlagenen Holzes zu den damals gültigen Festpreisen nicht mehr an Opfern erbracht, als der allgemeinen Sozialgebundenheit des Waldeigentümers unter den seinerzeitigen Verhältnissen entsprochen habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben zu Ungunsten des Klägers erkannt. Dieser bittet mit der Revision weiterhin darum, das beklagte Land zur Zahlung des Teilbetrages von 6.500 DM nebst Zinsen zu verurteilen, wobei er die Schäden, die ihm aus vom Landrat in Norden vor dem 1. August 1945 angeordneten Einschlägen entstanden sein sollen, erst hilfsweise, nach den durch spätere Maßnahmen erwachsenen Schäden geltend macht. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.)
Soweit der Kläger seine Schäden auf die Einschläge zurückführt, die er in Erfüllung der Auflagen des Landrats in Norden gemacht hat, hält es das Berufungsgericht für zweifelhaft, ob die Auflagen ihre rechtlichen Grundlagen im Reichsleistungsgesetz gehabt hätten. Dem brauche jedoch nicht nachgegangen zu werden, weil der Kläger das Land verklage, dieses jedoch nicht Bedarfsstelle im Sinne des Reichsleistungsgesetzes gewesen sei. Soweit aber Ersatz für Schäden auf Grund der Auflagen des Preußischen Forstmeisters in Frage stehe, handelt es sich nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht um Beorderungen nach dem Reichsleistungsgesetz, sondern um Aufbringungsverfahren nach dem holzwirtschaftlichen Bestimmungen, die allein von der Behörde hätten angewendet werden wollen. Als Grundlage des Klaganspruchs kämen daher insoweit nur die Grundrsätze des Enteignungsrechts in Betracht. Zwar sei dem Kläger zweifelsfrei eine nicht unerhebliche Einbuße an seinem Waldbestand dadurch entstanden, daß er Nutzholz als Brennholz habe abliefern und zur Erfüllung der hohen Auflager, auf noch im Wuchs befindliche, nicht hiebreife Bestünde habe zurückgreifen müssen - Der Klage stehe aber hier entgegen: Die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung über die Durchführung der Holzaufbringung vom 26. Juli 1943 (RGBl I 449), hatten so weitgehende Eingriffe gegen den Weldeigentümer, wie sie der Kläger erlitten haben wolle, zugelassen, so daß rechtswidrige Eingriffe nicht vorlägen. Eine Entschädigung wegen eines rechtmäßigen Eingriffs scheide aus, weil die damaligen, in der Zeit größter Not aller Bevölkerungsteile unmittelbar nach dem totalen Zusammenbruch vorgenommenen Holzeinschläge alle Waldbesitzer gleichmäßig hätten treffen sollen und weil der Kläger selbst für eine ungleichmäßige Inanspruchnahme seines eigenen oder des Eigentums anderer Waldbesitzer im Regierungsbezirk Aurich nichts habe vortragen können; auch sei der Wesenskern des dem Kläger zustehenden Eigentums nicht angetastet worden, weil der Kläger Eigentümer des Grund und Bodens geblieben sei; die geltend gemachten Schäden erschienen daher lediglich als ein Ausfluß der Sozialbindung des Eigentums; zudem handele es sich bei den meisten von ihnen um Folgeschäden, die nicht ersetzbar seien, selbst wenn eine entschädigungspflichtige Enteignung vorliegen sollte.
2.)
Demgegenüber will die Revision auf die Klagansprüche das Reichsleistungsgesetz angewendet wissen. In dieser Beziehung ist zu erwägen:
Allerdings hat der jetzt erkennende Senat, und zwar zeitlich nach der in BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51]/260 veröffentlichten Entscheidung, den Rechtssatz entwickelt und beibehalten, für die Anwendung des Reichsleistungsgesetzes, insbesondere für die Gewährung von Vergütungs- oder Entschädigungsansprüchen nach diesem Gesetz genüge es, wenn sich eine Behörde so verhalte oder betätige, als wenn sie nach dem Reichsleistungsgesetz vorgegangen sei, selbst wenn sie das Gesetz nicht anwenden wolle (vgl. III ZR 88/58 vom 13. Juli 1959; III ZR 95/59 vom 25. Februar 1960). Dieser Rechtssatz greift aber dann nicht durch, wenn die Behörde für ihr Vorgehen eine sich ihr anbietende andere Eingriffsgrundlage zur Verfügung hatte. Dann ist es Frage des einzelnen Falles, zu ermitteln, nach welcher gesetzlichen Regelung das Verhalten der Behörde zu bemessen ist.
Bei der Würdigung des vorliegenden Falles ist zu unterscheiden zwischen der Festsetzung der Holzeinschläge und deren Durchführung, die mit der Anfuhr des gehauenen Holzes an die Abliefrungsstätten einherging, und der Abgabe des angefahrenen Holzes an die Kreiswirtschaftsämter. Die von dem Kläger geltend gemachten Schäden, jedenfalls die in erster Linie eingeklagten Schäden - nämlich der Einschlag von noch nicht hiebreifen Holz, von Nutzholz oder werdendem Nutzholz zwecks Verwendung als Brennholz, Verlust an Waldbestand durch Kahlschläge oder durch Entstehen von Verlichtungen in Verbindung mit der Schädigung der an die Kahlschläge angrenzenden Bestände sowie des Wege- und Grabennetzes - gehen allein auf die Festsetzung und Durchführung der Holzeinschläge zurück.
Was nun die Anordnung der Holzeinschläge anlangt, die der preußische Forstmeister in Sandhorst getroffen hat, so pflichtet der Senat dem Berufungsgericht darin bei, daß die Behörde nach dem herkömmlichen Holzaufbringungsverfahren, im Grundsatz also nach den Holzwirtschaffsbestimmungen hat vorgehen wollen, die vor und im Kriege erlassen worden sind (vgl. VO über die Durchführung der Holzaufbringung vom 26. Juli 1943 RGBl I 449, VO zur verstärkten Deckung des Rohstoffbedarfs an Holz vom 7. Dezember 1936 RGBl I 1011; VO zur Verstärkung des Holzeinschlages vom 15. Dezember 1936 RGBl I 1018; VO zur Verstärkung des Holzeinschlages vom 4. März 1938 RGBl I 234). Der allgemeine Inhalt der Anordnungen fügt sich in den Rahmen der Bestimmungen ein. Zutreffend weist das angefochtene Urteil darauf hin, daß die an den Kläger ergangenen Anordnungen weder einen ausdrücklichen Hinweis auf das Reichsleistungsgesetz enthielten noch in der üblichen Terminologie auf Grund dieses Gesetzes gefaßt waren, einer Ausdruckweise, die durch Ausdrücke wie "Bedarfsstelle, Leistungspflichtiger, Leistungsempfänger" gekennzeichnet war. Mit Recht führt sodann das Berufungsgericht des weiteren aus:
"... ergibt das Schreiben vom 27. Juni 1945 der Landesbauernschaft Weser/Ems an den Landkreis in Norden, die Umlagen sollten in gleicher Weise wie früher von den Forstdienststellen erteilt werden, daß das RLG nicht angewandt werden sollte. In diesem Schreiben lag eine klare Bezugnahme auf die bis dahin geübte Form der behördlich gesteuerten Holzaufbringungsverfahren. Diese hatten aber nicht in dem Beorderungsverfahren nach dem Reichsleistungsgesetz, sondern in dem Aufbringungsverfahren nach den Holsbewirtschaftungsverordnungen, insbesondere der Verordnung über die Durchführung der Holzbewirtschaftung vom 26.7.1943 (RGBl I S. 449) bestanden. Die endgültigen Auflagen erteilte ab Herbst 1945 der Preußische Forstmeister in Sandhorst, ein Beauftragter der Abteilung Forst- und Holzwirtschaft des Landesforstamtes. Das Landesforstamt aber sah, wie sich aus dem Erlaß des Oberpräsidenten der Provinz Hannover - Landesforstamt - vom 3.12.1945 ergibt, die Verordnung vom 26.7.1943 als die "für die Aufbringung nötige" grundsätzliche Bestimmung an."
Entgegen dem Gesagten kann die Anwendung des Reichsleistungsgesetzes auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß die Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 - RGBl I 1677 - die Reichsstelle zu Inanspruchnahmen nach dem Reichsleistungsgesetz berechtigt. Damit sollte nicht mehr als der Reichsstelle überhaupt die Befugnis zu Beorderungen nach dem Gesetz gegeben werden, nicht aber gesagt sein, daß Holzeinschläge grundsätzlich in Anwendung des Reichsleistungsgesetzes anzuordnen sind.
Fehl geht die Ansicht der Revision, das beklagte Land müsse seinerseits dartun, daß sich die Auflagen zu einem Holzeinschlag, soweit sie mündlich erteilt worden seien, nicht auf das Reichsleistungsgesetz stützten. Vielmehr ist es Sache des Klägers, eine entsprechende Klagegrundlage darzutun. Insoweit kann ihn die von der Revision betonte Undurchsichtigkeit der damaligen politischen Lage nicht von seiner grundsätzlichen Behauptungs- und Beweislast befreien.
Im Umfang des Gesagten ist also davon auszugehen, daß die vom Kläger in erster Linie eingeklagten Schäden auf Maßnahmen in Anwendung forstwirtschaftlicher Bestimmungen zurückgehen.
3.)
Die Aufbringung von Brennholz nach den forstwirtschaftlichen Bestimmungen war eine staatliche (vgl. Ziff 4) Lenkungsmaßnahme. Eine derartige Maßnahme ist im allgemeinen nur der Ausfluß einer entschädigungslocen Eigentumsbegrenzung und vermag dann als solche einen Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung nicht zu begründen (vgl. u.a. VI ZR 260/54 vom 24. Januar 1956 = LM RLG § 3 b (2) = NJW 1956, 468 = WM 1956, 222; III ZR 135/55 vom 9. April 1956 = LM GG Art. 14 (49) = BB 1956, 511 = WM 1956, 929 [BVerwG 07.12.1954 - BVerwG I C 75.53]; BVerwG in MDR 1958, 186). Das gilt auch für die hier anzuwendende Bestimmung des Art. 153 WeimVerf, die nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 bis zum Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes wirkte. Auch nach ihr mußte wie heute nach Art. 14 GG ein enteignender Eingriff, nicht aber eine bloße Eigentumsbeschränkung angemessen entschädigt werden, wobei freilich nach Art. 153 WeimVerf ein Reichsgesetz eine Entschädigungspflicht ausschließen können sollte. Dabei war unter Enteignung wie auch heute dem Wesen nach ein erzwungenes, ungleich treffendes rechtmäßiges Sonderopfer eines Einzelnen oder einer einzelnen Gruppe zu verstehen. Hält sich eine staatliche Lenkungsmaßnahme nicht in den ihr gezogenen gesetzlichen Grenzen, so stellt sich die Frage, ob dem von der unrechtmäßigen Maßnahme Betroffenen für das ihm durch die Maßnahme auferlegte, vom Gesetz aber nicht vorgesehene besondere Opfer eine angewiesene Entschädigung - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Entschädigung für einen enteignungsgleichen Eingriff - zu gewähren ist.
Das Berufungsgericht meint nun bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit, die in Betracht kommenden holzwirtschaftlichen Bestimmungen hätten unter dem Eindruck der während des Krieges immer prekärer werdenden Versorgungslage die Holzeinschläge nicht mehr an die Grenzen einer forstwirtschaftlich zulässigen Nutzung gebunden. Demgegenüber ist auf folgendes zu verweisen: Pfundtner-Neubert (Das neue Deutsche Reichsrecht III b 46 S. 19) erläutern § 1 der genannten Verordnung vom 7. Dezember 1936 dahin, die Vorschrift solle ermöglichen, zunächst im laufenden Betriebsjahr 1936/37 den Einschlag überall durchschnittlich auf 150 v.H, des jährlichen normalen Einschlages zu erhöhen, soweit der Zustand des jeweils in Frage kommenden Waldes das zuläßt, und führen a.a.O. S. 21 in der Einführung zur Verordnung vom 26. Juli 1943 aus, die neue Verordnung enthalte nicht etwa grundsätzlich Neues. Nach der zwischenzeitlich ergangenen Verordnung vom 4. März 1938 (§ 1) waren bei der Festsetzung der Holzeinschläge der Waldbestand, die Holzvorräte und die sonstigen forstwirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die vom Kläger behaupteten Holzeinschläge haben aber das nach forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten äußerst vertretbare Maß bei weitem überschritten und können, was die Frage einer Entschädigung der dadurch für den Kläger eingetretenen Schäden betrifft, nicht mehr allein an den forstwirtschaftlichen Bestimmungen gemessen werden. Mit Rücksicht hierauf kann auch dem Klagevortrag, insoweit er sich bewahrheitet, nicht etwa entgegengehalten werden, daß nach Ziffer II der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplanes vom 5. November 1936 RGBl I 936 wegen eines Schadens, der durch eine Anordnung zur Durchführung des Vierjahresplanes gemäß Ziffer I der Verordnung entsteht, eine Entschädigung nicht gewährt wird. Andererseits ist ein Übermaß der dem Kläger auferlegter; Holzeinschläge durch die Anordnungen der britischen Militärregierung gedeckt worden und im übrigen nicht geeignet, das Vorgehen der deutschen Behörde insoweit aus dem den seinerzeitigen Verhältnissen angepaßten Anwendungsbereich der forstwirtschaftlichen Bestimmungen ganz herauszulösen und in den Bereich des Reichsleistungsgesetzes zu überführen.
Auch wenn die Militärregierung nicht nur im Falle des Klägers, sondern allgemein übermäßige Holzeinschläge angeordnet haben sollte, bedeutet die Beurteilung der Holzeinschläge als eine durch die Militärregierung gedeckte und damit rechtmäßige forstwirtschaftliche Maßnahme nicht schlechthin, daß dem Kläger eine Enteignungsentschädigung zu versagen wäre. Charakterisiert man die Enteignung als ein erzwungenes Sonderopfer eines Einzelnen oder einer einzelnen Gruppe, so darf dies doch nicht dazu führen, einem auf das empfindlichste in das Eigentum eingreifenden gesetzlichen oder gesetzesgleichen Akt nur deswegen einen Enteignungscharakter abzusprechen, weil er eine allgemeine Regelung bringe. Ein solch' unannehmbares Ergebnis wird vielfach dadurch vermieden, daß der Kreis der von der Enteignungsmaßnahme betroffenen Gruppe nicht zu eng gesehen wird, und im übrigen dadurch verhindert, daß das Eigentumsrecht durch eine gesetzliche Einschränkung nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf, wie dies heute Art. 19 Abs. 2 GG ausdrücklich bestimmt und als übergesetzlicher Gedanke auch in Anwendungsbereich von Art. 153 WeimVerf zu beachten ist. So hat denn auch das Senatsurteil III ZR 135/55 vom 9. April 1956 sich darüber ausgelassen, daß Anbaubeschränkungen und Lenkungsmaßnahmen unter gegebenen Umständen den Tatbestand einer entschädigungspflichtigen Enteignung erfüllen können.
Das Berufungsgericht hebt nun darauf ab, der Kläger sei, auch wenn er von den Holzeinschlägen betroffen worden sei, so doch Eigentümer seines Grund und Bodens geblieben, so daß der Wesenskern seines Eigentums nicht berührt worden sei. Diese Betrachtung ist jedoch zu eng. Ein Waldbesitz steht als organische Einheit, zu der auch der Baumbestand gehört, unter dem Schutz des Sacheigentums. Hinzu kommt: Ein Wald bildet in der Hand seines Eigentümers wohl in der Regel - und das scheint nach dem Parteivortrag auch für den Kläger zuzutreffen - einen ebenfalls unter Eigentum stehenden Betrieb. In Frage steht also, ob der Kläger als Eigentümer des Waldes und (oder) als Herr eines Forstbetriebes mit der Anordnung und Durchführung der Holzeinschläge ein Sonderopfer erbracht hat, das nicht mehr als die Verwirklichung einer allgemeinen Eigentumsbindung angesprochen werden kann.
Ausreichende Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht von seinem abweichenden Standpunkt aus nicht getroffen. Nach dem Klagevortrag gehen die Schäden des Klägers in die Hunderttausende. Sie beruhen namentlich darauf - und hierfür will der Kläger in erster Linie entschädigt werden -, daß der Kläger noch nicht hiebreifes Holz, Nutzholz oder werdendes Nutzholz, zudem noch unter dem Eintritt ausgedehnter Kahlschläge und Verlichtungen, als Brennholz hat abholzen müssen, und zwar in einem Ausmaß, daß die Eingriffe mit forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu vereinbaren, sondern geradezu als anorganisch zu bezeichnen sind und daß der Forstplan mit Rücksicht auf die Eingriffe geändert werden mußte. Lassen sich diese Behauptungen beweisen, so handelt es sich nicht nur um Auflagen, wie sie im, Rahmen einer staatlich gelenkten Wirtschaft jeder in Betracht kommende Betrieb hinnehmen muß, auch wenn an den Betrieb in Krisenzeiten höhere Anforderungen gestellt werden, sondern darüber hinaus um einen sich als eine Besonderheit kennzeichnenden schweren Eingriff in den Forstbetrieb, der nach deutschem Recht entsprechend dem Ausgeführten nach Enteignungsgrundsätzen zu entschädigen ist. Daß eine Anordnung der Militärregierung einen Schadensausgleich ausgeschlossen hätte, ist nicht zu ersehen.
Dementsprechend kann dem Kläger sowohl als Sacheigentümer als auch als Betriebsinhaber eine Entschädigung auch mit Rücksicht darauf zustehen, daß das seinen Waldbesitz durchsiehende Wege- und Grabennetz im Vollzug der angeordneten Holzeinschläge übermäßig in Mitleidenschaft gezogen sein soll. Eine Entschädigung, hierfür käme freilich nur insoweit in Betracht, als die Beschädigungen oder Zerstörungen die Schäden übersteigen, die bei Durchführung der im Rahmen der Eigentumsbindung aufzubringenden Holzeinschläge an Wegen und Gräben entstanden wären. Im übrigen besteht angesichts dessen, daß der Kläger nur einen geringen Bruchteil der ihm seiner Meinung nach zukommenden Entschädigung einklagt, und dieser Teilbetrag durch eine Entschädigung auch nur eines Teils der behandelten Schäden ausgefüllt wurde, gegenwärtig kein Anlaß, die Entschädigungsfrage zu vertiefen und den Bedenken nachzugehen, die die vom Kläger aufgemachte Berechnung aller seiner Schäden aufwirft.
4.)
Eine dem Kläger nach dem bisher Gesagten zustehende Entschädigung ist von dem beklagten Land zu leisten.
Die überörtlich durchgeführte Brennholzaktion, die im Regierungsbezirk Aurich ab Herbst 1945 der preußische Forstmeister in Sandhorst als Beauftragter einer Dienststelle des Oberpräsidenten in Hannover leitete, sollte große Teile der Bevölkerung erst der ehemals preußischen Provinz Hannover, dann ab 23. August 1946 des aus ihr hervorgegangenen Landes Hannover (brit MilRegVO Nr. 46) und später (ab 1. November 1946) des aus dem Lande Hannover und anderen Ländern gebildeten Landes Niedersachsen (brit MilRegVO Nr. 55) mit dem dringend benötigten Brennmaterial versorgen. Dabei standen Provinz Hannover und Land Hannover einstweilen an der Stelle des Landes Niedersachsen; insoweit gilt entsprechend, was der Senat im Urteil III ZR 95/57 vom 4. Dezember 1958 = BGHZ 29, 22 ausgeführt hat. Das Land Niedersachsen, das durch die Aktion von seiner Aufgabe, seine Bevölkerung mit Brennmaterial zu versorgen, im Umfang der Aktion entlastet worden ist, ist demgemäß insoweit als durch die Aktion begünstigt anzusprechen und ist damit die Stelle der öffentlichen Hand, die eine Enteignungsentschädigung zu entrichten hat.
5.)
Soweit der Landrat des Kreises Norden dem Kläger Holzeinschläge auferlegt hat, interessiert angesichts der Aufgliederung des Klagebegehrens vorerst nur die Auflage des Landrats vom 8. August 1945.
Das Berufungsgericht läßt als Zweifelsfrage unentschieden, ob die Auflage ihre Rechtsgrundlage in den forstwirtschaftlichen Bestimmungen oder im Reichsleistungsgesetz hatte. Denn im letzteren Falle stehe dem Kläger entgegen, daß das Land nicht Bedarfsstelle im Sinne des letztgenannten Gesetzes gewesen sei. Diese von Berufungsgericht nicht näher begründete Auffassung erscheint, so wie die Dinge sich gegenwärtig übersehen lassen, nicht als richtige Anscheinend hat das Berufungsgericht nicht bedacht, daß in Niedersachen die Kommunalisierung der Verwaltung erst im Jahre 1946 durchgeführt worden ist. Vorher nahm der Landrat in Norden, einem früheren preußischen Gebietsteil, eine Doppelstellung ein. Er hatte nämlich sowohl den Staat als auch den Kreis zum Dienstherrn. Im Bereich des Reichsleistungsgesetzes war nach Maßgabe der einzelnen Regelungen der Landrat als untere Verwaltungsbehörde Bedarfsstelle (Bekanntmachung der Bedarfsstellen außerhalt der Wehrmacht usw. vom 11. Januar 1944 RGBl I 13 i.V.m. § 3 Ziff. 3 der Ersten DVO zum RDG vom 23. Oktober 1939 RGBl I 2075). Im vorliegenden Fall ist nun der Landrat in Norden nach dem angefochtenen Urteil im Zuge einer überörtlichen Brennholzaktion tätig geworden, die auf der Ebene des Regierungsbezirks lag. Das spricht dafür, daß der Landrat für den Staat gehandelt hat. Zwar waren nach dem angefochtenen Urteil die Kreiswirtschaftsämter die Stellen, die das eingeschlagene Holz aufzunehmen und zu bezahlen hatten. Daraus läßt sich aber nicht etwa schließen, daß der Kreis zum Dritten im Sinne von § 2 a, § 26 Abs. 4 RLG wurde. Einer solchen Annahme steht, wenn die Kreiswirtschaftsämter nicht ohnehin damals Stellen des Landrats waren und als solche für den Staat handelten, die Erwägung entgegen, daß der Landrat sich anscheinend der Kreiswirtschaftsämter nur zur Erfüllung seiner staatlichen Aufgabe bediente. Bei beachtlichen Zweifeln über die Zahlungspflicht müßte im übrigen eine Bedarfsstelle, die es an der nötigen Klarstellung hat fehlen lassen, ob sie das Eigentum für sich oder einen Dritten in Anspruch nimmt, auf jeden Fall für eine geschuldete Vergütung und Entschädigung haften (III ZR 115/60 vom 30. Oktober 1961).
Entgegen dem angefochtenen Urteil läßt sich daher eine teilweise Klagabweisung nicht damit begründen, daß das beklagte Land nicht der richtige Beklagte sei. Andererseits kann das Revisionsgericht bei dem Fehlen hinreichender tatsächlicher Feststellungen der Klage auch nicht teilweise stattgeben. Unter diesen Umständen braucht die vom Berufungsgericht bewußt vernachlässigte Frage nach der Anwendbarkeit des Reichsleistungsgesetzes hinsichtlich der Anordnung vom 8. August 1945 gegenwärtig nicht entschieden zu werden, sondern kann der nochmaligen Würdigung durch den Tatrichter unterstellt werden, an den die Sache auch gemäß dem zu 1)-4) Ausgeführten zurückverwiesen werden muß.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, die vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt, ist ebenfalls dem Berufungsgericht zu überlassen.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Keßler