Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1956, Az.: VI ZR 260/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 260/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13296
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 22.07.1954
Rechtsgrundlagen
- § 3 b RLG
- § 75 EinlPrALR
Fundstellen
- DB 1956, 180-181 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1956, 673 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1956, 468-469 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma F. Kommanditgesellschaft Erich P. & Co in H., A.straße ...,
Prozessgegner
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Bonn,
Amtlicher Leitsatz
Lenkungsmaßnahmen staatlicher Wirtschaftsbehörden, durch die zur Sicherung des volkswirtschaftlich vordringlichen Bedarfs auf Inhalt und Umfang der Produktion nach Maßgabe der Bewirtschaftungsgesetze Einfluß genommen wird, stellen keine Leistungsanforderungen im Sinne des § 3 b RLG dar. Sie begründen auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung oder der Enteignung eine Schadensersatzpflicht des Staates.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 22. Juli 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin stellt Hochdruck-Rückenspritzen für die landwirtschaftliche Schädlingsbekämpfung her. Diese Geräte unterlagen bis zur Währungsreform der Bewirtschaftung; die Klägerin ist mit ihrer Erzeugung in die Produktionspläne der zuständigen Behörden einbezogen worden. Hierbei ist unstreitig eine Quote von 10.000 Stück laut Schreiben des Zentralamts für Ernährung und Landwirtschaft in Hamburg (ZEL) vom 6. August 1946 und ein weiterer Anteil von 5.500 Stück gemäß Schreiben der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Frankfurt am Main (VELF) vom 11. September 1947 auf die Klägerin entfallen. Zeitlich voraufgehend will die Klägerin darüber hinaus von der britischen Militärregierung in Minden (über das Landeswirtschaftsamt Hamburg) zur Herstellung von weiteren 8.000 Stück Spritzen veranlaßt worden sein.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe von der nach ihrer Berechnung sich ergebenden Gesamtproduktion von 23.500 Stück bis zum Tage der Währungsreform 14.000 und danach noch 1.500 Stück abgesetzt, die restlichen 8.000 Spritzen habe sie infolge Unverkäuflichkeit nicht mehr absetzen können und hierdurch einen Gesamtschaden von 627.200 DM erlitten.
Nach vergeblicher Fristsetzung an die VELF zur Abnahme von 8.000 Spritzen hat die Klägerin die Beklagte mit der Klage auf Zahlung eines Schadensteilbetrages von 7.500 DM in Anspruch genommen. Hierzu hat die Klägerin ausgeführt, zwischen ihr und den genannten Verwaltungskörperschaften, deren Rechtsnachfolge die Beklagte angetreten habe, seien Verträge auf Lieferung der geforderten 23.500 Spritzen zustande gekommen. Werde das Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Lieferungsvertrages verneint, so müsse die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Reichsleistungsgesetzes oder der Amtspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden einstehen. Jedenfalls könne der Klägerin nicht die Tragung eines Schadens zugemutet werden, den Sie nur dadurch erlitten habe, daß sie den Produktionsaufträgen staatlicher Behörden nachgekommen sei.
Die Beklagte hat zunächst in Abrede gestellt, daß sie überhaupt für Schulden der Verwaltungsstellen hafte, die nach den Behauptungen der Klägerin Lieferungen in Auftrag gegeben hätten. Sie hat sodann ausgeführt, daß die Klägerin in die amtlichen Produktionspläne nur mit einer Erzeugung von 15.500 Stück einbezogen worden sei; da die Klägerin diese Anzahl, nach eigenem Vortrag abgesetzt habe, könne ihr ein Schaden insoweit nicht erwachsen sein. Verträge bürgerlich-rechtlichen Inhalts seien zwischen der Klägerin und den beteiligten Behörden nicht zustande gekommen; es habe sich ausschließlich um öffentlich-rechtliche Lenkungsmaßnahmen der staatlichen Wirtschaftsverwaltung gehandelt, aus deren Aufhören bei Aufhebung der Bewirtschaftung die Klägerin Ansprüche nicht herleiten könne.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückverweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Beklagte als Rechtsnachfolgerin in Verpflichtungen aufgelöster Behörden eingetreten sei, aus deren Handeln die Klägerin Ansprüche herleite. Es läßt weiter offen, oh die Klägerin zur Herstellung von 23.500 oder von nur 15.500 Spritzen veranlaßt worden sei. Denn selbst, wenn beide Fragen im Sinne der Klägerin beantwortet werden müßten, so meint das Berufungsgericht, fehle dem Klageanspruch die Rechtsgrundlage.
Dieser Auffassung des Berufungsgerichts ist beizutreten.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht in Würdigung des Schriftwechsels und der Zeugenvernehmungen verneint, daß zwischen der Klägerin und den Behörden der staatlichen Wirtschaftsverwaltung Werklieferungsverträge des bürgerlichen Rechts abgeschlossen sind. Wie sich aus der Bezugnahme auf die Darlegungen des landgerichtlichen Urteils ergibt, ist dabei entgegen der Ansicht der Revision der Verhandlungsstoff erschöpfend und den Erfordernissen des § 286 ZPO entsprechend berücksichtigt worden. Vor allem ist in dem Umstand, daß die Klägerin und ihre Generalvertreterin nach der Währungsumstellung zunächst selbst nicht der Ansicht gewesen sind, es bestehe eine Abnahmeverpflichtung des Staates, ein gewichtiger Auslegungsgrund gesehen worden, der gegen die von der Klägerin vertretenen Deutungen der streitigen Beziehungen spreche. Der vereinzelte Gebrauch des mehrdeutigen Wortes "Auftrag" im Schriftwechsel brauchte entgegen der Ansicht der Revision nicht dahin verstanden zu werden, daß die Behörden die Spritzen im Sinne einer Bestellung in Auftrag gaben. Vielmehr erklärt sich die Einwirkung der Wirtschaftsbehörden auf die Produktion der Klägerin ohne weiteres aus dem damaligen System staatlicher Wirtschaftslenkung, für das es kennzeichnend war, daß die Behörden nicht nur die Zuteilung der bewirtschafteten Rohstoffe im einzelnen regelten, sondern daß sie ebenfalls auf Inhalt, Umfang und Verteilung der Produktion durch Auflagen und Anordnungen Einfluß nahmen (vgl. VO über den Warenverkehr vom 4. September 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1942 - RGBl 1942, 685 -; VO der Militärregierung Nr. 89 über Erzeugung, Zuteilung und Verteilung von Waren und Rohstoffen, VO für die Britische Zone 1947 -). Unbeschadet dieser Einschränkung der wirtschaftlichen Eigenbestimmung, wie sie durch die Güterverknappung erforderlich wurde, blieb doch grundsätzlich die Freiheit der Einzelunternehmung gewahrt, die "auf eigenes Risiko produzierte mit der Chance hoher Gewinne, aber auch mit der Möglichkeit hoher Verluste" (Preiser: Wesen und Methode der Wirtschaftslenkung, Neues Finanzarchiv 1941, 225 [226]). Zutreffend führt in demselben Sinne Huber (Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2. Aufl. Bd. I § 7 IV 2) aus, daß im Rahmen zulässiger staatlicher Wirtschaftslenkung begründete Betriebs-, Produktions- und Verwendungspflichten keine Sach- und Dienstleistungen, sondern bestimmt modifizierte Tätigkeiten im Bereich eigener Verantwortung und eigenen wirtschaftlichen Wagnisses zum Gegenstand hatten. Sowohl das Landgericht wie das Oberlandesgericht haben diesen Charakter der Produktionsauflagen richtig erkannt und dabei auf den entscheidenden Gesichtspunkt hingewiesen, daß es der Klägerin durchaus, freigestanden habe, sich in ein mit Rohstoffzuteilungen verbundenes Produktionsprogramm einbeziehen zu lassen. Die Klägerin selbst hatte sich, wie das Berufungsgericht feststellt, darum bemüht, daß auch sie an der Erzeugung der Hochdruckspritzen beteiligt wurde, wodurch sie die Höflichkeit erhielt, ihre Betriebskapazität auszunutzen und durch Verkauf ihrer Produktion Gewinne zu erzielen. Nahmen die staatlichen Wirtschaftsbehörden nach Zuteilung der Rohstoffe Einfluß darauf, daß diese auch der volkswirtschaftlich vordringlichen Produktion zugute kamen und daß die Erzeugnisse nur an den durch Bezugsscheine oder durch Verteilungsanordnungen bestimmten Abnehmerkreis verkauft wurden, so ergab sich diese Einflußnahme aus den Kontroll- und Leitungsbefugnissen der staatlichen Wirtschaftsbehörden, deren Ausübung die Klägerin von vornherein in Rechnung stellen mußte. Mit Recht hat es das Berufungsgericht abgelehnt, in dieser Einflußnahme die Zusage einer Absatzgarantie oder die Übernahme einer Absatzverpflichtung des Staates zu sehen. Wenn in der Entscheidung des V. Zivilsenats vom 31. Oktober 1952 - V ZR 153/51 - (= LM Nr. 2 zu § 75 EinlPrALR) die Verpflichtung einer "Reichsstelle" zur Abnahme landwirtschaftlicher Produkte bejaht worden ist, deren Anbau gefordert war, so ist diese Verpflichtung nur aus einer, besonderen gesetzlichen Bestimmung entnommen, die im vorliegenden Falle gerade fehlt. Die Klägerin war darauf angewiesen, ihre Produkte an einen - allerdings durch die Bewirtschaftungsgesetze beschränkten - Abnehmerkreis abzusetzen und mußte demgemäß das Marktrisiko selbst tragen. Vertraute sie darauf, der Absatz der Hochdruckspritzen werde nach dem Übergang zur freien Marktwirtschaft gleich schnell und reibungslos möglich sein wie zur Zeit der Bewirtschaftung und Verbrauchslenkung, so kann sie die Folgen dieser kaufmännischen Fehldisposition nicht auf den Staat abwälzen.
Abwegig ist es endlich, wenn die Revision aus dem Rechtsgedanken der Enteignung oder der Aufopferung (§ 75 Einl PrALR) einen Anspruch gegen die Beklagte herleiten will. Von der Klägerin ist nicht zum Wohl des gemeinen Nutzens ein Sonderopfer gefordert worden, vielmehr waren zur Zeit der Bewirtschaftung alle Unternehmungen, die bewirtschaftete Rohstoffe verarbeiten, den Auflagen und Anordnungen der staatlichen Wirtschaftsverwaltung unterworfen (vgl. hierzu das angeführte Urteil des V. Zivilsenats vom 31. Oktober 1952). Im übrigen ist der Schaden der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst dadurch entstanden, daß diese sich nicht rechtzeitig auf die veränderten Absatzbedingungen der freien Wirtschaft eingestellt hat.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß eine Verletzung der amtlichen Fürsorgepflicht (§ 839 BGB) nicht dargetan ist, lassen einen Rechtsmangel nicht erkennen. Wenn die Revision ferner meint, daß der Tatbestand des § 3 b Ziff 3 des Reichsleistungsgesetzes vorliege und daher eine Entschädigung gemäß § 26 RLG erfolgen müsse, so ist darauf hinzuweisen, daß Leistungsanforderungen im Sinne des Reichsleistungsgesetzes noch nicht darin zu sehen sind, daß staatliche Wirtschaftsbehörden zur Sicherung des allgemeinen Bedarfs zulässige Lenkungsanordnungen über die Verwendung zwangsbewirtschafteter Rohstoffe aussprechen (BGHZ 5, 205 [207]; ferner Huber a.a.O.).
Die Revision erweist sich daher als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.