Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1959, Az.: III ZR 88/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 88/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Bonn - 28.03.1958
Prozessführer
der Stadt S. vertreten durch den Rat der Stadt,
Prozessgegner
den Kaufmann Heinrich Sch. in S., K.straße ...,
Sonstige Beteiligte
Dr. Fritz E. in S.,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 28. März 1958 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 26.000 DM nebst 4 v.H. jährlicher Zinsen seit dem 2. August 1955 verurteilt worden ist.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des Hauses H. gaase ... in S., in dem er ein Haushaltswaren- und Installationsgeschäft sowie das Installationshandwerk betrieb.
Mit Verfügung des Regierungspräsidenten - Landeswirtschaftsamt K.-A. - in K. vom 8. Mai 1943 wurde das Einzelhandelsgeschäft des Klägers auf Grund der Verordnung über die Freimachung von Arbeitskräften für den kriegswichtigen Einsatz vom 29. Januar 1943 mit Wirkung zum 31. Mai 1943 stillgelegt; der Handwerksbetrieb des Klägers blieb hiervon unberührt. Am 1. Juli 1943 beschlagnahmte der Landrat des 8 ... kreises gemäß § 25 RIG die "Geschäftsräume" des Klägers zur vorläufigen Sicherstellung mit der Wirkung, daß Rechtsgeschäfte nur mit Genehmigung vorgenommen werden dürften. Die von der Gauwirtschaftskammer unterstützten Bemühungen einer in K. ausgebombten Firma Ha.-El. haus, die Räume mit voller Einrichtung zu mieten, führten nicht zum Erfolge. Am 27. August 1943 beschlagnahmte der damalige Bürgermeister der Beklagten, der Nebenintervenient Dr. E., den "freien Geschäfts- und Lagerraum" des Klägers auf Grund der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 14. August 1942 und wies in der Folge Dienststellen der NSDAP als Mieter ein. Da der Kläger sich weigerte, einen Mietvertrag zu schließen, setzte der Bürgermeister einen Zwangsmietvertrag zwischen dem Kläger als Vermieter und der NSDAP als Mieterin fest, wobei der monatliche Mietzins zunächst mit 250 RM eingesetzt wurde; auf Beschwerde des Klägers wurde der Mietzins später vom Landrat auf 400 RM monatlich erhöht. Über den Einspruch des Klägers gegen die Beschlagnahme seiner Räume wurde vor Kriegsende nicht mehr entschieden.
Vor dem Einzug der Dienst stellen der NSDAP wurden die Betriebs- und Ladeneinrichtungen entfernt, die großen Räume durch Zwischenwände geteilt und weitere erhebliche bauliche Veränderungen vorgenommen. Ende 1943/Anfang 1944 zogen die Ortsgruppe S.-Mitte der NSDAP, die DAF, die NSV und das NSKK ein; diese Dienststellen waren vorher in vier verschiedenen Häusern getrennt untergebracht gewesen.
Der Regierungspräsident - Landwirtschaftsamt - hatte am 14. Juli 1943 die Aufhebung des Stillegungsbescheides vom 8. Mai 1943 verfügt.
Der Kläger hat am 25. Oktober 1949 eine Klage wegen Schadensersatzes, gegen die Stadt S. und gegen den S.kreis eingereicht und vorgetragen. Die Aufhebung des Stillegungsbescheides sei der Stadtverwaltung und dem Bürgermeister bekannt gewesen, bevor die Beschlagnahme und Zwangsvermietung verfügt worden seien. Obwohl die Aufhebungsverfügung an ihn, den Kläger, gerichtet gewesen sei, habe die Stadtverwaltung sie zurückgehalten; er habe sie erst im Frühjahr 1945 gelegentlich einer Vorsprache auf dem Landratsamt in dessen Akten gefunden. Da der Bürgermeister seine Geschäftsräume beschlagnahmt habe in der Kenntnis, daß der Stillegungsbescheid aufgehoben war, die Räume also nicht frei oder unbenutzt waren, habe er ermessensmißbräuchlich gehandelt, zumal genügend andere geschlossene Geschäfte zur Verfügung gestanden hätten und durch den Umzug der NSDAP-Dienststellen keine Wohnungen frei geworden seien. Darüber hinaus habe der Bürgermeister auch die Werkstatträume erfaßt, obwohl der Stillegungsbescheid sich lediglich auf die Geschäftsräume bezogen habe. Den Maßnahmen des Bürgermeisters habe jede gesetzliche Grundlage gefehlt; er habe sie nur durchgeführt, um den Kläger seine Macht fühlen zu lassen und seine Existenz zu vernichten. Der Landrat des S.kreises habe seine Amtspflicht verletzt, weil er - nach der Anhebung des Stillegungsbescheides - den Kläger nicht benachrichtigt und seine Beschlagnahme nicht aufgehoben habe.
Der Kläger hat zunächst einen Teilbetrag von 5.000 DM seines angeblich höheren Schadens geltend gemacht. Die Beklagten (Kreis und Stadt) haben um Klageabweisung gebeten und zugleich im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß dem Kläger über den eingeklagten Betrag hinaus ein weiterer Schadenersatzanspruch nicht zustehe. Sie haben bestritten, daß ihnen die Aufhellung des Stillegungsbescheides bekannt geworden sei; deshalb habe insbesondere der Bürgermeister Dr. E. davon ausgehen können, daß die Geschäftsräume ungenutzt seien.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Berufung hat der Kläger seinen Antrag auf 26.000 DM erhöht. Nach weiterer Beweisaufnahme hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom 15. Juli 1954 die Klage gegen die beklagte Gemeinde dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs und die Widerklage an das Landgericht zurückverwiesen, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen. Die Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen: Bürgermeister Dr. E. habe, als er seine Beschlagnahmeverfügung vom 27. August 1943 erließ, gewußt, daß das Landeswirtschaftsamt inzwischen den Stillegungsbescheid aufgehoben habe. Die Rechtmäßigkeit seines Handelns sei zwar nicht von dem Bestand des Stillegungsbescheides abhängig gewesen, er habe aber die Geschäftsräume des Klägers nicht als frei oder nicht genügend genutzt betrachten dürfen. Für die von ihm für notwendig gehaltene Maßnahme hätten andere stillgelegte Geschäfte zur Verfügung gestanden. Die Räume des Klägers seien überdies ungeeignet gewesen, wie die Notwendigkeit erheblicher umbauten zeige. Die Auswahl sei daher derart fehlerhaft gewesen, daß die beklagte Gemeinde sich auf die Ermessensfreiheit des Bürgermeisters nicht berufen könne. Durch die Beschlagnahme und die Einweisung der NSDAP sei Wohnraum weder unmittelbar, noch mittelbar frei geworden. In die von der NSDAP geräumten Räume seien Behörden oder gewerbliche Betriebe eingezogen. Der Bürgermeister habe daher seine Amtspflichten gegenüber dem Kläger verletzt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
In dem anschließenden Betragsverfahren hat der Kläger seinen Antrag gegenüber der beklagten Gemeinde auf 40.000 DM erhöht. Er hat seinen Gesamtschaden mit 95.632 DM angegeben und erklärt: Er wolle, um langwierige Auseinandersetzungen über die Höhe zu vermeiden, den Antrag unter Verzicht auf weitergehende Ansprüche beschränken. Er stütze seinen Antrag in erster Linie auf den Ersatzanspruch in Höhe von 40.926,50 DM für die Wiederherstellung des baulichen Zustandes und der Einrichtungen des Geschäftshauses, hilfsweise in nachstehender Reihenfolge auf seine weiteren Ansprüche wegen
- 1.
Verlustes der Werkstatteinrichtung in Höhe von 10.000 DM,
- 2.
Mieteausfalls für die Zeit bis zum 1. Juni 1946 in Höhe von 1.612,50 DM,
- 3.
entgangenen Gewinns in Höhe von 29.050 DM,
- 4.
Verlustes einer Büroeinrichtung in Höhe von 1.660 DM,
- 5.
Vernichtung ausgelagerter Waren durch Artilleriebeschuß in Höhe von 8.383 DM,
- 6.
Schadens durch Notverkäufe in Höhe von 4.000 DM.
Hiernach hat der Kläger beantragt,
die beklagte Gemeinde zur Zahlung von 40.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1948 zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und ihre Widerklage weiter verfolgt. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben, soweit der Klageantrag 5.000 DM übersteigt, und im übrigen den Schaden und dessen Höhe bestritten.
Der Kläger hat demgegenüber eingewandt, die Beklagte habe seine Ansprüche im wesentlichen schon in den Jahren 1946/47 als berechtigt anerkannt; nach dem rechtskräftigen Grundurteil des Oberlandesgerichts habe der Bürgermeister bestätigt, daß dem Kläger in vollem Umfange Genüge geschehen müsse. Es sei daher arglistig, wenn die Beklagte sich jetzt auf die Verjährung des dem Grunde nach feststehenden Anspruchs berufe. Im übrigen sei sein Anspruch auch aus den § § 989, 990 BGB sowie aus Art. 153 WRV und Art. 14 GG begründet und unterliege insoweit nur der Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme im wesentlichen stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 40.000 DM nebst 4 % Zinsen auf 26.000 DM seit dem 7. November 1949 bis 1. August 1955 und auf 40.000 DM seit dem 2. August 1955 verurteilt; die Widerklage ist abgewiesen worden. Das Landgericht hat in den Maßnahmen des Bürgermeisters, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt hätten, neben einer Amtspflichtverletzung zugleich einen enteignungsgleichen Eingriff gesehen, der einen Anspruch auf Entschädigung nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts begründe. Dieser Anspruch sei in der geltend gemachten Höhe nach dem zuverlässigen Gutachten schon aus dem Hauptanspruch begründet.
Die Beklagte hat unter Übergehung der Berufungsinstanz mit schriftlicher Einwilligung des Klägers unmittelbar Revision eingelegt; sie erstrebt die Abweisung der Klage in Höhe von 14.000 DM nebst Zinsen.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Er hat seinem früheren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Albert Ko. in B., den Streit verkündet; dieser ist ihm nicht beigetreten.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Landgericht hat dem Kläger die Urteilssumme von 40.000 DM aus dem Hauptanspruch zugesprochen, ohne - von seinem Standpunkt aus mit Recht - die Berechtigung der sechs Hilfsansprüche zu prüfen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - so hat das Landgericht ausgeführt - sei davon auszugehen, daß dem damaligen Bürgermeister Dr. E. die Aufhebung des Stillegungsbescheides bekannt gewesen sei und daß er die Beschlagnahme und die Zwangsvermietung des Hauses ohne Rücksicht auf die gesetzliche Zweckbestimmung der Zweckentfremdungsverordnung vom 14. August 1942, die er als Grundlage seiner Maßnahmen angegeben habe, vorgenommen habe. Den Maßnahmen des Bürgermeisters habe danach jede gesetzliche Grundlage gefehlt; sie stellten - neben einer Amtspflichtverletzung - zugleich einen enteignungsgleichen Eingriff dar, der einen Anspruch auf Entschädigung nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts begründe.
Den Eingriff und die "erste Ursache" des Schadens hat das Landgericht in der Beschlagnahme der Geschäftsräume durch die Gemeinde und in der Einweisung der Dienststellen der NSDAP gesehen. Hierdurch habe der Kläger allerdings zunächst nur den Besitz verloren, jedoch sei als Folgeschaden die Unbrauchbarmachung seines Hauses für den früheren Zweck, damit ein Substanzverlust eingetreten, und zwar infolge oder zumindest gelegentlich der Leistung an dem Objekt des Eingriffs selbst oder bei und durch dessen Gebrauch.
Es überzeugt nicht, wenn die Revision demgegenüber ausführt, am 27. August 1943 habe noch die frühere Beschlagnahme durch den Landrat bestanden, deshalb könne die Beschlagnahme der Stadt für den Schaden nicht ursächlich geworden sein. Die Beschlagnahme, die der Landrat am 1. Juli 1943 nach § 25 RLG ausgesprochen hatte, bedeutete - wie die Verfügung ausdrücklich hervorhob - lediglich eine "vorsorgliche Sicherstellung" die in der Folge nicht zum Tragen kam; sie machte zwar Verfügungen über die Geschäftsräume genehmigungspflichtig, entzog jedoch dem Kläger weder die Nutzung noch den Besitz. Diese Wirkung trat vielmehr erst ein, als die beklagte Gemeinde nach § 4 ZwEVO die "Freigabe" der Räume verlangte und die NSDAP tatsächlich einwies. Die Beschlagnahme durch den Landrat wurde hierdurch überholt, sie kam auch in der Folge nicht zum Tragen.
Der Kläger macht vielmehr ausschließlich einen Schaden geltend, der ihm nach seiner Auffassung, und nach den Feststellungen des Landgerichts infolge der Maßnahmen der beklagten Gemeinde entstanden ist, wobei er davon ausgeht, daß die Gemeinde alle schadenstiftenden Maßnahmen - auch den Umbau der Geschäftsräume und die Entfernung der Einrichtung - selbst veranlaßt habe.
II.
Damit stellt sich zunächst die vom Landgericht nicht behandelte Frage, ob der Anspruch den Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (BGBl I 1747) unterfällt. Dies ist auch ohne eine entsprechende Revisionsrüge von Amts wegen zu prüfen; denn soweit das Gesetz eingreift, ist eine Erledigung der Hauptsache eingetreten, die eine sachliche Entscheidung des Gerichts ausschließt (BGHZ 29, 13, 18). Die Prüfung und Entscheidung des Senats muß sich allerdings auf den mit der Revision angegriffenen Teil des Urteils beschränken (§ 559 ZPO).
Gemäß § 2 Nr. 4 AKG (sogenannte "Kommunalklausel") sind die Vorschriften des Gesetzes entsprechend anzuwenden auf Ansprüche gegen Zander und Gemeinden, die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 ... zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reiche obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben. Da es sich hier um Maßnahmen handelt, die von einer Gemeinde vor dem 1. August 1945 getroffen worden sind, hängt die Anwendbarkeit des Gesetzes davon ab, ob die Gemeinde im Rahmen dem Reich obliegender oder von ihm übertragener Verwaltungsaufgaben zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes gehandelt hat und hieraus Ansprüche gegen die beklagte Gemeinde erwachsen sind. Diese Voraussetzungen lassen sich nach dem gegenwärtigen Erörterungsstande nicht mit Sicherheit ausschließen.
1.
Wie der Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, hat die beklagte Gemeinde sowohl bei der "Beschlagnahme" der Räume am 27. August 1943 als auch bei der Festsetzung des Zwangsmietvertrages vom 6. September 1943 als gesetzliche Grundlage ihrer Maßnahmen die Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnungen vom 14. August 1942 (RGBl I 545) angegeben. Diese Verordnung wurde als gesetzliche Grundlage auch in dem späteren Verfahren wegen Erhöhung des Mietzinses behandelt.
Die Verordnung diente der Durchführung einer Reichsaufgabe. Sie war erlassen worden von dem Beauftragten für den Vierjahresplan und griff zurück auf die Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplans vom 18. Oktober 1936 (RGBl I 887), die mit der Begründung, daß "die Verwirklichung des Vierjahresplans eine einheitliche Lenkung aller Kräfte des Deutschen Volkes und die straffe Zusammenfassung aller einschlägigen Zuständigkeiten in Partei und Staat" erfordere, einen Beauftragten für den Vierjahresplan einsetzte und ihm die Befugnis gab, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und allen Behörden und Dienststellen Weisungen zu geben.
Auf dieser Grundlage gab die Verordnung vom 14. August 1942 in § 1 zunächst ein allgemeines Verbot, Wohnungen in Räume anderer Art umzuwandeln. Sie bestimmte in § 2, daß Behörden und sonstige öffentliche Dienststellen - auch der NSDAP, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände - Wohnungen, die sie für andere als Wohnzwecke verwendeten, freizumachen hätten, wenn ausreichender Ersatzraum zur Verfügung stehe, und ermächtigte in § 4 die vom Reichsarbeitsminister bestimmten Stellen, zur Unterbringung von Dienststellen, die Wohnungen freimachen müßten (§ 2), die Freigabe nicht oder nicht genügend ausgenutzter Geschäftsräume zu verlangen und, soweit erforderlich, Mietverträge zwischen der Dienststelle und dem Verfügungsberechtigten festzusetzen; in § 7 wurde der Reichsarbeitsminister ermächtigt, die zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Diese Ermächtigung entsprach sonstigen Aufgaben des Reichsarbeitsministers, der schon durch Art. III des Gesetzes zur Änderung des Reichsmietengesetzes und des Mieterschutzes vom 18. April 1936 (RGBl I 371) ermächtigt worden war, gegen die Umwandlung von Wohnungen in Räume anderer Art einzuschreiten. Die Erhaltung des vorhandenen Wohnungsbestandes wurde hiernach als eine Aufgabe des Reiches betrachtet, die wegen ihrer Bedeutung für das Gesamtwohl auf höchster Ebene (Vierjahresplan) gelenkt und von einer obersten Reichsbehörde durchgeführt werden sollte.
Der Reichsarbeitsminister ermächtigte mit dem Erlaß vom 15. September 1942 (RArbBl Teil I 407) gemäß § 4 der Verordnung die Gemeinden, falls Verhandlungen nicht zum Ziele führten, durch eine schriftliche Verfügung die Freigabe der entbehrlichen Geschäftsräume zu verlangen (Beschlagnahme) und den Abschluß eines Zwangsmietvertrages vorzusehen und durchzuführen. Er übertrug damit den Gemeinden die Durchführung eines Teiles der Reichsaufgabe, während er sich andere Befugnisse - Ausnahmegenehmigungen von dem Verbot der Zweckentfremdung (§ 7 Satz 2) - ausdrücklich vorbehielt. Die übertragene Aufgabe wurde dadurch nicht zu einer normalen eigenen Verwaltungsaufgabe der Gemeinde, die nicht mehr auf das Reich bezogen gewesen wäre, sie blieb vielmehr eine Reichsaufgabe, zu deren Durchführung die Gemeinden eingeschaltet wurden, soweit es sich um Einzelmaßnahmen im örtlichen Bereich handelte.
2.
Anders als § 13 Abs. 3 LAG, der behördliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind, voraussetzt, spricht § 2 Nr. 4 AKG - ebenso wie Art. 135 a Nr. 3 GG - von Maßnahmen, die zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes getroffen worden sind. Hier bedarf es nicht der Beziehung zu einem bestimmten kriegerischen Einzelgeschehnis; es genügt vielmehr, wenn die fragliche Maßnahme auf die Beseitigung einer durch den Krieg geschaffenen Lage abzielt, in der die gestörte Ordnung mit den normalen Mitteln der Verwaltung nicht wiederhergestellt werden konnte und die deshalb den Einsatz besonderer Mittel notwendig machte. Solche Erwägungen lagen in der Tat der Zweckentfremdungsverordnung selbst und ihrer Durchführung zugrunde. Der erwähnte Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 15. September 1942 sowie die Einführung zu der Verordnung von Wormit (bei Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, IV g 24 S. 1) machen deutlich, daß die durch den Krieg geschaffene Lage - die Drosselung des Wohnungsbaus einerseits, die Zerstörungen von Wohnraum andererseits - zu einem sich ständig steigernden Notstand geführt hatte, dem durch die radikalen Mittel der Verordnung gesteuert werden sollte. Weil der Krieg den vorhandenen Wohnungsbestand zunehmend angriff und die entstandenen Lücken nicht durch Neubauten gefüllt werden konnten, mußte die Zweckentfremdung von Wohnraum verboten und angestrebt werden, Behörden und Dienststellen (auch der NSDAP) aus Wohnungen herauszusetzen und in nicht oder nicht genügend ausgenutzten Geschäftsräumen unterzubringen. Eine Maßnahme, die diesen Zwecken diente, wurde daher zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes getroffen und müßte zur Anwendung des § 2 Nr. 4 AKG führen, selbst wenn sie fehlerhaft war. Ein unrechtmäßiges Handeln, wie es hier dem Bürgermeister Dr. E. vorgeworfen wird, schließt die Anwendung des Gesetzes nicht notwendig aus. Grundsätzlich sind die Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes auch auf Ansprüche aus unerlaubten Handlungen anwendbar. Die sogenannte Kommunalklausel des § 2 Nr. 4 AKG bezieht sich auf Ansprüche aus Maßnahmen jeder Art - z.B. aus Vertrag, Beschlagnahme, Enteignung, enteignungsgleichem Eingriff, Amtspflichtverletzung (Féaux de la Croix Allg. Kriegsfolgengesetz zu § 2 Ann. 4) - und umfaßt, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 10. Juli 1958 - III ZR 11/57 - entschieden hat, auch die Ansprüche wegen Amtspflichtsverletzungen von Gemeindebeamten, die in Durchführung übertragener Reichsaufgaben vor dem 1. August 1945 begangen worden sind. Auch eine fehlerhafte Maßnahme, selbst eine Maßnahme, die objektiv dem Zweck der übertragenen Reichsaufgabe geradezu entgegenläuft, kann zur Erfüllung dieser Aufgabe getroffen sein und in ihrem Rahmen liegen.
3.
Andererseits aber setzt § 2 Nr. 4 AKG voraus, daß die konkrete, in Rede stehende Maßnahme, aus der der Anspruch hergeleitet wird, zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes getroffen wurde, also wenigstens nach der Vorstellung der handelnden Behörde oder Gemeinde auf die Beseitigung eines solchen Notstandes abzielte, selbst wenn sie objektiv hierzu ungeeignet war oder aus sonstigen Gründen erfolglos blieb. Die Gemeinde müßte sich von dem Gedanken haben leiten lassen, Wohnraum frei zu machen, und diese Überlegung müßte wenigstens wesentlich mitursächlich für ihr Vorgehen gegen den Kläger gewesen sein. Der Umstand, daß alle Maßnahmen gegen den Kläger nach außen auf die Zweckentfremdungs-Verordnung gestutzt wurden, könnte in diese Richtung deuten, er genügt jedoch nicht für eine sichere Entscheidung. Denn wenn - wie der Kläger meint - dies nur ein Vorwand war, um eine Handhabe zu einem, auf anderen Gründen beruhenden Einschreiten gegen ihn zu finden, könnte die Beklagte sich nicht darauf berufen, daß sie im Rahmen der übertragenen Reichsaufgabe gehandelt habe. Nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen läßt sich nicht ausschließen, daß Bürgermeister Dr. E. durch die Belegung der Geschäftsräume des Klägers - mittelbar im Wege des Ringtausches - wenigstens auch die Freimachung von Wohnraum anstrebte. Der Senat kann nicht einmal ausschließen, daß durch die Maßnahmen des Bürgermeisters doch Wohnraum freigeworden ist, weil die Beklagte in prozessual zulässiger Weise den Grund des Anspruchs, soweit er über den Rahmen des rechtskräftigen Grundurteils des Oberlandesgerichts vom 15. Juli 1954 hinausgeht, bestritten und das Landgericht insoweit keine eigenen Feststellungen getroffen hat.
Allerdings hat das Landgericht (S. 27 der Urteilsausfertigung) als unstreitig festgehalten, die Eingriffe seien unter dem "Vorwand" erfolgt, Wohnraum freizumachen. Daß es lediglich ein Vorwand gewesen sei, kann hieraus nicht entnommen werden, denn das Landgericht geht an anderer Stelle des Urteils (S. 23/24 der Urteilsausfertigung) selbst davon aus, daß der Bürgermeister durch verschiedene Motive zum Einschreiten veranlaßt worden sei; so hat das Landgericht verneint, daß der Bürgermeister dem Kläger nur seine Macht habe fühlen lassen wollen, tatsächlich festgestellt, daß er auch der NSDAP geeignete Diensträume habe verschaffen wollen, aber offengelassen, ob ein weiterer Zweck seines Handelns die Freimachung von Wohnraum war. Diese Lücke in den tatsächlichen Feststellungen wird nicht dadurch geschlossen, daß das Landgericht (S. 14 der Urteilsausfertigung) aus dem Grundurteil des Oberlandesgerichts (S. 19 dessen Urteils) den Satz entnommen hat, der Bürgermeister habe "ohne Rücksicht" auf die gesetzliche Zweckbestimmung der Zweckentfremdungs-Verordnung gehandelt. Denn dieser Satz ist in dem oberlandesgerichtlichen Urteil die Folgerung aus den tatsächlichen Feststellungen, daß der Geschäftsraum des Klägers nicht ungenutzt, überdies für die Unterbringung der Dienststellen ungeeignet gewesen sei und daß schließlich durch die Maßnahmen objektiv kein Wohnraum freigeworden sei; er schließt, aber nicht aus, daß der Bürgermeister doch auch die Freimachung von Wohnraum angestrebt habe, denn zu dieser Frage hat das Oberlandesgericht keine Feststellung getroffen und brauchte sie auch nicht, weil es den Sachverhalt unter einem wesentlich anders liegenden Tatbestand - dem des § 839 BGB - zu prüfen hatte.
Der Sachverhalt bedarf daher in dieser Richtung noch der tatsächlichen Aufklärung.
III.
Eine solche weitere Sachaufklärung wäre allerdings entbehrlich, wenn - wie die Revision meint - die Klage ohnehin abgewiesen werden müßte, weil die Gemeinde, nicht die richtige Beklagte sei. Diese Rüge ist auch bei der Prüfung des § 2 Nr. 4 AKG beachtlich, weil dieser Bestimmung nur Ansprüche unterfallen können, die gegen die beklagte Gemeinde entstanden sind; sie greift jedoch nicht durch. Abgesehen davon, daß die beklagte Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung - ohne Rücksicht auf eine etwaige Verjährung - jedenfalls passivlegitimiert ist, ergibt sich ihre Haftung, weiter aus nachstehenden Überlegungen. Die Verordnung vom 14. August 1942 sah eine Entschädigung nicht vor; sie gibt vielmehr davon aus, daß der Berechtigte bei der Einweisung einer Dienststelle in seinen Geschäftsraum die angemessene Entschädigung für die entzogene Nutzung in Form des Mietzinses aus dem Mietvertrag oder Zwangsmietvertrag mit der eingewiesenen Dienststelle erhalten werde. Insofern sind die Dinge vergleichbar mit den Entscheidungen BGHZ 6, 270 und BGHZ 12, 273, nach denen die rechtmäßige Einweisung zahlungsfähiger und zahlungswilliger Mieter keine Enteignung bedeutet. Wenn aber der Zugriff der Gemeinde sich auf Geschäftsräume richtet, die in ihrer ursprünglichen Gestalt für die Aufnahme einer Dienststelle ganz ungeeignet sind, die also für den neuen Zweck notwendig und erkennbar umgebaut werden müssen, so bedeutet die Inanspruchnahme der Räume - gleichgültig, ob der spätere Umbau von der Gemeinde selbst oder mit ihrem Wissen oder unter ihrer Duldung von der eingewiesenen Dienststelle vorgenommen worden ist, - einen Eingriff in das Eigentum- der durch die Verordnung vom 14. August 1942 nicht gedeckt wird, also einen rechtswidrigen Eingriff. Für die Folgen eines solchen Eingriffs hat allerdings - wie die Revision unter Bezugnahme auf BGHZ 11, 248 zutreffend ausführt - grundsätzlich nicht der eingreifende Hoheitsträger, sondern der unmittelbar Begünstigte einzustehen. Gleichwohl erscheint im vorliegenden Streitfall nach dem bisherigen Erörterungsstand jedenfalls ein Anspruch gegen die beklagte Gemeinde als schlüssig vorgetragen. Denn sollten die weiteren Ermittlungen ergeben, daß der Bürgermeister auch die Freimachung von Wohnraum erstrebt hatte, so hätte sein Handeln auch bezweckt, die Gemeinde von einer ihr übertragenen Reichsaufgabe zu befreien, ihr also einen Vorteil zu verschaffen; in diesem Falle wäre die beklagte Gemeinde Begünstigte im enteignungsrechtlichen Sinne. Hätte aber der Bürgermeister die Freimachung von Wohnraum nicht im Auge gehabt, so ließen sich seine Anordnungen nicht in einen sinnvollen Zusammenhang mit der Zweckentfremdungs-Verordnung bringen; die Gemeinde hätte dann eine Maßnahme getroffen, die nur als Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zulässig hätte sein können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat - auch bei einer rechtswidrigen und nichtigen Inanspruchnahme - die wie eine Bedarfsstelle handelnde Behörde den Betroffenen mindestens in gleicher Weise wie im Falle einer wirksamen Inanspruchnahme Entschädigung nach den Grundsätzen des Reichsleistungsgesetzes zu leisten (LM Nr. 12 zu RLG § 26; Urteile vom 14. Juli 1956 - III ZR 5/55 - und vom 18. November 1957 - III ZR 82/56 -). Es käme dann § 26 Abs. 3 und 4 RLG zum Zuge, der den Kläger befugt, die Entschädigung unmittelbar von der Bedarfsstelle - hier von der Gemeinde, die wie eine Bedarfsstelle gehandelt hat, - zu verlangen.
Auf die weiteren Rügen der Revision braucht z.Z. nicht eingegangen zu werden.
IV.
Hiernach mußte das angefochtene Urteil, soweit es mit der Revision angegriffen worden ist, und im Kostenpunkt aufgehoben und die Sache zur weiteren tatsächlichen Aufklärung in dem unter II 3 behandelten umfange an das Landgericht zurückverwiesen werden. Das Landgericht wird bei der erneuter Entscheidung zu beachten haben, daß auch, wenn der bisher allein behandelte Hauptanspruch des Klägers dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz unterfallen sollte, eine Erledigung der Hauptsache mit der Kostenfolge des § 106 AKG nur ausgesprochen werden kann, falls dies auch bezüglich der sechs Hilfsansprüche des Klägers zutrifft.