Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.06.1975, Az.: BVerwG IV C 27.73
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.06.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 27.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13894
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 21.10.1969 - AZ: VI E 222/68
- VGH Hessen - 05.02.1973 - AZ: VI OE 72/72
Rechtsgrundlagen
- § 127 Abs. 1 BBauG
- § 129 Abs. 1 BBauG
- § 135 Abs. 5 BBauG
Fundstellen
- BayVBl. 1976, 280
- DVBl 1976, 648 (Kurzinformation)
- DVBl 1976, 306-308 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DÖV 1975, 717-718 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1976, 70
- ZMR 1976, 116
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Das einen Verzicht auf die Erhebung des Erschließungsbeitrages rechtfertigende "öffentliche Interesse" im Sinne des § 135 Abs. 5 BBauG muß auf den Verzicht selbst gerichtet sein (im Anschluß an das Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG IV C 21.71).
- 2)
Eine "unbillige Härte" im Sinne des § 135 Abs. 5 BBauG liegt nicht vor, wenn die Gemeinde einen Grundstückseigentümer zu den Herstellungskosten solcher Teile der Erschließungsanlage heranzieht, für die er nicht schon anderweitig gezahlt hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 1973 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungs- und Revisionsverfahren.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich als Eigentümer des Grundstücks I. W. 11 der Gemeinde E. gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag, den die Beklagte von ihm im Wege der Kostenspaltung für die Herstellung von Fahrbahnen der sieben Straßen des Neubaugebietes "A. d. W." mit Bescheid vom 19. Juni 1968 in Höhe von 489,88 DM verlangt hat.
Am 15. Dezember 1965 bescheinigte die Beklagte dem Kläger, daß sie Erschließungsbeiträge nicht erheben werde und daß Anliegerleistungen nicht zu erbringen seien. Dies geschah im Hinblick auf den am 10. Januar 1966 mit dem früheren Eigentümer des Geländes, dem Immobilienkaufmann V., abgeschlossenen Erschließungsvertrag, in dem sich dieser als Unternehmer Verpflichtete, binnen zwei Jahren die innere Erschließung des Baugeländes zu seinen Lasten durchzuführen. In Ziffer 5 dieses Vertrages heißt es, die Gemeinde verzichte in diesem Baugebiet auf die Erhebung von Wasseranschlußgebühren und Erschließungsbeiträgen.
Infolge Konkurses konnte Veith seinen Verpflichtungen nicht mehr im vollen Umfang nachkommen. Die Beklagte führte daraufhin die restliche Erschließung des Baugebietes - Herstellung der Fahrbahnen der Straßen - auf eigene Kosten durch.
Den gegen den Heranziehungsbescheid gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 13. November 1968 zurück. Auch seine Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Heranziehungsbescheides blieb im ersten Rechtszug erfolglos. Dagegen hatte seine Berufung Erfolg. Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil, den Widerspruchsbescheid und den Heranziehungsbescheid mit der Begründung auf, daß der von der Beklagten mit V. abgeschlossene Erschließungsvertrag vom 10. Januar 1966 dem Anspruch der Beklagten auf den angeforderten Erschließungsbeitrag entgegenstehe. Die Vereinbarung in Ziff. 5 des Vertrages sei ein Vertrag im Sinne des § 328 BGB zugunsten der beitragspflichtigen Dritten. Diese Vereinbarung halte sich auch im Rahmen der den Gemeinden durch § 135 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - gegebenen Befugnisse.
Auf die Revision der Beklagten hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG IV C 21.71 - das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück. Das Revisionsurteil stützt sich auf folgende Überlegungen: Die Auslegung der Ziffer 5 der Vereinbarung vom 10. Januar 1966 als einen Vertrag zugunsten Dritter sei zwar mit allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vereinbar. Der Auslegung dieses Vertrages durch das Berufungsgericht sei jedoch nicht zu folgen, soweit es den Vertrag in jedem Falle als rechtsgültig angesehen habe, insbesondere auch dann, wenn der Vertrag vom Unternehmer nicht erfüllt werde. Denn § 135 Abs. 5 BBauG gestatte den Gemeinden eine Freistellung von der Erhebung des Erschließungsbeitrages nur dann, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten sei. Diese Voraussetzungen habe das Berufungsgericht nicht geprüft, so daß die von ihm gefundene Auslegung des Vertrages möglicherweise gegen § 135 Abs. 5 BBauG verstoße.
Das Berufungsgericht hat daraufhin mit Urteil vom 5. Februar 1973 erneut der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:
Die rechtlichen Voraussetzungen der §§ 127, 130 Abs. 2, 133 Abs. 2 und 134 BBauG für eine Heranziehung des Klägers seien allerdings erfüllt. Auf die Bescheinigung vom 15. Dezember 1965 könne sich der Kläger demgegenüber nicht berufen, weil es sich nur um eine sich auf die damalige Sach- und Rechtslage beziehende Rechtsauskunft handele. Jedoch stehe der Erschließungsvertrag vom 10. Januar 1966 der Heranziehung des Klägers entgegen. Ziffer 5 des Erschließungsvertrages sei ein Vertrag zugunsten Dritter. Der Verzicht auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen könne nicht, wie es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 1972 als "nicht ausgeschlossen" bezeichnet werde, nur für den Fall einer ordnungsgemäßen Erschließung durch den Unternehmer ausgesprochen worden sein. Denn eine in dieser Weise auszulegende Erklärung wäre ohne einen rechtlich relevanten Inhalt gewesen; es wäre ein Verzicht der Beklagten auf ihr nicht zustehende Erschließungsbeiträge gewesen, der jeder Substanz entbehrt hätte. Eine solche Erklärung wäre lediglich geeignet gewesen, die Grundstückseigentümer über die wahre Rechtslage zu täuschen. Eine derart irreführende Erklärung könne der Beklagten nicht unterstellt werden.
Offen könne bleiben, ob die Vereinbarung als ein unbedingter Verzicht oder nur dahin auszulegen sei, daß die Eigentümer insoweit geschützt seien, als sie für die von der Beklagten ausgeführten Erschließungsarbeiten bereits früher Zahlungen an den Unternehmer geleistet hätten:
Allerdings sprächen die im Januar 1966 herrschenden Umstände dafür, daß die Beklagte ohne jede Bedingung auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen habe verzichten wollen. Dieser bedingungslose Verzicht sei auch von dem nach § 135 Abs. 5 BBauG geforderten öffentlichen Interesse gedeckt. Die Beklagte habe, weil der Erschließungsvertrag für sie besonders vorteilhaft gewesen sei, ein erhebliches Interesse an seinem Abschluß gehabt. Nach § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG hätte sie mindestens 10 v.H. und nach ihrem Ortsrecht sogar 40 v.H. der Erschließungskosten selbst tragen müssen. Damit wäre bei dem großen Umfang des gesamten Erschließungsgebietes eine starke finanzielle Belastung auf sie zugekommen. Sie habe geglaubt, diese Belastung vermeiden zu können, wenn sie die Erschließung auf die Firma V. übertrage. Das habe jedoch vorausgesetzt, daß sie den von dieser Firma vorgelegten Vertragsentwurf einschließlich des Verzichtes auf Erschließungsbeiträge annahm. Das öffentliche Interesse am Abschluß des Vertrages ergreife nicht nur die Vereinbarungen in Ziffern 1 bis 4, sondern auch diejenige in Ziffer 5 des Vertrages, weil der Vertrag nur als ein einheitliches Ganzes gesehen werden könne.
Zum gleichen Ergebnis gelange man aber auch, wenn die umstrittene Erklärung der Beklagten dahin auszulegen wäre, daß mit ihr auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nur verzichtet werde, soweit die Grundstückseigentümer entsprechende Zahlungen an die Firma V. geleistet hätten. Denn auf Grund der von den Beteiligten vorgelegten Urkunden sowie der Aussagen, die der Kläger bei seiner Vernehmung als Partei gemacht habe, sei erwiesen, daß er in der Zeit zwischen Oktober 1965 und Mai 1967 zumindest 1.800 DM Erschließungskosten an die Firma V. gezahlt habe. In einem vom Kläger vorgelegten Schreiben der Firma V. vom 19. Mai 1967 heiße es, es habe sich herausgestellt, daß einige Erschließungsbeiträge vom Kläger an Firmen direkt geleistet worden seien. Wie der Kläger bei seiner Vernehmung als Partei glaubhaft bekundet habe, sei bei einem Kostenvergleich am 22. Mai 1967 festgestellt worden, daß er bisher rund 1.800 DM Erschließungskosten gezahlt habe. Diese Aussage werde durch die von der Beklagten vorgelegte Auskunft vom 17. Januar 1973 eher bestätigt als widerlegt: Hiernach habe der Kläger nämlich damals an die Firma Veith 4.250 DM für Kanalkosten und Wasseranschlußkosten gezahlt. Soweit der Kläger Kanalkosten gezahlt habe, handele es sich mindestens teilweise um Erschließungskosten, weil die betreffende Kanalisation sowohl der Straßenentwässerung als auch der Grundstücksentwässerung diene. Da der Kläger hiernach bis Mai 1967 insgesamt rund 1.800 DM Erschließungskosten an die Firma V. gezahlt habe, müsse ihm dieser Betrag auf den auf sein Grundstück entfallenden Teil aller beitragsfähigen Erschließungskosten, die der Firma V. und später der Beklagten entstanden seien, angerechnet werden, wobei die Beklagte nach ihrem Ortsrecht 40 v.H. dieser Kosten selbst zu tragen habe. Es sei nicht erwiesen, daß sich der vom Kläger zu tragende Teil der beitragsfähigen Erschließungskosten auf mehr als 1.800 DM belaufe. Daß auf den Kläger für die bis jetzt hergestellten Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenentwässerung höhere Erschließungskosten als 1.800 DM entfallen würden, erscheine äußerst unwahrscheinlich, weil sich die entsprechenden Fahrbahnkosten nur auf 489,88 DM beliefen. Im allgemeinen seien die Kosten der Straßenentwässerung nicht höher als die Fahrbahnkosten.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts. Sie meint, das Berufungsgericht habe in verfahrensfehlerhafter Weise seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts nicht zugrunde gelegt (§ 144 Abs. 6 VwGO). Außerdem verstoße das Berufungsurteil gegen §§ 123 Abs. 1 und Abs. 3, 127 Abs. 1 und 135 Abs. 5 BBauG.
Der Kläger meint, die Revision sei zu verwerfen, weil ein Grund zur Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliege. Auf § 135 Abs. 5 BBauG komme es nicht an, weil der Verzicht auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht durch Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sei. Hänge aber die Entscheidung nicht von § 135 Abs. 5 BBauG ab, so müsse die nur im Hinblick auf diese Vorschrift zugelassene Revision schon deswegen verworfen werden. Im übrigen tritt der Kläger den Rechtsausführungen der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und führt im wesentlichen aus: Die vom Berufungsgericht in erster Linie angenommene Auslegung im Sinne eines unbedingten Verzichtes würde die Nichtigkeit der vertraglichen Vereinbarung zur Folge haben; ein unbedingter Verzicht liege aber ohnehin nicht vor. Der Vorzug sei vielmehr der auch vom Berufungsgericht als möglich anerkannten Auslegung zu geben, daß der Verzicht für den Fall der Vertragserfüllung durch den Unternehmer mit der Maßgabe gelten solle, daß die Grundstückseigentümer Erschließungskosten an den Unternehmer mit befreiender Wirkung der Gemeinde gegenüber zahlen konnten. Die Höhe der tatsächlich vom Kläger für erschließungspflichtige Maßnahmen geleisteten Zahlungen sei in dem Berufungsurteil jedoch nicht mit der erforderlichen Klarheit festgestellt.
II.
Die Revision der Beklagten ist zulässig. Ihre Zulässigkeit scheitert nicht an den in der Revisionserwiderung geltend gemachten Gründen: Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, welche Anforderungen an das öffentliche Interesse des § 135 Abs. 5 BBauG zu stellen seien. Mit der Revisionserwiderung macht der Kläger geltend, diese Frage sei nicht grundsätzlich, weil sie nicht als notwendiges Entscheidungselement zu beantworten sei; denn im Gegensatz zu den Darlegungen des Berufungsurteils könne keine Rede davon sein, daß ein öffentliches Interesse den Vertrag und den in ihm enthaltenen Verzicht rechtfertige; allein der ebenfalls in § 135 Abs. 5 BBauG ausgesprochene Gedanke der Vermeidung unbilliger Härten ergebe die Richtigkeit des Berufungsurteils. Daraus folgt jedoch nicht, daß das Berufungsgericht die Revision zu Unrecht - und zwar offensichtlich zu Unrecht - zugelassen habe. Vielmehr ergibt sich die Klärungsbedürftigkeit der vom Berufungsgericht als grundsätzlich bezeichneten Frage gerade besonders deutlich daraus, daß das Berufungsgericht hier ein öffentliches Interesse für den Verzicht angenommen hat, während Revision und Revisionserwiderung ein solches - mit unterschiedlicher Begründung - verneinen. Übrigens ergibt sich ein Klärungsbedürfnis - wie die nachfolgenden Urteilsgründe zeigen werden - auch bezüglich der die "Vermeidung unbilliger Härten" betreffenden Hilfsbegründung des Berufungsurteils.
Die somit zulässige Revision der Beklagten hat auch sachlichrechtlich Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht. Da die Heranziehung des Klägers rechtmäßig ist, hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Das angefochtene Urteil, das der Berufung des Klägers stattgegeben hat, muß deswegen aufgehoben werden.
Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, daß offenbleiben könne, ob der in Ziffer 5 des Erschließungsvertrages ausgesprochene Verzicht als ein unbedingter Verzicht oder nur dahin auszulegen sei, daß die Eigentümer vor Doppelbelastungen geschützt werden sollten: Ein unbedingter Verzicht sei nämlich im Sinne des § 135 Abs. 5 BBauG vom öffentlichen Interesse gedeckt, weil die Beklagte am Abschluß des Erschließungsvertrages wegen der Ersparnis des sonst von ihr zu tragenden Eigenanteils an den Erschließungskosten ein besonderes öffentliches Interesse gehabt habe. Wenn man dagegen Ziffer 5 des Erschließungsvertrages dahin auslege, daß mit ihr nur insoweit auf eine Heranziehung verzichtet werde, als die Anlieger schon Zahlungen an den Unternehmer gelistet hätten, stehe dieser Verzicht ebenfalls der Heranziehung des Klägers entgegen und sei dann "zur Vermeidung unbilliger Härten" durch § 135 Abs. 5 BBauG gedeckt. Beide Auffassungen stehen mit § 135 Abs. 5 BBauG nicht im Einklang:
Daß die Annahme des Berufungsgerichts, Ziffer 5 des Erschließungsvertrages sei als ein Vertrag zugunsten Dritter anzusehen, mit allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vereinbar und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG IV C 21.71 - näher dargelegt. Er hat aber zugleich ausgeführt, daß dafür, daß die Gemeinde im öffentlichen Interesse berechtigt sei, auch dann auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu verzichten, wenn der Unternehmer die Erschließung nicht vertragsgemäß durchführe, besondere Gründe vorliegen müßten. Soweit das Berufungsgericht das einen Verzicht rechtfertigende öffentliche Interesse im Sinne des § 135 Abs. 5 BBauG in dem Interesse am Abschluß eines für die Gemeinde - vermeintlich - günstigen Erschließungsvertrages sieht, vermag ihm der Senat nicht zu folgen.
Nach § 135 Abs. 5 BBauG kann eine Gemeinde im Einzelfall
"von der Erhebung des Erschließungsbeitrages ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist".
Schon der Wortlaut des letzten Halbsatzes spricht durch seine Anknüpfung "wenn dies ... geboten ist" dafür, daß sich das öffentliche Interesse spezifisch auf die Nichterhebung des Beitrags beziehen muß. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Das Bundesbaugesetz geht davon aus, daß in der Regel der Vorteil der Straßenherstellung durch die Erhebung eines Beitrags von den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke auszugleichen ist und daß die Gemeinden deswegen verpflichtet sind, den Erschließungsaufwand durch Beiträge, die auf Grund einer Ortssatzung zu erheben sind, abzudecken (Urteile vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 15.67 - DÖV 1970, 203 [204] und vom 21. September 1973 - BVerwG IV C 39.72 - DÖV 1974, 204 [BVerwG 21.09.1973 - BVerwG IV C 39.72]). Von dieser Regel sind nach § 135 Abs. 5 BBauG Ausnahmen nur in Einzelfällen zulässig; dabei spricht der Begriff "Einzelfall" freilich nicht dagegen, gleichzeitig gegenüber mehreren Anliegern auf die Beitragserhebung zu verzichten (Urteil des Senats vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV C 47.67 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 6 [S. 2]). Stets muß jedoch ein öffentliches Interesse bestehen, gegenüber einem einzelnen Grundstückseigentümer oder einigen Grundstückseigentümern auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu verzichten. Der Gemeinde muß daran gelegen sein, durch den Verzicht selbst etwas zu fördern, was im öffentlichen Interesse liegt, wenn z.B. die - an sich gebotene - Beitragserhebung die Durchführung eines von der Gemeinde erwünschten oder gar für erforderlich gehaltenen Vorhabens gefährden würde. So hat der Senat das öffentliche Interesse im Sinne des § 135 Abs. 5 BBauG anerkannt, wenn durch die Beitragsfreistellung die Ansiedlung eines Industrieunternehmens gefördert werden sollte (Urteil vom 31. Januar 1969 a.a.O.) oder wenn durch eine Beitragsermäßigung die Förderung von Vorhaben des Wohnungsbaues beabsichtigt war (Urteil vom 23. August 1974 - BVerwG IV C 38.72 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 10 [S. 21/22], vgl. ferner Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 134.68 - DVBl. 1970, 835). Entsprechendes mag gelten, wenn beispielsweise die Errichtung eines im öffentlichen Interesse erforderlichen Krankenhauses, eines Kindergartens oder einer Bildungsstätte durch Beitragserlaß oder Beitragsermäßigung gefördert werden soll. In derartigen Fällen verfolgt die Gemeinde gerade mit dem (ganzen oder teilweisen) Beitragsverzicht öffentliche Interessen.
Daß das Absehen von einer Beitragserhebung von einem auf den Verzicht selbst ausgerichteten öffentlichen Interesse geboten sein muß, macht auch ein Vergleich mit der zweiten Alternative des § 135 Abs. 5 BBauG deutlich: Auch soweit das Absehen von der Beitragserhebung zur Vermeidung, einer unbilligen Härte geboten ist, steht im Vordergrund der Betrachtung die Frage, wie sich eine - unbeschränkte - Beitragserhebung für den Pflichtigen auswirken würde und welche konkreten Gründe gerade für einen Beitragsverzicht sprechen könnten, öffentliches Interesse und das Bestreben, eine unbillige Härte zu vermeiden, sind deswegen in gleicher Weise auf die Frage zu beziehen, ob und aus welchen Gründen der Beitragsverzicht im konkreten Fall des Beitragspflichtigen geboten ist.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts geben nichts für ein diesen Anforderungen genügendes öffentliches Interesse der Gemeinde an einem Beitragsverzieht her; es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß bei einer weiteren Sachaufklärung durch das Berufungsgericht ein so geartetes öffentliches Interesse der Gemeinde bejaht werden könnte.
Das Berufungsgericht hat das von § 135 Abs. 5 BBauG geforderte öffentliche Interesse ausschließlich mit der Begründung bejaht, die Gemeinde habe ein erhebliches Interesse am Abschluß des Erschließungsvertrages gehabt, weil sie geglaubt habe, auf diese Weise ihre Eigenbeteiligung zu ersparen. Dieses Interesse am Abschluß eines Vertrages ist gerade nicht auf den Beitragsverzicht ausgerichtet. Wenn die. Beklagte den unbedingten Beitragsverzicht gewollt oder doch billigend in Kauf genommen hat, so hat sie dies getan, obwohl das öffentliche Interesse gerade gegen einen solchen Verzicht sprach; denn für den Fall, daß der Unternehmer den Erschließungsvertrag nicht ordnungsgemäß durchführen und deshalb die beklagte Gemeinde die restlichen Erschließungsarbeiten auf eigene Kosten durchführen würde, widersprach gerade der Verzicht auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und die damit verbundene Belastung des allgemeinen Haushalts dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 135 Abs. 5 BBauG.
Da hiernach das Interesse am Abschluß eines für die Gemeinde - vermeintlich - günstigen Erschließungsvertrages einen unbedingten Beitragsverzicht nach § 135 Abs. 5 BBauG nicht zu rechtfertigen vermag, kommt es nicht auf die Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts an, der Vertrag sei deswegen als "günstig" zu bezeichnen, weil die Gemeinde auf diese Weise ihren Eigenanteil im Sinne des § 129 Abs. 1 BBauG hätte ersparen können. Zweifel an dieser Ansicht ergeben sich zumindest bezüglich der in § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG vorgeschriebenen Eigenbeteiligung, welche eine Gemeinde auch vertraglich nicht abbedingen kann (Urteile vom 22. April 1969 - BVerwG IV C 69.67 - BVerwGE 32, 37 [40] und vom 4. Februar 1972 - BVerwG IV C 59.70 - NJW 1972, 1588 [BVerwG 04.02.1972 - IV C 59/70]). Das bedarf hier jedoch so wenig einer Vertiefung wie die Bedenken, welche in der Revisionserwiderung gegen die Anerkennung eines "öffentlichen Interesses" geltend gemacht werden.
Das angefochtene Urteil legt in seiner Hilfsbegründung Ziffer 5 des Vertrages dahin aus, daß die Gemeinde auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen habe verzichten wollen, soweit die Grundstückseigentümer entsprechende Zahlungen an die Firma V. leisten würden. Daß eine solche Auslegung des Vertrages denkbar ist, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG IV C 21.71 - bemerkt. Das Berufungsurteil übersieht jedoch, daß bei dieser Auslegung der Ziffer 5 des Vertrages der Beitragsverzicht nach § 135 Abs. 5 BBauG nur gerechtfertigt wäre, wenn er "zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten" wäre; insoweit läßt das Berufungsurteil jede Auseinandersetzung oder auch nur die Erwähnung des Begriffes der "unbilligen Härte" vermissen. Auch insoweit läßt es sich, und zwar auch im Ergebnis, nicht halten.
Ob jede Doppelbelastung der Grundstückseigentümer, die für ein und dieselbe Erschließungsmaßnahme zunächst an den Unternehmer gezahlt haben und die dann - weil der Unternehmer diese Maßnahme nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat - von der die Erschließung nunmehr durchführenden Gemeinde erneut herangezogen werden, grundsätzlich und ohne Rücksicht auf Art und Umfang eine unbillige Härte im Sinne des § 135 Abs. 5 BBauG verursachen kann, erscheint nicht unproblematisch, kann aber offenbleiben: Selbst wenn man nämlich in einer derartigen Doppelbelastung eine unbillige Härte sieht und wenn die Vermeidung dieser unbilligen Härte einen Beitragsverzicht rechtfertigen kann, könnte sich der Kläger nach den Tatumständen dieses Falles darauf nicht berufen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wird vom Kläger eine Doppelzahlung für ein und dieselbe Erschließungsmaßnahme nicht verlangt. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1.800 DM Erschließungskosten an den Unternehmer Veith (oder zu dessen Gunsten unmittelbar an dessen Subunternehmer) gezahlt. Diese 1.800 DM sind Bestandteil der vom Kläger insgesamt gezahlten 4.250 DM für "Kanal- und Wasseranschlußkosten". Für die Kosten der Herstellung der Fahrbahnen hat der Kläger an den Unternehmer Veith keine Zahlungen geleistet, wie auch in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben der Firma Veith vom 17. Januar 1973 ausdrücklich insoweit bestätigt wird, als es dort heißt, daß der Kläger für "Erschließungskosten und Abtretung von Straßenland" keine Leistungen erbracht habe. Wenn auch die Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend ist, daß in den "Kanalkosten" anteilig Erschließungskosten insoweit enthalten sind, als die Kanalisation auch der Straßenentwässerung dient, so rechtfertigt das nicht, diese Erschließungskosten auf Erschließungsmaßnahmen anzurechnen, für die der Kläger an den Unternehmer Veith bisher Leistungen nicht erbracht hat. Soweit die von V. für die Kanalisation und den Wasseranschluß verlangten Leistungen des Klägers übersetzt waren, mögen dem Kläger Ansprüche gegen Veith zustehen; das ist hier jedoch ebensowenig zu entscheiden wie die Frage, inwieweit solche Ansprüche wegen des Konkurses des Unternehmers durchzusetzen sind. Die Fahrbahn hat der Unternehmer Veith jedenfalls nicht hergestellt und für die Kosten der Fahrbahnherstellung hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bislang Leistungen nicht erbracht. Die Heranziehung zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages von 489,88 DM für die Kosten der Herstellung der Fahrbahnen bedeutet für den Kläger deswegen keine Doppelbelastung. Diesen Beitrag für die erstmalige Fahrbahnherstellung an die Gemeinde, die die Erschließungsarbeiten insoweit ausgeführt hat, zu zahlen, trifft den Kläger also auch nicht unbillig hart. Würde der in Ziffer 5 des Vertrages ausgesprochene Verzicht auf die Beitragserhebung gleichwohl auch diesen Fall erfassen, so wäre er nicht von § 135 Abs. 5 BBauG gedeckt, weil er dann nicht der Vermeidung einer unbilligen Härte dienen würde.
Da, wie das Berufungsgericht zutreffend - und von den Parteien nicht beanstandet - ausgeführt hat, die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung zu bejahen sind und sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Bescheinigung vom 15. Dezember 1965 berufen kann, weil es sich nur um eine sich auf die damalige Sach- und Rechtslage beziehende Rechtsauskunft handelt, erweist sich der Heranziehungsbescheid insgesamt als rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 490 DM festgesetzt.
Clauß
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter