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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.09.1972, Az.: BVerwG IV C 21.71

Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung von Fahrbahnen im Wege der Kostenspaltung; Erneute Prüfung der Wirkung des Verzichts der Gemeinde auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zugunsten der an sich beitragspflichtigen Grundstückseigentümer durch Zurückverweisung an das Berufungsgericht; Rechtmäßigkeit eines Verzichts auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Erschließungsvertrag zugunsten Dritter bei Nichterfüllung des Vertrages durch Unternehmer; Freistellung von der Erhebung des Erschließungsbeitrages bei Bejahung eines öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung unbilliger Härten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.09.1972
Aktenzeichen
BVerwG IV C 21.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14251
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 05.10.1970 - AZ: VI OE 1/70

Fundstellen

  • BBauBl 1973, 492
  • BRS 37, 26 - 28
  • DVBl 1973, 499-500 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1973, 825 (Kurzinformation)
  • DWW 1973, 203
  • DÖV 1972, 867 (amtl. Leitsatz)
  • GemTag 1973, 49
  • KommStZ 1973, 77
  • VerwRspr 25, 199 - 201
  • ZMR 1973, 117

Amtlicher Leitsatz

Ein im Erschließungsvortrag zugunsten der Eigentümer der erschlossenen Grundstücke gegenüber dem Unternehmer ausgesprochener "Verzicht auf Erhebung von Erschließungsbeiträgen" bleibt nicht ohne weiteres auch für den Fall rechtswirksam, daß der Unternehmer die Erschließung nicht durchführt.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 1972
durch
die Bundesrichter Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 1970 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer des Grundstückes ... der Gemeinde E. gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag, den die Beklagte von ihm mit Bescheid vom 19. Juni 1968 in Höhe von 489,88 DM verlangt hat. Der Beitrag wird im Wege der Kostenspaltung für die Herstellung von Fahrbahnen der sieben Straßen des Neubaugebietes "A. d. W." gefordert, das als Erschließungseinheit abgerechnet worden ist. Am 15. Dezember 1965 hatte die Beklagte dem Kläger bescheinigt, daß sie Erschließungsbeiträge nicht erheben werde und Anliegerleistungen nicht zu erbringen seien. Sie tat dies im Hinblick auf den am 10. Januar 1966 mit dem früheren Eigentümer des Geländes abgeschlossenen Erschließungsvertrag, in dem er sich als Unternehmer verpflichtete, binnen zwei Jahren die innere Erschließung des Baugebietes durchzuführen. In diesem Vertrag hatte die Gemeinde auch allgemein auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen "verzichtet". Infolge Konkurses konnte der Unternehmer seinen Verpflichtungen nicht mehr in vollem Umfang nachkommen. Die Beklagte hat daraufhin die restliche Erschließung des Baugebietes auf eigene Kosten durchgeführt, wobei es insbesondere um die Herstellung der Fahrbahnen der Straßen ging. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 13. November 1968 zurück. Auch seine Klage wurde mit Urteil vom 21. Oktober 1969 abgewiesen.

2

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat indessen der Klage durch sein Urteil vom 5. Oktober 1970 stattgegeben. Das Urteil geht davon aus, daß der Inhalt des Erschließungsvertrages einer Beitragserhebung entgegenstehe, obwohl die Voraussetzungen hierfür im übrigen erfüllt seien. So sei insbesondere die Kostenspaltung in der Beitragssatzung vom 3. März 1967 vorgesehen und die Berechnung des Beitrages ordnungsgemäß erfolgt. Auch habe der Regierungspräsident am 6. November 1968 noch rechtzeitig der Herstellung der Straßen zugestimmt, die auch rechtmäßig für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden seien. Das Verwaltungsgericht habe auch richtig erkannt, daß der Kläger sich nicht auf die Bescheinigung der Beklagten vom Jahre 1965 berufen könne. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob diese Urkunde eine Verpflichtung der Gemeinde zum Inhalt habe und deswegen dem Formerfordernis des § 71 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung unterliege. Sie könne nur als eine Rechtsauskunft angesehen werden, die sich allein auf die zur Zeit ihrer Ausstellung vorhandene Sach- und Rechtslage beziehe. Die Bescheinigung könne nicht dahin ausgelegt werden, daß die Beklagte für alle Zukunft auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen habe verzichten wollen. Der im Vertrag erklärte Verzicht auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen wirke sich jedoch zugunsten der an sich beitragspflichtigen Grundstückseigentümer aus, da er ohne jeden Vorbehalt die Gemeinde zugunsten dieser Eigentümer verpflichte, Beitragsforderungen zur Zeit oder auch in Zukunft nicht geltend zu machen. Diese Verpflichtung sei die Grundlage dafür gewesen, daß der Unternehmer die Grundstückseigentümer mit den ihm erwachsenen Erschließungskosten habe belasten können, was dann auch geschehen sei. Durch den Verzicht der Gemeinde hätten die Eigentümer davor bewahrt werden sollen, Erschließungskosten sowohl an den Unternehmer als auch an die Gemeinde zu zahlen. Der Erschließungsvertrag sei formal in Ordnung. Sein Inhalt sei gesetzlich, zulässig. Auf diesen Vertrag könne sich auch der Kläger berufen. Er sei berechtigt, die Zahlung zu verweigern.

3

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte eine Abweisung der Klage.

4

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für richtig und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält das angefochtene Urteil für richtig.

6

II.

Die Revision muß Erfolg haben, weil das Berufungsgericht bei der Auslegung des Erschließungsvertrages Bundesrecht verletzt hat.

7

Zum Abschluß eines Erschließungsvertrages war die Beklagte nach § 123 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) berechtigt. Dahingestellt bleiben kann, ob der Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, der in diesem Vertrag ausgesprochene Verzicht der Beklagten auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sei als ein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB anzusehen oder ob nicht die Annahme näher läge, daß es sich dabei nur um eine Erklärung handelte, die lediglich eine rechtliche Folge der getroffenen Vereinbarungen klarstellte, ohne Auswirkungen auf Dritte zu beanspruchen. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung als einen Vertrag zugunsten Dritter anzusehen, ist jedenfalls mit allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vereinbar und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. § 328 BGB ist auf öffentlich-rechtliche Verträge entsprechend anwendbar. Als Leistung an einen Dritten kann nach anerkannter Rechtsprechung auch die Verpflichtung gegenüber dem Vertragspartner angesehen werden, eine bestimmte Forderung gegen den Dritten nicht geltend zu machen (pactum de non petendo). Der Kreis der betroffenen Dritten ist auch entgegen der Ansicht der Beklagten zur Genüge bestimmt, da die nach § 131 Abs. 1 BBauG betroffenen Eigentümer der erschlossenen Grundstücke ohne Schwierigkeit festzustellen sind.

8

Indessen vermag der erkennende Senat der Auslegung dieser vertraglichen Vereinbarung durch das Berufungsgericht insoweit nicht zu folgen, als es den ausgesprochenen "Verzicht" in jedem Falle für rechtsgültig hält, insbesondere auch dann, wenn der Vertrag vom Unternehmer nicht erfüllt wird. Eine solche Auslegung des zugunsten Dritter erklärten Verzichts auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen widerspricht der Regelung des § 135 Abs. 5 BBauG, die der Gemeinde eine Freistellung von der Erhebung des Erschließungsbeitrages nur dann gestattet, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle vom Berufungsgericht nicht geprüft worden. Sie können anhand des festgestellten Sachverhalts auch nicht ohne weiteres unterstellt werden. Während die Übertragung der Erschließung auf einen Dritten und der in Verbindung damit ausgesprochene Verzicht auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sicher für den Fall im öffentlichen Interesse liegt, daß die Erschließung vom Unternehmer ordnungsgemäß durchgeführt wird, entfällt das öffentliche Interesse dann, wenn die Durchführung unterbleibt. Die Erschließung verbleibt in einem solchen Falle nach § 123 Abs. 1 BBauG letztlich im Aufgabenbereich der Gemeinde. Dafür, daß die Gemeinde in öffentlichem Interesse berechtigt sei, auch dann auf Erschließungsbeiträge zu verzichten, wenn der Unternehmer die Erschließung nicht vertragsgemäß durchführt, müßten schon ganz besondere Gründe vorliegen, die vom Berufungsgericht nicht dargelegt worden sind. Ähnliches gilt für die Voraussetzung der unbilligen Härte. Die gefundene Auslegung kann daher gegen § 135 Abs. 5 BBauG verstoßen und muß überprüft werden.

9

Ob das Revisionsgericht befugt wäre, die getroffene Vereinbarung selbst auszulegen, mag dahinstehen. Der erkennende Senat sieht jedenfalls schon deswegen von einer Auslegung ab, weil er die getroffene Vereinbarung nicht als einen Vertrag zugunsten Dritter ausgelegt hätte. Das Berufungsgericht wird die Vereinbarung erneut unter Berücksichtigung von § 135 Abs. 5 BBauG zu beurteilen haben. Diese Beurteilung kann zu verschiedenen Ergebnissen führen, die wesentlich von den tatsächlichen Umständen bestimmt werden und die deswegen im einzelnen vom Revisionsgericht nicht festgelegt werden können. Es sei nur auf zwei Möglichkeiten hingewiesen: Einmal kann das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die getroffene Vereinbarung im Sinne seiner bisherigen Ansicht nur als unbedingter Verzicht auszulegen ist, der auch für den Fall gelten sollte, daß der Unternehmer vertragsbrüchig wird. Die Folge dieser Auslegung könnte, wenn nicht besondere Gründe für das von § 135 Abs. 5 BBauG geforderte öffentliche Interesse gefunden worden, die Nichtigkeit der Vereinbarung sein. Nicht ausgeschlossen erscheint indessen eine Auslegung auch dahin, daß der Verzicht nur für den Fall einer ordnungsgemäßen Erschließung durch den Unternehmer ausgesprochen worden ist. Dann könnte sich der Verzicht im vorliegenden Falle entweder überhaupt nicht auswirken, wie dies für die Nichtigkeit zutrifft, oder er könnte dahin ausgelegt werden, daß die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke zur Vermeidung unbilliger Härten jedenfalls insoweit geschützt sein sollten, als sie für die von der Beklagten ausgeführten Erschließungsarbeiten bereits Zahlungen an den Unternehmer geleistet haben. Die Ermittlung insoweit geleisteter Zahlungen mag im Einzelfall schwierig sein, indessen wird sich auch bei einem vereinbarten Gesamtkaufpreis ein entsprechender Anteil ermitteln lassen. Jedenfalls wird Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung anhand der tatsächlichen Umstände erneut vom Berufungsgericht zu prüfen sein.

10

Die übrigen Voraussetzungen für eine Beitragserhebung sind auch nach der Überzeugung des erkennenden Senats erfüllt. Insbesondere konnte der Regierungspräsident auch nachträglich der Herstellung der Straße zustimmen, zumal dies hier noch während des Widerspruchsverfahrens geschehen ist. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß eine Bescheinigung über die Beitragsfreiheit in aller Regel als eine Rechtsauskunft angesehen werden, die sich auf die vorhandene Sach- und Rechtslage bezieht. Ein Verzicht auf Erschließungsbeiträge für jede künftige Rechtslage kann in einer solchen Bescheinigung nur dann gesehen werden, wenn dies ausdrücklich erklärt worden ist, was im vorliegenden Falle nicht geschehen ist.

11

Zur Durchführung erneuter Überlegungen oder Erörterungen durch das Berufungsgericht war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 490 DM festgesetzt.

Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Noack