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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1966, Az.: III ZR 191/65

Zulässigkeit eines Antrags auf Erlangung einer über die von der Enteignungsbehörde festgesetzten Entschädigung; Rechtsgrundlage für die Entschädigungsermittlung für bei Inkrafttreten des Baugesetzbuchs (BauGB) bereits eingeleiteten Verfahren; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung eines Grundstücks; Gründe für eine Verschiebung des Bewertungsstichtags bei der Preisbemessung; Vermeidung der Festlegung des Stichtags durch den Betroffenen bei unrichtiger Wertfestsetzung durch die Enteignungsbehörde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1966
Aktenzeichen
III ZR 191/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12817
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 22.06.1965

Verfahrensgegenstand

Grundstück B.-S., B. Straße ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ist eine Enteignungsentschädigung noch vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes festgesetzt worden, so bleibt es bei einer späteren gerichtlichen Entscheidung bei der Anwendung der bisherigen Vorschriften des Preußischen Enteignungsgesetzes; wenn bei dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zunächst zu prüfen ist, ob die Enteignungsbehörde die Entschädigung richtig festgesetzt hat, muss die gerichtliche Prüfung auch von dem für die Entschädigungsfestsetzung maßgeblichen Recht ausgehen.

  2. 2.

    Der Bewertungsstichtag verschiebt sich bei einer nur unwesentlichen Falschbewertung grundsätzlich nicht. Wenn jedoch die festgesetzte Entschädigung nicht oder unangemessen verzögert gezahlt wird erhält der Enteignete in einem solchen Fall bei späterer Zahlung selbst einer richtig festgesetzten Entschädigung nicht mehr den vollen Ausgleich des ihm Genommenen.

  3. 3.

    Der Betroffene kann die Festlegung des Stichtages jedoch nicht dadurch vermeiden, dass er die angebotene Zahlung grundsätzlich ablehnt, selbst dann nicht, wenn sich die von der Enteignungsbehörde festgesetzte Summe als wesentlich zu niedrig erweist.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1966
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der
Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision Berlins (der Beteiligten zu 1.) wird das Urteil des Senats für Baulandsachen beim Kammergericht in Berlin vom 22. Juni 1965 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligte zu 1) (im folgenden Enteignungsbegünstigte genannt) benötigte für den Bau der Südtangente eine 296 qm große Teilfläche des im Eigentum des Beteiligten zu 3) (im folgenden Eigentümer genannt) stehenden, 1.131 qm großen Grundstücks B.-S., B. Straße ....

2

Nachdem die Einleitung von Verkaufsverhandlungen von dem Eigentümer abgelehnt und das Land Berlin durch Senatsbeschluß Nr. 3649/57 vom 24. September 1957 (Amtsblatt für Berlin S. 1088) das Enteignungsrecht verliehen und angeordnet worden war, das Verfahren als vereinfachtes Verfahren gemäß dem Preußischen Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren (PrVEnteigG) vom 26. Juli 1922 (GS 211) i.V. mit dem Preußischen Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum (PrEnteigG) vom 11. Juni 1874 (GS 221) durchzuführen, beantragte die Enteignungsbegünstigte am 19./23. Oktober 1957 bei dem damals zuständigen Polizeipräsidenten die Einleitung des Enteignungsverfahrens. Am 21. März 1958 wurde der rechtskräftig gewordene Planfeststellungsbeschluß, der mit dem Bebauungsplan übereinstimmte, erlassen. In der Folgezeit forderten die Enteignungsbegünstigte und die Enteignungsbehörde den Eigentümer auf, einen Antrag gemäß § 9 PrEnteigG auf Übernahme des Gesamtgrundstücks zu stellen. Der Eigentümer lehnte dies mit Rücksicht auf eigene Pläne zur Bebauung des Restgrundstückes ab. Er erklärte sich jedoch mit der vorläufigen Besitzübertragung der Teilfläche von 296 qm am 1. März 1958 einverstanden. Nach Scheitern von Vergleichs Verhandlungen sprach die Enteignungsbehörde (nunmehr der Senator für Bau- und Wohnungswesen) durch Entschädigungsfeststellungs- und Enteignungsbeschluß vom 29. September 1960 die Enteignung aus und setzte die Entschädigung auf 27.780,- DM fest. Diesen Betrag errechnete die Enteignungsbehörde wie folgt: Wert der enteigneten 296 qm großen Teilfläche je qm 60,- DM = 17.760,- DM und Minderung des Wertes der 835 qm großen Restfläche je qm 12,- DM = 10.020,- DM. Die Enteignungsbehörde ordnete weiterhin an, daß der Entschädigungsbetrag vom 1. März 1958, dem Tage der vorläufigen Besitzübertragung, bis zum Tage der Hinterlegung mit 4 % zu verzinsen und von der Enteignungsbegünstigten mit den Zinsen unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme beim Amtsgericht Schöneberg zu hinterlegen sei. Die Enteignungsbegünstigte hinterlegte die 27.780,- DM nebst Zinsen am 25. November 1960. Der Eigentümer nahm jedoch den hinterlegten Betrag bisher nicht in Anspruch.

3

Der Entschädigungsfeststellungs- und Enteignungsbeschluß vom 29. September 1960 wurde dem Eigentümer am 15. Oktober 1960 und der Enteignungsbegünstigten am 17. Oktober 1960 zugestellt. Der Eigentümer focht den Beschluß durch verwaltungsgerichtliche Klage an, die am 14. November 1960 beim Verwaltungsgericht Berlin einging. Die Enteignungsbegünstigte focht den Beschluß durch Klage vor der ordentlichen Zivilkammer des Landgerichts Berlin an, die dort mit Begründung am 12. April 1961 einging. Beide Gerichte verwiesen die Sache an die Baulandkammer des Landgerichts. Durch Beschluß vom 16. Oktober 1961 verband die Baulandkammer beide Sachen zur gemeinschaftlichen Verhandlung und Entscheidung.

4

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (ursprünglich verwaltungsgerichtliche Klage) wandte sich der Eigentümer gegen die Enteignung als solche mit der Begründung, vor Enteignung der Teilfläche hätte geklärt werden müssen, ob und was er mit der Restfläche anfangen könne oder ob und zu welchem Preis die Enteignungsbegünstigte auch die Restfläche hätte übernehmen müssen. Er beantragte, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

5

Die Enteignungsbegünstigte wandte sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (ursprünglich Klage vor der ordentlichen Zivilkammer) zunächst nur gegen die Annahme einer Wertminderung des Restgrundstückes um 10.020,- DM. Später beantragte sie darüberhinaus, die Enteignungsentschädigung auf 44,- DM je qm = 13.024,- DM herabzusetzen.

6

Die Baulandkammer des Landgerichts hat den Antrag des Eigentümers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und entsprechend dem Antrag der Enteignungsbegünstigten eine Wertminderung des dem Eigentümer verbliebenen Restgrundstückes verneint und die Entschädigung der enteigneten Teilfläche von 296 qm auf 44,- DM je qm = 13.024,- DM herabgesetzt.

7

Mit seiner Berufung gegen das landgerichtliche Urteil hat sich der Eigentümer, nachdem er einen zunächst gestellten Antrag auf Übernahme des Gesamtgrundstückes gemäß § 9 PrEnteigG später wieder fallengelassen hat, gegen die Bewertung der enteigneten Teilfläche mit nur 44,- DM je qm und die Verneinung eines Minderwerts der nicht enteigneten Restfläche durch das Landgericht gewandt. Er hat hierzu vorgetragen: Entgegen der Annahme des Landgerichts komme es hinsichtlich der Preisverhältnisse nicht auf den 1. März 1958 (Zeitpunkt der Besitzübertragung), sondern auf den Tag der letzten Tatsachenverhandlung (22. Juni 1965) an. Auf diesen Zeitpunkt abgestellt betrage der Verkehrswert der enteigneten Teilfläche 160,- DM je qm = 47.360,- DM, und die nicht enteignete Restfläche, die nunmehr nur unter Dispenserteilung bebaubar sei, sei infolge der Enteignung um 25 % = 40,- DM je qm = 33.400,- DM im Werte gesunken. Er hat demgemäß beantragt, in Abänderung des landgerichtlichen Urteils und des Entschädigungsfeststellungs- und Enteignungsbeschlusses der Enteignungsbehörde vom 29. September 1960 die Entschädigung auf 80.760,- DM nebst 2 % über Bundesbankdiskontsatz Zinsen seit dem 1. März 1958 festzusetzen.

8

Die Enteignungsbegünstigte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und hierzu vorgetragen: Für die Bemessung der Entschädigung seien die Vorschriften des Preußischen Enteignungsgesetzes und nicht die des Bundesbaugesetzes maßgebend, so daß kein Grund vorliege, hinsichtlich der Preisverhältnisse einen anderen Tag als den des Erlasses des Entschädigungsfeststellungs- und Enteignungsbeschlusses (29. September 1960) zugrundezulegen. Bei Abstellung auf diesen Tag als Bewertungsstichtag ergebe sich kein höherer als der vom Landgericht festgesetzte Wert.

9

Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Antrag der Enteignungsbegünstigten auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und auf den Antrag des Eigentümers auf gerichtliche Entscheidung den Entschädigungsfeststellungs- und Enteignungsbeschluß vom 29. September 1960 zu Ziffer 1 dahin abgeändert, daß die Entschädigung auf 80.760,- DM festgesetzt werde und der Entschädigungsbetrag von 80.760,- DM vom 1. März 1958 bis zum Tage der Hinterlegung mit 2 % über Bundesbankdiskontsatz unter Anrechnung der bereits hinterlegten Zinsen zu verzinsen sei.

10

Mit der Revision erstrebt die Enteignungsbegünstigte die Herabsetzung der Enteignungsentschädigung auf 25.250,- DM.

11

Diesen Betrag errechnet sie wie folgt:

296 qm á 50,- DM=14.800,- DM
835 qm á 12,50 DM (Minderung des Wertes des Restgrundstückes um 25 %)=10.437,50 DM
insgesamt25.237,50 DM
aufgerundet:25.250,- DM
12

Der Eigentümer bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

1.)

In die Revisionsinstanz ist, nachdem der Eigentümer in der Berufungsinstanz seinen zunächst gestellten Antrag auf Übernahme des Gesamtgrundstückes gemäß § 9 PrEnteigG hat fallen lassen, nur der Streit über die Hohe der Enteignungsentschädigung gelangt.

14

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus: Da der Beschluß der Enteignungsbehörde am 29. September 1960 erlassen und vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (29. Oktober 1960) noch nicht unanfechtbar geworden sei, liege ein Fall des § 175 Abs. 1 BBauG vor. Das gerichtliche Verfahren richte sich daher nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes, wobei die von der Enteignungsbegünstigten nach den früheren Vorschriften fristgemäß erhobene Klage vor der ordentlichen Zivilkammer des Landgerichts als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 BBauG zu werten gewesen sei. Im Ergebnis zutreffend sieht es das Berufungsgericht auch für zulässig an, daß der Eigentümer in der Berufungsinstanz nicht nur wie in der ersten Instanz die Zurückweisung des Antrags der Enteignungsbegünstigten und damit die Wiederherstellung des Beschlusses der Enteignungsbehörde beantragt hat, sondern darüberhinaus eine Entschädigung erstrebt, die über die von der Enteignungsbehörde festgesetzte Entschädigung hinausgeht. Es mag dahinstehen, ob, wie das Berufungsgericht meint, die vom Eigentümer erfolgte Anfechtung des Enteignungsgrundes ihn bereits berechtigte, noch nach Ablauf der Klagefrist seinen Antrag auf eine Entschädigungserhöhung umzustellen. Jedenfalls eröffnete im Hinblick darauf, daß es sich bei der Enteignungsentschädigung um einen einheitlichen Anspruch handelt, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die fristgerechte Klageerhebung, wie sie hier hinsichtlich der Entschädigungshöhe durch die Enteignungsbegünstigte erfolgt ist, den Rechtsweg bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Klage, wobei es allen Beteiligten gestattet ist, ihre Klageanträge im Laufe des Rechtsstreits auch nach Ablauf der Klagefrist zu erweitern (BGHZ 25, 225, 227) [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56].

15

Rügen werden insoweit von der Revision auch nicht erhoben.

16

2.)

Die Entschädigung ermittelt das Berufungsgericht nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes, wobei es den Zustand, des Grundstücks am 1. März 1958, dem Tag der Besitzübertragung, und die Preisverhältnisse am Tage der letzten Tatsachenverhandlung (22. Juni 1965) zugrundelegt.

17

Hierbei hat das Berufungsgericht rechtsirrtümlich der Vorschrift des § 174 Abs. 3 Satz 2 BBauG nicht Rechnung getragen. Diese Vorschrift befaßt sich mit bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes schon eingeleiteten Verfahren und bestimmt in Satz 1, daß diese Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften weit er zuführen sind. In Satz 2 ist dann weiter bestimmt: "Hat die Enteignungsbehörde die Entschädigung noch nicht festgesetzt, so sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles dieses Gesetzes anzuwenden". Daraus kann aber nur entnommen werden, daß es bei der Anwendung der bisherigen Vorschriften - hier der Vorschriften des Preußischen Enteignungsgesetzes - zu verbleiben hat, wenn die Enteignungsentschädigung vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes schon festgesetzt worden ist. Keinem Zweifel kann es hierbei unterliegen, daß § 174 Abs. 3 Satz 2 BBauG nicht nur für die Enteignungsbehörden, sondern auch für die Gerichte gilt. Denn wenn bei dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zunächst zu prüfen ist, ob die Enteignungsbehörde die Entschädigung richtig festgesetzt hat, muß die gerichtliche Prüfung auch von dem für die Entschädigungsfestsetzung maßgeblichen Recht ausgehen (so auch BVerwG in NJW 1962, 69, 70 [BVerwG 27.09.1961 - I C 21/61]; vgl. auch Schulte in NJW 1961, 1975).

18

Entscheidend kommt es hierauf im wesentlichen jedoch nicht einmal an. Denn, jedenfalls in dem hier vorliegenden. Fall, bleibt es im Ergebnis gleichgültig, ob die Wertfestsetzung nach dem bisherigen Recht zu erfolgen hat oder ob man ihr die Vorschriften des Bundesbaugesetzes zu Grunde legt. Dies gilt auch für die Verzinsung. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in den Fällen, in denen es an einer speziellen gesetzlichen Regelung fehlt, in der Regel vom Tatrichter die im Verkehr übliche Zinshöhe festzusetzen, wobei die Vorschrift des § 99 Abs. 3 BBauG einen Anhaltspunkt geben kann (Urteil vom 4. Juni 1962 - III ZR 163/61 - = BGHZ 37, 269, 277) [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61].

19

3.)

In § 8 PrEnteigG, der hier als bisheriges Recht zur Anwendung zu kommen hat, ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, für welchen Zeitpunkt der volle Wert des abgetretenen Grundstücks zu ermitteln ist. Nach gefestigter Rechtsprechung hat sich der Bewertungsstichtag jedoch auch in den Fällen, in denen das Gesetz dies nicht ausdrücklich ausspricht, nach den allgemeinen im Enteignungsrecht entwickelten Grundsätzen dahin zu richten, daß der für die Preisbemessung maßgebliche Zeitpunkt sich nur im Blick auf den Zweck der Entschädigung feststellen läßt. Die Entschädigung soll dem Betroffenen einen wirklichen Wertausgleich für das ihm auferlegte Sonderopfer und die in ihm liegende Vermögenseinbuße geben. Deshalb ist, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. BGHZ 40, 87, 88) [BGH 27.06.1963 - III ZR 166/61], für die Preisbemessung in der Regel ein Zeitpunkt maßgebend, der der Auszahlung der Entschädigung möglichst nahe liegt. Da die Auszahlung im allgemeinen alsbald der Festsetzung der Entschädigung folgt und der Betroffene auch bei einer Nachprüfung dieser Entscheidung vielfach sofort darüber verfügen kann, hat die Rechtsprechung grundsätzlich den Zeitpunkt der Zustellung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses für maßgeblich erklärt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der hier maßgeblichen Vorschrift des § 95 Abs. 1 Satz 2 BBauG. Wenn es in dieser Vorschrift auf den Zeitpunkt abgestellt ist, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet, so hat das seinen Grund lediglich darin, daß nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes im Enteignungsbeschluß auch gleich die Art und Höhe der Entschädigung festzusetzen ist (§ 113 BBauG), so daß ein Auseinanderfallen der Entscheidung über den Enteignungsgrund und über die Höhe der Entschädigung ausgeschlossen ist.

20

Der Bewertungsstichtag verschiebt sich in Zeiten eines nicht gleichbleibenden Währungs- und Preisgefüges regelmäßig auch dann nicht, wenn ein Beteiligter die verwaltungsmäßige Festsetzung durch Klage anficht und die Nachprüfung im Rechtsstreit ergibt, daß die angegriffene Festsetzung der Enteignungsbehörde nicht zu beanstanden war, oder nur unwesentlich zu niedrig lag. Dagegen hat die Rechtsprechung - und das gilt in gleicher Weise auch bei Anwendung der Vorschriften des Bundesbaugesetzes (BGHZ 43, 300, 305) [BGH 08.04.1965 - III ZR 60/64] - in Zeiten schwankender Preise die Preisbemessung, um dem Betroffenen den vollen Ausgleich zu geben, auf einen späteren Zeitpunkt abgestellt, wenn die Entschädigung nicht unwesentlich unrichtig festgesetzt worden war, und zwar je nach den Umständen des Einzelfalles auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung und - oder den der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung. Nach den gleichen Grundsätzen muß der Bewertungsstichtag sich verschieben, wenn die festgesetzte Entschädigung nicht oder unangemessen verzögert gezahlt wird, denn auch in diesen Fällen enthält der Enteignete bei späterer Zahlung selbst einer richtig festgesetzten Entschädigung nicht mehr den vollen Ausgleich des ihm Genommenen (vgl. BGHZ 44, 52, 56[BGH 21.06.1965 - III ZR 8/64] und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Hierbei ist allerdings zu bemerken, daß dies nicht für die Qualitätsbemessung des zu enteignenden Grundstückes gilt. Für diese bleibt auch in Zeiten schwankender Preise bei vorzeitiger Besitzeinweisung der Zeitpunkt der tatsächlichen Besitznahme maßgebend, und die Verschiebung des Bewertungsstichtages für die Preisbemessung wirkt sich nur in der Weise aus, daß das Grundstück in der Qualität, wie sie sich bei der Besitznahme darstellte, aber unter Berücksichtigung der Preisverhältnisse am Bewertungsstichtag zu bewerten ist.

21

4.)

Zutreffend und auch von der Revision nicht angegriffen hat daher das Berufungsgericht bei seiner Qualitätsbemessung auf den Zeitpunkt der Besitznahme durch die Enteignungsbegünstigte abgestellt. Dagegen ist die von ihm vorgenommene Verschiebung des Bewertungsstichtages für die Preisbemessung auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung nicht frei von Rechtsirrtum. Der Revision ist daher der Erfolg nicht zu versagen.

22

Wie sich aus den obigen Erörterungen ergibt, kam für den hier vorliegenden Fall zunächst einmal grundsätzlich als Bewertungsstichtag der Zeitpunkt der Zustellung des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses (15. Oktober 1960) in Frage, zumal die gemäß § 37 PrEnteigG vorgenommene Hinterlegung des Entschädigungsbetrages kurz danach (25. November 1960) erfolgte, und einer Zahlung an den Eigentümer gleichzustellen war, da es diesem freistand, über den hinterlegten Betrag im Einvernehmen mit den Realgläubigern zu verfügen (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 1966 - III ZR 24/65 - S. 36 ff.). Das Berufungsgericht hätte daher die Verschiebung des Bewertungsstichtages auf den Zeitpunkt seiner letzten Tatsachenverhandlung (22. Juni 1965) nur vornehmen dürfen, wenn es hätte feststellen können, daß der unmittelbar nach Zustellung des Feststellungsbeschlusses hinterlegte Entschädigungsbetrag von der Enteignungsbehörde wesentlich zu niedrig festgesetzt worden war.

23

Wie der Revision zuzugeben ist, unterliegt es rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Wertfestsetzung durch die Enteignungsbehörde sei unrichtig erfolgt. Das Berufungsgericht begnügt sich hierbei mit dem Hinweis, die Festsetzung der Enteignungsbehörde sei deshalb unrichtig, weil sie die Wertverhältnisse im ersten Halbjahr 1959 zu Grunde gelegt und demgemäß die bis Oktober 1960 eingetretenen Preissteigerungen nicht berücksichtigt habe. Dabei hat das Berufungsgericht jedoch übersehen, worauf die Revision mit Recht hinweist, daß die Enteignungsbehörde ihrer Bewertung lediglich zwei am 16. Januar und 19. Juni 1959 erfolgte Entschädigungsfestsetzungen zugrundegelegt hat. Da in jenen Festsetzungen, wie sich aus dem Entschädigungsfeststellungs- und Enteignungsbeschluß vom 29. September 1960 ergibt, unter Zugrundelegung eines jeweils von den Parteien geschlossenen Vergleiche die Entschädigung auf 60,- DM je qm festgestellt ist, kann dem nicht ohne weiteres entnommen werden, daß es sich hierbei um im Grundstücksverkehr allgemein erzielte Preise gehandelt hat. Aber nur solche Preise konnten eine Grundlage dafür geben, ob die für das erste Halbjahr 1959 erfolgte Wertfestsetzung der Enteignungsbehörde richtig oder unrichtig war. Der dem Berufungsgericht zur last zu legende Rechtsfehler liegt daher darin, daß es den von der Enteignungsbehörde für das erste Halbjahr 1959 angenommenen Verkehrswert ohne eigene Prüfung als richtig übernommen und damit praktisch - nämlich infolge des ohne Prüfung übernommnen Preises des ersten Halbjahres 1959 - nicht auf den Zeitpunkt der administrativen Entschädigungsfestsetzung (Oktober 1960), sondern auf das erste Halbjahr 1959 als maßgeblichen Bewertungsstichtag abgestellt und deshalb aus dem falsch gewählten Bewertungsstichtag auf eine unrichtige administrative Wertfestsetzung geschlossen hat. Es läßt sich daher nicht ausschließen, eine ordnungsmäßige Wertermittlung für den Zeitpunkt Mitte Oktober 1960 hätte das Berufungsgericht dazu führen können, daß die durch die Enteignungsbehörde erfolgte Entschädigungsfestsetzung richtig oder zu Gunsten der Enteignungsbegünstigten nicht wesentlich unrichtig oder sogar zu Gunsten des Eigentümers zu hoch erfolgt sei.

24

5.)

Aber auch bei einer wesentlich zu niedrigen administrativen Wertfestsetzung hätte das Berufungsgericht den Wertanteil nicht außer Acht lassen dürfen, der durch die Hinterlegung gedeckt war, und eine Verschiebung des Stichtages wäre nur noch für den bei richtiger Feststellung nicht gedeckten Rest in Betracht gekommen (BGHZ 26, 373, 377) [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56]. Hieran konnte sich auch nichts dadurch ändern, daß der Eigentümer den hinterlegten Betrag nicht in Anspruch nahm. Denn wie der erkennende Senat schon entschieden hat (BGHZ 44, 52, 59) [BGH 21.06.1965 - III ZR 8/64], kann der Betroffene die Festlegung des Stichtages nicht dadurch vermeiden, daß er die angebotene Zahlung grundsätzlich ablehnt, selbst dann nicht, wenn sich die von der Enteignungsbehörde festgesetzte Summe als wesentlich zu niedrig erweist. Denn § 266 BGB trifft auf das rein öffentlichrechtliche Verhältnis zwischen dem Enteigneten und dem Begünstigten nicht zu; es handelt sich nicht um eine "Teilleistung", wenn der von der Enteignungsbehörde festgesetzte Betrag als volle Leistung angeboten oder, wie hier, sogar erbracht wird. Schon im Hinblick auf den durch die Hinterlegung abgedeckten Wertanteil durfte sich das Berufungsgericht daher nicht mit der bloßen Feststellung begnügen, die Wert fest Setzung durch die Enteignungsbehörde sei unrichtig erfolgt. Der tatsächlichen Verkehrswertfeststellung für Mitte Oktober 1960 bedurfte es auch deshalb, da nur diese Feststellung überhaupt erst die weiterhin erforderliche Feststellung des durch die Hinterlegung nicht abgedeckten Wertanteils und damit die Wertberechnung, abgestellt auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung, ermöglichte.

25

6.)

Das Berufungsurteil läßt sich daher weder mit der von ihm gegebenen Begründung halten, noch ist dem Revisionsgericht mangels der hierfür erforderlichen Feststellungen eine anderweite sachliche Entscheidung möglich. Die aufgezeigten Rechtsfehler zwingen vielmehr dazu, auf die Revision der Enteignungsbegünstigten das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges überlassen, da sie vom endgültigen sachlichen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.

Dr. Pagendarum
Dr. Kreft
Bundesrichter Dr. Arndt ist erkrankt und ort abwesend; wird an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarum
Bundesrichter Dr. Hußla ist beurlaubt und ortsabwesend; wird an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Dr. Reinhardt