Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1980, Az.: BVerwG 6 C 43.78
Anforderungen an die Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung von Ruhensvorschriften; Voraussetzungen für eine Verwendung im öffentlichen Dienst; Voraussetzungen für ein Ruhen der Versorgungsbezüge eines Reichsbeamten auf Lebenszeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 43.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11559
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 11.05.1976 - AZ: I A 126/74
- OVG Lüneburg - 11.01.1977 - AZ: II OVG A 165/76
Rechtsgrundlagen
- § 158 Abs. 1 BBG
- § 158 Abs. 5 BBG
- § 160 Abs. 1 BBG
- § 53 BeamtVG
- § 54 BeamtVG
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff der Verwendung im öffentlichen Dienst gemäß BBG § 158 Abs. 5 aF (hier: Tätigkeit bei der Versicherungsgruppe H - VGH -).
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Mai 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Janzen, Dr. Schinkel und Nettesheim
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Nieder Sachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Januar 1977 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 11. Mai 1976 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der am 25. März 1907 geborene Kläger war am 8. Mai 1945 Reichsbeamter auf Lebenszeit. Am 1. Oktober 1961 wurde er ordentliches Mitglied der Geschäftsleitung der "Landschaftlichen Brandkasse H." und der "Provinzial Lebensversicherung H.", die als Versicherungsgruppe H. - VGH - eine Verwaltungseinheit bilden. Der Kläger schloß mit beiden Unternehmen einen privatrechtlichen Dienstvertrag, der auch eine Altersversorgung nach Maßgabe der Dauer seiner Tätigkeit vorsah. Seit seinem Ausscheiden aus der Geschäftsleitung der Unternehmen am 31. März 1973 bezieht der Kläger diese Altersversorgung.
Mit vorläufigem Festsetzungsbescheid vom 15. Februar 1966 teilte die bis dahin für den Kläger zuständige Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen diesem mit, sein Anspruch auf Versorgungsbezüge gemäß § 29 G 131 ruhe aufgrund des hohen Einkommens aus der Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 158 BBG a.F.). Demgegenüber ging der anschließend für die Versorgung des Klägers zuständige Beklagte zunächst davon aus, daß die Beschäftigung des Klägers bei den Unternehmen der VGH keine "Verwendung im öffentlichen Dienst" im Sinne des § 158 Abs. 5 BBG sei. Er setzte daher durch Bescheid vom 3. März 1969 die Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1967 fest, ohne allerdings die Anwendbarkeit des § 158 BBG (a.F.) im Bescheid ausdrücklich zu verneinen.
Nach einer Überprüfung änderte der Beklagte seine Auffassung und nahm mit Bescheid vom 16. Januar 1973 eine Ruhensberechnung nach § 158 BBG (a.F.) mit Wirkung vom 1. April 1972 vor. In dem diesem Bescheid beigefügten Anschreiben teilte er dem Kläger mit, der Bescheid vom 3. März 1969 werde rückwirkend mit der Maßgabe geändert, daß ihm für die Zeit vom 1. Januar 1967 bis zum 31. März 1972 kein Ruhegehalt und ab 1. April 1972 nur ein Teilbetrag des bis dahin ausgezahlten Ruhegehalts zugestanden habe. Dadurch ergebe sich eine Überzahlung von mehr als 180.000 DM, die vom Kläger zurückzuzahlen sei, sofern hiervon nicht aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werde.
Auf Einwendungen des Klägers erließ der Beklagte unter dem 23. Juli 1973 einen "Änderungsbescheid", wonach die Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend vom 1. Januar 1967 ab ruhten und es für die Zeit ab dem 1. April 1972 bei der Rubensberechnung vom 16. Januar 1973 verbleibe. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsleitung der Unternehmen der VGH unterrichtete er den Beklagten über die Höhe seiner Altersversorgung. Dieser erließ darauf unter dem 15. August 1973 für die Zeit vom 1. April 1973 ab eine Ruhensberechnung nach § 160 BBG (a.F.), derzufolge die von der VGH gewährte Altersversorgung als eine solche aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst angesehen und dem Kläger deshalb kein weiteres Ruhegehalt gezahlt wurde. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Beide Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 1974 zurück.
Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage mit dem Antrag,
die Änderungsbescheide des Beklagten vom 23. Juli 1973 und vom 15. August 1973 (jeweils nebst Anlagen) und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21. Juni 1974 aufzuheben sowie das beklagte Amt zu verpflichten, dem Kläger weiterhin volles Ruhegehalt nach Maßgabe des Bescheides vom 3. März 1969 (nebst Änderungsmitteilungen) zu gewähren,
hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Januar 1977, mit dem die Berufung des Beklagen zurückgewiesen worden ist, beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Die frühere Tätigkeit des Klägers bei den Unternehmen der Versicherungsgruppe H. stelle keine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 158 Abs. 5 BBG (a.F.) dar. Dem stehe nicht entgegen, daß die Landschaftliche Brandkasse H. wie auch die Provinzial Lebensversicherung H. der Rechtsform nach zu den in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen gehörten. Denn bei der Auslegung der §§ 158, 160 BBG (a.F.) sei mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10. März 1965 - BVerwG 6 C 3.63 -) von dem ihnen erkennbar innewohnenden Sinn und nicht nur von ihrem Wortlaut auszugehen. Nur so lasse sich ein Verstoß gegen Art. 3 GG vermeiden und ein sachgerechtes Ergebnis erzielen. Den vorgenannten beamtenrechtlichen Vorschriften liege der Gedanke einer Vermeidung der Doppelbelastung öffentlicher Mittel zugrunde. Eine derartige Doppelbelastung öffentlicher Mittel scheide hier indessen aus, weil die von den Unternehmen der VGH an ihre Mitarbeiter oder früheren Beschäftigten gezahlten Bezüge weder unmittelbar noch mittelbar aus öffentlichen Kassen stammten. Ein Austausch der Mittel zwischen der öffentlichen Hand einerseits und den Unternehmen der VGH andererseits erfolge nicht, und zwar weder durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge noch durch Subventionen oder andere Zuschüsse. Ein solcher Austausch erscheine auch nicht möglich. Die Unternehmen der VGH unterstünden weder der Finanz- noch der Wirtschaftshoheit der öffentlichen Hand.
Diese Feststellungen sollten nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) im allgemeinen zwar nicht aufgrund einer Einzelfallprüfung getroffen werden. Vielmehr sei wegen der mit gesetzlichen Regelungen notwendigerweise verbundenen Generalisierung und Typisierung grundsätzlich davon auszugeben, daß der dem § 158 Abs. 5 BBG (a.F.) innewohnende Sinn erfüllt sei, wenn die Beschäftigung bei einer der in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen im Bundesgebiet erfolge. Das gelte jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn ein atypischer Fall in dem Sinne vorliege, daß sich die Anwendung der Vorschriften der §§ 158, 160 BBG (a.F.) sinnwidrig auswirke. Das sei hier der Fall. Die Unternehmen der VGH seien zwar - historisch bedingt - noch immer öffentlich-rechtlich verfaßt. Sie seien jedoch, ohne daß die öffentliche Hand beteiligt gewesen wäre oder sei, ausschließlich privatwirtschaftlich tätig und handelten auf dem Boden des Privatrechts wie privatrechtlich verfaßte Versicherungsunternehmen. Wenn die Bezüge der bei den Versicherungsunternehmen aufgrund privatrechtlicher Rechtsverhältnisse tätigen Mitarbeiter hinsichtlich beamtenrechtlicher Anrechnungsvorschriften nur deshalb unterschiedlich behandelt werden sollten, weil einige Versicherungsunternehmen aus historischen Gründen noch öffentlich-rechtlich, die anderen aber privatrechtlich verfaßt seien, so sei die Schlechterstellung dieser Mitarbeiter mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar.
Um solche Ergebnisse zu vermeiden, habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 50, 81 [BVerwG 19.12.1975 - VII P 15/74]) eine beschränkte Einzelfallprüfung nach den eben angegebenen Grundsätzen vorgenommen. Der Senat halte sich auch im vorliegenden Fall zur Vermeidung einer sinnwidrigen Anwendung der Ruhensvorschriften für befugt, Tatsachen zu ermitteln, die erkennen ließen, ob die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. März 1965 entwickelten Merkmale für die Annahme einer Doppelbelastung öffentlicher Mittel vorlägen oder nicht. Er habe hierzu folgende Feststellungen getroffen, die insgesamt gesehen eine Doppelbelastung öffentlicher Mittel ausschlössen:
a)
Die Landschaftliche Brandkasse H. sei zwar vom Staat als öffentliche Körperschaft geschaffen worden. Die Dienstaufsicht über sie übe der Niedersächsische Minister der Finanzen ebenso aus wie über die Provinzial Lebensversicherung H., die erst in den 50er Jahren als Körperschaft des öffentlichen Rechts geschaffen worden sei. Wegen der Rechtsform, in der die Unternehmen betrieben würden, unterlägen sie auch den Regeln des Personalvertretungsgesetzes.
b)
Zu keinem Zeitpunkt hätten jedoch öffentliche Kassen Mittel für die Erfüllung der Aufgaben der beiden Institute zur Verfügung gestellt oder in irgendeiner Weise eine Gewährträgerschaft übernommen. Das gesamte Vermögen beider Unternehmen sei aus den Beiträgen der Versicherungsnehmer und deren Erträgnissen angesammelt worden. Die Unternehmen würden als kaufmännisch geführte Versicherungsunternehmen ohne jede finanzielle Staatsbeteiligung betrieben und arbeiteten wirtschaftlich wie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Das komme darin zum Ausdruck, daß sie keine Erträge oder Dividenden an Außenstehende, auch nicht an den Staat oder eine staatliche Einrichtung, ausschütteten, andererseits die Versicherungsnehmer der Landschaftlichen Brandkasse nach § 20 der Satzung außergewöhnliche, durch Stammkapital und Rücklagen nicht gedeckte Geschäftsverluste durch außerordentliche Beiträge tilgen müßten. Für eine Gewährträgerschaft öffentlicher Kassen fehlten jegliche Anhaltspunkte.
c)
Eine unmittelbare oder mittelbare Verwaltung der Unternehmen durch den Staat fehle ebenso wie die Verleihung von Zwangsbefugnissen oder Monopolrechten. Sie seien nicht berechtigt, der Bevölkerung finanzielle Lasten aufzuerlegen.
d)
Steuerlich würden die Unternehmen der VGH ebenso behandelt wie privatrechtlich organisierte Versicherungsunternehmen.
e)
Sie würden auch nicht vom Landesrechnungshof überprüft. § 118 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung bestimme, daß bis zur Klärung ihrer Rechtsstellung beide Unternehmen von der Prüfung durch den Landesrechnungshof freigestellt seien. Diese Klärung sei bisher nicht erfolgt.
f)
Die Landschaftliche Brandkasse und die Provinzial Lebensversicherung nähmen auch keine öffentlichen Aufgaben wahr. Durch die Unterstellung der Versicherungsunternehmen unter die Versicherungsaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen sei deutlich gemacht worden, daß sie nicht mehr als dem staatlichen Anstaltswesen zugehörig, sondern wie andere Wettbewerbsunternehmen betrachtet werden sollten.
g)
Für die Unternehmen der VGH seien das Beamtenrecht und das allgemeine Verwaltungsrecht bedeutungslos, da Beamte bei den Unternehmen nicht beschäftigt würden.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere eine fehlerhafte, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Anwendung des § 158 Abs. 5 BBG (a.F.) und beantragt sinngemäß,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Januar 1977 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 11. Mai 1976 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Oberverwaltungsgericht hätte der Berufung des Beklagten stattgeben müssen. Denn die angefochtenen Ruhensbescheide sind rechtmäßig.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt die frühere Tätigkeit des Klägers bei der Landschaftlichen Brandkasse H. und der Provinzial Lebensversicherung H. eine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne der §§ 158 Abs. 1, 160 Abs. 1 BBG (a.F.) dar. Als solche ist nach der in § 158 Abs. 5 BBG (a.F.) enthaltenen Begriffsbestimmung, auf die § 160 Abs. 1 BBG (a.F.) verweist, jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts im Reichsgebiet anzusehen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Landschaftlichen Brandkasse H. der Rechtsform nach entweder gemäß § 1 Abs. 3 der am 1. April 1913 in Kraft getretenen Satzung um eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Preußischen Gesetzes betreffend die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25. Juli 1910 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 362) um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Provinzial Lebensversicherung H. ist gemäß § 1 Abs. 1 ihrer am 1. September 1957 in Kraft getretenen Satzung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Diese Feststellungen sind gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO für das erkennende Gericht bindend. Die Gründung von Körperschaften des öffentlichen Rechts fällt - abgesehen von den Fällen des Art. 87 GG - grundsätzlich in die Kompetenz der Länder. Die entsprechenden Organisationsnormen sind demnach Landesrecht und daher nicht revisibel. Dem steht nicht entgegen, daß der Begriff der Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer Vorschrift des Bundesbeamtengesetzes enthalten ist. Denn wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, wird dieser Begriff dadurch nicht zu einem solchen auch des Beamtenrechts, welches vielmehr voraussetzt, daß diese Rechtsfigur bereits in organisationsrechtlichen Vorschriften ihre Regelung gefunden hat (Urteile vom 10. März 1965 - BVerwG 6 C 3.63 - [Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 6] undvom 8. September 1966 - BVerwG 6 C 8.64 - [Buchholz 231 § 127 DBG Nr. 2]). Die bereits in dem angeführten Urteil vom 10. März 1965 offengebliebene Frage, ob die den Begriff der öffentlich-rechtlichen Körperschaft verwendende Vorschrift eine einengende Auslegung erfahren muß, wenn die organisationsrechtlichen Bestimmungen einen mit den überkommenen, dem Beamtengesetzgeber vorschwebenden Vorstellungen nicht zu vereinbarenden Inhalt haben, bedarf auch in diesem Rechtsstreit keiner Entscheidung. Denn das Berufungsgericht hat die öffentlich-rechtliche Rechtsform der Landschaftlichen Brandkasse und der Provinzial Lebensversicherung aufgrund von Vorschriften und rechtlichen Erwägungen bejaht, die mit dem überkommenen Begriff der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in Einklang stehen. Es besteht nämlich von jeher Übereinstimmung darüber, daß einer Einrichtung, die durch staatlichen Verleihungsakt ausdrücklich als Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet worden ist, diese Rechtsstellung ohne Rücksicht auf ihre Aufgabenstellung so lange verbleibt, bis der Rechtsakt, auf dem sie beruht, außer Kraft gesetzt wird (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 10. Aufl. 1973, Bd. I Allg. Teil, S. 492 ff., 502, 506; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl. 1976, § 84 II c; Plog/Wiedow/Beck, BBG, § 1,58 RdNr. 20).
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Beschäftigung bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht zwangsläufig unter die Vorschriften der §§ 158, 160 BBG (a.F.) fällt, wenn man die Begriffsbestimmung des § 158 Abs. 5 BBG (a.F.) nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern unter Berücksichtigung des den Ruhensvorschriften innewohnenden Sinnes auslegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Sinn dieser Bestimmungen darin zu erblicken, daß das Verwendungseinkommen oder die neuen Versorgungsbezüge des Beamten ebenso wie sein Ruhegehalt aus öffentlichen Mitteln fließen, und daß diese, als Ganzes betrachtet, durch den Unterhalt des Beamten nicht zweimal belastet werden sollen, obwohl nur einer Körperschaft Dienste geleistet werden (BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; 22, 1 [4]; 25, 291 [294];Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 19]; vgl. BGHZ 20, 15 [20]). Die öffentlichen Mittel als Ganzes zu betrachten ist dann gerechtfertigt, wenn sie zum mindesten teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, so daß ein Austausch der Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch Subventionen oder andere Zuschüsse, tatsächlich erfolgt oder doch "möglich" ist(Urteil vom 10. März 1965 - BVerwG 6 C 3.63 - [a.a.O.];Beschlüsse vom 26. Juni 1973 - BVerwG 6 B 34.73 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 26] undvom 24. September 1973 - BVerwG 6 B 45.73 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 28]). Diesen Begriff der "Möglichkeit" des Austausches öffentlicher Mittel hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 10. März 1965 - gerade in bezug auf die Landschaftliche Brandkasse H. - wie folgt verdeutlicht:
"Es war nicht etwa der Sinn der genannten Entscheidungen, in jedem Einzelfall eine Prüfung für erforderlich zu erachten, ob eine solche Doppelbelastung tatsächlich eingetreten sei oder ob sie eintrete. Eine derartige Handhabung wäre mit dem generalisierenden Wesen der Gesetzgebung unvereinbar, das es weder fordert noch auch nur zuläßt, in jeder unter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale fallenden Sache die Frage aufzuwerfen, ob und inwieweit der Gesetzgeber gerade auch an einen solchen Fall bei der Formulierung des Tatbestandes gedacht habe. Dementsprechend hat der erkennende Senat schon in BVerwGE 12, 102 (105) [BVerwG 08.03.1961 - BVerwG VI C 83.59][BVerwG 08.03.1961 - VI C 83/59] ausgesprochen, es sei Kennzeichen jeder typisierenden Regelung, wie es gesetzliche Vorschriften in aller Regel sein müßten, daß in Grenzfällen der hinter der Regelung stehende Sinn sich mitunter nicht mehr recht auswirke, und daß (nur) dann, wenn das zu unerträglichen Ergebnissen führe, hierfür mit den wiederum in der Rechtsordnung selbst zur Verfügung gestellten Mitteln (etwa in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben) Abhilfemöglichkeit bestehe. - Der Fall des Klägers ist aber nicht atypisch in dem Sinne, daß die Anwendung der hier streitigen, von dem Ziel einer Vermeidung der Doppelbelastung öffentlicher Mittel geprägten Regelung sich sinnwidrig auswirken müßte. Denn diesem Sinn entspricht es schon - wie in dem Urteil des Senats BVerwGE 9, 314 auch ausdrücklich ausgesprochen ist -, wenn der vom Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes erfaßte Einzelfall in einem Bereich angesiedelt ist, der zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit unterliegt dergestalt, daß ein Austausch der Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch Subventionen oder andere Zuschüsse, tatsächlich erfolgt oder doch 'möglich' ist."
Nach diesen Ausführungen reicht bereits die bloße Möglichkeit des Austausches von öffentlichen Mitteln für die Anwendbarkeit der Ruhensregelung des § 158 BBG (a.F.) aus. Eine nähere Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein solcher Austausch tatsächlich stattgefunden hat oder mit Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit stattfinden wird, ist nicht erforderlich. Nur dann, wenn ohne weitere Feststellungen eindeutig erkennbar ist, daß ein Austausch öffentlicher Mittel nicht erfolgen kann, stellt die Tätigkeit bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts keinen öffentlichen Dienst im Sinne des § 158 Abs. 5 BBG (a.F.) dar. Eine andere Auslegung würde dem Umstand, daß die Vorschrift des § 158 Abs. 5 BBG (a.F.) - wie in demUrteil vom 10. März 1965 - BVerwG 6 C 3.63 - (a.a.O.) näher dargelegt ist - gegenüber dem früheren Recht einfachere Voraussetzungen für die Anrechnung von Versorgungsbezügen geschaffen hat, nicht gerecht. Auch würde es den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität widersprechen, wenn die Behörde bei der Anwendung der Ruhensregelung bei jeder juristischen Person des öffentlichen Rechts prüfen müßte, ob die Rechtsform - noch - zu Recht besteht und konkret ein Austausch von öffentlichen Mitteln möglich ist.
Mit dieser Rechtsauffassung steht das angefochtene Urteil in Widerspruch, weil es sich bei der Anwendung der Ruhensvorschriften der §§ 158 Abs. 1, 160 Abs. 1 BBG (a.F.) auf eine detaillierte Untersuchung stützt, ob bei den Unternehmen der VGH die konkrete Möglichkeit des Austausches öffentlicher Mittel gegeben ist oder nicht. Das Berufungsgericht stellt damit ausschlaggebend nicht auf die öffentlich-rechtliche Rechtsform der beiden Unternehmen, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles ab. Indem es geprüft hat, ob die Unternehmen der VGH öffentliche Aufgaben wahrnehmen, Beamte beschäftigen, über Zwangsbefugnisse verfügen und der Staatsaufsicht unterstehen sowie der Frage nachgegangen ist, ob seitens der öffentlichen Hand eine Einlage geleistet oder Gewährträgerschaft übernommen wurde, hat es erkennbar anhand überkommener Definitionsmerkmale untersucht, ob es sich bei der Brandkasse und der Provinzial Lebensversicherung ihrem Wesen nach um "echte" Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts handelt und aufgrund des gefundenen Ergebnisses eine Doppelbelastung öffentlicher Mittel verneint. Dieser Ausgangsmethode kann jedoch nicht gefolgt werden, weil sie im Ergebnis dazu führt, daß der Begriff des öffentlichen Dienstes, für den sich der Gesetzgeber in § 158 Abs. 5 BBG (a.F.) entschieden hat, durch einen anderen ersetzt wird.
Die Zulässigkeit einer detaillierten Einzelfallprüfung konnte das Berufungsgericht nicht etwa aus der Entscheidung in BVerwGE 30, 81[BVerwG 27.06.1968 - VIII C 10/67] herleiten. Dieses Urteil ist nicht zu der von dem Ziel der Vermeidung einer Doppelbelastung öffentlicher Mittel geprägten Regelung des § 158 Abs. 5 BBG (a.F.), sondern zum Begriff des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 1 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 30. März 1957 (BGBl. I S. 293) in der Fassung des Art. 2 Nrn. 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 21. April 1961 (BGBl. I S. 457) ergangen. Da das Arbeitsplatzschutzgesetz in der damaligen Fassung keine Legaldefinition des Begriffes des öffentlichen Dienstes enthielt, hat das Gericht unter Heranziehung von Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes, des Gesetzes zu Art. 131 GG und des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - einen allgemeinen Rechtsbegriff des öffentlichen Dienstes entwickelt, unter den es die Tätigkeit bei der Deutschen Pfandbriefanstalt, um deren Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst in jenem Verfahren gestritten wurde, subsumierte. Bei diesem rechtlichen Ausgangspunkt lag es nahe, daß sich das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung BVerwGE 30, 81[BVerwG 27.06.1968 - VIII C 10/67] nicht mit der Feststellung begnügte, die Deutsche Pfandbriefanstalt sei ihrer Rechtsform nach eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern zusätzlich auf deren Aufgabenstellung und organisatorische Ausgestaltung abstellte.
Die Anwendung der Ruhensvorschriften führt im vorliegenden Fall auch nicht zu einem vom Sinn der gesetzlichen Regelung nicht mehr gedeckten unerträglichen Ergebnis (BVerwGE 12, 102 [BVerwG 08.03.1961 - BVerwG VI C 83.59] [105]). Denn es handelt sich hier nicht um einen atypischen Grenzfall, sondern um eine derjenigen vorgegebenen Fallgestaltungen, die den Gesetzgeber gerade dazu veranlaßt haben, im Interesse einer klaren Abgrenzung ausschließlich auf die Rechtsform der Allstellungskörperschaft abzustellen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die öffentlich-rechtliche Rechtsform der Unternehmen der VGH nicht allein geschichtliche Gründe. Denn die §§ 3 Abs. 1, 33 Abs. 1 des Preußischen Gesetzes betr. die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25. Juli 1910, wonach die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und ihre Auflösung der Genehmigung bedarf, sind weiterhin in Kraft (§ 1 des Dritten Gesetzes zur Bereinigung des niedersächsischen Rechts vom 17. Mai 1967 [Nieders. GVBl. S. 135] i.V.m. Nr. 159 der Anlage zum Gesetz); zudem hat der Niedersächsische Minister der Finanzen noch durch Erlaß vom 15. Januar 1973 eine Änderung der Satzung der Landwirtschaftlichen Brandkasse H. gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes betr. die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten genehmigt. Die derzeitig gültige Satzung der Provinzial Lebensversicherung H. ist in ihrer ursprünglichen Fassung überhaupt erst am 1. September 1957 mit Genehmigung des Niedersächsischen Ministers der Finanzen durch Erlasse vom 30. Januar 1956 und 30. Oktober 1956 in Kraft getreten; ihre letzte Änderung beruht auf einer Genehmigung des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 15. Januar 1973. Die Unternehmen der VGH haben demnach mit Billigung der staatlichen Aufsichtsinstanzen bis heute ihre öffentlich-rechtliche Rechtsstellung beibehalten. Beide Unternehmen besitzen auch jetzt noch gemäß § 4 des Gesetzes betr. die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten i.V.m. § 4 Abs. 1 der Satzung der Landschaftlichen Brandkasse und § 6 Abs. 1 der Satzung der Provinzial Lebensversicherung die Dienstherrnfähigkeit. Sie gehören damit, auch wenn sie ohne jede finanzielle Staatsbeteiligung betrieben werden und wirtschaftlich wie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit arbeiten, nach ihrer Organisationsform der mittelbaren Staatsverwaltung an. Bei dieser Sachlage widerspricht es nicht dem Sinn und Zweck der Ruhensvorschriften, wenn die Tätigkeit bei den Unternehmen der VGH als eine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne der Begriffsbestimmung des § 158 Abs. 5 BBG (a.F.) angesehen wird.
Nach alledem war der Beklagte gemäß §§ 158 Abs. 1, 160 Abs. 1 BBG (a.F.) berechtigt, sowohl das Verwendungseinkommen als auch die neuen Versorgungsbezüge des Klägers auf dessen Ruhegehalt nach den Gesetz zu Art. 131 GG anzurechnen; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstoßen die Ruhensvorschriften im übrigen weder gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen den durch Art. 3 GG gewährleisteten Gleichbehandlungsgrundsatz und die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (BVerwGE 12, 102 [106]; 25, 291 [294]; 51, 226 [228] mit Hinweis auf BVerfGE 27, 364 [374 f.] und 33, 44 [51 f.]Beschluß vom 3. August 1978 - BVerwG 6 B 27.78 - [Buchholz 237.7 § 168 LBG NW Nr. 3 = ZBR 1979, 186]).
Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß der Beklagte das Ruhen der Versorgungsbezüge rückwirkend festgestellt hat. Die für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entwickelten Rechtsgrundsätze über den Schutz des Vertrauens des Begünstigten auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes gelten bei Anwendung der Ruhensvorschriften grundsätzlich nicht, weil die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen ebenso wie die Ruhensberechnung selbst unter dem gesetzlichen Vorbehalt stehen, daß die Bezüge infolge späterer Anwendung der Rubensvorschriften gekürzt und die Überzahlungen zurückgefordert werden (BVerwGE 21, 119 [122]; 25, 291 [293 ff.];Urteile vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 2 C 41.67 - [Buchholz 232 § 158 Nr. 16] undvom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 § 158 Nr. 31]). Die Anwendung der Rubensvorschriften kann zwar im Einzelfall mit dem auch im Öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar sein, wenn eine Versorgungsbehörde den Versorgungsberechtigten zuvor durch ihr eigenes Verhalten in den Glauben versetzt hatte, daß er damit nicht mehr zu rechnen brauche (venire contra factum proprium). Hiervon kann aber schon im Hinblick darauf, daß die Rubensregelungen zwingendes Recht sind und ihre Anwendung deshalb nicht dem Ermessen der Versorgungsbehörde anheimgegeben ist, nur in den Fällen die Rede sein, in denen die Versorgungsbehörde vor der Anwendung der Ruhensvorschrift dem Versorgungsberechtigten gegenüber durch einen ausdrücklichen Bescheid (sog. "Negativbescheid") die Anwendbarkeit der Ruhensvorschrift verneinte oder in denen sie die rückwirkende Anwendung der Ruhensvorschrift ohne erkennbaren Grund nach Festsetzung der Bezüge so ungewöhnlich lange verzögerte, daß dieser Verzögerung der Aussagewert eines Negativbescheides beizumessen ist (BVerwGE 25, 291 [295];Urteil vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 2 C 41.67 - [a.a.O.]).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wie sich aus den Behördenakten ergibt, hat der Kläger einen Bescheid des Inhalts, daß seine Versorgungsbezüge keiner Ruhensregelung unterliegen würden, nicht erhalten. Ein solcher Negativbescheid kann insbesondere nicht in der uneingeschränkten Versorgungsfestsetzung vom 3. März 1969 gesehen werden. Denn ein Pensionsfestsetzungsbescheid weist in der Regel - so auch hier - lediglich aus, daß und in welcher Höhe ein Versorgungsanspruch besteht; er enthält jedoch regelmäßig keinen Ausspruch darüber, daß der Auszahlung des als Versorgung festgesetzten Betrages kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Das Ruhen der Versorgungsbezüge hat aber nur die rechtliche Bedeutung eines solchen Hindernisses für die Auszahlung der festgesetzten Versorgung, nicht hingegen die Bedeutung des Verlustes oder des teilweisen Verlustes des Anspruchs auf Versorgung (BVerwGE 25, 291 [293]). Daß die Versorgungsbehörde im vorliegenden Fall ausweislich eines Aktenvermerks vom 2. Dezember 1968 bei Erlaß des Festsetzungsbescheides vom 3. März 1969 der Auffassung war, die Beschäftigung des Klägers bei den Unternehmen der VGH stelle keine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 158 Abs. 5 BBG dar, ist dabei ohne Bedeutung. Denn es ist Voraussetzung für den Vertrauensschutz und gehört deshalb zum Wesen einer formlosen "negativen" Entscheidung mit diesem Inhalt, daß die Behörde nicht nur in einem verwaltungsinternen Vermerk zum Ausdruck gebracht hat, daß sie die Anwendbarkeit der Ruhensvorschrift geprüft habe und verneine; ihr Verhalten gegenüber dem (früheren) Beamten muß die getroffene Entscheidung auch für ihn erkennbar werden lassen (vgl.Urteile vom 27. Juni 1962 - BVerwG 6 C 19.61 - [Buchholz 234 § 7 G 131 Nr. 68], vom 24. Oktober 1962 - BVerwG 6 C 96.59 - [Buchholz 234 § 7 G 131 Nr. 69 - Leitsatz] undvom 9. November 1962 - BVerwG 6 C 46.62 -). Wie schon der Beklagte in seinem Anschreiben zum Ruhensbescheid vom 16. Januar 1973 mit Recht geltend gemacht hat, war jedoch hier in. Gegenteil dem Kläger in der vorläufigen Festsetzung seiner Versorgungsbezüge vom 15. Februar 1966 von der damals für ihn noch zuständigen Versorgungsbehörde sogar ausdrücklich mitgeteilt worden, die Bezüge ruhten "auf Grund des hohen Einkommens aus der Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 158 BBG)". Im Hinblick auf diese Mitteilung konnte der Kläger, auch wenn sich der Beklagte vor Erlaß des Festsetzungsbescheides vom 3. März 1969 nach der Höhe seiner Einkünfte erkundigt hatte, nicht darauf vertrauen, daß eine Ruhensberechnung nicht mehr erfolgen werde. Er mußte vielmehr aus seiner Sicht gleichermaßen damit rechnen, daß bei der erstmaligen Festsetzung der Versornungsbezüge durch den Beklagten die Ruhensvorschriften irrtümlich nicht angewandt worden waren. Bei dieser Sachlage kann sich der Kläger auch nicht auf den nach der Festsetzung vom 3. März 1969 bis zur ersten Ruhensberechnung vom 16. Januar 1973 verstrichenen Zeitablauf berufen; denn da für ihn als Grund der Verzögerung jedenfalls auch ein Irrtum der Versorgungsbehörde in Betracht kam, kann der eingetretenen Verzögerung ihm gegenüber nicht der Aussagewert eines Negativbescheides beigemessen werden. Der Beklagte wird allerdings bei der im Rahmen der Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge gemäß § 29 Abs. 1 G 131, § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG zu treffenden Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung des hohen Alters, der Leistungsfähigkeit und der sonstigen Lebensverhältnisse des Klägers nicht nur eine Ratenzahlung, sondern auch eine angemessene Herabsetzung des erst nach langer und von ihm zu vertretender Säumnis zurückgeforderten Betrages in Erwägung zu ziehen haben (vgl.Urteil vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31]).
Da der Kläger gegen das Rechenwerk der angefochtenen Ruhensbescheide keine Einwendungen erhoben hat und auch sonst gegen die Richtigkeit dieser Berechnung keine Bedenken bestehen, stellen sich diese als insgesamt rechtmäßig dar, so daß in der Sache selbst zu entscheiden und die Klage unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile abzuweisen war (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Soweit sich der Klageantrag nicht auf die Aufhebung dieser Bescheide beschränkt, sondern darüber hinaus die Verpflichtung des Beklagten begehrt, dem Kläger "weiterhin" nach Maßgabe des Bescheides vom 3. März 1969 (nebst Änderungsmitteilungen) das volle Ruhegehalt zu gewähren, dient er erkennbar nur der Klarstellung des auf den Fortbestand des ursprünglichen Rechtszustandes gerichteten eigentlichen Klagebegehrens. Im übrigen wäre die Klage aber auch nach dem für die Beurteilung eines Verpflichtungsbegehrens maßgebender neuen Versorgungsrecht unbegründet, weil die Regelungen des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge - von geringfügigen redaktionellen Abweichungen abgesehen - inhaltlich übereinstimmen (§ 101 BeamtVG, § 78 G 131, §§ 69 Abs. 1 Nr. 2, 54 BeamtVG; BVerwGE 54, 177 [179 f.]).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 49.989,60 DM festgesetzt.
Fischer
Janzen
Dr. Schinkel
Nettesheim