Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.2002, Az.: BVerwG 1 DB 32.01
Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Versetzung bei eingeschränkter Dienstfähigkeit; Verlust der Dienstbezüge des Beamten als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 32.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 27107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 28.08.2001 - AZ: XVI BK 8/01
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Polizeiobermeister im BGS ...
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Präsidenten des Grenzschutzpräsidiums ...
Sonstige Beteiligte
Bundesdisziplinaranwalt
In der Disziplinarsache
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2002
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 28. August 2001 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Verlust der Dienstbezüge am 13. Juni 2001 geendet hat.
Gründe
I.
1.
Der Antragsteller, der mit Wirkung vom 1. August 1998 zum Bundesgrenzschutzamt K. versetzt worden und seit Januar 1999 bei der Bundesgrenzschutzinspektion F. als Kontroll- und Streifenbeamter beschäftigt war, leistet seit Ende November 1999 krankheitsbedingt keinen Dienst mehr. Nach dem Privatattest des Arztes für Orthopädie Dr. F. vom 10. April 2000 leidet der Antragsteller an einer ausgeprägten Senk-Spreizfußdeformität mit Hallux valgus Bildung beidseits sowie Hallux rigidus beidseits mit kompletter Aufhebung des Großzehengrundgelenkes beidseits. Aus orthopädischer Sicht sehe man keine Möglichkeit, ihn mittel- und langfristig weiter im aktiven Polizeidienst zu beschäftigen. Es sei daher angebracht, ihn wohnortnah im Innendienst einzusetzen. Diesem Verwendungsvorschlag stimmte Dr. S. vom Betriebsmedizinischen Dienst des Grenzschutzpräsidiums ... am 30. Mai 2000 zu.
Der Antragsteller wurde daraufhin vom Sozialmedizinischen Dienst des Bundesgrenzschutzes beim Grenzschutzpräsidium ... und dem hinzugezogenen Arzt für Orthopädie T. am 30. November 2000 eingehend körperlich untersucht. Das Sozialmedizinische Gutachten vom 14. Dezember 2000 kam zum Ergebnis, dass der Antragsteller den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nur eingeschränkt genüge. Gegen seine Verwendung in der Funktion als Kontroll- und Streifenbeamter bestünden gesundheitliche Bedenken. Er sei aber gesundheitlich für den allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet. Eine solche Bürotätigkeit beinhalte nicht wesentlich mehr an Belastungen des Bewegungsapparates, wie ansonsten im privaten Lebensalltag zu erwarten sei. Bei der Wahl des Dienstortes sei zu beachten, dass der Beamte zu Fuß eine Wegstrecke pro Arbeitstag von nicht wesentlich mehr als 4 × 500 m bewältigen könne. Die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei möglich. Eine Einschränkung bezüglich der Dauer von Autofahrten bestehe nicht, wenn orthopädische Schuhe mit Ballenrolle getragen würden.
Durch Schreiben vom 21. Dezember 2000 wurde dem Antragsteller das Sozialmedizinische Gutachten zugestellt mit dem Hinweis, dass diesem gegenüber anders lautenden privatärztlichen Attesten Vorrang zukomme. Da er, der Antragsteller, dem Gutachten zufolge zeitlich uneingeschränkt Auto fahren könne und von seinem Wohnort A. aus eine direkte Verbindung mit der Bahn nach K. bestehe, wurde er aufgefordert, sich am ersten Arbeitstag nach Zustellung dieses Schreibens zu Dienstbeginn beim Bundesgrenzschutzamt K., zwecks Ableistung allgemeinen Verwaltungsdienstes zu melden.
Trotz einer erneuten schriftlichen Dienstantrittsaufforderung vom 23. Januar 2001 blieb der Antragsteller unter Berufung auf privatärztliche Krankschreibungen dem Dienst weiter fern. Er legte über seine Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 17. Januar 2001 gegen die Dienstantrittsaufforderung "Widerspruch" ein und ließ u.a. vortragen, dass ihm der tägliche Weg zur und von der Dienststelle in K. von jeweils 1,5 Stunden, insbesondere längeres Stehen in Bussen und Bahnen, nicht zugemutet werden könne.
Der zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgeforderte Sozialmedizinische Dienst des Bundesgrenzschutzes teilte mit Schreiben vom 12. Februar 2001 mit, dass der zur orthopädischen Begutachtung hinzugezogene Facharzt beim Antragsteller keine Einschränkung hinsichtlich der Dauer von Autofahrten sehe, wenn orthopädische Schuhe mit Ballenrolle getragen würden. Entsprechend sei auch die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für die Dauer von bis zu 3 Stunden täglich zumutbar.
Unter Bezugnahme auf diese ergänzende Stellungnahme und mit detaillierter Beschreibung des Tätigkeitsfeldes des Antragstellers als Bürosachbearbeiter forderte das Bundesgrenzschutzamt mit Schreiben vom 12. Februar 2001 den Antragsteller über seine Verfahrensbevollmächtigten erneut zum Dienstantritt auf. Auch dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach.
Daraufhin stellte der Präsident des Grenzschutzpräsidiums ... mit Bescheid vom 2. März 2001 gemäß § 9 BBesG den Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers ab 19. Februar 2001 bis auf weiteres fest, weil dieser seitdem schuldhaft ungenehmigt seinem Dienst fern bleibe.
2.
Hiergegen hat der Antragsteller durch seine Verfahrensbevollmächtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend macht er geltend, das Tragen von orthopädischem Schuhwerk sei kontraproduktiv. Autofahrten könnten nicht mit Fahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln verglichen werden, insbesondere bei längerem Stehen in Bussen und Bahnen. Er sei allenfalls eingeschränkt reisefähig. Die Einholung eines ärztlichen Obergutachtens sei erforderlich.
Ferner könne ihm kein Schuldvorwurf gemacht werden, da er den Empfehlungen seiner Ärzte habe vertrauen dürfen und auch vertraut habe. Im Übrigen sei die Dienstantrittsaufforderung wegen des hiergegen eingelegten "Widerspruches" nicht vollziehbar.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluss vom 28. August 2001, dem Antragsteller zugestellt am 10. September 2001, den Verlustfeststellungsbescheid vom 2. März 2001 mit der Begründung aufrechterhalten, der Antragsteller bleibe seit dem 19. Februar 2001 dem Dienst schuldhaft unerlaubt fern. Aufgrund des höheren Beweiswerts der Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes des Bundesgrenzschutzes stehe fest, dass der Antragsteller für den von der Behörde in Aussicht genommenen Dienstposten im Verwaltungs-(innen-)dienst dienstfähig und ihm die Anreise zum Dienst mittels Pkw oder öffentlichem Verkehrsmittel für die Dauer von bis zu 3 Stunden täglich zumutbar sei. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen seien nicht ersichtlich. Da es sich bei der Dienstantrittsaufforderung nach höchstricherlicher Rechtsprechung nicht um einen Verwaltungsakt handele, komme dem dagegen eingelegten "Widerspruch" keine aufschiebende Wirkung zu.
3.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 8. Oktober 2001 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, wegen seiner Erkrankung sei er zuletzt ab März 1999 beim Ermittlungsdienst der Bahnpolizei in K. beschäftigt worden und - aufgrund seiner Versetzung zum Bundesgrenzschutzamt K. sowie der ihm erteilten Zusage der Umzugskostenvergütung - im Juni 1999 in seinen jetzigen Wohnort bei B., im Einzugsbereich von K., gezogen. Zeitweise habe er auch beim Ermittlungsdienst in B. gearbeitet. Er habe mehrfach gebeten, ihn dort wieder einzusetzen.
Seine Dienstsäumnis seit dem 19. Februar 2001 sei durchgehend auf die streitgegenständliche Erkrankung (Großzehengrundgelenkarthrose beidseitig) zurückzuführen. Er sei dadurch allenfalls äußerst eingeschränkt dienstlich verwendbar. Während des Zeitraums vom 15. Juni 2001 bis 30. Oktober 2001 habe er zusätzlich an dem von den Allgemeinmedizinern Dr. M. und E. diagnostizierten und durch Erst- und Folgebescheinigungen belegten Krankheitsbild gelitten; es habe für sich allein gesehen bereits Dienstunfähigkeit zur Folge gehabt.
Im Streit sei im Wesentlichen die Frage, ob es ihm gesundheitlich zumutbar sei, seinen Dienst gerade in K. anzutreten, da er für den einfachen Weg von seinem Wohnort A. zur Dienststelle des Bundesgrenzschutzamtes in K. mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 1,5 Stunden benötige. Die Frage der "Reisefähigkeit" beantworte sich bei Beamten nicht anders als bei sonstigen Arbeitnehmern. Den Aussagen von Amts- oder Betriebsärzten komme insoweit kein höherer Beweiswert zu. Im Ergebnis stelle der Sozialmedizinische Dienst unter Hinweis auf die fachärztliche Stellungnahme von Herrn T. darauf ab, dass ebenso wie eine Fahrt mit dem Pkw auch die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für die Dauer von bis zu 3 Stunden täglich zumutbar sei. Diese Schlussfolgerung sei falsch, da sich eine Pkw-Fahrt von einer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln schon im Hinblick auf längere Stehzeiten in Bus und Bahn bei fehlenden Sitzplätzen grundlegend unterscheide. Selbst nach dem Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes stehe fest, dass er pro Arbeitstag nur eine Fußwegstrecke von nicht wesentlich mehr als 4 × 500 m bewältigen könne. Auch diese Beschränkung sei bei einer Dienstaufnahme in K. nicht einhaltbar. Inzwischen lägen zwei weitere fachärztliche Stellungnahmen vor. Ihnen sei ebenfalls zu entnehmen, dass ihm nur ein Dienstposten zugemutet werden könne, der mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne längere Anfahrtszeiten erreichbar sei.
Auch eine Fahrt mit dem Pkw vom Wohnort zur dienstlichen Verwendung in K. sei ihm gesundheitlich nicht zuzumuten. Er habe heftige Schmerzen, wenn er geschlossenes Schuhwerk trage. Selbst speziell angefertigte Schuhe brächten keine Linderung. Zuhause laufe er überwiegend in Strümpfen, um die Schmerzen erträglich zu halten. Seinen Privat-Pkw könne er nicht über einen längeren Zeitraum als 30 Minuten nutzen, weil dann die Füße durch das Abwinkeln und den Pedaldruck verkrampften. Diese Umstände habe der vom Bundesgrenzschutz eingeschaltete Sachverständige nicht hinreichend berücksichtigt.
II.
Die nach § 121 Abs. 5 BDO eingelegte Beschwerde ist zulässig. Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich auch nach dem In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) am 1. Januar 2002, das an die Stelle der Bundesdisziplinarordnung (BDO) getreten ist (vgl. Art. 27 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001, BGBl I S. 1510), aufgrund der Übergangsbestimmungen in § 85 BDG nach dem bisher geltenden Verfahrensrecht (§ 121 BDO), wenn der Verlustfeststellungsbescheid vor In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes ergangen ist (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 33.01 -). Das ist hier der Fall. Der Bescheid über den Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers datiert vom 2. März 2001.
Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das Bundesdisziplinargericht hat den Verlustfeststellungsbescheid für die Zeit ab dem 19. Februar 2001 zu Recht aufrechterhalten. Allerdings dauert die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht mehr an, sondern endete mit Ablauf des 13. Juni 2001, einem Mittwoch, weil dem Beamten derzeit nicht widerlegt werden kann, dass er ab dem 14. Juni 2001 dienstunfähig war.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fern bleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist gemäß § 9 Satz 3 BBesG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 BBG vom Dienstvorgesetzten festzustellen und gemäß § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG zu begründen. Von der Begründungspflicht war der Präsident des Grenzschutzpräsidiums ... hier gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG befreit, weil dem Antragsteller die Auffassung seines Dienstvorgesetzten über die Sach- und Rechtslage aus den vorangegangenen Ermittlungen und dem entsprechenden Schriftwechsel, zuletzt aus dem Schreiben des Bundesgrenzschutzamtes K. vom 12. Februar 2001, bekannt war. Die Rückwirkung des Feststellungsbescheides begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. dazu insgesamt z.B. Beschluss vom 9. September 1994 - BVerwG 1 DB 4.93 - BVerwG DokBer B 1994, 306).
1.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Satz 1 BBesG sind erfüllt. Der Antragsteller ist in der Zeit vom 19. Februar 2001 bis einschließlich 13. Juni 2001 ohne rechtfertigenden Grund und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben, weil er in diesem Zeitraum, wenn auch eingeschränkt, dienstfähig war.
Die eingeschränkte Dienstfähigkeit während des o.g. Zeitraums steht aufgrund des Sozialmedizinischen Gutachtens des Sozialmedizinischen Dienstes des Bundesgrenzschutzes beim Grenzschutzpräsidium ... vom 30. November 2000 zur Überzeugung des Senats fest. Medizinaldirektor Dr. S. kommt dort nach Untersuchung des Antragstellers unter Hinzuziehung des Facharztes für Orthopädie T. zum Ergebnis, dass der Antragsteller, der insbesondere an Hallux rigidus und Hallux valgus (krumme und starre Großzehe) beidseits bei deutlicher Großzehengrundgelenksarthrose beidseits mit Plentarfehlstellung der Großzehen sowie Spreiz-Senkfuß leidet, für den allgemeinen Verwaltungsdienst (Bürotätigkeiten) des Bundesgrenzschutzes gesundheitlich geeignet ist. Dieser Sozialmedizinischen Beurteilung widersprechen die vom Antragsteller vorgelegten privatärztlichen Atteste nicht. So hält es der Facharzt für Orthopädie Dr. F. in seinem Attest vom 10. April 2000 für angebracht, den Antragsteller im Innendienst zu beschäftigen, und beurteilt es in seinem Attest vom 2. Januar 2001 grundsätzlich positiv, den Antragsteller in den Verwaltungsdienst zu versetzen. Nichts anderes ergibt sich aus der fachärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Orthopädie Dr. Sch. vom 8. November 2001. Indem sie einen Arbeitsplatz in B. für geeignet hält, die bestehenden Belastungsbeschwerden des Antragstellers zu reduzieren, erkennt sie an, dass der Antragsteller jedenfalls innendienstfähig ist. Der Antragsteller geht deshalb selbst davon aus, zumindest eingeschränkt dienstfähig zu sein, denn er hat wiederholt selbst - nicht nur über seine Privatärzte - zu erkennen gegeben, lieber in B. oder S. - wohnortnah - im (polizeilichen) Innendienst als in K. im allgemeinen Verwaltungsdienst eingesetzt zu werden und hat in seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich erklärt, dass es im vorliegenden Verfahren nicht zentral um die Frage der eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit oder Einsatzfähigkeit im Innendienst, sondern allein um die Frage seiner "Reisefähigkeit" zu der neuen Dienststelle, dem Bundesgrenzschutzamt in K., gehe.
Der Antragsteller war nicht berechtigt, in der Zeit vom 19. Februar 2001 bis einschließlich 13. Juni 2001 allein wegen des erschwerten Zugangs zur Dienststelle aufgrund seiner Schmerzen beim Gehen (eingeschränkte Gehfähigkeit) dem Dienst fernzubleiben. Nach der Überzeugung des Senats war es dem Antragsteller, der kein Behinderter im Sinne des Schwerbehindertenrechts ist, ohne weiteres möglich und zumutbar, den Weg von seiner Wohnung in Alfter zu seiner Dienststelle in K. und zurück regelmäßig zu bewältigen. Es kann deshalb offen bleiben, ob und ggf. inwieweit er - unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - beamtenrechtlich verpflichtet gewesen sein könnte, durch besondere Maßnahmen sicherzustellen, dass er am Dienstort K. seinen Dienst ordnungsgemäß antreten konnte. Als solche kämen z.B. in Betracht, sich im Hinblick auf § 54 Satz 1 BBG einer besonderen Therapie oder gar Operation zu unterziehen, vgl. Beschluss vom 27. November 1997 - BVerwG 1 DB 25.96 - BVerwG DokBer B 1998, 157, m.w.N., oder im Hinblick auf § 74 Abs. 1 BBG eine näher gelegene Wohnung bzw. Zweitwohnung zu beziehen. Auf all das kommt es deshalb nicht an, weil der Antragsteller selbst eingeräumt hat, dass es ihm möglich und zumutbar sei, mit seinem Pkw etwa 30 Minuten zu fahren. Zwar ist der Antragsteller nach dem Urteil seiner Ärzte (insbesondere Attest der Orthopädin Dr. Sch. vom 16. Juli 2001, Attest des Chirurgen und Sportmediziners M. vom 12. November 2001) nicht in der Lage "große Strecken" zu laufen bzw. längere Zeit zu gehen. Das zweimalige Zurücklegen von jeweils etwa 300 m am Tag erscheint danach jedenfalls noch ohne größere Schmerzen zumutbar, zumal nach Auffassung des Orthopäden T. dem Antragsteller täglich sogar eine Fußwegstrecke von insgesamt (mindestens) 2 km zugemutet werden kann.
Unter diesen tatsächlichen Voraussetzungen war es dem Antragsteller möglich und zumutbar, den Weg von seiner Wohnung in Alfter, H.-Straße, zu seiner Dienststelle ... in K., T.-Straße, und zurück regelmäßig mit seinem Pkw zu bewältigen. Denn die mit etwa 28 bis 33 km Länge schnellsten Fahrtrouten sind nach der Internet-Auskunft von www.routenplaner.de (TeleMap & Route) mit einem "normalen" Pkw in ca. 25/26 Minuten zurückzulegen. Eine Autofahrt dieser Dauer ist dem Antragsteller schon nach seinen eigenen Angaben zuzumuten. Hinzu kommt ggf. noch ein kurzer, ebenfalls zumutbarer Fußweg vom nächstgelegenen Parkplatz zum Dienstbüro.
Die Verpflichtung des Antragstellers zur Dienstleistung im o.g. Zeitraum war schließlich auch nicht deshalb entfallen, weil seine Bevollmächtigten gegen die Dienstantrittsaufforderung vom 21. Dezember 2000 rechtzeitig "Widerspruch" eingelegt hatten. Da es sich bei der angegriffenen Maßnahme nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt hat (vgl. dazu näher Senatsurteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 D 81.97 - BVerwG DokBer B 2000, 23 = NVwZ-RR 2000, 174), kam dem "Widerspruchsschreiben" keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO zu. Darauf hat die Vorinstanz zu Recht hingewiesen.
Der Antragsteller ist dem Dienst auch schuldhaft, und zwar mindestens fahrlässig, ferngeblieben. Als erfahrener Polizeiobermeister im BGS mit damals 30-jähriger Dienstzeit hätte er bei entsprechend sorgfältiger Beurteilung der Sachlage erkennen können, dass er zumindest eingeschränkt dienst-, reise- und auch gehfähig und deshalb zu einer Dienstverrichtung in K. verpflichtet war. Er hielt sich selbst für "äußerst eingeschränkt dienstlich verwendbar" und war deshalb auch bereit, in B. Dienst zu leisten. Ferner wusste er, dass er in der Lage war, jeweils etwa 30 Minuten mit seinem Pkw zu fahren und Fußwegstrecken zurückzulegen, sofern es sich nicht um "große Strecken" handelte. Daraus hätte er die nötigen Schlussfolgerungen ziehen können und müssen. Der Antragsteller war auch mehrfach zum Dienstantritt aufgefordert und über die Folgen einer schuldhaften Dienstsäumnis belehrt worden, erstmals mit Schreiben vom 21. Dezember 2000. Spätestens nachdem ihm die ergänzende Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes vom 12. Februar 2001 bekannt geworden und er erneut zur Dienstleistung in K. aufgefordert worden war, hätte ihm klar sein müssen, dass er als (eingeschränkt) dienstfähig angesehen, deshalb die Aufnahme des Dienstes von ihm verlangt wurde und die weitere Dienstsäumnis ein pflichtwidriges Verhalten darstellen und zum Verlust der Dienstbezüge führen konnte. Auch soweit der Antragsteller schließlich im Vertrauen auf den eingelegten "Widerspruch" gegen die Dienstantrittsaufforderung vom 21. Dezember 2000 und den Rat seiner Ärzte dem Dienst weiter fernblieb, hat er unter Außerachtlassung der ihm nach den Umständen gebotenen und auch konkret zumutbaren Sorgfalt gehandelt, sodass ihm insoweit ebenfalls zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. § 16 Abs. 1 StGB).
2.
Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge endete mit Ablauf des 13. Juni 2001. Denn der Antragsteller war ab dem 14. Juni 2001, einem Donnerstag, möglicherweise krankheitsbedingt dienstunfähig. Zwar datiert das erste von ihm vorgelegte Privatattest vom 15. Juni 2001. Da es sich damals jedoch nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung gehandelt hatte, war es ausreichend, dass der Antragsteller erst nach dem 14. Juni 2001, dem dienstfreien Fronleichnamstag (...), einen Arzt aufgesucht hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschlüsse vom 20. Juni 2000 - BVerwG 1 DB 5.00 - und vom 21. September 2000 - BVerwG 1 DB 22.00 -, jeweils m.w.N.) endet ein pflichtwidriges Fernbleiben vom Dienst zum Zeitpunkt einer während des Fernbleibenszeitraums eingetretenen Dienstunfähigkeit kraft Gesetzes, ohne dass es insoweit einer besonderen (feststellenden) Verwaltungsentscheidung bedarf. Aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten privatärztlichen Atteste kann ihm derzeit nicht widerlegt werden, dass er für den Zeitraum ab dem 14. Juni 2001 dienstunfähig war. Eine Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach § 9 BBesG setzt zwar voraus, dass der volle Beweis über die Dienstfähigkeit des Beamten erbracht ist (stRspr, z.B. Beschluss vom 17. September 2001 - BVerwG 1 DB 22.01 - m.w.N.). Dieser Nachweis ist für den genannten Zeitraum bisher nicht geführt. Zu den im Beschwerdeverfahren zuletzt vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen hat die Antragsgegnerin bisher geschwiegen. Dieses Schweigen kann hier jedoch nicht den Ausschlag geben. Denn es handelt sich um einen neuen überprüfungsbedürftigen, von der Antragsgegnerin anscheinend nicht einmal ansatzweise überprüften Lebenssachverhalt, der deshalb nicht mehr Gegenstand der strittigen Feststellung, mithin auch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (vgl. Beschluss vom 8. November 2001 - BVerwG 1 DB 26.00 -). Die nach dem Endzeitpunkt, d.h. ab dem 14. Juni 2001 aufgetretenen Fehlzeiten unterliegen somit weiterhin noch der Beurteilung der Antragsgegnerin (Beschluss vom 8. November 2001 a.a.O.). Im Einzelnen stützen sich die Überlegungen des Senats auf folgende Tatsachen:
Der Antragsteller war im Anschluss an den dienstfreien 14. Juni 2001 ab dem nachfolgenden Tag wegen einer "depressiven Episode" arbeitsunfähig geschrieben. Dies ergibt sich aus der Erstbescheinigung der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. M. und E. vom 15. Juni 2001, die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis 22. Juni 2001 attestiert hatten; die letzte Folgebescheinigung der Ärzte datierte vom 20. September 2001 und sprach den Antragsteller arbeitsunfähig bis voraussichtlich 30. Oktober 2001. Als Krankheitsdiagnose war von Anfang an angegeben: F32.9, d.h. nicht näher bezeichnete depressive Episode (nach ICD-10 Kapitel V(F)). Es handelte sich insoweit um ein offensichtlich anderes Krankheitsbild als die beidseitige Großzehengrundgelenkarthrose des Antragstellers, die für den übrigen Fernbleibenszeitraum das vorliegende Verfahren prägt. Die ärztliche Entscheidung, den Antragsteller wegen des depressiven Leidens vorübergehend arbeitsunfähig zu schreiben, steht im Einklang mit Erkenntnissen der forensischen Psychiatrie, wonach ausgeprägte depressive Episoden dazu führen, dass die berufliche und soziale Funktionsfähigkeit mehr oder weniger vollständig unterbrochen wird; während akuter depressiver Phasen besteht in der Regel Arbeitsunfähigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2000 - BVerwG 1 D 8.96 - m.w.N.; ferner Beschluss vom 8. November 2001, a.a.O.). Das Krankheitsbild war deshalb durchaus geeignet, beim Antragsteller vorübergehend Dienstunfähigkeit zu verursachen. Die Antragsgegnerin ist dem entsprechenden ärztlichen Urteil bisher überhaupt nicht und erst recht nicht substantiiert, z.B. durch abweichende betriebs- oder sozialmedizinische Äußerungen, entgegengetreten. Ob und inwieweit dennoch Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung der Ärzte für Allgemeinmedizin bestehen können, mag aber letztlich offen bleiben. Jedenfalls steht für den Senat nicht zweifelsfrei fest, dass der Antragsteller ab dem 14. Juni 2001 dienstfähig war.
Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge endete nach allem mit Ablauf des 13. Juni 2001, ohne dass es darauf ankam, ob der Antragsteller zu erkennen gegeben hatte, er sei im Hinblick auf den Dienstort K. grundsätzlich dienstbereit (vgl. dazu Beschluss vom 20. Juni 2000, a.a.O., m.w.N.). Die später - nach der letzten vorgelegten Folgebescheinigung - etwa erneut aufgetretenen dienstlichen Fehlzeiten des Antragstellers, möglicherweise schon ab dem 31. Oktober 2001 (Mittwoch) bis auf weiteres, die ebenfalls nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, können ggf. noch rückwirkend festgestellt werden, soweit die Voraussetzungen des § 9 BBesG vorliegen (vgl. dazu z.B. Beschlüsse vom 7. Juli 2000 - BVerwG 1 DB 9.00 - und vom 21. September 2000, a.a.O.).
3.
Da der Antragsteller im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, hat er gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BDO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ein Fall des § 114 Abs. 2 BDO, wonach die Kosten zu teilen oder ganz der Antragsgegnerin aufzuerlegen sind, liegt nicht vor; denn die Beschwerde ist trotz der Maßgabe im Tenor dieses Beschlusses, dass der Verlust der Dienstbezüge am 13. Juni 2001 geendet hat, in vollem Umfang erfolglos geblieben. Einen Teilerfolg als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 114 Abs. 2 BDO hätte der Antragsteller nur erzielt, wenn der Senat den angefochtenen Verlustfeststellungsbescheid teilweise aufgehoben hätte. Dazu ist es nicht gekommen. Der Senat hat lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst, dessen Ende bei Erlass des Bescheides offen war, mit dem Eintritt nachträglicher Dienstunfähigkeit endete (vgl. zu dieser Verfahrensweise z.B. die Beschlüsse vom 7. Juli 2000, a.a.O. und vom 21. September 2000, a.a.O.).
Müller
Dörig