Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.09.2001, Az.: BVerwG 1 DB 22.01
Verlust der Dienstbezüge auf Grund unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst (Feststellungsbescheid); Erbringung des vollen Beweises über die Dienstfähigkeit des Beamten; Größerer Beweiswert einer amtsärztlichen oder betriebsärztlichen Untersuchung gegenüber einer privatärztlichen Untersuchung; Anforderungen an den Nachweis der Arbeitsfähigkeit durch den Betriebsarzt (Widerlegung des Privatattests)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.09.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 22.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 28049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 09.05.2001 - AZ: X BK 3/01
Rechtsgrundlagen
- § 121 Abs. 5 BDO
- § 9 S. 1 BBesG
Prozessführer
Posthauptschaffner ..., geboren am ...,
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Deutsche Post AG,
diese vertreten durch den Leiter der Niederlassung Produktion BRIEF, ...,
Sonstige Beteiligte
Bundesdisziplinaranwalt, ...
In derDiszilinarsache
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Albers und
die Richter Dr. H. Müller und Vormeier
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 9. Mai 2001 und der Feststellungsbescheid des Leiters der Niederlassung Produktion BRIEF ... vom 7. Februar 2001 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Antragsteller hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
I.
Der Leiter der Niederlassung Produktion BRIEF ... der Deutschen Post AG stellte mit Bescheid vom 7. Februar 2001 gemäß § 9 BBesG den Verlust der Dienstbezüge des beim Post-Zustellstützpunkt V. beschäftigten Antragstellers für den 3. und 4. November 2000 wegen schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst fest. Zur Begründung war ausgeführt, eine erneute Rückfrage beim Postvertragsarzt Dr. W. habe bestätigt, dass er, der Antragsteller, damals dienstfähig gewesen sei. Dies sei ihm auch mitgeteilt worden. Dem medizinischen Urteil des Postvertragsarztes komme grundsätzlich Vorrang vor dem Attest eines behandelnden Privatarztes zu.
Gegen den Verlustfeststellungsbescheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er habe eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 31. Oktober bis 4. November 2000 vorgelegt, die den hier streitigen Zeitraum erfasse. Bei einer so kurzen Erkrankung sei es bereits unverhältnismäßig gewesen, den Postvertragsarzt einzuschalten. Dessen Urteil habe schon deshalb keinen Vorrang, weil dieser ihn, den Antragsteller, überhaupt nicht auf Dienstfähigkeit untersucht habe. Dieser habe ihm auch nicht erklärt, dass er wieder dienstfähig sei. Vielmehr habe er allgemein zum Ausdruck gebracht, dass er ihn, den Antragsteller, nicht für krank halte. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie der Vertragsarzt ohne Untersuchung habe feststellen können, dass weder "Lippenbläschen" noch Zeichen für eine Magen-Darm-Erkrankung erkennbar gewesen seien. Er, der Antragsteller, sei zunächst in der Zeit vom 18. Oktober bis 31. Oktober 2000 an einer fiebrigen Sinubronchitis erkrankt gewesen. Die hiergegen verabreichten Medikamente hätten u.a. zu Gastroenteritis, der Ursache für die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 31. Oktober bis 4. November 2000, geführt. Die betreffenden Beschwerden habe er dem Vertragsarzt geschildert.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluss vom 9. Mai 2001 den Feststellungsbescheid vom 7. Februar 2001 mit der Begründung aufrechterhalten, der Antragsteller habe im maßgebenden Zeitraum billigend in Kauf genommen, dem Dienst unerlaubt fernzubleiben. Dem überzeugenden und vorrangigen Gutachten des Postvertragsarztes Dr. W. vom 31. Oktober 2000, ausdrücklich bestätigt durch schriftliche Erklärung vom 30. Januar 2001, sei zu entnehmen, dass der Antragsteller dienstfähig gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, er sei zu 50 % schwer behindert und leide an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung. In der Zeit vom 18. Oktober bis 30. Oktober 2000 habe er eine fiebrige Grippe gehabt. Die dagegen eingenommenen Medikamente hätten zu der anschließend attestierten Magen- und Darmerkrankung geführt. Zwar habe er am 23. Oktober 2000 in einem Personalgespräch zugesichert, den Dienst am 30. Oktober 2000 wieder aufzunehmen. Er sei dann aber unerwartet wieder an seinen chronischen Magen- und Darmbeschwerden erkrankt. Aufgrund starken Durchfalls und nervlicher Belastungen habe er am 3. November 2000 keinen Dienst leisten können.
Dr. W. habe ihn damals nicht untersucht. Er, der Antragsteller, habe ihm die ärztlichen Atteste gezeigt. Dr. W. habe sich diese kurz angesehen und dann gesagt, für ihn sei er, der Antragsteller, nicht krank. Gegen die Objektivität des Postvertragsarztes bestünden durchgreifende Bedenken. Es sei bekannt, dass Dr. W. in vergleichbaren Fällen ohne ärztliche Untersuchung "Arbeitsfähigkeit" attestiert habe. Der Betriebsrat habe deshalb bereits die Ärztekammer informiert.
II.
Die nach § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Verlustfeststellungsbescheids vom 7. Februar 2001 und der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Voraussetzungen für einen Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers gemäß § 9 Satz 1 BBesG sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller dem Dienst am 3. und 4. November 2000 ohne rechtfertigenden Grund ferngeblieben ist. Der Senat hat aus den vorgelegten ärztlichen Attesten und Stellungnahmen der Beteiligten die Überzeugung gewonnen, dass dem Antragsteller für jenen Zeitraum nicht widerlegt werden kann, für die von ihm zu erbringende Dienstleistung im Postzustelldienst nicht dienstfähig gewesen zu sein. Eine Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach § 9 BBesG setzt voraus, dass der volle Beweis über die Dienstfähigkeit des Beamten erbracht ist (stRsp; z.B. Beschluss vom 29. November 1994 - BVerwG 1 DB 12.94 -; Beschluss vom 24. April 2001 - BVerwG 1 DB 5.01 -, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Der Antragsteller war unwiderlegt ab dem 18. Oktober 2000, das heißt im vorangegangenen Zeitraum dienstunfähig erkrankt, und zwar offensichtlich wegen einer Bronchitis bzw. fiebrigen Grippe. Dies ergibt sich insbesondere aus der privatärztlichen Bescheinigung des Internisten Dr. S. vom 18. Oktober 2000, der Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis 31. Oktober 2000 attestiert hatte, aus der Einlassung des Antragstellers in einem Personalgespräch am 23. Oktober und aus seiner Einlassung gegenüber dem Postvertragsarzt Dr. W. am 31. Oktober 2000. Ein Nachweis darüber, dass der Antragsteller im anschließenden Zeitraum, insbesondere am 3. und 4. November 2000 (Freitag/Samstag) dienstfähig war, ist bisher nicht geführt und lässt sich nicht erbringen. Gegen eine andere Würdigung spricht das Privatattest des Dr. S. vom 31. Oktober 2000, in dem Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis 4. November 2000 bescheinigt wird. Das Attest wird als "Folgebescheinigung" bezeichnet, was auf die Fortdauer der bisherigen Erkrankung deutet; zugleich wird die Diagnose Gastroenteritis (Schleimhautentzündung von Magen und Dünndarm) und Herpes labialis (Hautgeschwür an den Lippen) abgegeben. Zwar hat sich der Antragsteller unter Vorlage des genannten Attestes noch am 31. Oktober 2000 bei Dr. W. vorgestellt, der ihn als "dienstfähig" angesehen hat. Auch wenn amts- oder betriebsärztlichen Stellungnahmen hinsichtlich des selben Krankheitsbildes mit Blick auf die Dienstfähigkeit eines Beamten gegenüber anders lautenden privatärztlichen Äußerungen regelmäßig ein größerer Beweiswert zukommt (stRspr; z.B. Beschluss vom 8. März 2001 - BVerwG 1 DB 8.01 - DVBl 2001, 1079 m.w.N.), so ist das betriebsärztliche Urteil des Dr. W. vom 31. Oktober 2000 hier weder für sich allein geeignet, einen Nachweis für die Dienstfähigkeit des Antragstellers an den Folgetagen 3. und 4. November 2000 zu führen, noch in Verbindung mit dem Fax vom 30. Januar 2001. Dr. W. hat darin seine Einschätzung nachträglich wie folgt begründet:
"Für eine Beurteilung der Dienstfähigkeit stehen mir folgende Parameter zur Verfügung:
1.
Schilderung des Patienten2.
Objektive aktuelle Untersuchungsergebnisse anderer Ärzte3.
Ergänzende eigene Untersuchungen, falls erforderlichIm vorliegenden Fall präsentierte der Patient eine 'AU' mit den Krankheiten 'Magen-Darm-Entzündung' und 'Lippenbläschen'. Die Dauer der Krankheiten wurde bis zum 4. November 2000 ausgewiesen. Nach Angaben des Patienten bestand die 'Krankschreibung' schon vierzehn Tage.
Objektiv waren weder 'Lippenbläschen' noch Anzeichen für Magen-Darm-Erkrankung erkennbar, wurden auch nicht vom Patienten auf genaues Befragen hin geklagt. Es waren überhaupt keine Untersuchungen durch den behandelnden Arzt vorgenommen worden.
Der Patient war über die Vorstellung bei mir verärgert, er habe Bronchitis und sei zu 50 % 'auf Nerven und Rücken' behindert. Er könne nicht arbeiten. Die vorliegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezog sich aber nicht auf Nerven oder Rücken. Irgendeine Therapie wurde auch nicht durchgeführt.
Ich hatte deshalb keine Veranlassung, Dienstunfähigkeit zu bescheinigen".
Dem ist im Zusammenhang zu entnehmen, dass Untersuchungsergebnisse weiterer Ärzte nicht herangezogen wurden und ergänzende eigene Untersuchungen am 31. Oktober 2000 nicht stattgefunden haben. Der Antragsteller hat außerdem erklärt, er habe Dr. W. seine Beschwerden geschildert. Es ist kaum nachvollziehbar, dass er überhaupt nicht auf irgendwelche Beschwerden hingewiesen hätte. Dann aber ist auch nicht nachzuvollziehen, wie ohne jede Untersuchung "objektiv" festgestellt werden konnte, dass Anzeichen für eine Magen-Darm-Erkrankung nicht erkennbar waren; eine Untersuchung des Antragstellers hat der Betriebsarzt weder dokumentiert noch auch nur behauptet; nach Angaben des Antragstellers hatte sie auch tatsächlich nicht stattgefunden.
Selbst wenn das betriebsärztliche Urteil des Dr. W. vom 31. Oktober 2000 für diesen einen Tag im Ergebnis zutreffend gewesen sein sollte, ist dem Antragsteller nicht zu widerlegen, dass er am 3. und 4. November 2000, dem allein von der Verlustfeststellung erfassten Zeitraum, dienstunfähig war. Dem Privatattest zufolge litt er damals u.a. an einer Magen- und Darmerkrankung. Seine Ehefrau entschuldigte ihn deshalb am 3. November gegen 6.15 Uhr telefonisch bei seiner Dienststelle mit dem Hinweis, ihr Mann "sei nervlich angeschlagen und fühle sich nicht arbeitsfähig"; gegen 11.30 Uhr meldete sich der Antragsteller dann selbst fernmündlich bei seiner Dienststelle. Später hat der Antragsteller dazu erläuternd ausgeführt, er sei damals wieder an seinen chronischen Magen- und Darmbeschwerden erkrankt gewesen. Wegen starken Durchfalls und nervlicher Belastungen sei er nicht zum Dienst erschienen. Diese Einlassungen sind von der Antragsgegnerin nicht entkräftet worden. Eine erneute Vorstellung beim Betriebsarzt hat nicht stattgefunden. Dem Beschwerdevorbringen ist die Antragsgegnerin nicht einmal entgegengetreten. Darüber hinaus sind die Einlassungen des Antragstellers zumindest hinsichtlich der behaupteten nervlichen Belastungen nachvollziehbar. Denn der Antragsteller befindet sich seit etwa 1995 in nervenärztlicher Behandlung. Gemäß Bescheid des Versorgungsamtes ... vom 9. Dezember 1998 leidet er u.a. an einer "psychischen Behinderung"; der Grad seiner Behinderung beträgt insgesamt 50 %.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Müller
Vormeier