Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.06.2000, Az.: BVerwG 1 DB 5.00
Verlieren der Dienstbezüge eines Beamten aufgrund des ohne Genehmigung schuldhaften Fernbleibens vom Dienst; Nachweis der Treuewidrigkeit eines Beamten durch absichtlich herbeigeführte Dauererkrankung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.06.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 5.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 34036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 23.02.2000 - AZ: VIII BK 11/99
Rechtsgrundlagen
- § 121 Abs. 3 BDO
- § 121 Abs. 5 BDO
- § 125 BDO
- § 9 BBesG
- § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 9 S. 1 BBesG
- § 121 BDO
Verfahrensgegenstand
Erlaß eines Zweitbescheides im Rahmen der Verlustfeststellung und Anordnung der sofortigen Vollziehung
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2000
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, Dr. H. Müller und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Leiters der Niederlassung Produktion BRIEF KOMMUNIKATION Hannover der Deutschen Post AG gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - Hannover -, vom 23. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Der Präsident der Direktion Hannover der Deutschen Post AG stellte mit Verfügung vom 14. August 1995 gemäß§ 9 BBesG den Verlust der Dienstbezüge des Beamten fortlaufend vom 26. Juni 1995 an fest. Dieser Feststellungsbescheid wurde nach gerichtlicher Überprüfung mit Ausnahme des angeordneten Bezügeverlusts für einen Krankenhausaufenthalt des Beamten vom 31. August bis einschließlich 17. September 1995 aufrechterhalten (vgl. Senatsbeschluß vom 5. März 1997 - BVerwG 1 DB 20.96 -). Zur Begründung führte der Senat u.a. aus, daß der Beamte zumindest eingeschränkt dienstfähig und deshalb insoweit zur Dienstleistung verpflichtet sei. Die eingeschränkte Dienstfähigkeit sei den vorliegenden postbetriebs- und postvertragsärztlichen Gutachten zu entnehmen. Diesen komme gegenüber privatärztlichen Attesten bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall größerer Beweiswert zu. Der Beamte bleibe dem Dienst schuldhaft, und zwar mindestens bedingt vorsätzlich fern.
Wegen des Vorwurfs unerlaubten Fernbleibens vom Dienst ist gegen den Beamten inzwischen ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden und beim Bundesdisziplinargericht anhängig (BDiG VIII VL 6/99). In dem vom Untersuchungsführer eingeholten psychiatrischen Fachgutachten des Leiters der Abteilung Klinische Psychiatrie und Psychotherapie der Medizinischen Hochschule Hannover vom 19. Juni 1998 führt der Sachverständige, Prof. Dr. E. u.a. aus, daß der Beamte zur Zeit - die dem Gutachten zugrunde liegende ambulante Untersuchung des Beamten erfolgte am 27. Mai 1998 - nicht dienstfähig sei. Dieser sei vielmehr behandlungsbedürftig, wobei die Fortführung der vom Beamten bereits begonnenen ambulanten Psychotherapie in Kombination mit "psychohygienischen Maßnahmen", die das psychosoziale Feld beruhigten, zu empfehlen sei. Darüber hinaus sei eine medikamentöse Therapie hilfreich. In sechs bis zwölf Monaten könne im Sinne einer rehabilitativen Maßnahme ein Wiedereingliederungsversuch an einem geeigneten Arbeitsplatz angestrebt werden.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Gutachten vertrat der Beamte mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 gegenüber dem Leiter der Niederlassung Briefpost Hannover die Auffassung, spätestens seit Anfang Juni 1998 sei er, der Beamte, dienstunfähig, so daß die Gründe für den Verlust der Dienstbezüge nicht mehr fortbestünden. Von diesem Zeitpunkt an seien ihm daher wieder Bezüge zu gewähren.
Der Leiter der Niederlassung Produktion BRIEF KOMMUNIKATION Hannover der Deutschen Post AG lehnte es mit Bescheid vom 2. November 1999 ab, die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge mit Wirkung vom 1. Juni 1998 aufzuheben. Zur Begründung war im wesentlichen angegeben: Zwar entfalle bei nachträglich eingetretener Dienstunfähigkeit grundsätzlich ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn - wie hier - Anhaltspunkte für ein rechtsmißbräuchliches Verhalten vorlägen. Der Beamte habe sich mit dem Ziel, den Dienst ohnehin nicht wieder anzutreten, selbst in den Zustand der tatsächlichen Dienstunfähigkeit hineingesteigert. Er lehne es seit Jahren, zuletzt im Oktober 1998, beharrlich ab, den Vorrang postbetriebsärztlicher Feststellungen gegenüber privatärztlichen Attesten anzuerkennen. Sein Verteidiger habe mit Schreiben vom 19. Oktober 1998 erklärt, daß sich der Beamte zur Zeit noch nicht vorstellen könne, jemals wieder eine Tätigkeit bei der Deutschen Post AG auszuüben. Der Sachverhalt sei daher als grob treuwidriges Verhalten durch zumindest bedingt vorsätzliches Herbeiführen der Dienstunfähigkeit zu werten. Unter diesen Voraussetzungen entfalle der objektive Tatbestand des pflichtwidrigen Fernbleibens vom Dienst nicht. - In dem Bescheid ist unter Bezugnahme auf § 121 Abs. 3 BDO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO die sofortige Vollziehung der Feststellung der Nichtaufhebung des Verlusts der Dienstbezüge angeordnet worden.
Gegen diese Entscheidung rief der Beamte das Bundesdisziplinargericht an mit dem Antrag, festzustellen, daß die Post verpflichtet sei, ihm, dem Beamten, seit dem 1. Juni 1998 Dienstbezüge zu zahlen. Zugleich wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsschutzantrags wiederherzustellen. Der Beamte war der Ansicht, nicht dienstfähig zu sein und wiederholte im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Die Feststellung, wonach ihm für die Zeit ab 1. Juni 1998 keine Dienstbezüge zustünden, sei objektiv rechtswidrig. Es sei auch nicht erkennbar, welche schützenswerten Interessen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheids rechtfertigten.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 23. Februar 2000 den Bescheid vom 2. November 1999 aufgehoben, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf disziplinargerichtliche Entscheidung gegen den genannten Bescheid wiederhergestellt und - soweit der Bescheid bereits vollzogen sei - die Aufhebung der Vollziehung angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, der Bescheid vom 2. November 1999 sei eine Entscheidung im Sinne von § 9 BBesG. Der Nachweis, daß der Beamte seit seiner Untersuchung durch den Sachverständigen Prof. Dr. E. am 27. Mai 1998 seinem Dienst schuldhaft fernbleibe, sei nicht erbracht. Jedenfalls treffe den Beamten seitdem an seinem Fernbleiben vom Dienst wegen möglicher Dienstunfähigkeit kein Verschulden. Da der Sachverständige den Beamten als dienstunfähig eingestuft habe und entgegenstehende neuere ärztliche Stellungnahmen nicht vorlägen, habe der mit Verfügung vom 14. August 1995 festgestellte Verlust der Dienstbezüge am 27. Mai 1998 geendet. Seither stünden dem Beamten deshalb wieder Bezüge zu. Es sei dem Beamten auch nicht verwehrt, sich auf das Urteil des Sachverständigen zu berufen. Ein grob treuwidriges Verhalten könne darin nicht gesehen werden. Da der Bescheid vom 2. November 1999 keinen Bestand habe, sei die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs antragsgemäß wiederherzustellen und - soweit erforderlich - die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen. Einer besonderen Entscheidung, daß die Post dem Beamten seit dem 1. Juni 1998 zur Zahlung der Dienstbezüge verpflichtet sei, bedürfe es nicht. Der Besoldungsanspruch ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 3 BBesG).
Gegen diesen Beschluß hat der Leiter der Niederlassung Produktion BRIEF KOMMUNIKATION Hannover der Deutschen Post AG rechtzeitig Beschwerde eingelegt und - unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen - geltend gemacht, der Beamte verfolge seit Jahren beharrlich und eindeutig die Absicht, unter keinen Umständen mehr Postdienst zu leisten. Die psychisch bedingte Dienstunfähigkeit lasse den Tatbestand des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst nicht entfallen. Spätestens seit dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1997 hätte der Beamte wieder Dienst leisten müssen. Dies habe er jedoch nicht getan, sondern in Kauf genommen, daß sich durch den Fortgang des Disziplinarverfahrens und die Sperrung der Dienstbezüge im Jahre 1997 seine psychische Belastung noch erhöhe. Dieser - vermeidbare - psychische Zustand und die daraus resultierende Dienstunfähigkeit ab 27. Mai 1998 müßten deshalb so behandelt werden, als seien sie zumindest bedingt vorsätzlich - mit dem langfristigen Ziel der Dienstvermeidung - treuwidrig herbeigeführt worden. Im übrigen sei es offensichtlich rechtsmißbräuchlich, wenn sich der Beamte im Oktober 1999 auf eine 16 Monate zuvor im Gutachten von Prof. Dr. E. erwähnte Dienstunfähigkeit berufe.
II.
Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Bundesdisziplinargericht hat den Bescheid vom 2. November 1999 zu Recht aufgehoben. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf disziplinargerichtliche Entscheidung sowie die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der angegriffene Bescheid vom 2. November 1999 stellt sich im Anschluß an den bestandskräftigen Feststellungsbescheid vom 14. August 1995 in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 5. März 1997, der von einem "fortlaufenden Verlust der Dienstbezüge" des Beamten ausgeht, nach Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gemäß §§ 48 ff. VwVfG (vgl. dazu Beschluß vom 29. März 1999 - BVerwG 1 DB 7.97 - <DVBl 1999, 931 = DÖD 1999, 205 = ZBR 1999, 309 = DokBer B 1999, 177>) als ablehnende Zweitentscheidung über die beantragte Feststellung eines Endzeitpunkts hinsichtlich des Verlustzeitraums der Dienstbezüge des Beamten dar. Gemäß § 121 BDO sind die Disziplinargerichte für alle mit dem Verlust der Bezüge zusammenhängenden Fragen, insbesondere, ob die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge rechtmäßig erfolgt ist, zuständig. In ihre Zuständigkeit fällt auch die Überprüfung bestandskräftiger Verwaltungsmaßnahmen (Beschluß vom 29. März 1999 a.a.O.) und entsprechender Zweit- bzw. Folgeentscheidungen im Rahmen der Verlustfeststellung.
Das Bundesdisziplinargericht ist zu Recht zu der Feststellung gelangt, daß das Ende des Verlusts der Dienstbezüge (spätestens) "am 27. Mai 1998" (richtig: mit Ablauf des 26. Mai 1998) eingetreten ist.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Ein Anspruchsverlust tritt allerdings nicht ein, wenn ein anzuerkennender Grund für das Fernbleiben vom Dienst, z.B. eine die Dienstfähigkeit ausschließende Erkrankung des Beamten, vorliegt. Dies ist hier der Fall. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, daß der Beamte jedenfalls seit seiner im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. E. erfolgten Untersuchung am 27. Mai 1998 seinem Dienst nicht mehr schuldhaft ungenehmigt fernbleibt. Der von der Post zu führende Nachweis, daß der Beamte seit diesem Zeitpunkt dienstfähig ist (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluß vom 10. Mai 1995 - BVerwG 1 DB 4.95 - mit weiteren Nachweisen), ist nicht erbracht. Im Gegenteil spricht auch nach Auffassung des Senats alles dafür, daß der Beamte nachträglich dienstunfähig geworden ist. Der Sachverständige, der sein fachärztliches Urteil im Auftrag des Untersuchungsführers im Rahmen des förmlichen Disziplinarverfahrens abgegeben hat, hat den Beamten zum Zeitpunkt seiner ambulanten Untersuchung am 27. Mai 1998 als "zur Zeit nicht dienstfähig" eingestuft. Der Senat hat keine Bedenken, diesem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Urteil, das die zuvor über den Beamten gefertigten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen berücksichtigt und über ein Jahr nach der Beschwerdeentscheidung des Senats ergangen ist, zu folgen, zumal neuere, entgegenstehende ärztliche Äußerungen nicht vorliegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschluß vom 4. Dezember 1996 - BVerwG 1 DB 23.96 - mit weiteren Nachweisen) endet ein pflichtwidriges Fernbleiben vom Dienst zum Zeitpunkt einer während des Fernbleibenszeitraums eingetretenen Dienstunfähigkeit kraft Gesetzes, ohne daß es einer besonderen (feststellenden) Verwaltungsentscheidung bedarf (vgl. dazu auch GKÖD, Bd. III, BBesG, Stand 1999, § 9 Rn. 38; Schwegmann/Summer, BBesG, Stand 1997, § 9 Rn. 15 f.). Daraus folgt, daß der im Bescheid vom 14. August 1995 festgestellte Verlust der Dienstbezüge mit Ablauf des 26. Mai 1998 von sich aus geendet hat und dem Beamten seither wieder Dienstbezüge zustehen. Zugleich wird damit deutlich, daß der Einwand der Beschwerde, der Beamte habe sich rechtsmißbräuchlich erst 16 Monate nach Erstellung des Gutachtens auf dessen Ergebnis berufen, unerheblich ist.
Für die Bestimmung des Endzeitpunktes der Verlustfeststellung ist auch ohne Bedeutung, ob der Beamte zu erkennen gegeben hat, er sei grundsätzlich dienstbereit. Der Verlust der Dienstbezüge endet mit dem Zeitpunkt des nachträglichen Eintritts der Dienstunfähigkeit, ohne daß es hierfür weiterer, an den Beamten zu stellender Anforderungen bedarf. Insbesondere kann aus dem Regelungsgehalt des § 125 BDO (Fortdauer des Verlusts der Dienstbezüge bei vorläufiger Dienstenthebung) nicht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz abgeleitet werden, daß der Verlust der Dienstbezüge im Falle des nachträglichen Eintritts eines die Dienstaufnahme hindernden Ereignisses immer erst dann sein Ende findet, wenn der Beamte seine Dienstbereitschaft erklärt. Wie der Senat mit Beschluß vom 26. August 1993 - BVerwG 1 DB 15.93 - <DokBer B 1993, 319 = ZBR 1994, 77 = BayVBl 1994, 218 [BVerwG 10.12.1993 - BVerwG 1 B 160.93] = DÖD 1994, 119 = NVwZ 1995, 86 [BVerwG 26.08.1993 - BVerwG 1 DB 15.93][BVerwG 26.08.1993 - 1 DB 15/93] = IÖD 1994, 19 = BVerwGE 93, 393> mit weiteren Nachweisen näher ausgeführt hat, ist diese Bestimmung nach ihrem Sinn und Zweck einer entsprechenden Anwendung auf den nicht vergleichbaren Fall des nachträglichen Eintritts der Dienstunfähigkeit nicht zugänglich.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist schließlich auch nicht deshalb von einem fortdauernden unerlaubten Fernbleiben vom Dienst auszugehen, weil der Beamte seine Dienstunfähigkeit zumindest bedingt vorsätzlich - mit dem langfristigen Ziel der Dienstvermeidung - treuwidrig herbeigeführt habe. Zwar ist es grundsätzlich als rechtsmißbräuchlich anzusehen, wenn sich ein Beamter angesichts seiner eindeutigen Absicht, für eine gewisse Zeit ungenehmigt keinen Dienst zu leisten, auf ein von ihm selbst verursachtes Ereignis beruft, das zu demselben Erfolg, dem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst, führt (vgl. Beschluß vom 7. Februar 1969 - BVerwG II DB 10.68 - <BVerwGE 33, 257 = DokBer B 1969, 3477>; Beschluß vom 26. August 1993 a.a.O.; dazu GKÖD, Bd. II, Stand 2000, J 610 Rn. 14, 30). Diese Überlegungen lassen sich jedoch auf den vorliegenden Fall nachträglich eingetretener Dienstunfähigkeit nicht übertragen. Der Senat hat bereits mit Beschluß vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 DB 15.80 - <DokBer B 1980, 293 = RiA 1980, 238 = BVerwGE 73, 27[BVerwG 15.07.1980 - BVerwG 1 DB 15.80]> klargestellt, daß ein Beamter, der seine Dienstunfähigkeit schuldhaft selbst herbeigeführt hat, möglicherweise insoweit gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) verstoßen hat und deswegen disziplinar belangt werden kann; er bleibt jedoch nicht im Sinne von § 9 Satz 1 BBesG "ohne Genehmigung", d.h. rechtswidrig, dem Dienst fern. Im übrigen wäre hier eine - über ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten hinausgehende - treuwidrig, d.h. absichtlich herbeigeführte Dauererkrankung nicht nachgewiesen. Den bisher vorliegenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen läßt sich Entsprechendes nicht entnehmen. Auch die Tatsache, daß der Beamte den Vorrang postbetriebsärztlicher Feststellungen gegenüber privatärztlichen Attesten weiterhin nicht anerkennt, spricht nur für eine gewisse Uneinsichtigkeit. Die Einlassungen des Beamten stützen ebenfalls nicht den Vorwurf treuwidriger Vereitelung der Dienstfähigkeit auf Dauer. Der Beamte hat gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. E. am 27. Mai 1998 u.a. angegeben, es sei nie sein Ziel gewesen, ungerechtfertigt in den Ruhestand zu gehen. Er wolle irgendwann gern wieder arbeiten. Zur Zeit halte er sich jedoch für nicht arbeitsfähig. Zwar wird der Beamte von seinem Verfahrensbevollmächtigten im Schriftsatz vom 19. Oktober 1998 mit den Worten zitiert, er, der Beamte, könne sich zur Zeit offenbar noch nicht vorstellen, jemals wieder eine Tätigkeit bei der Post AG auszuüben. Diese Aussage wird jedoch durch die Verwendung der Worte "zur Zeit" wesentlich relativiert.
Ist nach alledem der Bescheid vom 2. November 1999 zu Recht aufgehoben worden, konnte auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Bestand haben. Zu Recht hat die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung des Antrags auf disziplinargerichtliche Entscheidung wiederhergestellt und die Aufhebung der Vollziehung - soweit erfolgt - angeordnet (§ 80 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 3 BDO).
Die Kostentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 115 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 9 BDO.
Müller
Prof. Dr. Dörig