Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.12.1996, Az.: BVerwG 1 DB 23.96
Unerlaubtes schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst; Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge; Angabe des Endzeitpunkts des Verlusts der Dienstbezüge bei Dienstunfähigkeit wegen Erkrankung und Erholungsurlaub
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.12.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 23.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 23911
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 29.07.1996 - AZ: X BK 11/93
Rechtsgrundlagen
- § 9 BBesG
- § 121 BDO
- § 73 Abs. 1 S. 2 BBG
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In der Disziplinarsache
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer und Dr. H. Müller
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Medizinalrätin a.D. Dr. ... wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 29. Juli 1996 wie folgt neu gefaßt:
Der Feststellungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III ... vom 1. Juli 1993 wird aufrechterhalten, soweit der Verlust der Dienstbezüge für die Zeit vom 15. Juli 1993 bis zum 10. August 1993 einschließlich festgestellt worden ist. Im übrigen wird der Feststellungsbescheid aufgehoben.
Soweit der Feststellungsbescheid aufrechterhalten worden ist, werden der Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die Beschwerde der Ruhestandsbeamtin zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und die der Ruhestandsbeamtin hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Bund und die Ruhestandsbeamtin je zur Hälfte zu tragen.
Gründe
I.
Die Ruhestandsbeamtin war als Hauptmusterungsärztin beim Kreiswehrersatzamt ... tätig. Mit Ablauf des 31. Juli 1995 wurde sie in den Ruhestand versetzt. Durch Bescheid der Wehrbereichsverwaltung III ... vom 1. Juli 1993 wurde der Verlust ihrer Dienstbezüge gemäß § 9 BBesG für die Zeit vom 18. Juni 1993 an bis auf weiteres festgestellt.
Das Bundesdisziplinargericht hat auf den gegen die Verlustfeststellung gestellten Entscheidungsantrag durch Beschluß vom 29. Juli 1996 den Feststellungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III ... vom 1. Juli 1993 mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß ab 15. Juli 1993 der Verlust der Dienstbezüge der Ruhestandsbeamtin eingetreten ist. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Ruhestandsbeamtin sei am 14. Juli 1993 vom Gesundheitsamt der Stadt D. eingehend untersucht worden mit dem ihr mitgeteilten Ergebnis der uneingeschränkten Dienstfähigkeit. Sie habe in der Folgezeit lediglich Dienstunfähigkeitsbescheinigungen von privat niedergelassenen Ärzten eingereicht, die wegen des Vorrangs amtsärztlicher Zeugnisse nicht anerkannt werden könnten. Sie sei deshalb in dem festgestellten Zeitraum zumindest bedingt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben.
Die Ruhestandsbeamtin hat gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie u.a. vor, ihr sei am 10. August 1993 für die Zeit vom 11. bis 31. August 1993 Erholungsurlaub gewährt worden. Im September 1993 habe sie im Anschluß an den genehmigten Urlaub wieder Dienst verrichtet. Im Oktober 1993 sei sie in der ...-Klinik gewesen, um einen Lebertumor abklären zu lassen. Im Anschluß hieran sei sie acht Monate lang in stationärer Behandlung im psychosomatischen und medizinischen Fachkrankenhaus ... gewesen. Die Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts, wonach sie in dem "hier festgestellten Zeitraum" schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei, könnten schon deshalb nicht stimmen, weil das Bundesdisziplinargericht einen Zeitraum in dem angefochtenen Beschluß nicht festgestellt habe. Da das Bundesdisziplinargericht einen Endzeitpunkt für den Verlust der Dienstbezüge nicht benannt habe, bedeute die Aufrechterhaltung des angefochtenen Feststellungsbescheids, daß der Verlust ihrer Dienstbezüge fortbestehe. Im Zurruhesetzungsverfahren sei sie als psychisch krank beurteilt worden. Daraus ergebe sich, daß das ihr im Juli 1993 Dienstunfähigkeit bescheinigende Attest des Arztes A. zutreffend gewesen sei. Bei dem angefochtenen Beschluß handele es sich um eine schlichte Überraschungsentscheidung. Der Vorsitzende der Kammer habe am 28. Dezember 1995 bei der Einleitungsbehörde angeregt, den Bescheid vom 1. Juli 1993 aufzuheben. Die Einleitungsbehörde habe geantwortet, sie beabsichtige, die Entscheidung nach § 9 BBesG erst nach Abschluß des Disziplinarverfahrens zu überprüfen. Danach hätte für das Bundesdisziplinargericht Anlaß bestanden, das Verfahren bis zu einer derartigen Entscheidung auszusetzen.
II.
Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Sie führt zu der Feststellung, daß das Ende des Verlusts der Dienstbezüge mit Ablauf des 10. August 1993 eingetreten ist.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge (§ 9 Satz 1 BBesG). Ein Anspruchsverlust tritt allerdings dann nicht ein, wenn ein Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben vom Dienst, z.B. eine die Dienstfähigkeit ausschließende Erkrankung des Beamten oder die Gewährung von Erholungsurlaub vorliegt.
Zu Recht weist die Ruhestandsbeamtin darauf hin, das Bundesdisziplinargericht habe einen Endzeitpunkt für den Verlust der Dienstbezüge nicht festgestellt. Nach der Rechtsprechung des Senats endet ein pflichtwidriges Fernbleiben vom Dienst vom Zeitpunkt einer während der Zeit des Fernbleibens vom Dienst eingetretenen Dienstunfähigkeit an (Beschluß vom 26. August 1993 - BVerwG 1 DB 15.93 - <BVerwGE 93, 393 = ZBR 1994, 77 = BayVBl 1994, 218 = DÖD 1994, 119 = NVwZ 1995, 86 = IÖD 1994, 19>, Beschluß vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 DB 15.80 - <BVerwGE 73, 27 = BVerwG DokBer B 1980, 293 = RiA 1980, 238>). Es spricht viel dafür, daß die Dienstunfähigkeit der Ruhestandsbeamtin spätestens am 18. Oktober 1993 eingetreten ist. Von diesem spätesten Zeitpunkt, dem Tag der Aufnahme zur stationären Heilbehandlung der Ruhestandsbeamtin, geht offensichtlich auch die Einleitungsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 1996 aus. Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da das Ende des Verlusts des Dienstbezüge der Ruhestandsbeamtin zu einem noch früheren Zeitpunkt, nämlich am 10. August 1993 (einem Dienstag) eingetreten ist. Die Ruhestandsbeamtin hatte in der Zeit vom 11. bis 31. August 1993 Erholungsurlaub und im September 1993 wieder Dienst geleistet. Der kraft Gesetzes eingetretene und deklaratorisch gemäß § 9 Satz 3 BBesG festgestellte Verlust der Dienstbezüge endete kraft Gesetzes mit der Bewilligung des Erholungsurlaubs.
Danach steht nur noch zur Überprüfung, ob die Ruhestandsbeamtin in der Zeit vom 15. Juli bis 10. August 1993 dem Dienst schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben ist, mit der Folge, daß der Verlust ihrer Dienstbezüge während dieses Zeitraums eingetreten ist. Der Senat bejaht dies aus folgenden Gründen:
Die Ruhestandsbeamtin war am 14. Juli 1993 durch den Amtsarzt untersucht worden. Nach dem Ergebnis der Untersuchung bestanden bei ihr keine "behandlungsbedürftigen Störungen" mehr. Der Amtsarzt teilte ihr dieses Ergebnis mit. Dies bestreitet zwar die Ruhestandsbeamtin. Der Senat hat jedoch keinen Anlaß, den Ausführungen des zur Objektivität verpflichteten Amtsarztes keinen Glauben zu schenken. Die Ruhestandsbeamtin konnte danach selbst erkennen, daß das am 13. Juli 1993 ausgestellte privatärztliche Attest des Arztes A. in welchem ihr Dienstunfähigkeit für die Zeit bis 27. Juli 1993 bescheinigt wurde, keine Beweiskraft für eine Dienstunfähigkeit entfalten konnte. Das gleiche gilt für das Attest dieses Arztes vom 27. Juli 1993, in dem er der Ruhestandsbeamtin Dienstunfähigkeit bis zum 8. August 1993 bescheinigte. Im übrigen war die Ruhestandsbeamtin durch Bescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 8. Juli 1993 auf den der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechenden Vorrang amtsärztlicher Zeugnisse vor privatärztlichen Bescheinigungen hingewiesen worden.
Wenn im wesentlich späteren Zurruhesetzungsverfahren die Dienstunfähigkeit der Ruhestandsbeamtin festgestellt wurde, bedeutet dies nicht, daß sie auch in dem streitbefangenen Zeitraum dienstunfähig war und die Atteste des Arztes A. zutreffend gewesen sind. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, daß die Ruhestandsbeamtin im Anschluß an ihren auf die Fehlzeiten folgenden Erholungsurlaub im September 1993 wieder Dienst geleistet hat.
Für die hier zu treffende Entscheidung ist es ohne Bedeutung, daß der Ruhestandsbeamtin in der Verfügung der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens für die Zeit vom 15. Juli bis 8. August 1993 kein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst, sondern lediglich eine verspätete Krankmeldung zum Vorwurf gemacht wird. Der Senat ist insoweit an die rechtliche Beurteilung der Einleitungsbehörde nicht gebunden. Das gleiche gilt für die Absicht der Einleitungsbehörde, die getroffene Entscheidung nach § 9 BBesG erst nach Abschluß des Disziplinarverfahrens überprüfen und ggf. erst dann entscheiden zu wollen, ob ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vorgelegen hat.
Schließlich kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der angefochtenen Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts um eine "Überraschungsentscheidung" handelte und der Ruhestandsbeamtin das rechtliche Gehör versagt worden ist. Im Beschwerdeverfahren ist ein etwaiger Verfahrensfehler durch
Nachholung des rechtlichen Gehörs geheilt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 2, Abs. 3, § 115 Abs. 5, Abs. 9 BDO.
Mayer
Müller