Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1997, Az.: BVerwG 1 DB 25.96
Verhängen von Disziplinarmaßnahmen; Verstoß gegen Dienstpflichten; Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 25.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 24189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 07.11.1996 - AZ: III BK 1/96
Rechtsgrundlagen
- § 9 BBesG
- § 121 BDO
Fundstelle
- DokBer B 1998, 157-162
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In dem Disziplinarverfahren hat
der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Dr. H. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Postamtmanns ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, ..., vom 7. November 1996 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Verlust der Dienstbezüge mit Ablauf des 8. September 1996 endete.
Gründe
I.
1.
Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation stellte mit Bescheid vom 19. Dezember 1995 den Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers ab dem 11. Dezember 1995 fest, weil er seit diesem Tag dem Dienst schuldhaft fernbleibe. Die Verlustfeststellung ist damit begründet worden, daß drei im Auftrag gegebene Gutachten, nämlich ein postbetriebsärztliches und zwei amtsärztliche Gutachten, seine Dienstfähigkeit festgestellt hätten.
Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation hatte den Antragsteller mit Schreiben vom 5. Dezember 1995 aufgefordert, seinen Dienst bei der Postbeamtenkrankenkasse Bezirksstelle Stuttgart unverzüglich, jedoch spätestens am 11. Dezember 1995, aufzunehmen. Zuvor war er bereits mit Schreiben vom 9. Januar 1995 und vom 19. April 1995 vergeblich zur Dienstaufnahme aufgefordert worden. Das Schreiben vom 19. April 1995 enthielt den Hinweis, daß Dienstunfähigkeitsbescheinigungen des behandelnden Arztes nicht mehr anerkannt würden, die sich auf chronische orthopädische Beschwerden im linken Kniegelenk, im Rücken und in der linken Hüfte stützten, und daß im Fall von Fehlzeiten der Verlust der Dienstbezüge festgestellt werden müsse. Der Antragsteller lehnte eine Dienstaufnahme unter Berufung auf privatärztliche Bescheinigungen des behandelnden Arztes für Chirurgie Dr. D. und auch auf eine von ihm eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Chirurgen Dr. P. vom 9. November 1995 ab. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1995 teilte er mit, seine verschiedenen Beschwerden hätten seinen Gesamtgesundheitszustand so sehr beeinträchtigt, daß er nicht mehr in der Lage sei, "noch irgendeine dienstliche Tätigkeit auszuüben".
Der Antragsteller, der seit dem 18. August 1994 keinen Dienst mehr verrichtet hatte, trat den Dienst am 9. September 1996 wieder an. Anfang Dezember 1996 wurde er wegen einer "massiven Entzündung" im linken Kniegelenk von seinem behandelnden Arzt Dr. D. krank geschrieben. Am 6. Dezember 1996 unterzog er sich im Marienhospital in S. einer Knieoperation. In einem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt S. vom 4. März 1997 ist festgestellt worden, daß eine unbefristete Dienstunfähigkeit vorliege. Es bestehe eine massive Arthrose im linken Kniegelenk. Seit Dezember 1996 habe sich der Zustand weiter verschlechtert. Nach Mitteilung seines Verfahrensbevollmächtigten ist der Antragsteller durch Bescheid vom 23. Juli 1997 in den Ruhestand versetzt worden.
2.
a)
Der Beamte hat gegen die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und diesen damit begründet, daß er dienstunfähig sei und sich eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nicht bewußt sei. Seine Dienstunfähigkeit sei übereinstimmend in den Attesten seines behandelnden Arztes Dr. D. und der von ihm eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Chirurgen Dr. P. vom 9. November 1995 festgestellt worden. Das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg habe ihn als Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. (jetzt: 60 v.H.) anerkannt.
b)
Das Bundesdisziplinargericht, das ein unfallchirurgischorthopädisches Sachverständigengutachten des Ärztlichen Direktors der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in T. Prof. Dr. W. eingeholt hat, hat mit Beschluß vom 7. November 1996 den Bescheid der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation vom 19. Dezember 1995 mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß der Verlust der Dienstbezüge nur für fünf Stunden täglich eintritt. Es ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten vom 25. Juni 1996 davon ausgegangen, daß die von dem Antragsteller geltend gemachten Beschwerden eine zumindest teilschichtige Bürotätigkeit erlaubt hätten. Der Antragsteller sei dem Dienst auch schuldhaft ferngeblieben. Er sei mehrmals unter Hinweis auf die post- und amtsärztlichen Stellungnahmen auf seine Dienstfähigkeit und die - auch disziplinarischen - Konsequenzen hingewiesen worden. Indem er gegenüber diesen eindeutigen Hinweisen unter Berufung auf privatärztliche Atteste auf seinem Standpunkt beharrt habe, habe er zumindest billigend in Kauf genommen, seine Dienstpflicht zu verletzen.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde hat der Antragsteller beantragt, den Bescheid der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation vom 19. Dezember 1995 aufzuheben. Die Beschwerde hat er im wesentlichen damit begründet, daß das Bundesdisziplinargericht von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. So sei die Wegstrecke von der Wohnung zum Arbeitsplatz mehr als doppelt so lang, als sie ihm nach der Beurteilung des Sachverständigen zuzumuten sei. Als Folge der Belastungen durch den Weg zum und vom Arbeitsplatz habe sich zwischenzeitlich der Zustand des Kniegelenks drastisch verschlechtert. Am 6. Dezember 1996 habe er sich im Marienhospital in S. einer Knieoperation unterziehen müssen. Die Verantwortung für den äußerst schlechten Gesundheitszustand aufgrund der Überforderung trage der Dienstherr, der weder hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit noch des Höchstmaßes der zumutbaren Gehstrecke die von dem Sachverständigen aufgestellten Anforderungen berücksichtigt habe. Von der Anschaffung eines eigenen Pkw zur Bewältigung der Strecke zum Arbeitsplatz habe er nicht nur aus wirtschaftlichen, sondern auch aus gesundheitlichen Gründen abgesehen; die körperliche Schädigung erschwere das selbständige Autofahren ganz erheblich.
Der Senat hat mit Beschluß vom 20. März 1997 ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. eingeholt.
II.
Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Bundesdisziplinargericht hat den Bescheid der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation vom 19. Dezember 1995 zu Recht mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß der Verlust der Dienstbezüge sich auf fünf Arbeitsstunden täglich beschränkt. Der Antragsteller hat am 9. September 1996 seinen Dienst wieder angetreten. Der Verlust der Dienstbezüge endete daher mit Ablauf des 8. September 1996.
Gemäß § 9 Satz 1 und 2 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge; dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Dienstbezüge ist festzustellen (§ 9 Satz 3 BBesG). Die Feststellung ist rückwirkend möglich (vgl. Beschluß vom 17. Januar 1996 - BVerwG 1 DB 26.95 -), so daß der Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 1995 zulässigerweise den Verlust der Dienstbezüge bereits ab 11. Dezember 1995 erfassen konnte.
Der Antragsteller ist dem Dienst vom 11. Dezember 1995 bis zum 8. September 1996 in dem vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Umfang zumindest fahrlässig ferngeblieben, ohne daß ein rechtfertigender Grund für das Fernbleiben bestand. Er war in diesem Zeitraum für eine Dienstverrichtung von fünf Stunden täglich dienstfähig.
1.
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 25. Juni 1996.
a)
Das Gutachten vom 25. Juni 1996 kann ebenso wie die ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom 4. Juli 1997 in dem vorliegenden Verfahren verwertet werden, ohne daß es der Vernehmung des Sachverständigen bedarf. § 74 Abs. 3 BDO und auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gelten für das Verfahren nach § 121 BDO nicht. Auch aus § 21 BDO, der für das Verfahren nach § 121 BDO Anwendung findet, ergibt sich das Erfordernis zur Vernehmung des Sachverständigen nicht. Gleiches gilt für die Vorschriften der Strafprozeßordnung, die gemäß § 25 Satz 1 BDO ergänzend zur Anwendung kommen. Nach der Strafprozeßordnung besteht die Notwendigkeit zur Vernehmung des Sachverständigen grundsätzlich nur für die Hauptverhandlung (vgl. § 25 Satz 1 BDO i.V.m. § 250 StPO). Im Verfahren nach § 121 BDO können deshalb auch Beweismittel verwertet werden, die - wie etwa der Inhalt von Schriftstücken - einer Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren so nicht zugrunde gelegt werden können (Beschluß vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 1 DB 17.94 -; Beschluß vom 12. Februar 1982 - BVerwG 1 DB 23.81 - ZBR 1983, 211).
b)
In dem Sachverständigengutachen ist aufgrund einer Untersuchung des Antragstellers festgestellt, daß dieser
"neben einer ausgeprägten Arthrose des li. Kniegelenkes mäßige bis z.Tl. fortgeschrittene Verschleißerscheinungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule, sonst jedoch im wesentlichen altersentsprechend normale Befunde auch im Bereich der Schultergelenke bzw. der Hüftgelenke aufweist. Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit fallen im wesentlichen die Verschleißerkrankung der Wirbelsäule, deutlicher jedoch noch die Abnützungserscheinung im Bereich des li. Kniegelenkes ins Gewicht. Letztere ist mit einer erheblichen Verformung der Gelenkflächen mit bekanntermaßen stärkeren Belastungsbeschwerden und einer funktionellen Beeinträchtigung sowie einem Reizzustand verbunden. Außerdem besteht am linken Bein eine Muskelminderung. Die Verschleißerkrankungen der Wirbelsäule bedingen dort eine konzentrische Bewegungseinschränkung nach allen Richtungen bei mutmaßlichen Belastungsbeschwerden.
Eine derartige Verschleißerkrankung eines Kniegelenks setzt insbesondere die Gehfähigkeit herab. Auch ist das längere Verharren in einer Position wie Sitzen oder Stehen ebenso nachteilig wie die Belastung beim Gehen oder eine solche in ungünstigen Positionen. Die Verschleißerkrankung der Wirbelsäule wirkt sich insbesondere bei längerem Sitzen, bei längeren Autofahrten, bei Arbeiten in ungünstigen Positionen wie verbunden mit häufigem Bücken und bei langem Stehen aus."
Der Sachverständige Prof. Dr. Weise hat hieraus für die Frage der Dienstfähigkeit die Schlußfolgerung gezogen, daß dem Antragsteller die bisherige Bürotätigkeit, die keine außergewöhnlichen Belastungen wie das Heben und Tragen schwerer Lasten, das Arbeiten in ungünstigen Positionen, häufiges Begehen von Treppen oder ähnliches aufweise, zwar vielleicht nicht vollschichtig, aber zumindest halbtags oder bis maximal sechs Stunden zumutbar sei. Ein Problem könnte allerdings die glaubhaft eingeschränkte Gehstrecke von 400-500 m bedeuten, welche aufgrund der Streckbehinderung und der mutmaßlichen Belastungsbeschwerden in diesem Ausmaß auch objektiv angenommen werden könne. Sollte der Weg zum Arbeitsplatz mit einer solchen längeren Gehstrecke verbunden sein, sei dies nicht zumutbar. Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu der Beurteilung, daß der Antragsteller eine teilschichtige Bürotätigkeit (4-6 Stunden) verrichten könne, wenn es keine Probleme auf dem Weg zu dieser oder von dieser Tätigkeit nach Hause gebe. Außerdem müßte die Möglichkeit bestehen, daß er häufiger seine Position ändert, d.h. längerwährendes Sitzen oder Stehen vermeiden kann.
Der Senat schließt sich der Beurteilung des Sachverständigen an. Für sie spricht die weitgehende Übereinstimmung mit den amtsärztlichen Untersuchungsergebnissen. So hat das Gesundheitsamt der Stadt Stuttgart aufgrund einer allgemeinärztlichen und fachorthopädischen Untersuchung in einer Stellungnahme vom 21. März 1995 ebenfalls die Auffassung vertreten, dem Antragsteller könne die Tätigkeit als Sachbearbeiter bei der Postbeamtenkrankenkasse trotz seiner Behinderung noch zugemutet werden. Zu einem im wesentlichen gleichen Befund kommt das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt S. vom 21. November 1995. In diesem Gutachten ist u.a. aufgeführt:
"Der Befund deckt sich im wesentlichen mit dem Vorbefund von Anfang des Jahres. Der Patient ist in der Lage, unter Inkaufnahme von zumutbaren Beschwerden seinen Arbeitsplatz aufzusuchen und eine aufgelockerte Bürotätigkeit an einem für seinen Zustand eingerichteten Arbeitsplatz (Arthrodesestuhl bzw. Bürosessel mit mehrfach verstellbarer Sitzflächenneigung, Kantenabrundung, Rückenabstützung, Armlehnen) ohne langes Gehen und Stehen, ohne sehr langem Sitzen, ohne Mobilität über Treppen oder auf Leitern usw. vollschichtig auszuüben. Die Möglichkeit zu kurzen Mobilisierungspausen und aufgelockerter Körperhaltung mit Muskelentspannung müßte immer wieder, am besten halbstündlich, für einige Minuten, eingeräumt werden."
Das Gutachten des Sachverständigen und die amtsärztlichen Beurteilungen werden durch die entgegenstehenden Bescheinigungen des Facharztes für Chirurgie Dr. D. und des Chirurgen Dr. P. nicht widerlegt. Dr. D. der den Antragsteller bereits seit 1981 behandelt, hat ihn in einem Attest vom 13. Dezember 1995 als dauernd dienstunfähig beurteilt. In einer von dem Antragsteller eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Chirurgen Dr. P. vom 9. November 1995 ist ausgeführt:
"Herr ... ist seit dem 9. Mai 1994 bei mir Patient. Damals stellte ich eine schwerste Varusgonarthrose des li. Kniegelenkes bei zusätzlicher vorderer Instabilität fest. Die Stehaufnahmen hatten bereits tiefe Knochenusuren im medialen Kompartement gezeigt. Die Beweglichkeit ist hochgradig eingeschränkt und beträgt bei der heutigen Kontrolluntersuchung 0-20-90.
Aufgrund der fortgeschrittenen Erkrankung haben wir im vergangenen Jahr Herrn ... eine Arthroskopie, Mikrofrakturierung nach Steadman zur Anregung von Knorpelneubildung des medialen Kompartements in gleichzeitiger Verbindung mit einer valgisierenden Osteotomie vorgeschlagen. Auch nach diesem Eingriff wird eine Invalidität verbleiben.
Da Herr ... ständig Schmerzen in Ruhe, im Sitzen, im Liegen und beim Laufen hat, diese Schmerzangaben glaubhaft sind (hochgradige Verschmächtigung der Ober- und Unterschenkelmuskulatur gegenüber rechts), halte ich Herrn ... auf Dauer für dienstunfähig."
Die Feststellungen der Privatärzte sowie der Amtsärzte und des Sachverständigen unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der Folgerungen, die aus dem Befund für die Dienstfähigkeit gezogen werden. Insoweit spricht aber, wie dargelegt, für die Richtigkeit der Beurteilung des Sachverständigen die Übereinstimmung mit den amtsärztlichen Gutachten. Für Gutachten, in denen die Dienstfähigkeit zu beurteilen ist, bedarf es eines speziellen zusätzlichen Sachverstandes, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlichliegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag unter Umständen ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder dem zuständigen Arzt der betroffenen Verwaltung zusteht (vgl. zuletzt Beschluß vom 9. September 1997 - BVerwG 1 DB 17.97 -). Für das Sachverständigengutachten spricht zudem folgende Erwägung: Im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, ist der Sachverständige - ebenso wie der Amtsarzt - unbefangen und in einer unabhängigen Stellung. Er hat sein Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten (vgl. § 79 Abs. 2 StPO i.V.m. § 25 Satz 1 BDO). Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht der Beurteilung durch den Sachverständigen gegenüber den privatärztlichen Attesten ein höheres Gewicht.
2.
Der - eingeschränkten - Dienstfähigkeit steht nicht entgegen, daß der Antragsteller - wie er angibt - von seiner Wohnung bis zur Haltestelle der Straßenbahn eine Wegstrecke von 550 m und von der Haltestelle der Straßenbahn bis zum Dienstgebäude eine Wegstrecke von 600 m zurücklegen muß. Der Sachverständige Prof. Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 25. Juni 1996 ausgeführt, daß die glaubhaft eingeschränkte Gehstrecke von 400-500 m ein Problem bedeuten könnte. Sollte der Weg zum Arbeitsplatz mit einer solchen längeren Gehstrecke verbunden sein, ist dies nach Auffassung des Sachverständigen nicht zumutbar.
Der von dem Antragsteller beantragten Ergänzung des Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die eingeschränkte Gehstrecke von 400-500 m auch mehrfach auf dem Weg zum und vom Arbeitsplatz abverlangt werden könne, bedurfte es nicht. Sie ist für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich. Dem Antragsteller war es zumutbar, daß er sich für den Weg zu und von der Dienststelle ein Kraftfahrzeug anschafft und hierfür nutzt, um zu vermeiden, daß er eine längere Strecke zu Fuß zurücklegt. Nach § 54 Satz 1 BBG hat sich ein Beamter mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er ist damit verpflichtet, seinem Dienstherrn seine - wenn auch eingeschränkte - Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend obliegt es ihm, die Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern die beschränkte (oder verlorene) Arbeitskraft bestmöglich wiederherzustellen (vgl. Urteil vom 26. Juli 1983 - BVerwG 1 D 98.82 -). Hieraus ist z.B. die Verpflichtung eines Beamten zur Durchführung einer Therapie (Urteil vom 26. Juli 1983 - BVerwG 1 D 98.82 - <BVerwGE 76, 103 = NJW 1984, 677 = ZBR 1983, 360 = DÖD 1983, 275>) und sogar einer Operation hergeleitet worden (Beschluß vom 9. Mai 1990 - BVerwG 2 B 48.90 - DÖD 1992, 25). Diese Rechtsprechung hat zur Grundlage, daß ein Beamter die ihm zumutbaren Voraussetzungen schaffen muß, um seinem Dienstherrn seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend hat er - im Rahmen der Verhältnismäßigkeit - auch dafür Vorsorge zu treffen, daß er bei körperlichen Beeinträchtigungen, die es ihm unmöglich machen, eine längere Gehstrecke zurückzulegen, den Weg zu und von der Dienststelle bewältigen kann.
Im vorliegenden Fall war es dem Antragsteller zumutbar, daß er sich einen Pkw anschafft und für den Weg zur Dienststelle nutzt, um eine sonst drohende Dienstunfähigkeit zu vermeiden. Der Antragsteller verfügte hierfür als lediger Beamter des gehobenen Dienstes über die erforderlichen finanziellen Mittel, zumal er nicht auf die Anschaffung eines Neuwagens angewiesen war, sondern sich einen gebrauchten Pkw hätte kaufen oder auch die Möglichkeit eines Leasing-Vertrages hätte nutzen können. Unabhängig davon, ob ihm als Schwerbehinderten Steuerermäßigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer (vgl. § 3 a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes) zugestanden hätten, konnte er jedenfalls in den bestehenden Grenzen Fahrtkosten im Rahmen der Werbungskosten bei der Einkommenssteuer geltend machen. Soweit der Antragsteller dagegen eingewandt hat, daß unter Berücksichtigung des Alimentationsgrundsatzes eine Verpflichtung, mit dem Fahrzeug zur Dienststelle anzufahren, nur denkbar sei, wenn der Dienstherr zur Erstattung der entsprechenden Mehraufwendungen bereit wäre, verkennt er grundsätzlich die einen Beamten treffende Eigenverantwortung dafür, wie er seine Dienststelle erreicht. Besondere wirtschaftliche Gründe, die ihm die Anschaffung oder das Leasing eines Kraftfahrzeuges unmöglich gemacht hätten, hat er nicht angegeben, sondern sich lediglich allgemein darauf berufen, daß er aus wirtschaftlichen Gründen von der Anschaffung eines Pkw abgesehen habe.
Der Antragsteller hat auch gesundheitliche Gründe geltend gemacht und sich darauf berufen, daß die körperliche Schädigung das selbständige Autofahren ganz erheblich erschwere. Der Senat hat hierzu eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt. Prof. Dr. W. hat in seinem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 4. Juli 1997 ausgeführt, daß die festgestellte Erkrankung den Beamten nicht daran gehindert hätte, mit einem von ihm gesteuerten Pkw zur Dienststelle zu fahren. Der von dem Antragsteller beantragten Vernehmung von Prof. Dr. H. zu dieser Frage bedurfte es zur Ermittlung der Wahrheit nicht. Der Senat schließt sich der Stellungnahme von Prof. Dr. W. an. Eine besondere Belastung des linken Knies konnte der Antragsteller dadurch vermeiden, daß er sich einen Pkw mit Automatikgetriebe beschaffte.
3.
a)
Die - eingeschränkte - Dienstfähigkeit des Antragstellers für die Zeit vom 11. Dezember 1995 bis 8. September 1996 wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß er sich im Dezember 1996 im Marienhospital in S. einer Operation des Knies unterziehen mußte. Der Antragsteller hat dies zwar unter Berufung auf ein Attest des behandelnden Arztes Dr. D. auf eine "Überforderung" durch den Dienstherrn zurückgeführt, der weder hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit noch des Höchstmaßes der zumutbaren Gehstrecke die vom Sachverständigen aufgestellten Anforderungen berücksichtigt habe. Anhaltspunkte dafür, daß die von dem Sachverständigen genannten Arbeitszeiten überschritten oder dem Antragsteller nicht die erforderlichen Pausen ermöglicht worden wären, sind aus den Akten nicht ersichtlich und auch vom Antragsteller nicht vorgetragen. Hinsichtlich der Gehstrecke wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Unter Auswertung der Unterlagen des Marienhospitals, insbesondere der angefertigten Röntgenaufnahmen, ist Prof. Dr. W. in dem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 4. Juli 1997 zu der Beurteilung gelangt, daß der von dem Marienhospital in S. geschilderte klinische und radiologische Befund nicht wesentlich von dem Befund abweiche, der von ihm im Rahmen der damaligen Begutachtung erhoben worden sei. Seine Ausführungen zur Verwendungsfähigkeit des Beamten hätten daher für den Zeitraum vom 11. Dezember 1995 bis 8. September 1996 weiterhin Gültigkeit.
b)
Zu keiner anderen Beurteilung führt das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt S. vom 4. März 1997, in dem eine unbefristete Dienstunfähigkeit des Antragstellers festgestellt ist. Im einzelnen ist in dem amtsärztlichen Gutachten ausgeführt:
"Herr ... wurde am 3. März 1997 wieder auf orthopädischem Fachgebiet beim Gesundheitsamt vorgestellt. Es steht immer noch die massive Arthrose am li. Kniegelenk im Vordergrund. Hierbei hat sich der Zustand seit Dezember 1996 weiter verschlechtert. Trotz der operativen Revision Anfang Dezember konnte eine genügende Schmerzfreiheit und Belastbarkeit inzwischen nicht erreicht werden. Hierbei kann bei der Art des Leidens mit der Besserung innerhalb absehbarer Zeit nicht gerechnet werden. Es liegt somit Dienstunfähigkeit unbefristet vor."
In dem Gutachten des Gesundheitsamtes ist ausdrücklich festgestellt, daß sich der Zustand "seit Dezember 1996" weiter verschlechtert habe. Weder ergibt sich aus dieser Beurteilung, daß der Antragsteller in dem Zeitraum bis 8. September 1996 keinen Dienst hätte verrichten dürfen, also bereits in diesem Zeitraum dienstunfähig war, noch ergeben sich sonst Hinweise darauf, daß die Dienstverrichtung ab 9. September 1996 für die festgestellte Verschlechterung des Zustandes ursächlich war. Ein zeitlicher Zusammenhang reicht hierfür nicht aus. Der Sachverständige Prof. Dr. W. hat eine solche Kausalität ausdrücklich verneint. Es ist darauf hinzuweisen, daß das Gesundheitsamt der Stadt S. in einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 21. November 1995, also unmittelbar vor Beginn des Zeitraums der Verlustfeststellung, den Antragsteller als dienstfähig beurteilt hat. Ein Widerspruch zwischen dem amtsärztlichen Gutachten vom 4. März 1997 und der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 4. Juli 1997 könnte zwar insofern gesehen werden, als der Sachverständige auch für Dezember 1996 wohl von keiner wesentlichen Veränderung des Befundes ausgegangen ist, während das Gesundheitsamt eine Verschlechterung annimmt, die letztlich im März 1997 zur Feststellung der Dienstunfähigkeit führte. Auf diesen etwaigen Widerspruch kommt es hier jedoch nicht an. Maßgebend für das vorliegende Verfahren ist allein der Gesundheitszustand des Antragstellers in der Zeit vom 11. Dezember 1995 bis 8. September 1996.
c)
Auch der von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. August 1997 vorgelegte fachorthopädische Befundbericht der St. Elisabeth-Klinik Sa. vom 1. Juli 1996 stellt die von dem Sachverständigen Prof. Dr. W. vorgenommene Beurteilung nicht in Frage. Der Bericht äußert sich lediglich insoweit zur Frage der Dienstfähigkeit, als er eine erhebliche "Minderung" der Einsatzfähigkeit feststellt. Dies gelte insbesondere für Tätigkeiten, die mit Gehen und Stehen verbunden seien; aber auch für Tätigkeiten im Sitzen müsse wegen der statisch bedingten Kreuzschmerzen eine nicht unwesentliche Einschränkung gemacht werden. Von einer nur eingeschränkten Dienstfähigkeit gehen auch das Sachverständigengutachten vom 25. Juni 1996 und das amtsärztliche Gutachten vom 21. November 1995 aus.
d)
Soweit der Antragsteller sich auf die fachärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes für Chirurgie Dr. D. vom 4. Dezember 1996 beruft, der eine deutliche Verschlechterung des Befundes auf die Beanspruchung am Arbeitsplatz und auf die überlange Gehstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle zurückgeführt hat, ist dem die von dem Senat eingeholte ergänzende gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 4. Juli 1997 entgegenzuhalten. Der Sachverständige hat eine solche Kausalität, wie sie der behandelnde Facharzt annimmt, verneint und ausdrücklich an der Beurteilung festgehalten, die er in dem Gutachten vom 25. Juni 1996 abgegeben hat.
4.
Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß er zu einer vollschichtigen Dienstverrichtung aufgefordert worden sei, obwohl er nach dem Sachverständigengutachten maximal eine vier- bis sechsstündige Bürotätigkeit hätte verrichten dürfen. Mit Schreiben der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation vom 5. Dezember 1995 ist der Antragsteller allgemein aufgefordert worden, seinen Dienst unverzüglich wieder aufzunehmen. Er selbst hat sich gegenüber der Bundesanstalt nicht darauf berufen, daß er lediglich bis zu sechs Stunden täglich eine Bürotätigkeit ausüben könne. Er hat eine solche zeitlich eingeschränkte Bürotätigkeit seiner Dienststelle auch nicht angeboten. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 9. Dezember 1995 jede dienstliche Tätigkeit, also auch eine zeitlich auf maximal sechs Stunden beschränkte Tätigkeit, abgelehnt. In dem Schreiben hat er mitgeteilt, die verschiedenen, bekannten Beschwerden hätten seinen Gesamtgesundheitszustand so sehr beeinträchtigt, daß er nicht mehr in der Lage sei, "noch irgendeine dienstliche Tätigkeit auszuüben".
5.
Der Antragsteller ist dem Dienst auch schuldhaft und zwar zumindest fahrlässig ferngeblieben. Er hätte bei entsprechend sorgfältiger Beurteilung erkennen können, daß er zumindest eingeschränkt dienstfähig und deshalb zu einer Dienstverrichtung verpflichtet war. Bereits mit Schreiben vom 19. April 1995 hatte ihm die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation mitgeteilt, daß sie sich bis auf weiteres außerstande sehe, solche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen des behandelnden Arztes anzuerkennen, die sich auf chronische orthopädische Beschwerden im linken Kniegelenk, im Rücken und in der linken Hüfte stützen. Er ist in diesem Schreiben auch ausdrücklich auf die Konsequenzen, nämlich die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge, hingewiesen worden. Dem Antragsteller war auch bekannt, daß er sowohl von der Postbetriebsärztin als auch in zwei amtsärztlichen Gutachten als dienstfähig beurteilt wurde. Insbesondere mußte ihm zu denken geben, daß er hierbei jeweils von unterschiedlichen Ärzten untersucht worden ist und diese in der Frage der Dienstfähigkeit zu einer übereinstimmenden Beurteilung gekommen sind. Dies gilt auch für die beiden amtsärztlichen Gutachten vom 21. März 1995 und vom 21. November 1995. Ausweislich seines Schreibens vom 21. April 1995 war er am 16. März 1995 von dem Amtsarzt Dr. Bü. untersucht worden, während die Untersuchung am 11. September 1995 durch den Amtsarzt Dr. A. vorgenommen wurde. Die leitende Post-Betriebsärztin Dr. I. hatte den Beamten am 1. Dezember 1994 untersucht und war ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, daß er nicht dienstunfähig sei. Ob der Beamte sogar bedingt vorsätzlich gehandelt hat, wofür sprechen könnte, daß er gegenüber den eindeutigen Hinweisen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation und trotz der Kenntnis der amtsärztlichen Gutachten weiterhin unter Berufung auf Atteste der Privatärzte auf seinen Standpunkt beharrte, bedarf in diesem Verfahren keiner Klärung. § 9 Satz 1 BBesG setzt allein die Feststellung schuldhaften und damit zumindest fahrlässigen Verhaltens voraus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO.
Gödel
Müller